Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §37 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des A, (geboren am 10. August 1962), in Graz, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 5. Mai 1997, Zl. Fr 853/1-1996, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 5. Mai 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sei somit zulässig.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 13. Juni 1996 (rechtswirksam erlassen am 18. Juni 1996) rechtskräftig festgestellt habe, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme und er in seinem Heimatland, der Türkei, vor Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sicher sei. Da § 37 Abs. 2 FrG auf dieselben Gründe, die auch im Asylverfahren maßgeblich seien, abstelle und der Beschwerdeführer im fremdenpolizeilichen Verfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht, sondern auf sein Vorbringen im Asylverfahren verwiesen habe, könne davon ausgegangen werden, dass diese Verfolgungsgründe nicht vorlägen. Folgende grobe Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers seien dabei besonders ins Auge gestochen:
Dieser habe bei seiner ersten Vernehmung am 7. November 1995 ausgeführt, einmal für längere Zeit inhaftiert gewesen zu sein, weil er Mitglied der PKK gewesen wäre sowie diese finanziell unterstützt und Bomben gelegt hätte, was er jedoch nicht getan hätte. Bei seiner ergänzenden Befragung am 4. Juni 1996 habe er ausgeführt, dass er am 14. März 1981 verhaftet, am 24. Oktober 1994 (offensichtlich gemeint: 1984) aus der Haft entlassen und wegen Hilfeleistung an die PKK verurteilt worden wäre. Weiters habe er ausgeführt, dass er am 6. Februar 1985 neuerlich verhaftet und diesmal wegen seiner Bemühungen, die Türkei zu verlassen, vier Monate lang festgehalten worden wäre. Auch habe der Beschwerdeführer zuerst bei seiner ergänzenden Befragung angegeben, dass man ihn wegen seiner Ausreisebemühungen verurteilt hätte, dann jedoch vorgebracht, dass man ihn nach vier Monaten aus Mangel an Beweisen freigelassen hätte. Über Vorhalt bei seiner ergänzenden Befragung durch das Bundesasylamt, dass er bei seiner ersten Vernehmung am 7. November 1995 angegeben hätte, nach der Entlassung aus der Haft im Jahr 1985 bis zu seiner Ausreise insgesamt achtmal abgeholt und befragt worden zu sein, habe er ausgeführt, dass dies vermutlich ein Irrtum wäre und er ab dem Jahr 1992 von zivilen staatlichen Organen befragt worden wäre. Auf Vorhalt, dass er im schriftlichen Asylantrag angegeben habe, für die PKK Schriftstücke verteilt zu haben, und er dies bei seiner ergänzenden Einvernahme nicht dargetan habe, habe er ausgeführt, im Jahr 1979 oder 1980 Schriftstücke verteilt zu haben. Auf die Frage, warum er bei seiner Einvernahme am 7. November 1995 angegeben habe, in den letzten zwei Jahren Schriftstücke für die PKK verteilt und dadurch Probleme gehabt zu haben, habe er vorgebracht, dass dies nicht stimmte und er dies nicht gesagt hätte. Er hätte dieses Vernehmungsprotokoll zu seinem Rechtsanwalt mitgenommen, wo ihm ein türkischer Landsmann nicht übersetzt hätte, dass dieser Textteil in der Niederschrift vorgekommen wäre. Auf Vorhalt, dass ihm die Niederschrift vom Dolmetscher übersetzt worden sei und er Gelegenheit gehabt hätte, diese Angaben zu berichtigen, habe er ausgesagt, dass er (zwar) Flugzettel verteilt hätte, aber die Angaben, dass dies in den letzten zwei Jahren vor seiner Flucht gewesen wäre, nicht stimmten. Auf die Frage, warum er in seiner Berufung im Asylverfahren angegeben habe, niemals aktives Mitglied der PKK gewesen zu sein, und vor allem behauptet habe, für die PKK aktiv tätig gewesen zu sein und Schriftstücke verteilt zu haben, habe er ausgeführt, dass er für die PKK tätig gewesen wäre und Schriftstücke für die Gewerkschaft verteilt hätte, wobei es um die Rechte der kurdischen Arbeiter gegangen wäre. Selbst in der (im gegenständlichen Feststellungsverfahren erhobenen) Berufung habe der Beschwerdeführer angeführt, niemals aktives Mitglied der PKK gewesen zu sein. Auf Vorhalt, es sei nicht glaubwürdig, dass die türkischen Behörden ihn zuerst fünf Jahre lang angehalten, dann entlassen und erst nach seiner Enthaftung verurteilt sowie nicht bis zur Verurteilung inhaftiert hätten, habe er angegeben, dass über 600 Personen verhandelt worden wäre und das Verfahren nicht so schnell hätte abgeschlossen werden können. Er wäre deshalb erst nach fünf Jahren entlassen und dann zu fünf Jahren (Freiheitsstrafe) verurteilt worden, weil er diese Zeit bereits abgesessen hätte.
