RS OGH 2018/6/27 3Ob36/18t

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Norm

EO §258
EO §133

Rechtssatz

Im Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Superädifikats, das nach allgemeinen Regeln ein unselbstständiger Bestandteil wäre (Einfamilienhaus), ist § 258 EO (Pfandvorrechtsklage) nicht anwendbar; die Exekution auf solche Superädifikate ist seit der EO-Novelle 2000 ausdrücklich den Bestimmungen über die Exekution auf unbewegliches Vermögen unterstellt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 36/18t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2018 3 Ob 36/18t
    Beisatz: Die Pfandvorrechtsklage gemäß § 258 Abs 1 EO gilt nur für Exekutionsverfahren auf bewegliches Vermögen (2. Abschnitt zweiter Teil EO [§§ 249 ff EO]). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132166

Im RIS seit

12.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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