TE OGH 2018/7/30 2Nc28/18t

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Veröffentlicht am 30.07.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé, und die Hofräte Dr. Nowotny und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Dr. C***** R*****, vertreten durch Prager & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** U*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Mag. Dr. H***** K*****, 2. MMag. M***** B*****, beide B*****, beide vertreten durch Dr. Engelhart & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 10.036.110 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Hofrats ***** vom 9. Juli 2018 im Revisionsverfahren 6 Ob *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des sechsten Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei zu 6 Ob ***** befangen.

Text

Begründung:

Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist nach der Geschäftsverteilung der sechste Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Hofrat ***** ist Mitglied dieses Senats.

Am 9. Juli 2018 zeigte er Gründe für eine möglicherweise gerechtfertigte Ablehnung wegen Befangenheit an (§ 22 GOG). Er kenne den Kläger seit über zehn Jahren privat und sei mit ihm „per Du“.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RIS-Justiz RS0046052 [T2]). In Betracht kommen insbesondere persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen (2 Nc 15/18f mwN). Diese Voraussetzung ist hier aufgrund der näheren, langjährigen Bekanntschaft mit dem Kläger erfüllt. Außenstehende könnten annehmen, dass diese zu einer Voreingenommenheit führt, die eine unbefangene Entscheidung verhindert.

Textnummer

E122557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00028.18T.0730.000

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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