Dieses Vorbringen stehe im Widerspruch zu den
ersten Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner ergänzenden Einvernahme am 4. Juni 1996, in deren Rahmen er behauptet habe, vom 14. März 1981 bis 24. Oktober 1984 wegen Hilfeleistung an die PKK "verurteilt" (offensichtlich gemeint: inhaftiert) worden zu sein. Demnach wäre er laut seinen Angaben wegen des Deliktes der Unterstützung der PKK also etwa drei Jahre lang in Haft gewesen. Auf Grund dieser Angaben sei ihm jedenfalls die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Auch habe der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme zuerst von zwei Verurteilungen gesprochen und dann ausgeführt, einmal zu fünf Jahren verurteilt worden zu sein und fünf Jahre Haft verbüßt zu haben. Selbst wenn man die beiden von ihm zuerst behaupteten "Inhaftierungen" (offensichtlich gemeint: Haftzeiten) addiere, komme man auf knapp vier Jahre Haft und stehe dies im Gegensatz zu seiner vorangegangenen Aussage.
Ein weiteres Indiz für seine Unglaubwürdigkeit sei sein Vorbringen bezüglich seiner Einvernahme durch die Behörden wegen der PKK. So habe er ausgeführt, dass man ihn "seitens der" (offensichtlich gemeint: zur) PKK einmal wöchentlich befragt hätte. Wäre er als Spitzel tätig geworden, hätte er damit rechnen müssen, von den PKK-Angehörigen getötet zu werden. Daraufhin sei er befragt worden, ob er Kontakt zu PKK-Anhängern gehabt hätte, was er verneint habe. Zur Frage, warum er annehme, dass er von PKK-Anhängern getötet werden könne, habe er ausgeführt, diese hätten annehmen können, dass er als Spitzel tätig geworden wäre, wenn die Beamten immer wieder zu ihm gekommen wären. Auf Vorhalt, dass die zivilen Beamten seinen Angaben zufolge jede Woche zu ihm gekommen wären und die PKK-Anhänger deshalb schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten annehmen können, dass er als Spitzel Informationen an die Beamten weitergegeben hätte, habe er angegeben, dass das richtig wäre. Die Frage, ob er von den PKK-Anhängern bis zu seiner Flucht belästigt oder bedroht worden wäre sowie ob er Informationen über die PKK gehabt hätte und diese hätte weiterleiten können, habe er verneint. Seiner Meinung nach hätten sich die PKK-Anhänger nicht getraut, ihn zu belästigen. Auf die Frage, warum die PKK-Angehörigen hätten annehmen können, dass er Informationen über die PKK hätte weiterleiten können, habe er bloß ausgeführt, "man wisse das nie". Auf Grund dieses unlogischen Vorbringens, das lediglich konstruiert sei, sei seinem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen, wobei auch sein Vorbringen, dass mit ihm 100 Personen die Haft in einer neun mal neun Meter großen Zelle verbracht hätten, zu seiner Unglaubwürdigkeit beitrage.
Aber selbst wenn man die Richtigkeit der ersten Aussage des Beschwerdeführers, welche noch am glaubwürdigsten sei, nicht in Zweifel ziehe, drohe ihm bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdung/Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, lediglich verhört worden zu sein, und sei von Verletzungen keine Rede gewesen. Wie bereits die erstinstanzliche Behörde festgestellt habe, seien derartige Befragungen jedoch dem Strafrecht zuzuordnen und stellten diese keine politische Verfolgung dar, zumal es sich bei der PKK um eine kriminelle Organisation handle. Wenngleich Übergriffe einzelner Organe aufs Schärfste zu verurteilen seien, könne doch nicht davon gesprochen werden, dass Übergriffe vom Heimatstaat des Beschwerdeführers geduldet würden, zumal, wie er in seiner Berufungsschrift angeführt habe, diesbezügliche Untersuchungen eingeleitet würden. Eine Gefährdung durch die PKK könne nicht staatlichem Handeln zugeordnet werden, und es sei bekannt, dass die Sicherheitsbehörden (der Türkei) sehr entschlossen und effizient gegen die PKK vorgingen. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, in seinem Heimatland Verfolgungsmaßnahmen befürchtet zu haben und solchen ausgesetzt zu sein, seien diese lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung gestanden. Ein Einschalten staatlicher Behörden sei in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hiebei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handle. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, sich dem gegen ihn erhobenen Vorwurf kriminellen Handelns zu stellen und diesen zu entkräften.
Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers in seiner Berufung sei die Belehrungspflicht der Behörde auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und beziehe sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstösse der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 1999, Zl. 96/21/0549, mwN.)
2. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren (vgl. insbesondere die in den Verwaltungsakten erliegende Niederschrift vom 17. Juli 1996, worin vom Beschwerdeführer auf seine Angaben im Asylverfahren verwiesen wird, und die auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides angeführten Angaben des Beschwerdeführers, hinsichtlich deren die Beschwerde nicht behauptet, dass diese unrichtig wiedergegeben seien) eine ihm drohende Gefährdung daraus abgeleitet, dass er (behauptetermaßen) in der Türkei vom 14. März 1981 bis 24. Oktober 1984 wegen des Vorwurfs der Hilfeleistung an die PKK und weiters im Jahr 1985 wegen seiner Bemühungen, die Türkei zu verlassen, inhaftiert gewesen sei sowie danach bis zum August 1994 etwa achtmal von Polizeibeamten zum Verhör auf der Polizeiwache abgeholt und darüber hinaus öfters von Zivilbeamten einer Spezialeinheit in seinem Geschäftslokal aufgesucht worden sei, die ihn zur PKK befragt hätten und zur Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden hätten bewegen wollen. Dies sei der kurdischen Bevölkerung aufgefallen, und er sei verdächtigt worden, ein Polizeispitzel zu sein. Bei seiner Rückkehr in die Türkei müsste er sich entweder für die Seite der PKK oder die staatliche Seite entscheiden und wäre dann der Verfolgung durch die jeweils andere Seite ausgesetzt.
Wenn die belangte Behörde diesen Behauptungen unter der Annahme, dass sie nicht unglaubwürdig seien, die Relevanz abgesprochen hat, so hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen diese Beurteilung der belangten Behörde keinen Einwand. So kann weder aus der behaupteten, bereits mehrere Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei zurückliegenden Inhaftierung des Beschwerdeführers noch aus den etwa achtmaligen Verhören auf der Polizeiwache - dass er dort längerfristig angehalten oder etwa misshandelt worden sei, wird von ihm nicht behauptet - noch aus den Befragungen durch Zivilbeamte in seinem Geschäftslokal eine aktuelle und relevante Gefährdung und/oder Bedrohung des Beschwerdeführers in der Türkei im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG abgeleitet werden. Abgesehen davon hat er den insoweit unbestrittenen Bescheidausführungen zufolge im Verwaltungsverfahren angegeben, dass er bis zu seiner Flucht von PKK-Anhängern, obwohl diese ihn schon früher als Spitzel hätten verdächtigen können, weder belästigt noch bedroht worden sei und auch keine Informationen über die PKK gehabt habe oder hätte weitergeben können. Im Hinblick auf diese Angaben ist die vage Befürchtung des Beschwerdeführers, im Fall seiner Abschiebung in die Türkei entweder von den türkischen Behörden oder der PKK verfolgt zu werden, zu Recht als objektiv nicht begründet gewertet worden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedenfalls nicht, um die Abschiebung des Fremden unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete (stichhaltige) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 97/21/0839).
3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann auch keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid im Wesentlichen nur Scheinbegründungen zum Inhalt habe. Die belangte Behörde hat vielmehr die Behauptungen des Beschwerdeführers einer Würdigung unterzogen und davon ausgehend die die rechtliche Grundlage des Bescheides bildenden gesetzlichen Vorschriften sowie deren Anwendbarkeit auf den konkreten Fall ausreichend dargelegt, sodass eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit möglich war.
4. Da die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine relevante Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG darzutun, erübrigte es sich, auf die gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichteten Beschwerdeausführungen einzugehen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997210396.X00Im RIS seit
20.11.2000