Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinksi und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Constantin-Thomas R***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 21 BE 80/18x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Strafgefangenen auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. April 2018, GZ 21 BE 80/18x-8, wurde der Antrag des Constantin-Thomas R***** auf bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen abgelehnt. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 7. Juni 2018, AZ 9 Bs 171/18t (ON 14 im BE-Akt), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den zuletzt genannten Beschluss richtet sich der Antrag des Strafgefangenen auf Verfahrenserneuerung analog § 363a StPO, in welchem er Verstöße gegen Art 6 EMRK geltend macht.
Dieser Antrag war schon deshalb bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO), weil das Verfahren über die bedingte Entlassung nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fällt. Dessen Verfahrensgarantien beziehen sich nämlich nur auf jenen Teil des Strafprozesses, in dem über eine strafrechtliche Anklage – also über Schuld oder Nichtschuld – entschieden wird (RIS-Justiz RS0120049 [T3], RS0105689 [T5]).
Textnummer
E122574European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00080.18H.0823.000Im RIS seit
10.09.2018Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018