Norm
EO §258Rechtssatz
Im Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Superädifikats, das nach allgemeinen Regeln ein unselbstständiger Bestandteil wäre (Einfamilienhaus), ist § 258 EO (Pfandvorrechtsklage) nicht anwendbar; die Exekution auf solche Superädifikate ist seit der EO-Novelle 2000 ausdrücklich den Bestimmungen über die Exekution auf unbewegliches Vermögen unterstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132166Im RIS seit
12.09.2018Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018