RS OGH 2018/2/6 18ONc4/17h

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Veröffentlicht am 06.02.2018
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Norm

ZPO §587 Abs4

Rechtssatz

Eine Aufforderung, die sich in der Nennung nicht weiter konkretisierender Rechtsgründe erschöpft, erfüllt den Informationszweck des § 587 Abs 4 ZPO nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132156

Im RIS seit

12.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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