TE Vfgh Beschluss 1997/10/6 B1496/96

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Veröffentlicht am 06.10.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Vlbg BauG 1972 §4
Vlbg BauG 1972 §30 Abs1 lita

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Vorstellungsbescheid betreffend Aufhebung der der mitbeteiligten Partei erteilten Baubewilligung infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit - im Namen der Vorarlberger Landesregierung ergangenem - Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 19. März 1996, ZI - 5/3/Blu/96, wurde ua. den Vorstellungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Stadt Bludenz vom 26. Jänner 1996, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einkaufzentrums auf den Liegenschaften GST-NR 101, 103/3 und 104, GB Bludenz, erteilt wurde, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtvertretung von Bludenz zurückverwiesen.

2. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 19. März 1996 rügen die Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich 1.) der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bludenz und Dornbirn, LGBl. Nr. 15/1994, soweit unter lita die Widmung von besonderen Flächen für ein Einkaufszentrum auf den Liegenschaften GST-NR 101, 103/3 und 104, KG Bludenz, für zulässig erklärt wurde, 2.) der "Verordnung" der Stadtvertretung Bludenz vom 13.4.1994 über einen Entwurf zur Umwidmung der Liegenschaften GST-NR 101, 103/3 und 104, KG Bludenz, als besondere Flächen für ein Einkaufszentrum (FS/EKZ) sowie 3.) der Verordnung der Stadtvertretung Bludenz vom 15.6.1994, mit welcher die Liegenschaften GST-NR 101, 103/3 und 104, KG Bludenz, als besondere Flächen für ein Einkaufszentrum (FS/EKZ) gewidmet werden, aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 26. September 1994, ZVIIa-310.10, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel bzw. Auflage zur Einsicht vom 4. Oktober 1994 bis 19. Oktober 1994. Zur Beschwerdelegitimation wird ausgeführt, daß diese gegeben sei, weil dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer nicht voll entsprochen worden sei, da die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zugrundeliegenden Normen nicht aufgegriffen wurden.

3. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben eine Gegenschrift bzw. Äußerung erstattet und darin beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. zurückzuweisen, da mit dem angefochtenen Bescheid den Vorstellungen der Beschwerdeführer Folge gegeben und der Berufungsbescheid der Stadtvertretung von Bludenz aufgrund einer Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgehoben worden sei. Die Stadt Bludenz hat gleichfalls eine Stellungnahme erstattet.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 5038/1965, 5712/1968) begründet eine Beschwerdebehauptung nach Art144 Abs1 B-VG nur dann die Beschwerdelegitimation, wenn die behauptete Rechtsverletzung wenigstens möglich ist.

Mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid wurde den Vorstellungen der Beschwerdeführer Folge gegeben, der Bescheid der Stadt Bludenz, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung erteilt wurde, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtvertretung von Bludenz zurückverwiesen. Begründet wurde diese Vorstellungsentscheidung damit, daß das Verfahren im Punkte der Baugrubensicherung mangelhaft durchgeführt worden sei und deshalb Rechte der Vorstellungswerber entsprechend dem in §30 Abs1 lita iVm §4 Vorarlberger Baugesetz normierten Nachbarschutz verletzt worden seien. Aufgrund dieses - aus der Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Punkte der Baugrubensicherung resultierenden - Ergebnisses erachtete es die belangte Behörde für "entbehrlich, das weitere Vorbringen der Einschreiter zu erörtern" (S 6, zweiter Absatz, des Bescheides).

Die Beschwerdeführer behaupten die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger - oben unter I.2. angeführter - genereller Normen und stützen auch die behauptete Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums auf die Anwendung dieser angeblich rechtswidrigen generellen Normen. Die belangte Behörde hat sich in dem angefochtenen Bescheid jedoch weder mit den - bereits im Vorstellungsverfahren vorgebrachten - Einwendungen der Vorstellungswerber (und nunmehrigen Beschwerdeführer) gegen die angeführten generellen Normen auseinandergesetzt noch die mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid erfolgte Aufhebung des Bescheides der Stadt Bludenz auf diese Normen gestützt. Nur dann, wenn die Vorstellungsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hätte als die Vorstellungswerber (vgl. VwGH 1.7.1980, Z3341/79; 1.10.1985, Z83/05/0006) oder die Vorstellungsbehörde dem Vorstellungsbegehren nur hinsichtlich einzelner Einwendungen Rechnung getragen, die übrigen Einwendungen der Vorstellungswerber jedoch im angefochtenen Bescheid ausdrücklich als unzutreffend verworfen hätte (vgl. VfSlg. 9397/1982), wären die Vorstellungswerber berechtigt, den Vorstellungsbescheid anzufechten, obwohl dem Spruch nach festgestellt wurde, daß die Vorstellungswerber in ihren Rechten verletzt worden sind. Da mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid (der sich in der Aufhebung des Bescheides der Stadt Bludenz ausdrücklich nur auf eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Punkte der Baugrubensicherung stützt) keine Rechtsauffassung in Bezug auf die von den Beschwerdeführern als rechtswidrig erachteten generellen Normen zum Ausdruck gebracht wurde, die die Stadt Bludenz und letztlich auch den Verfassungsgerichtshof im zweiten Rechtsgang binden würde, greift der den Bescheid der Stadt Bludenz aufhebende Vorstellungsbescheid nicht in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer ein.

2. Die Beschwerde war daher mangels der Legitimation der Beschwerdeführer zurückzuweisen. Der Bauwerberin als mitbeteiligter Partei war der Ersatz der Kosten für die Äußerung nicht zuzusprechen (vgl. VfSlg. 10228/1984).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Vorstellung, Baurecht, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1496.1996

Dokumentnummer

JFT_10028994_96B01496_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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