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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §354;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/07/0188Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, in den Beschwerdesachen der
G Gesellschaft mbH in H, vertreten durch Dr. Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien I, Museumstraße 4/4, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft 1. (zu Zl. 99/07/0187) vom 24. Jänner 1997, Zl. 14.570/22-I 4/97 und
2. (zu Zl. 99/07/0188) vom 30. Juli 1999, Zl. 14.871/02-I4/99, beide betreffend wasserrechtliche Bewilligungen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 1997 wurde der Österreichischen Donaukraftwerke AG, mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 1999 "dem Magistrat der Stadt Wien" wasserrechtliche Bewilligungen erteilt.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden stützt die beschwerdeführende Partei ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes.
In beiden Beschwerden erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf "Einhaltung der nachbarrechtlichen Schutzbestimmungen des WRG" verletzt.
Die Beschwerden sind unzulässig.
Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.
Eine Parteistellung aus dem Titel einer Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung scheidet im Beschwerdefall aus.
Bei den im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 angesprochenen Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, deren Berührung Parteistellung vermittelt, handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.
Ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes, RGBl. Nr. 86/1912 i.d.F. BGBl. Nr. 258/1990 ist keinem dieser Rechte zuzuordnen, insbesondere auch nicht dem Grundeigentum.
Nach § 6 Abs. 2 des Baurechtsgesetzes stehen dem Bauberechtigten am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und an dem Grundstücke, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu.
Der Bauberechtigte ist demnach nicht Grundeigentümer. Nur das Grundeigentum aber begründet Parteistellung.
Die Beschwerden erweisen sich somit als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen waren.
Wien, am 16. Dezember 1999
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070187.X00Im RIS seit
18.10.2007Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010