TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/5 L521 2179445-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2018
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Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
FPG §70

Spruch

L521 2179445-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zl. 116556507-151830335, zu Recht:

A)

I. Die Anträge vom 24.05.2018, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, werden als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3, 8 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

III. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß §§ 67 und 70 FPG 2005 Folge gegeben und es werden die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und seit dem Jahr 05.01.1990 im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügte zunächst über Aufenthaltstitel und hielt sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt wurde eine vom Beschwerdeführer am 30.04.2010 beantragte Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19.08.2010 abgewiesen.

2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.02.2010, Zl. III-1115866/FrB/10, wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm § 63 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.08.2010 eigenhändig zugestellt.

Der Beschwerdeführer leistete in der Folge dem Auftrag, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht Folge. Er wurde am 12.04.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in 1100 Wien betreten und nach einem Fluchtversuch festgenommen. Im Gefolge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.04.2011 gab der Beschwerdeführer an, zuletzt vor ca. drei Jahren von der Türkei kommend im Luftweg eingereist zu sein. Er lebe in Wien, sein Wohnsitz sei behördlich nicht gemeldet. Im Hinblick auf das aufrechte Aufenthaltsverbot legte der Beschwerdeführer dar, nicht ausreisen zu wollen.

3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.04.2011, Zl. III-1115866/FrB/11, wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 19.04.2011 wurde der Beschwerdeführer nach sechs Tagen Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen.

4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 04.06.2011, Zl. III-1115866/FrB/11, wurde neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung sowie die Durchsuchung diverse Räumlichkeiten zum Zweck der Festnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Die Durchsuchungen blieben erfolglos.

5. Am 04.11.2013 wurde der Beschwerdeführer in 1150 Wien festgenommen, nachdem er sich zunächst mit einem gefälschten slowakischen Personalausweis legitimierte. In der Folge beantragte der nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbots mit Schriftsatz vom 07.03.2014. Er brachte dazu insbesondere vor, der Minderheit der Kurden in der Türkei anzugehören. Es sei allgemein bekannt, dass die kurdische Minderheit in der Türkei politischer Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt sei, sodass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat erheblich nachteilige Folgen zeitigen würde. Der Beschwerdeführer halte sich seit 1991 durchgehend in Österreich auf. Seine Bindungen im Bundesgebiet wären stark ausgeprägt, sodass ein Aufenthaltsverbot nicht hätte erlassen dürfen. Der Beschwerdeführer beziehe ferner in Österreich eine Unfallrente aufgrund eines hier erlittenen Arbeitsunfalles. Er sei Vater zweier Kinder, die österreichische Staatsbürger wären.

6. Einer Ladung zum türkischen Konsulat am 15.05.2014 zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates leistete der Beschwerdeführer nicht Folge.

7. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2014, Zl. 116556507-14830385, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des wider ihn verhängten Aufenthaltsverbots abgewiesen. Der Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 27.8.2014 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

8. Am 20.11.2015 wurde der Beschwerdeführer in einem Lokal in 1120 Wien betreten und in der Folge aufgrund nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Im Gefolge seiner Einvernahme durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 21.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, Kurde zu sein und aus XXXX zu stammen. Er sei als Mensch zweiter Klasse behandelt worden und werde überhaupt die kurdische Volksgruppe in der Türkei diskriminiert. In seiner Jugend habe es tätliche Auseinandersetzungen zwischen türkischen und kurdischen Jugendlichen gegeben, er sei seinerzeit von einem Türken mit einem Messer verletzt worden. Er könne nicht in die Türkei zurückkehren, da er den türkischen Staat ablehnen würde und über keinen Reisepass verfüge.

9. Am 18.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in türkischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben und die türkische Sprache zu verstehen. Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, sich in gesundheitlicher Hinsicht wohlzufühlen. Er sei türkischer Staatsangehöriger, gehöre der kurdischen Volksgruppe an, bekenne sich zum alevitischen Glauben und sei am XXXX in XXXX geboren. Er sei geschieden und lebe derzeit in Lebensgemeinsatz. In der Türkei habe er zuletzt in Istanbul gelebt und sei am 31.12.1990 legal nach Österreich gelangt. Der letzte Besuch in der Türkei würde bereits etwa 15 bis 20 Jahre zurückliegen. Seinen Wehrdienst habe er in der Türkei absolviert.

Die Türkei habe er aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit verlassen. Er sei einige Male in der Türkei festgenommen worden und habe ihn die Polizei auch bei einem Vorfall eine Nacht angehalten und dabei auch geschlagen. Einen Asylantrag habe er erst im Jahr 2015 gestellt, da er bis dahin in Österreich gelebt habe und erst im Jahr 2015 in Schubhaft genommen worden sei.

10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Ferner wurde wieder den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 ab dem 21.11.2015 verloren habe (Spruchpunkt VII.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Er verfüge im Fall einer Rückkehr in die Türkei über familiäre Anknüpfungspunkte und sei ihm die Sicherstellung des Lebensunterhalts durch eigene Arbeitsleitung zumutbar. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, unter anderem auch zu einer unbedingten Haftstrafe.

Beweiswürdigend erwog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdeführer habe sich bereits mehrere Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und dennoch erst infolge seiner Festnahme in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dies um die drohenden Abschiebung zu verhindern. Ansonsten habe der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, als Kurde in der Türkei diskriminiert zu werden.

In rechtlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er in der Türkei über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und dort leben und arbeiten könne sowie dass ihm keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohen würde.

11. Gegen den dem Beschwerdeführer am 05.12.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben, ferner ihm einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG zuzuerkennen, das verhängte Einreiseverbot aufzuheben, hilfsweise dieses herabzusetzen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begehrt.

In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach Wiederholung seiner bereits vorgebrachten Ausreisegründe im Wesentlichen vor, er habe die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates ausführlich dargelegt und wäre bereit gewesen, auf Nachfrage an der weiteren Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken.

12. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2017 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

13. Am 19.4.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in türkischer Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Der Beschwerdeführer bestätigte eingangs der Einvernahme, den Dolmetscher zu verstehen und gesund zu sein. Im Hinblick auf seinen Antrag auf internationalen Schutz legte der Beschwerdeführer ergänzend dar, er sei in der Türkei mehrmals von der Polizei festgenommen worden. Alle Kurden in der Türkei würden diskriminiert, er selbst sei jedoch in der Türkei nicht verfolgt, sondern nur festgenommen worden. Er beziehe derzeit neben seiner Unfallrente Arbeitslosengeld. Zuletzt habe er eine Ausbildung als Schweißer und Deutschkurse absolviert. Seit drei Tagen würde er wieder bei seiner Lebensgefährtin nächtigen, zuvor habe er einige Zeit in der Gruft gelebt.

14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.)

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er als gesunder und arbeitsfähiger Mensch in der Türkei ein zumutbares Auskommen durch Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne sowie dass ihm keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohen würde.

Das Aufenthaltsverbot wird im Wesentlichen mit mehrfacher Straffälligkeit im Bundesgebiet begründet, wobei der Beschwerdeführer eine nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 begünstige Person und deshalb begünstigter Drittstaatsangehöriger sei.

15. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018 gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

16. Gegen den dem Beschwerdeführer am 30.04.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Ferner wird beantragt, die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung sowie den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung (!) aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu herabzusetzen oder einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Schließlich wird nochmals beantragt, der "Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.

In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach Darlegung des Verfahrensgangs im Wesentlichen vor, er könne als Kurde nicht in die Türkei zurückkehren, da er dort als Mensch zweiter Klasse behandelt werde. Als Jugendlicher sei er mehrfach in Polizeigewahrsam genommen worden, darüber hinaus habe ihn ein türkischer Mann mit einem Messer verletzt. Der Beschwerdeführer lehne den türkischen Staat ab und wolle auch keinen türkischen Reisepass besitzen. Im Rückkehrfall befürchte er Repressalien aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

Der Beschwerdeführer lebe im Bundesgebiet mit seiner Lebensgefährtin XXXX zusammen und beabsichtige eine Eheschließung. Sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet stelle keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Da der Beschwerdeführer seit 28 Jahren im Bundesgebiet leben würde, sei ihm zumindest ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren.

17. Die Beschwerdevorlage langte am 28.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

18. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2018 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers aktualisierte Informationen zur Lage in der Türkei zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Eine solche langte innerhalb der eingeräumten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zur alevitischen Religionsgemeinschaft. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX in der Provinz XXXX geboren, übersiedelte jedoch noch vor Schuleintritt mit seiner Familie nach Istanbul, wo er bis zur Ausreise im Stadtteil XXXX lebte. In Istanbul besuchte der Beschwerdeführer die Grundschule im Ausmaß von fünf Jahren und zwei Jahre die Mittelschule. In den Jahren 1987 und 1988 arbeitete er in einer Glasfabrik, anschließend absolvierte er bis in das Jahr 1990 den Wehrdienst in der Türkei. Der Beschwerdeführer ist der türkischen und der kurdischen Sprache mächtig.

In der Türkei leben drei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Seine Eltern sind bereits verstorben, eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer unterhält - vom gelegentlichen Austausch von Nachrichten via Facebook abgesehen - keinen Kontakt zu seinen Geschwistern.

Der Beschwerdeführer ist von seiner Ehefrau XXXX geschieden und hat zwei Kinder, XXXX. Die Kinder des Beschwerdeführers sind volljährig und leben im Bundesgebiet bei der vormaligen Ehegattin. Der Beschwerdeführer unterhält keinen Kontakt zu seinen Kindern, ein zuletzt erfolgter Versuch einer Kontaktaufnahme mit seiner Tochter verlief ergebnislos.

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 1990 und gelangte im Luftweg am 05.01.1990 nach rechtmäßiger Einreise nach Österreich, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sein letzter Besuch im Herkunftsstaat liegt etwa 20 Jahre zurück.

Am 21.11.2015 stellte der Beschwerdeführer nach seiner Betretung und Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem ihm aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufgrund eines bestehenden Aufenthaltsverbotes angekündigt wurden.

1.2. Der Beschwerdeführer hielt sich zunächst aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen bzw. Niederlassungsbewilligungen zumindest seit dem 19.01.1993 rechtmäßig um Bundesgebiet auf und ging einer Erwerbstätigkeit nach. Zuletzt wurde eine vom Beschwerdeführer am 30.04.2010 beantragte Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19.08.2010 abgewiesen. Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer unter anderem als Betreiber eines Gastronomiebetriebs in 1070 Wien erwerbstätig.

In Österreich ist - neben seiner Lebensgefährtin, einer geschiedenen Ehegattin und seinen Kindern - ein Neffe des Beschwerdeführers aufhältig.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 15.03.2007 des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 Strafgesetzbuch schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Wochen verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde außerdem mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 11.05.2009 des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 Strafgesetzbuch schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Die Probezeit hinsichtlich der Verurteilung durch das Bezirksgericht Hernals am 15.03.2007 wurde auf fünf Jahre verlängert.

Außerdem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.09.2009 des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall Suchtmittelgesetz schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe zwölf Monaten verurteilt. Neun Monate der verhängten Strafe wurden bedingt nachgesehen und der unbedingte Teil der verhängten Freiheitsstrafe bis zum 16.10.2009 vollzogen.

Am 04.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15 und 127 Strafgesetzbuch und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2 und 224 Strafgesetzbuch schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe zehn Monaten verurteilt.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.01.2018 des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15 und 269 Abs. 1 Strafgesetzbuch schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe zehn Monaten verurteilt. Die Probezeit hinsichtlich der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 04.08.2016 wurde auf fünf Jahre verlängert.

Der Beschwerdeführer unterhält eine Lebensgemeinschaft mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX, und lebte mit dieser zuletzt seit dem 02.11.2017 in 1140 Wien. Im Fall von Streitigkeiten nächtigte der Beschwerdeführer in Obdachloseneinrichtungen wie etwa der Gruft. Seit dem 08.02.2018 ist er in einer Unterkunft der Caritas in 1060 Wien gemeldet. Zuvor war der Beschwerdeführer in verschiedenen Unterkünften im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber im Bundesland Wien untergebracht.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 16.03.2018 vom Vorwurf freigesprochen, er habe XXXX am 31.12.2017 mehrfach Faustschläge in das Gesicht versetzt, diese gewürgt und sie zwischen dem 31.12.2017 und dem 03.01.2018 widerrechtlich gefangen gehalten. Der Freispruch erfolgte, da das Opfer zur Hauptverhandlung nicht erschien.

Der Beschwerdeführer bezieht eine Unfallrente der Unfallversicherungsanstalt sowie Arbeitslosengeld in nicht feststellbarer Höhe. Er ist eigenen Angaben zufolge seit dem 01.05.2018 erwerbstätig. In den Jahren 2016 und 2017 nahm der Beschwerdeführer Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber in Anspruch.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, jedoch keine Prüfungen abgeschlossen. Er verfügt aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Verständigung im alltäglichen Gebrauch.

Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

1.3. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seines Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer gehört nicht der Gülen-Bewegung an und war nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Januar 2016 einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat als vermeintlicher Unterstützer der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gerichtlich oder polizeilich gesucht wird oder er aus diesem Grund oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung oder willkürlichem Freiheitsentzug durch staatliche Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hinreichender Schuldbildung und Berufserfahrung als Arbeiter in einer Glasfabrik und einer in Österreich erworbenen Prüfungsbescheinigung als Schweißer. Der Beschwerdeführer verfügt im Fall der Rückkehr über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Absicherung in seinen Grundbedürfnissen. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Als Staatsbürger der Türkei genießt der Beschwerdeführer ferner Zugang zum türkischen Sozialsystem.

1.5. Wider den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.02.2010 gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm § 63 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.02.2010 wurde am 05.08.2010 zugestellt. Das Aufenthaltsverbot ist seit dem 19.08.2010 rechtskräftig und durchsetzbar. Es wurde insbesondere auf die Verurteilung des Beschwerdeführers im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.09.2009 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gestützt.

Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet in der Folge bis zu seiner Festnahme und Asylantragstellung nicht.

1.6. Der Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. der Erledigung dargestellt.

1.7. Zur Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:

1. Neueste Ereignisse - Kurzinformationen

KI vom 18.4.2018, Bericht der Europäischen Kommission zur Türkei

Die Europäische Kommission (EK) veröffentlichte am 17.4.2018 ihren Länderbericht zur Türkei. Darin anerkennt laut Kommission die EU zwar, dass die Türkei angesichts der Putschversuches rasch und angemessen handeln musste, gleichzeitig zeigt sich die EU angesichts des umfassenden und kollektiven Charakters bzw. die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen besorgt, die seit dem Putschversuch ergriffen wurden. Hierzu gehören etwa die weit verbreiteten Entlassungen, Verhaftungen und Festnahmen. Die Türkei sollte den Ausnahmezustand unverzüglich aufheben. Gravierende Mängel betreffen laut Bericht die bisher 31 Notstandsdekrete. Sie wurden nicht einer sorgfältigen und wirksamen Kontrolle durch das Parlament unterzogen, wodurch sie der gerichtlichen Überprüfung entzogen sind. Keines der Notstandsdekrete war bisher Gegenstand einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Diese Notverordnungen haben insbesondere bestimmte bürgerliche und politische Rechte, einschließlich der Meinungs-und Versammlungsfreiheit sowie der Verfahrensrechte, eingeschränkt. Sie haben zudem wichtige bestehende Rechtsakte geändert, die auch nach der Aufhebung des Ausnahmezustands nach Meinung der EK ihre Wirkung behalten werden. Die Zivilgesellschaft ist zunehmend unter Druck geraten, insbesondere angesichts einer großen Zahl von Verhaftungen von Aktivisten, einschließlich Menschenrechtsverteidigern, und der wiederholten Anwendung von Demonstrationsverboten, was zu einer raschen Einengung der Grundrechte und -freiheiten geführt hat. Das türkische Justizsystem ist von weiteren gravierenden Rückschlägen, insbesondere im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Justiz, geprägt. Die Verfassungsänderungen bezüglich des Rates der Richter und Staatsanwälte (CJP) haben dessen Unabhängigkeit von der Exekutive weiter untergraben. Die CJP setzte die großangelegte Suspendierung und Versetzung von Richtern und Staatsanwälten fort. Auch in den Bereichen Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit, Verfahrens-und Eigentumsrechte gab es gravierende Rückschläge. Die Situation in Bezug auf die Verhütung von Folter und Misshandlung gibt weiterhin Anlass zu ernster Besorgnis. In mehreren glaubwürdigen Berichten von Menschenrechtsorganisationen, so die EK, wird behauptet, dass die Aufhebung wichtiger Schutzmaßnahmen durch die Notverordnungen die Gefahr der Straffreiheit für die Täter solcher Verbrechen erhöht und zu einer Zunahme der Fälle von Folter und Misshandlung in Haft geführt hat. Diesbezügliche Klagen bergen angeblich das Risiko von Repressalien. Die Notstandsdekrete brachten zusätzliche Einschränkungen der Verfahrensrechte, einschließlich der Rechte der Verteidigung, mit sich. Die Ernennung von Treuhändern als Ersatz für kommunale Führungskräfte und gewählte Vertreter, hauptsächlich in Gemeinden mit kurdischer Mehrheit, führte zu einer erheblichen Schwächung der lokalen Demokratie. Die Sicherheitslage im Südosten ist weiterhin angespannt, wobei 2017 weniger die urbanen denn die ländlichen Gebiete betroffen waren. Die Situation der Binnenvertriebenen hat sich infolge der Gewalt im Südosten nur unwesentlich verbessert. Nur ein kleiner Prozentsatz von ihnen hat neue Unterkünfte erhalten (EC 17.4.2018). In einer Reaktion auf den Bericht teilte das türkische Außenministerium mit, dass die EK Unwillens sei, die Schwierigkeiten zu verstehen, mit denen das Land konfrontiert ist, weshalb die Kommission nicht in der Lage sei, objektiv und ausgewogen zu sein (MFA 18.4.2018).

Quellen:

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European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153

final],https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 18.4.2018

-

MFA -Republic of Turkey/Ministry of Foreign Affairs (18.4.2018):

No: 109, 17 April 2018, Press Release Regarding the 2018 Turkey Country Report and the Enlargement Strategy Paper, http://www.mfa.gov.tr/no_-109_-ab-komisyonunun-2018-turkiye-ulke-raporu-hk_en.en.mfa, Zugriff 18.4.2018

KI vom 5.3.2018, UN-Sonderberichterstatter für Folter zu Foltervorwürfen und Verhalten der Regierung

Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, Nils Melzer, äußerte ernste Besorgnis über die zunehmenden Vorwürfe von Folter und anderer Misshandlungen im Polizeigewahrsam seit Ende seines offiziellen Besuchs im Dezember 2016. Melzer zeigte sich beunruhigt angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans zu haben, brutalen Verhörmethoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, erzwungene Geständnisse zu erwirken oder Häftlinge zu zwingen, andere zu belasten. Zu den Missbrauchsfällen gehören schwere Schläge, Elektroschocks, Übergießen mit eisigem Wasser, Schlafentzug, Drohungen, Beleidigungen und sexuelle Übergriffe. Der Sonderberichterstatter sagte, dass die Regierungsstellen offenbar keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen haben, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden, in denen Folter behauptet wird, angeblich von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf jene Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, welche Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht.

Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, scheint laut Melzer jedoch ein Klima der Straffreiheit, Selbstzufriedenheit und Duldung gefördert zu haben, das dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018). Der Sonderberichterstatter vermutet, dass sich angesichts der Massenentlassungen innerhalb der Behörden Angst breit gemacht hat, sich gegen die Regierung zu stellen. Staatsanwälte untersuchen Foltervorwürfe nicht, um nicht selber in Verdacht zu geraten (SRF 1.3.2018)

Quellen:

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OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.2.2018): Turkey: UN expert says deeply concerned by rise in torture allegations,

http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22718&LangID=E, Zugriff 5.3.2018

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SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (1.3.2018): Foltervorwürfe an Türkei - Schläge, Elektroschocks, Eiswasser, sexuelle Übergriffe, https://www.srf.ch/news/international/foltervorwuerfe-an-tuerkei-schlaege-elektroschocks-eiswasser-sexuelle-uebergriffe, Zugriff 5.3.2018

KI vom 29.1.2018, Festnahmen wegen Kritik an der türkischen Militäroperation in Syrien

Dutzende türkische Social-Media-Nutzer, darunter auch Journalisten, wurden festgenommen, weil sie die Offensive der Türkei gegen die syrisch-kurdische Miliz YPG kritisiert haben, die Ankara als Bedrohung für die Grenzsicherheit sieht. Die türkische Internetbehörde überwacht Nutzer, die Inhalte teilen, welche die türkischen Truppen an der Front demoralisieren oder die einheimische Öffentlichkeit beeinflussen könnten. Das Büro des Premierministers erlässt direkt Zugangsverbote für solche Inhalte, und gegen Nutzer, die solche Beiträge teilen, wird eine Untersuchung eingeleitet (Ahval 26.1.2018, vgl. Standard 23.1.2018). Außenminister Mevlüt Cavusoglu hatte bereits am 21.1.2018 verkündet, dass jeder, der sich gegen die türkische Afrin-Offensive ausspricht, Terroristen unterstütze (DS 21.1.2018). Diesbezüglich Verdächtige werden wegen "Beleidigung von Amtsträgern", "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit in der Öffentlichkeit", "Beleidigung des Präsidenten" oder "Propaganda für terroristische Vereinigungen" angeklagt (AA 27.1.2018). Der OSZE-Beauftragte für Medienfreiheit, Harlem Désir, forderte am 26.1.2018 die türkischen Behörden auf, die Terrorismusanklagen gegen Journalisten fallen zu lassen und diese freizulassen. Désir äußerte auch seine Besorgnis über die Anweisungen für die Berichterstattung über die Militäraktionen in der Region Afrin, die Redakteuren und Reportern bei einer Pressekonferenz seitens des Premierministers Binali Yildirim, des stellvertretenden Premierministers Bekir Bozdag und Verteidigungsministers Nurettin Canikli erteilt wurden. Désir erinnerte daran, dass Journalisten nicht zum Inhalt instruiert werden sollten und dass die Pressefreiheit jederzeit geachtet werden muss. Es sei die Aufgabe eines Journalisten, unterschiedliche Ansichten zu präsentieren und die Öffentlichkeit zu informieren, auch wenn der Inhalt Kritik enthält (OSCE 26.1.2018).

