TE OGH 1984/10/17 8Ob614/84

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.1984
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache des Antragstellers F*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Klocker, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegnerin Gemeinde L*****, vertreten durch Dr. Guntram Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Festsetzung einer Entschädigung nach § 25 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 4. Juli 1984, GZ R 428/84-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 2. April 1984, GZ 1 Nc 24/82-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens findet nicht statt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers, nach § 25 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG) für die Umwidmung des Grundstücks 123/7 in der EZ ***** der KG L***** in Freifläche eine Entschädigung in der Höhe von 1.448.000 S festzusetzen, ab.

Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Antragstellers gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die von ihm begehrte Entschädigung mit 1.448.000 S festgesetzt werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Antragsgegnerin hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rechtsmittel des Antragstellers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 25 Abs 6 zweiter Satz RPG gelten für die Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht (mit Ausnahme der im Abs 5 dieser Gesetzesstelle enthaltenen für die Beurteilung dieser Rechtssache nicht erheblichen Abweichungen) sinngemäß die Bestimmung der §§ 46 und 47 des Vorarlberger Straßengesetzes (StrG); nach § 47 Abs 3 dieses Gesetzes sind auf das gerichtliche Verfahren die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden. Dieses verweist wieder im § 24 Abs 1 auf die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung (SZ 23/10; SZ 30/47; SZ 40/11; JBl 1972, 327; EvBl 1977/255; 4 Ob 539/80 uva) unterliegt daher auch hier die Anfechtung gleichlautender Entscheidungen erster und zweiter Instanz den Beschränkungen des § 16 Abs 1 AußStrG: Hat das Rekursgericht den Beschluss der ersten Instanz bestätigt, dann ist ein (außerordentlicher) Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur bei offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit sowie wegen einer begangenen Nullität (Nichtigkeit) zulässig.

Der Antragsteller behauptet in seinem Revisionsrekurs das Vorliegen des Rechtsmittelgrundes der Nichtigkeit mit der Begründung, dass er im Verfahren erster Instanz keine Gelegenheit gehabt habe, seinen Standpunkt zu vertreten und zu erörtern; insbesondere hätte ihm Gelegenheit geboten werden müssen, der ausführlichen Darstellung der Gegenseite entgegenzutreten.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Antragsteller hatte im Verfahren erster Instanz in seinem das Verfahren einleitenden Antrag, in der Tagsatzung vom 23. 11. 1982, die nach Erstattung der Stellungnahme der Antragsgegnerin ON 2 abgehalten wurde und an der sein Rechtsvertreter teilnahm und darüber hinaus später bis zur Fällung der Entscheidung des Erstgerichts durch Einbringung eines Schriftsatzes jederzeit die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen. Davon, dass dem Antragsteller im Verfahren erster Instanz das rechtliche Gehör verweigert worden wäre, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Nichtanhörung eines Beteiligten zu einzelnen Beweismitteln stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (EFSlg 39.788, 39.789; 1 Ob 744/83 uva). Im Übrigen hatte der rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller die uneingeschränkte Möglichkeit, seinen Rechtsstandpunkt in seinem Rekurs zu vertreten, wodurch nach ständiger Rechtsprechung selbst allenfalls vorliegende Mängel des rechtlichen Gehörs in erster Instanz in einer den Rechtsmittelgrund der Nichtigkeit ausschließenden Weise behoben worden wären (SZ 46/93; 1 Ob 744/83; 8 Ob 567/83; 1 Ob 517/84 uva).

Die vom Antragsteller in seinem Revisionsrekurs behauptete Nichtigkeit liegt daher nicht vor. Weitere Rechtsmittelgründe im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG macht er nicht geltend.

Sein Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Ein Zuspruch der von beiden Streitteilen im Revisionsrekursverfahren verzeichneten Kosten kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil nach ständiger Rechtsprechung auch nach der Vorschrift des § 44 EisenbEntG die Parteien die Kosten ihrer Vertretung selbst zu tragen haben (SZ 24/185; SZ 52/26 uva).

Textnummer

E122569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00614.840.1017.000

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten