TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/11 L515 2190955-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2018
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Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2190952-1/10E

L515 2190955-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18

(1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18

(1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.12.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.1.1. Bei der männlichen bP1 und der weiblichen bP2 handelt es sich um Ehegatten.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI XXXX am XXXX gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu wesentlichen Punkten Folgendes an:

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung)

11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Ich leide an chronischer Nieren- und Blasenkrankheit. Von 2012 bis 2016 diente ich beim georgischen Militär und war auf 7 Monate in XXXX im Einsatz. Obwohl ich angesucht habe, wurde meine Krankheit nicht behandelt. Ich hatte ständig Schmerzen. Eine Behandlung in Georgien konnte ich mir nicht leisten, weil ich kein Einkommen habe. Auch gibt es keine soziale Unterstützung. Zuletzt hat sich meine Krankheit verschlimmert, deshalb habe ich entschieden mit meiner Frau nach Österreich zu reisen, weil ich gehört habe, dass hier in Österreich Menschen geholfen wird. Ich hoffe mir auch.

11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich bekomme dort keine Behandlung und habe auch keine Unterkunft und kein Einkommen.

...."

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.02.2018 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes zu wesentlichen Punkten Folgendes an:

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung)

[...]

F: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an einer Krankheit?

A: Ich habe eine chronische Infektion der Geschlechtsorgane (ein Brennen beim Wasserlassen, Probleme mit der Harnblase und den Nieren).

Anmerkung: Der AW gibt auf entsprechende Frage an, dass er kein Problem hat in Anwesenheit von Frauen darüber zu sprechen.

Ich war auch hier in Österreich beim Arzt und auch in Georgien. Den nächsten Arzttermin habe ich am 27.02.2018. Es wurde mir in Österreich ein Medikament verschrieben, welches die Untersuchung erleichtern sollte. Seit einer Woche nehme ich dieses Medikament ein.

F: Welche Medikamente nehmen Sie ein?

A: Ich nehme nur dieses eine Medikament ein und dies sechs Mal täglich.

F: Wie heißt das Medikament?

A: Es steht ein C darauf geschrieben, mehr weiß ich nicht. Meine Frau hat das Medikament.

F: Seit wann leiden Sie an dieser chronischen Infektion?

A: Seit cirka vier Jahren.

F: Nahmen Sie auch in Georgien diesbezüglich Medikamente?

A: Ja, sehr viele.

...

REISEWEG

Aufgefordert die Wahrheit zu sagen und nach meinem Reiseweg befragt, gebe ich Folgendes an:

F: Lebten Sie früher schon einmal in Österreich oder in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz?

A: Nein.

F: Wo lebten Sie seit Ihrer Geburt bis zur Ausreise?

A: Ich wurde in XXXX geboren und lebte seit meiner Kindheit in XXXX.

F: Mit wem lebten Sie dort im gemeinsamen Haushalt?

A: Mit meinen Eltern bis zu meiner Eheschließung. Wir hatten zwei Häuser. Nach meiner Eheschließung wohnte ich gemeinsam mit meiner Frau in dem anderen Haus.

F: Wovon lebten Sie bis zur Ausreise?

A: Ich arbeitete in einer XXXX und beendete die Tätigkeit in dieser im Oktober 2017. Ich arbeitete dort etwa ein Jahr.

F: Warum beendeten Sie die Tätigkeit in dieser XXXX?

A: Ich wurde dazu genötigt und hat dies mit dem Ausreisegrund zu tun.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Welches Zielland hatten Sie als Sie Georgien verließen?

A: Österreich.

F: Warum Österreich?

A: Weil mir dieses Land von einem Freund empfohlen wurde, dem ich vertraute.

...

F: Wie erfolgte die Ausreise aus Georgien?

A: Legal mit Reisepass.

F: Woher stammt das Geld für die Reise?

...

FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION

F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich auf haltigen Personen?

A: In Österreich hält sich meine Frau als Asylwerberin auf. Sonst habe ich niemanden.

F: Wovon leben Sie in Österreich?

A: Ich befinde mich in Grundversorgung.

F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

A: Nein.