Quellen:

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Ahval (26.1.2018): Turkey asks Twitter, Facebook, YouTube to remove posts on Afrin op,

https://ahvalnews.com/freedom-speech/turkey-asks-twitter-facebook-youtube-remove-posts-afrin-op, Zugriff 29.1.2018

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AA - Anadolu Agency (27.1.2018): Turkey remands 16 for PYD/PKK promotion on social media,

http://aa.com.tr/en/turkey/turkey-remands-16-for-pyd-pkk-promotion-on-social-media/1044501, Zugriff 29.1.2018

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DS - Daily Sabah (21.1.2018): Anyone who opposes Turkey's Afrin op will be siding with terrorists: FM Çavusoglu, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2018/01/21/anyone-who-opposes-turkeys-afrin-op-will-be-siding-with-terrorists-fm-cavusoglu, Zugriff 29.1.2018

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OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (26.1.2018): OSCE media freedom representative calls on Turkey to release detained journalists and respect everyone's right to express ideas freely, http://www.osce.org/fom/368261, Zugriff 29.1.2018

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Der Standard (23.1.2018): Feldzug gegen Kurden: Kein Platz für Kritiker bei Erdogans Krieg,

https://derstandard.at/2000072760808/Kurdenmiliz-Tuerkische-Armee-bombardiert-Doerfer-in-Syrien?ref=rec, Zugriff 29.1.2018

KI vom 11.1.2018, Notstandsdekret Nr.696 - Straffreiheit von Zivilpersonen bei Gewalttaten zur Putschverhinderung, Verlängerung des Ausnahmezustandes

Am 24.12.2017 wurde das Notstandsdekret Nr. 696 veröffentlicht. Das Notstandsdekret befasst sich unter anderem mit der Straffreiheit von Zivilisten, die während der Putschnacht vom 15. auf den 16.7.2016 Putschisten gewaltsam daran gehindert haben, die Regierung zu stürzen. Konkret heißt es unter Artikel 121, dass das Notstandsgesetz vom 11.9.2016 um den Zusatz "Zivilisten" ergänzt wird, die keinen Beamtenstatus besitzen. Das ältere Notstandsgesetz besagte, dass gegen Beamte die beim Putschversuch und in diesem Zusammenhang in nachfolgenden Terroraufständen Widerstand geleistet haben, juristisch nicht belangt werden können (Turkishpress 25.12.2017). Das aktuelle Dekret Nr.696 löste jedoch einen Sturm der Entrüstung aus. Es stellt alle Misshandlungen der Putschnacht und alle weiteren Folterhandlungen, die im Zusammenhang mit der Putschnacht stehen, von der Strafverfolgung frei. Kritiker sprechen von einer Generalamnestie und befürchten, dass dies in Zukunft einen Freifahrtschein für ungezügelte Gewalt und Misshandlungen gegen Oppositionelle bedeute und den Aktionen paramilitärischer Einheiten Vorschub leiste, da im Dekret nicht präzisiert sei, für welchen Zeitraum diese "Straffreiheit" gelten solle. Da der Begriff des "Terrors" in der Türkei so weitgefasst und vage sei, könne ein Bürger, der einen umstürzlerischen Geist wittert und eigenmächtig zur Tat schreitet, nun vor Gericht als Widerstandskämpfer durchgehen. Rechtsanwälte und Juristen, die sich zum Dekret positioniert haben, erklärten, dass vor allem der Zusatz "in diesem Zusammenhang nachfolgende Ereignisse" problematisch sei (FNS 31.12.2017). Der türkische Justizminister Abdülhamit Gül bekräftigte, dass das Notstandsdekret keine Blanko-Amnestie sei und sich ausschließlich auf die Umstände während der Putschnacht und der Periode unmittelbar danach bezöge (Turkishpress 25.12.2017, vgl. FNS 31.12.2017). Der Europarat prüfe laut Direktor für Kommunikation, Daniel Holtgen, derzeit die jüngsten Notstandsverordnungen (nebst Dekret 696 auch Dekret 695) der türkischen Regierung. Das Gremium überwache, ob die neuesten Notstandsverordnungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar seien (HDN 28.12.2017). Der stellvertretende Premierminister und Regierungssprecher Bekir Bozdag verkündete am 8.1.2018, dass der Ausnahmezustand verlängert werde (Anadolu 8.1.2018). Die formale Zustimmung des Parlaments, in welchem die Regierungspartei AKP die absolute Mehrheit innehält, vorausgesetzt, wäre dies die sechste Verlängerung seit dem 21.7.2016. Während des Ausnahmezustandes sind die Grundrechte eingeschränkt und die Notstandsdekrete sind nicht vor dem Verfassungsgericht anfechtbar (Standard 8.1.2018).

