Norm
JN §19 Z2Rechtssatz
Der Umstand, dass die Einvernahme eines in diesem Verfahren erkennenden Richters (hier: eines Rechtsmittelgerichts) als Zeuge beantragt wurde, begründet jedenfalls dann keinen Anschein von dessen Befangenheit, wenn tatsächlich keine Einvernahme erfolgte und auch nicht darüber zu entscheiden ist, ob sie zu erfolgen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132160Im RIS seit
12.09.2018Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018