F: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule oder einen Kurs besucht?

A: Ich besuchte den Werte- und Orientierungskurs des ÖIF.

Anmerkung: Eine Kopie der Bestätigung wird zum Akt genommen.

F: Sind Sie Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein?

A: Nein.

F: Sind Sie vorbestraft?

A: Nein.

F: Wurden Sie je wegen einer Verwaltungsübertretung etwa nach den Verkehrsvorschriften, Einreisevorschriften, Gewerberecht oder Schwarzarbeit, einem Finanzvergehen oder einer anderen Verwaltungsübertretung bestraft?

A: Nein.

AUSREISEGRUND

F: Warum kamen Sie nach Österreich und stellten in Österreich einen Asylantrag?

A: Ich war vier Jahre beim Militär. Nachdem ich den Militärdienst ableistete, bewarb ich mich bei der georgischen Polizei. Es war jedoch noch keine Stelle frei. Es wurde mir gesagt, dass ich die Stelle bekomme, sobald eine Stelle frei wird. Ich führte ein normales Leben wie jeder normale Mensch und nahm die Stelle in dieser XXXX an bzw. habe dort gearbeitet. Eines Tages als ich von der Arbeit heimkam, wartete ein Jeep in der Nähe meines Hauses. Aus diesem stiegen drei Personen und baten sie mich, dass ich mich in den Jeep setzen muss. Ich kannte die Personen nicht. Die erste Aufforderung war noch höflich. Ich sagte, dass ich sie nicht kenne und wollte ich weitergehen, Richtung mein Haus. Es zog dann einer die Jacke nach hinten und zeigte mir sein Gewehr. Es war für mich ein Zeichen, dass ich mich in das Auto setzen muss, weil er sonst auf mich geschossen hätte. Als ich mich ins Auto setzte, erkannte ich die Person im Jeep, es war XXXX. Sie fuhren mich zu einem Kanal und sagte dieser XXXX, ob ich nicht für ihn arbeiten möchte. Diese Arbeit in dieser XXXX stehe mir nämlich aufgrund meiner Ausbildung nicht zu. Ich machte nämlich viele Kurse und war auch in XXXX während meines Militärdienstes. Ich fragte ihn was ich für ihn machen müsse. Er sagte mir, dass ich alle Aufträge für ihn erfüllen müsse. Ich hätte keinen anderen Ausweg ansonsten würden sie auch meine Frau zu diesem Kanal holen oder ich würde nicht mehr nach Hause zurückkehren. XXXX sagte, dass es einen Mann namens XXXX gibt, der Bankdirektor ist. Der Auftrag war, dass ich den kleinen Sohn dieses Bankdirektors entführe. XXXX lebte auch in der Region XXXX, jedoch hat er auch Häuser in XXXX. Ich hielt den Auftrag für einen Witz und sagte es auch diesen Personen. Die Person neben mir legte mir das Gewehr an und sagte, dass es kein Scherz wäre. Es wurde mir eine Frist von fünf Tagen auferlegt, dass ich diesen dreijährigen Sohn entführe. Ich nehme an, dass sie Geld von dem Vater des Jungen erpressen wollten, weil er ein vermögender Mann war. Ich wusste sofort, dass die Sache ernst war und konnte den Auftrag nicht ablehnen. Ich willigte ein den Auftrag zu übernehmen. Ich wurde zu dem Ort zurückgebracht, wo ich in das Fahrzeug stieg. Die Begleiter von XXXX trugen eine Militärkleidung, jedoch ohne erkennbare Zeichen. Normalerweise ist an der Kleidung das Bataillon, der Rang und der Name ersichtlich. Als ich