Quellen:

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AA - Anadolu Agency (8.1.2018): State of emergency to be extended 'once again',

http://aa.com.tr/en/todays-headlines/state-of-emergency-to-be-extended-once-again/1025440, Zugriff 11.1.2018

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FNS - Friedrich Naumann Stiftung (31.12.2017): TÜRKEI BULLETIN 24/17 (Berichtszeitraum: 18. - 31. Dezember 2017), http://bit.ly/2CaXijh, Zugriff 11.1.2018

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HDN - Hürriyet Daily News (28.12.2017): CoE examining latest decree laws, likely to ask for information from Ankara: Official, http://www.hurriyetdailynews.com/coe-examining-latest-decree-laws-likely-to-ask-for-information-from-ankara-official-124923, Zugriff 11.1.2018

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Turkishpress (25.12.2017): Türkei: Streit um Notstandsdekret 696, https://turkishpress.de/news/politik/25-12-2017/tuerkei-streit-um-notstandsdekret-696, Zugriff 11.1.2018

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Der Standard (8.1.2018): Ausnahmezustand in der Türkei soll zum sechsten Mal verlängert werden, https://derstandard.at/2000071713337/Ausnahmezustand-in-der-Tuerkei-soll-zum-sechsten-Mal-verlaengert-werden?ref=rss, Zugriff 11.1.2018

KI vom 29.11.2017, Stand der Verhaftungen

Das türkische Innenministerium teilte am 27.11.2017 mit, dass im November 2.589 Personen wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen wurden, wodurch sich die Gesamtzahl der im Zeitraum Oktober-November inhaftierten Personen auf 5.747 erhöht hat. Innenminister Süleyman Soylu veranschlagte am 16.11.2017 die Gesamtzahl der Inhaftierten mit 48.739. Soylu sagte auch, dass 215.092 Personen als Nutzer der Smartphone-Anwendung "ByLock" aufgelistet und bereits 23.171 Nutzer verhaftet wurden. Die türkischen Behörden glauben, dass ByLock ein Kommunikationsmittel unter den Anhängern der Gülen-Gruppe ist (TM 27.11.2017). Die regierungskritische Website, Turkey Purge, zählte allerdings bereits am 3.11.2017 rund 61.250 Inhaftierungen nebst rund 129.000 Verhaftungen sowie 146.700 Entlassungen seit dem Putschversuch vom 15.7.2016 (TP 3.11.2017).

Ein Staatsanwalt in Istanbul hat laut der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu am 29.11.2017 in einer landesweiten Operation Haftbefehle gegen 360 mutmaßliche Gülen-Mitglieder in den Streitkräften erlassen (Anadolu 29.11.2017).

Quellen:

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Anadolu Agency (29.11.2017): Turkey issues arrest warrants for FETO suspects,

http://aa.com.tr/en/todays-headlines/turkey-issues-arrest-warrants-for-feto-suspects/984501, Zugriff 29.11.2017

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Turkish Minute (27.11.2017): Turkey detains close to 6,000 over Gülen links in last two months, https://www.turkishminute.com/2017/11/27/turkey-detains-close-to-6000-over-gulen-links-in-last-two-months/, Zugriff 29.11.2017

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Turkish Purge (3.11.2017): Turkey widens post-coup purge, https://turkeypurge.com/, Zugriff 29.11.2017

KI vom 23.10.2017, Intervention des Menschenrechtskommissar des Europarates zur Festnahme von Journalisten und Meinungsfreiheit

Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, hat sich in einem laufenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg für die Freilassung in Untersuchungshaft gehaltenen Journalisten in der Türkei stark gemacht. Die Haftentscheidungen nannte er "willkürlich und unverständlich" (Der Standard 19.10.2017).

