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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/04/0091Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, in der Revisionssache 1. der A G sowie
2. des J G, beide in K, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30. Juni 2017, Zl. LVwG- 2015/32/2036-23, betreffend gewerberechtliches Betriebsanlagenverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Partei: S GmbH in K, vertreten durch Dr. Anneliese Lindorfer, Mag. Dr. Bernhard Feichtner und Dr. Albert Feichtner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 9), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zu dem der vorliegenden Revision zugrunde liegenden Verfahrensablauf wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Ra 2017/04/0115, 0116, verwiesen.
2 Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 30. Juni 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien insofern statt, als der in einem von der mitbeteiligten Partei eingeleiteten, auf § 81 Abs. 2 Z 7 und 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) gestützten Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs. 3 sowie § 345 Abs. 6 GewO 1994 ergangene, bekämpfte Bescheid in dem Umfang, in dem das Ausfahren von maximal zwei LKW aus der Garage Nord zur Kenntnis genommen wurde, ersatzlos aufgehoben wurde.
3 Dem lag zugrunde, dass die mitbeteiligte Partei auf Aufforderung zur Stellungnahme dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hatte, die verfahrensgegenständliche Anzeige diesbezüglich einzuschränken.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 7.3.2017, Ro 2014/04/0067, mwN).
6 Die angefochtene Entscheidung und die zugrunde liegende Rechtsfrage gleichen in ihren entscheidungserheblichen Aspekten dem Spruchpunkt 1. derjenigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, über die mit hg. Entscheidung vom heutigen Tag, Ra 2017/04/0115, 0116, entschieden worden ist. Auf die in der Begründung dieser Entscheidung dargelegten Erwägungen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs 9 VwGG verwiesen.
7 Da die von den revisionswerbenden Parteien aufgeworfene Rechtsfrage somit bereits geklärt wurde, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. August 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040090.L00Im RIS seit
12.09.2018Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018