heimkam, nahm ich die Autoschlüssel und fuhr zur Polizei nach XXXX. Dort erzählte ich über den Vorfall und erwähnte auch diesen XXXX. Daraufhin lächelten nur die Polizisten und meinten sie, dass es eine Verleumdung wäre und könnten sie mich auch wegen Verleumdung zur Rechenschaft ziehen. Ich sagte, dass ich keinen Grund hätte jemanden zu verleumden. Auch wären dieser Bankdirektor und sein Sohn gefährdet, denn wenn ich es nicht mache, würde es jemand anderer machen. XXXX ist sehr einflussreich nicht nur in Georgien sondern auch in Russland. Man traut sich nicht gegen ihn etwas zu unternehmen. Die Polizisten haben mich auch geschlagen und verjagten mich von der Polizeistation. Sie waren nicht interessiert etwas zu unternehmen. Sie meinten, ob ich mich nicht geniere, so eine ehrenwerte Person zu beschmutzen. Die georgische Polizei ist korrupt und macht für Geld alles. Als ich von der Polizeistation verjagt wurde, rief mich zehn Minuten später meine Frau an. Sie sagte mir am Telefon, dass ich schnell nach Hause kommen soll. Es hätten drei Personen nach mir zu Hause gesucht. Diese hätten sie an den Haaren gezerrt und ihr auch einen Fußtritt verpasst Sie fragten sie wo der Spion sei. Also wussten sie sehr wohl, dass ich bei der Polizei war. Ich bat sie beim Hinterausgang auf mich zu warten. Ich holte sie ab, sie war sehr aufgeregt. Nachdem sie die Personen beschrieb, wusste ich, dass es sich um die drei Männer handelte von diesem Jeep. Wir warfen unsere Handys weg um nicht abgehört zu werden. Meiner Frau gaben sie den Tipp, dass es besser wäre, dass ich zu ihnen gehe bevor sie nochmals zu mir kommen. Da ich auch von der Polizei geschlagen wurde und meine Lippe geplatzt war, wusste meine Frau sofort, dass auch mir etwas widerfahren ist. Wir fuhren zu einem Freund namens XXXX und baten ihn ein paar Nächte bei ihm verbringen zu dürfen. Dort hielten wir uns bis zur Ausreise auf. Meine Frau weiß bis heute nicht, was mir passiert ist Am nächsten Tag fuhr ich zu der Journalistin namens XXXX und wollte ich ihr alles erzählen, zumal ich mich immerhin um einen Polizeiposten bewarb. Ich wollte ihr über die Vorfälle bei der Polizei erzählen. Als ich bei ihr diesen XXXX erwähnte, sagte sie mir, dass ich nicht weiter erzählen soll und ich das Haus verlassen soll bzw. wäre ich nie bei ihr gewesen. Sie meinte auch, dass es keinen Sinn hätte gegen diesen anzukämpfen und wäre es das Beste das Land zu verlassen. Ich wollte auf keinen Fall Georgien verlassen, zumal ich während meiner XXXX in XXXX viel Geld verdiente und damit Weingärten kaufte. Ich war auch frisch verheiratet und ein Einzelkind. Als ich mich bei meinem Freund mit der Frau versteckte, wurde auch mein Vater von diesen Personen aufgesucht und gefragt, wo ich mich aufhalte. Er wurde auch auf den Kopf geschlagen. Ich hätte mich nicht ein Leben lang vor diesen XXXX verstecken können. Er ist sehr einflussreich und bekam sogar eine Geldstrafe von 10 Millionen US-$ unter Saakaschwili. Diese bezahlte er ohne Probleme und konnte danach ein normales Leben weiterführen.