Das fortdauernde Muster von Verletzungen der Meinungsfreiheit aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften und ihrer Auslegung durch die Gerichte erfüllen laut Muižnieks nicht die in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Normen. Sowohl der Kommissar als auch sein Vorgänger haben bereits mehrfach die weitverbreiteten Verletzungen der Meinungs- und Pressefreiheit in der Türkei hervorgehoben, unterstrichen durch den Umstand, dass die Türkei Gegenstand der höchsten Zahl von Urteilen des Gerichtshofs zu

Artikel 10 der Konvention ist. Der Kommissar stellte fest, dass die Mehrzahl der Strafverfahren gegen Journalisten auf der Grundlage unbegründeter Vorwürfe und ohne sachliche Beweise außer ihrer rein journalistischen Tätigkeit eingeleitet wurde. Der Kommissar zeigte sich betroffen von der mangelnden Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung bei der Beurteilung durch das Gericht und überdies von der offensichtlich unplausiblen Einschätzung, wonach die Angeklagten zugleich sowohl Propaganda für die Gülen-Bewegung als auch für die PKK betrieben hätten, zwei Organisationen, die in Gegnerschaft zu einander stehen. Zudem fehlten sachliche Beweise, die irgendeinen Zusammenhang zwischen den Verdächtigen und diesen Organisationen herstellen, abgesehen von kritischen Zeitungsartikeln zu Fragen, die von öffentlichem Interesse sind. Generell stellte der Kommissar fest, dass die Maßnahmen, die mit Freiheitsentzug gegen Journalisten verbunden sind, nicht nur ungerechtfertigt und unverhältnismäßig waren, sondern auch zu einem Klima der Selbstzensur beitragen, nämlich für jeden investigativen Journalisten, der Recherchen betreibt und über das Verhalten und Handeln staatlicher Stellen berichtet. Der Kommissar stellte fest, dass die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen Journalisten und Journalistinnen sowie Menschenrechtsanwälte während des Ausnahmezustands dramatisch zugenommen hat, obwohl sich die Rechtsgrundlage für die Untersuchungshaft nicht geändert hat. Muižnieks nahm erneut mit Bedauern zur Kenntnis, dass die Journalisten in den meisten Fällen auf der Grundlage fadenscheiniger Anschuldigungen und mit sehr wenig oder gar keinem Prima-Facie-Beweis festgenommen wurden (CoE-CommDH 10.10.2017).

Rund 900 Journalisten und Journalistinnen wurde in der Türkei die Akkreditierung entzogen, was einem Berufsverbot gleichkommt. Die Anzahl der Inhaftierten Journalisten ist strittig: Berufsverbände beziffern die Zahl der Inhaftierten Kollegen und Kolleginnen auf

156. Justizminister Abdülhamit Gül behauptete, keine belastbaren Informationen über den Beruf der im Gefängnis sitzenden Personen zu haben, während sein Vorgänger Bekir Bozdag noch wusste, dass 30 Journalisten inhaftiert waren. Die geringste Schätzung hingegen lieferte im Juli 2017 Präsident Erdogan ab, als er behauptete, lediglich zwei Journalisten seien in türkischer Haft. Auf dem UN-Gipfel in New York Ende September meinte er, dass die meisten gar keine Journalisten, sondern Terroristen sind (TT 17.10.2017). Turkish Purge gibt (Stand 8.10.2017) 302 betroffene Journalisten und Journalistinnen an, wobei 170 inhaftiert sind und der Rest ihren Prozess auf freiem Fuß erwartet (TP 8.10.2017).

Quellen:

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CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.10.2017): Third party intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights under Article 36, paragraph 3, of the European Convention on Human Rights [CommDH(2017)29], https://rm.coe.int/third-party-intervention-10-cases-v-turkey-on-freedom-of-expression-an/168075f48f, Zugriff 23.10.2017

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TP - Turkey Purge (8.10.2017): Turkey widens post-coup purge, https://turkeypurge.com/, 23.10.2017

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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