TE OGH 2018/8/23 12Os80/18h

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Veröffentlicht am 23.08.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinksi und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Constantin-Thomas R***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 21 BE 80/18x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Strafgefangenen auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. April 2018, GZ 21 BE 80/18x-8, wurde der Antrag des Constantin-Thomas R***** auf bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen abgelehnt. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 7. Juni 2018, AZ 9 Bs 171/18t (ON 14 im BE-Akt), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den zuletzt genannten Beschluss richtet sich der Antrag des Strafgefangenen auf Verfahrenserneuerung analog § 363a StPO, in welchem er Verstöße gegen Art 6 EMRK geltend macht.

Dieser Antrag war schon deshalb bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO), weil das Verfahren über die bedingte Entlassung nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fällt. Dessen Verfahrensgarantien beziehen sich nämlich nur auf jenen Teil des Strafprozesses, in dem über eine strafrechtliche Anklage – also über Schuld oder Nichtschuld – entschieden wird (RIS-Justiz RS0120049 [T3], RS0105689 [T5]).

Textnummer

E122574

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00080.18H.0823.000

Im RIS seit

10.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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