F: Gibt es sonst noch Gründe für Ihr Verlassen von Georgien, gibt es sonst noch Gründe für Ihre Asylantragstellung bzw. Gründe, die Sie an einer Rückkehr hindern?

A: Nein.

..."

bP2 berief sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen.

In Bezug auf bP2 wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :

"Sie gaben an Georgien im Dezember 2017 verlassen zu haben, weil Sie vier Jahre beim Militär und auch in XXXX im Einsatz gewesen wären. Danach hätten Sie in einer XXXX gearbeitet. Im Oktober 2017 wäre ein Mafiosi namens XXXX mit seinen Leuten an Sie herangetreten und hätte von Ihnen verlangt, dass Sie den Sohn eines Bankdirektors entführen müssten. Sie vermuten, dass anschließend Lösegeld erpresst werden sollte. Sie willigten vorerst ein, weil Sie wussten, dass die Sache Ernst sei. Noch am selben Tag hätten Sie sich zur Polizei bezüglich der Anzeigeerstattung begeben. Die Polizisten hätten jedoch gemeint, dass es eine Verleumdung wäre und könnten Sie diesbezüglich zur Rechenschaft gezogen werden. Die Polizei wäre nicht interessiert gewesen etwas zu unternehmen. Als Sie die Polizeistation verlassen hätten, hätte Ihre Frau Sie angerufen und Ihnen mitgeteilt, dass drei Personen bei ihr zu Hause gewesen wären und nach Ihnen gesucht hätten. Sie hätten sofort gewusst, dass es sich hiebei um die Leute des XXXX gehandelt hätte. Sie hätten Ihre Frau abgeholt und sich danach bis zur Ausreise bei einem Freund namens XXXX aufgehalten.

Die Behauptung, dass Sie einer Verfolgung durch diesen XXXX ausgesetzt gewesen wären, stellten Sie nur allgemein in den Raum, ohne dies belegen oder glaubhaft machen zu können. Aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbar konnte Ihrem Vorbringen keine Glaubhaftigkeit zugesprochen werden.

Gegen die Glaubhaftigkeit Ihres Asylgrundes spricht vor allem, dass Sie bei der Erstbefragung am 15.12.2017 diese Bedrohung völlig unerwähnt ließen. ("F: Warum haben

Sie ihr Land verlassen? (Fluchtgrund): Ich leide an chronischer Nieren- und Blasenkrankheit Von 2012 bis 2016 diente ich beim georgischen Militär und war 7 Monate in XXXX im Einsatz. Obwohl ich angesucht habe, wurde meine Krankheit nicht behandelt Ich hatte ständig Schmerzen. Eine Behandlung in Georgien konnte ich mir nicht leisten, weil ich kein Einkommen habe. Auch gibt es keine soziale Unterstützung. Zuletzt hat sich meine Krankheit verschlimmert, deshalb habe ich entschieden mit meiner Frau nach Österreich zu reisen, weil ich gehört habe, dass hierin Österreich Menschen geholfen wird. Ich hoffe mir auch. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist binl Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. ") Sie beschränkten sich damals lediglich auf medizinische Gründe. Dass Sie am 09.02.2018 den wahren Grund für die Ausreise, nämlich die Bedrohung durch diesen XXXX erwähnten, weil Ihnen am 09.02.2018 zu Beginn der Einvernahme mitgeteilt worden wäre, dass Ihre Angaben vertraulich behandelt werden, ist nicht glaubhaft bzw. wird als Schutzbehauptung gewertet, zumal auch Ihre Frau am 09.02.2018 eine Bedrohung durch unbekannte Personen erwähnte und nicht nur medizinische Gründe wie bei der Erstbefragung. Es kann somit nicht diese Information über die vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben der Grund für die Änderung des Asylvorbringens gewesen sein. Vielmehr geht die erkennende Behörde davon aus, dass es zu einer Änderung Ihres Ausreise- bzw. Asylgrundes kam, weil Sie während Ihres Aufenthalts in Österreich Gespräche mit anderen Asytwerbem führten bzw. Informationen über das Asylverfahren erhielten und erfuhren, dass medizinische Gründe allein nicht zur Asylgewährung führen. Es ist somit naheliegend, dass Sie gemeinsam mit Ihrer angeblichen Ehegattin - eine Heiratsurkunde wurde nämiich nicht vorgelegt, obwohl Ihrer Frau dies aufgetragen wurde - eine Fluchtgeschichte konstruierten. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass sich auch Zweifel an der Eheschließung ergaben. Wie bereits erwähnt, wurde erstens die Heiratsurkunde nicht vorgelegt. Zweitens wussten Sie auch nicht das Datum der standesamtlichen Eheschließung und wüsste dies laut Ihren Angaben nur Ihre Frau. Sie wüssten lediglich, dass es etwa vor drei Monaten gewesen wäre, somit etwa im November 2017. Ihre Frau konnte jedoch auch nicht das Datum der standesamtlichen Eheschließung angeben und meinte, dass diese vielleicht im Oktober 2017, vielleicht Mitte Oktober 2017, gewesen wäre. Bei einer Eheschließung handelt es sich jedoch um ein einschneidendes Ereignis, weshalb es einer Person somit zuzumuten ist, das genaue Datum angeben zu können.

