Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Dr. Steger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen M***** R*****, über den Revisionsrekurs des Nachlassgläubigers *****, vertreten durch Dr. Martin Wöll, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. April 2018, GZ 54 R 29/18p-50, womit infolge Rekurses des Nachlassgläubigers der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 10. Jänner 2018, GZ 1 A 470/15s-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Nachlassgläubiger zog seinen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 16. 7. 2018 zurück.
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen.
Textnummer
E122602European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00131.18F.0730.000Im RIS seit
12.09.2018Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018