RS OGH 2018/7/30 2Nc27/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2018
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Norm

JN §19 Z2

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Einvernahme eines in diesem Verfahren erkennenden Richters (hier: eines Rechtsmittelgerichts) als Zeuge beantragt wurde, begründet jedenfalls dann keinen Anschein von dessen Befangenheit, wenn tatsächlich keine Einvernahme erfolgte und auch nicht darüber zu entscheiden ist, ob sie zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132160

Im RIS seit

12.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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