Hinzu kommt, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum dieser XXXX gerade von Ihnen verlangen soll, dass Sie den Sohn eines Bankdirektors entführen sollen. Sollte dieser tatsächlich so mächtig und einflussreich sein, ist es nicht nachvollziehbar, warum er sich für dieses Vorhaben Sie holen soll, zumal er nämlich auch seine eigenen Leute hätte denen er

vertrauen könne und nicht befürchten müsse, dass diese gegen ihn vielleicht Anzeige erstatten werden. Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Polizei nichts gegen den Schutz dieses Bankdirektors unternimmt, zumal auch dieser eine höhere Position inne hat.

Auffallend ist zudem, dass Sie behaupteten, dass Ihr Vater ebenfalls Übergriffen durch diese Personen ausgesetzt gewesen wäre und Ihre Frau aber nichts davon erwähnte, was Ihren Asylgrund auch nicht unbedingt glaubhafter macht. (F: Hatten Sie während des Aufenthalts bei XXXX Kontakt mit den Schwiegereltern? A: Ich hatte mit niemanden Kontakt. F: Und Ihr Mann? A: Er auch nicht. Wir waren die ganze Zeit im Zimmer, sodass nicht einmal die Nachbarn uns wahrgenommen haben.")

Erwähnenswert ist weiters, dass Ihrer Frau am 28.11.2017 ein georgischer Reisepass ausgestellt wurde und spricht dies ebenfalls gegen einen durchgehenden bzw. versteckten Aufenthalt bei diesem XXXX. Ihre Verhaltensweise, dass Sie Ihrer Frau nichts von den Übergriffen durch die Polizei bzw. von der geplanten Entführung des Sohnes eines Bankdirektors erwähnten, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit Ihres Asylgrundes. Immerhin wäre Ihre angebliche Ehefrau auch Übergriffen ausgesetzt gewesen und ist es daher naheliegend, dass Sie ihr auch den Grund dafür erzählen. Mit Ihrer Aussage, dass Sie ihr nicht so viel verraten wollen, weil Sie nicht wissen, ob Sie nach Georgien zurückgeschickt werden, konnte Sie keine plausible Erklärung für Ihr Verhalten abgeben.

Bemerkenswert ist zudem, dass Sie nicht wussten, wann sich dieser Vorfall, der eigentlich der wahre Ausreisegrund für Sie gewesen sein sollte, ereignet hätte. Sie konnten kein Datum nennen und auch nicht den Wochentag. In diesem Fall würde es sich ebenfalls um ein einschneidendes Ereignis handeln, weshalb es Ihnen zuzumuten ist, den konkreten Tag hiefür angeben zu können. Daran ändert auch nichts Ihre Aussage sich schwer den Wochentag zu merken, wenn man täglich arbeitet.

Aufgrund vorangeführter Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten ist die erkennende Behörde der Ansicht, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Georgien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren oder solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sind.

..."

In Bezug auf bP2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest:

...

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).

Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016).

Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016).

Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des [deutschen] Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren (AA 10.11.2016).

Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von Tiflis, Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über den politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016).

