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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/06/0095Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revisionen 1. der Mag. E R und
2. der Dr. E S, beide in H, beide vertreten durch Dr. Bernhard Hundegger, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Peraustraße 33, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten jeweils vom 18. April 2018, KLVwG-2136/15/2017 (betreffend die Erstrevisionswerberin) und KLVwG-2137/15/2017 (betreffend die Zweitrevisionswerberin), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde H; mitbeteiligte Partei:
R H reg. Genossenschaft, H; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerden der Revisionswerberinnen gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde H. vom 21. September 2017, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Zu- und Umbau des Bankgebäudes auf näher bezeichneten Grundstücken in H. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diese Erkenntnisse eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden (außerordentlichen) Revisionen, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat.
6 Die Revisionswerberinnen bringen in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revisionen vor, das Verwaltungsgericht habe die Ansicht vertreten, dass ihre Einwendungen betreffend die Zufahrtsituation und die Hochwasserproblematik keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellten. Es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob die durch ein Bauvorhaben entstehende Unmöglichkeit der Zufahrt der Nachbarn eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes darstelle. Weiters sei die hg. Rechtsprechung zu § 42 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 betreffend die Ableitung von Niederschlagswässern auf den gegenständlichen Fall der Hochwasserproblematik anzuwenden bzw. fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Frage der Hochwassersituation und Immissionsschutz der Nachbarn".
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
7 Die Revisionswerberinnen übersehen nämlich, dass der Verwaltungsgerichtshof die angesprochenen Rechtsfragen bereits geklärt und zum Baubewilligungsverfahren nach der Kärntner Bauordnung 1996 ausgesprochen hat, dass die Einwendung eines Nachbarn, wonach durch das Bauvorhaben die Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft zumindest behindert werde, eine privatrechtliche Einwendung darstelle, auf welche bei Erlassung der Baubewilligung gemäß § 23 Abs. 7 (nunmehr: Abs. 8) Kärntner Bauordnung 1996 nicht Bedacht zu nehmen sei (vgl. etwa VwGH 16.9.2009, 2008/05/0204, und VwGH 18.3.2004, 2001/05/1102, mwN), und dass Einwendungen betreffend Hochwassergefahr keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zum Gegenstand haben (vgl. etwa VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147, zur Kärntner Bauordnung 1996, mwN). Der Hinweis auf die Rechtsprechung zur Versickerung von Niederschlagswässern geht daher in diesem Zusammenhang fehl. Dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung, welche zu dem Ergebnis führte, dass den Revisionswerberinnen in Bezug auf die geltend gemachte Zufahrtssituation und die Hochwasserproblematik keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zukommen, von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, zeigen die Revisionswerberinnen, welche sich in der Zulässigkeitsbegründung in keiner Weise mit der dazu ergangenen, in den angefochtenen Erkenntnissen zitierten hg. Judikatur auseinandersetzen, nicht auf.
Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. August 2018
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060094.L00Im RIS seit
11.09.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018