TE OGH 1984/10/4 8Ob604/84

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Veröffentlicht am 04.10.1984
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache der mj M*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters H*****, vertreten durch Dr. Karl Mathias Weber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Juli 1984, GZ 44 R 3414/84-46, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 23. Mai 1984, GZ 2 P 774/82-41, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die am ***** geborene M***** ist die eheliche Tochter des H***** und der R*****. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 7. 10. 1980 (GZ 1 Sch 104/80-2) nach § 55a EheG geschieden. Die mj M***** befindet sich bei ihrer Mutter, der auch alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte gemäß § 177 ABGB allein zustehen.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 23. 5. 1984 (ON 41 dA) wurde auf Antrag des zum besonderen Sachwalter bestellten Bezirksjugendamts für den 10. Bezirk der vom ehelichen Vater für die mj M***** zu leistende Unterhalt von bisher 230 S monatlich um 370 S auf 600 S monatlich erhöht (Punkt 1.), der weitere Antrag des besonderen Sachwalters, den Vater zur Zahlung eines Betrags von 950 S für Sonderbedarf der Minderjährigen zu verpflichten, abgewiesen (Punkt 2.) und der Antrag des Vaters vom 10. 1. 1984, ihn ab 1. 1. 1984 von seiner Unterhaltsverpflichtung gänzlich zu entbinden, für die Zeit vom 1. 1. 1984 bis 9. 1. 1984 zurückgewiesen und für die Zeit ab 1. 10. 1984 abgewiesen (Punkt 3.). Das Erstgericht traf Feststellungen über das Einkommen und die Sorgepflichten des Vaters und die Höhe der Lehrlingsentschädigung der Minderjährigen. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Mutter ihre Unterhaltspflicht der Minderjährigen durch deren Betreuung erfülle (§ 140 Abs 2 ABGB) und die halbe Lehrlingsentschädigung von der sich aus der Prozentkomponente (22 % des anrechenbaren Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen) ergebenden Unterhaltsverpflichtung des Vaters in Abzug zu bringen sei, sei die festgesetzte Unterhaltsleistung von monatlich 600 S als dem Bedarf der Minderjährigen und der Leistungsfähigkeit des Vaters angemessen, der Antrag auf Zuspruch des Sonderbedarfs hingegen als nicht berechtigt anzusehen. Da gemäß § 1418 ABGB Unterhaltsanträge nur jeweils vom Antragszeitpunkt an mit Wirkung in die Zukunft entschieden werden könnten, sei der Enthebungsantrag des Vaters für die Zeit bis 9. 1. 1984 zurückzuweisen und für die daran anschließende Zeit mangels Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen abzuweisen gewesen.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des ehelichen Vaters nicht Folge und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsenthebungsantrag des Vaters für die Zeit vom 1. 1. 1984 bis 31. 1. 1984 zurückgewiesen und für die Zeit ab 1. 2. 1984 abgewiesen werde. Das Rekursgericht erachtete die im Rekurs erhobene Verfahrensrüge als unbegründet und billigte auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts in Ansehung des Unterhaltsbedarfs der Minderjährigen und der Leistungsfähigkeit des Vaters. Da die Unterhaltsbeträge nach § 1418 ABGB wenigstens für einen Monat im Vorhinein zu leisten seien, könne eine Enthebung des Unterhaltsverpflichteten im Allgemeinen erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten erfolgen. Die Entscheidung des Erstgerichts über den Unterhaltsenthebungsantrag des Vaters sei daher datumsmäßig zu modifizieren gewesen.

Gegen diesen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, mit dem die gänzliche Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltspflicht ab 1. 1. 1984, zumindest aber die Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags des besonderen Sachwalters angestrebt wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Der Revisionsrekurswerber führt zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels aus, dass die Grundlage der angefochtenen Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts bzw des Verfahrensrechts abhänge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme und macht als Anfechtungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er führt sein Rechtsmittel lediglich dahin aus, dass unter Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse der Mutter der Minderjährigen und die Einkommensverhältnisse und Bedürfnisse der Minderjährigen deren Selbsterhaltungs-fähigkeit eingetreten sei. Da die Frage der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und die zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, zur Unterhaltsbemessung im Sinne des Jud 60 neu (EFSlg 3308) gehören, macht der eheliche Vater in seinem Rechtsmittel lediglich Bemessungsfragen geltend (EFSlg 42.264, 39.723, 37.306 uva).

Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird aber durch die Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler auch immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg 42.261, 39.721, 37.333 uva). Da die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG sowohl der Geltendmachung einer Rechtsrüge als auch einer Mängelrüge im Belang der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entgegensteht (vgl EFSlg 42.262, 34.971 ua), erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig, weshalb er zurückgewiesen werden musste. Im Übrigen ist das vorliegende Rechtsmittel auch verspätet, weil es beim Gericht zweiter Instanz eingebracht wurde und erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht eingelangt ist (EFSlg 42.226, 39.669 uva).

Textnummer

E122570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00604.840.1004.000

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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