Index
E1E;Norm
12010E049 AEUV Art49;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des H B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 26. Juni 2017, 405-10/153/1/9-2017, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 20. Juni 2016 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der 23-fachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild iVm § 52 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn 23 Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 12.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 14 Tagen) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde insofern Folge, "(...) als die Geldstrafe jeweils auf EUR 5.000 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt" wurden (Spruchpunkt I.) und verringerte die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf jeweils EUR 500,--, sohin auf insgesamt EUR 11.500,-- (Spruchpunkt II.). Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff, sowie 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.
7 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. zuletzt auch EUGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55).
8 Die Revision rügt überdies, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG, ohne darzulegen, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätten wahren können oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. für viele etwa VwGH vom 28.2.2018, Ra 2017/17/0787, 0788). Dies gilt auch betreffend das Zulässigkeitsvorbringen bezüglich der Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG, wobei darüberhinaus festzuhalten ist, dass nach dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten bereits die an den Revisionswerber als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Dezember 2015 den Vorwurf der Durchführung der Glücksspiele auf eigene Rechnung und Risiko enthielt.
9 Dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, durch die "Bestätigung der Verhängung einer Gesamtersatzfreiheitsstrafe" verstoße das angefochtene Erkenntnis gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG und die dazu vom Verwaltungsgerichtshof ergangene Rechtsprechung, ist zum einen zu entgegnen, dass gegenständlich bereits die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht keine Gesamtersatzfreiheitsstrafe, sondern gesondert jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe für jede angelastete Übertretung verhängt hat. Der Vorwurf der "Bestätigung einer Gesamtersatzfreiheitsstrafe" durch das LVwG geht daher schon aus diesem Grund ins Leere; darüberhinaus hat das LVwG in Anbetracht der Herabsetzung der jeweiligen Geldstrafe auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt und dies im angefochtenen Erkenntnis auch näher begründet. Bereits anhand des Spruches der bekämpften Entscheidung, jedenfalls aber in Verbindung mit deren Begründung ist hierbei zweifelsfrei erkennbar, dass das LVwG auch die verhängten Ersatzfreiheitstrafen auf jeweils drei Tage pro angelasteter Übertretung herabsetzen wollte. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt daher im Zusammenhang mit § 22 VStG keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
10 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. August 2018
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170802.L00Im RIS seit
12.09.2018Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018