Während viele der Richter bemerkenswerte Anstrengungen unternahmen, ihr Niveau dadurch zu verbessern, indem sie ihren Entscheidungen mehr Substanz verliehen, besonders bei hochkarätigen Fällen, bleibt die Staatsanwaltschaft das schwächste Glied im Justizbereich. Bis 2012 war die Staatsanwaltschaft ein Teil der Exekutive, und die Gerichte waren bis zu einem gewissen Grad von der Exekutive abhängig. Die Staatsanwälte haben sich mittlerweile daran gewöhnt, ihren Vorbringen eine adäquate Qualität zu verleihen. Nur bei wenigen Gelegenheiten scheinen sie zurückhaltend zu sein. Nach der Trennung der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium wurde allerdings keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft institutionalisiert. Dieser Umstand beschädigt potentiell den Ruf des gesamten Justizsystems. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 4.000 Anträge von Opfern angeblicher Folter, unmenschlicher Behandlung oder Zwang erhalten, sowie von Personen, welche gezwungen wurden, ihr Eigentum während der Herrschaft von Mikheil Saakaschwili aufzugeben. Seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Ihr wird vorgeworfen, politisch motivierte Untersuchungen einzuleiten bzw. Gerichtsprozesse zu führen. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft oft kritisiert, weil sie nicht die Fälle von Beamten untersucht hat, die ihre Befugnisse überschritten haben, oder von Polizisten, die gegen das Gesetz verstoßen haben oder von Menschen, die behaupten, im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Als Reaktion auf diese Situation hat die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekundet, eine neue Abteilung zu schaffen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren begangene Straftaten untersuchen wird (BTI 1.2016).

Das georgische Strafrecht mit dem ursprünglichen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohe Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilungsrate; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 10.11.2016).

Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr 2014. Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von Tiflis] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016).

Am 21.7.2016 erklärte der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, dass einige Richter des Gerichtshofes von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien, in mehreren hochkarätigen Fällen Urteile zu verschieben oder zugunsten Angeklagten zu entscheiden. Staatsanwälte haben am 1.8.2016 darauf reagiert und eine Untersuchung zu den Vorwürfen eingeleitet (AI 22.2.2017).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017

BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017

CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia:

An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH(2016)2],

https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH(2016)2, Zugirff 27.2.2017

EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 27.2.2017

4. Sicherheitsbehörden

Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016).

Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017).

Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017).

Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017

CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia:

An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH(2016)2],

https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH(2016)2, Zugirff 27.2.2017

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

5. Korruption

Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015).

Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Anti-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014).

Die Regierung des "Georgischen Traums" (GD) erbte ein System, das weitgehend von der Korruption unter der Vereinten Nationalen Bewegung (UNM) unter Ex-Präsident Saakashvili befreit worden war. Die UNM-Regierung hat es auch geschafft, die Macht des organisierten Verbrechens zu verringern. Allerdings verstießen die Anti-Korruptionsmaßnahmen mitunter gegen Rechtsstaatlichkeit, und eine Reihe von UNM-Beamten benutzten die Machthebel, um Reichtum anzuhäufen oder eine immer größere Kontrolle in Bereichen der Wirtschaft zu erlangen. Die Art des Vorgehens der GD-Regierung gegen Spitzenkorruption nach dem Machtwechsel 2012 brachte den Vorwurf der Politisierung des Anti-Korruptionskampfes mit sich, wonach der Korruption angeklagte GD-Funktionäre weniger verfolgt würden als etwa UNM-Politiker. Des Weiteren ist der Eindruck stärker geworden, dass Vetternwirtschaft ein wachsendes Problem in der georgischen Gesellschaft geworden ist. Laut einer Umfrage, die von Transparency International in Auftrag gegeben wurde, glaubte 2015 ein Viertel der GeorgierInnen, dass Spitzenbeamte ihre Positionen für private Zwecke nützen würden. 2013 lag der Wert noch bei 12%. 44% der Georgier hätten von Nepotismus bei der Anstellung im öffentlichen Dienst gehört (FH 12.4.2016).

Was die Prävention und die Bekämpfung der Korruption betrifft, so hat Georgien die Korruption in der öffentlichen Verwaltung effektiv eingedämmt und verbesserte im Jahr 2015 das öffentliche Beschaffungssystem (EC 25.11.2016).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Während die Regierung das Gesetz effektiv gegen die Korruption in den unteren Bereichen umsetzte, merkte "Transparency International Georgia" an, dass die mangelnde Unabhängigkeit der Gesetzesvollzugsorgane deren Fähigkeit einschränke, Fälle von hochkarätiger Korruption zu untersuchen. Es gibt keine Mechanismen der Korruptionsprävention in staatlichen Unternehmen. Die Regierung installierte im Jänner 2015 eine Spezialeinheit innerhalb der Generalstaatsanwalt zwecks Untersuchung und Verfolgung von vormaligen und gegenwärtigen Korruptionsfällen auf höheren Ebenen. Der Rechnungshof (State Audit Office) gilt als unabhängig, transparent und fair (USDOS 3.3.2017).

Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017).

Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2016" auf Rang 44 (2014: 52) von 176 Ländern (25.1.2017).

Quellen:

BACP - The Business Anti-Corruption Portal (5.2015): Georgia Country Profile, Georgian Legislation,

http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/europe-central-asia/georgia/legislation.aspx, Zugriff 27.2.2017

CoE - Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004(2017)], https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?p=&Ref=DC-PR004(2017)&Language=lanEnglish&Ver=original&Site=DC&BackColorInternet=F5CA75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE&direct=true, Zugriff 28.2.2017

EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 27.2.2017

FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 27.2.2017

IDFI - Institute for Development of Freedom of Information (5.8.2014): Anti-Corruption Council, https://idfi.ge/en/anti-corruption-council, Zugriff 27.2.2017

TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016,

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.2.2017

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

...

7. Ombudsmann

Der georgische Ombudsmann ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Der Ombudsmann stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Der Ombudsmann ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Er überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Der Ombudsmann untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Der Ombudsmann unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).

...

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

PD - Public Defender of Georgia (2014): Mandate, http://www.ombudsman.ge/en/public-defender/mandati, Zugriff 28.2.2017

PD - Public Defender of Georgia (6.2.2017): Public Defender's Activity Report 2016,

http://www.ombudsman.ge/en/reports/saqmianobis-angarishebi/public-defenders-activity-report-20161.page, Zugriff 28.2.2017

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung bzw. Einklage individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern (AA 10.11.2016).

Georgien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen für die Menschenrechte und die Anti-Diskriminierung verabschiedet. Ein neuer, umfangreicher Aktionsplan zu den Menschenrechten für die Periode 2016-2017 wurde beschlossen. Die Umsetzung des rechtlichen Rahmenwerkes wird laut Europäischer Kommission insbesondere für Minderheiten und vulnerable Gruppen wichtig werden, damit sie ihre Rechte in Anspruch nehmen können (EC 25.11.2016).

Die im April 2014 beschlossene "nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte" stellt einen Meilenstein dar, da sie den höchsten internationalen Standards entspricht. Die Strategie bietet Beteiligungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft, um die Einhaltung der Menschenrechte in Georgien zu stärken. Allerdings sind die Mechanismen für die Umsetzung der Strategie noch nicht vollständig vorhanden. Es gibt immer noch ernsthafte Probleme bei der Umsetzung der grundlegenden Menschen- und Bürgerrechte, insbesondere im Zusammenhang mit der selektiven Rechtsprechung, der häufigen Straflosigkeit der Gesetzesvollzugsorgane und der ungerechtfertigten oder übermäßigen Gewaltanwendung, wenn auch nicht in einem massiven Ausmaß (BTI 1.2016).

Menschenrechtsorganisationen kritisierten beständig die Staatsanwaltschaft, wonach diese die Untersuchungshaft durch neue Anklagepunkte zu verlängern trachtet, namentlich wenn es um Funktionäre der ehemaligen Regierungspartei UNM geht. Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Ombudsmannstelle drängten die Regierung weiterhin zu angemessenen Ermittlungen bei Anschuldigungen von Polizeigewalt (FH 27.1.2016).

Die georgische Menschenrechtsorganisationen "Human Rights Center" kritisierte in ihrem Jahresbericht 2016, dass die Rechtsvollzugsorgane weiterhin Menschenrechtsverletzungen gegen vulnerable Gruppen ungenügend nachgehen und bestrafen. Dazu gehören auch religiöse Minderheiten, LGBT-Individuen, sowie Frauen. Die Sicherung der Rechte von Menschen mit Behinderung stellt nach wie vor eine der größten Herausforderungen für die Regierung dar. Das gilt sowohl für das diesbezügliche Gesetzeswerk als auch für die soziale Integration. Zahlreiche Beispiele, wie seitens Regierungsvertretern Druck auf die Medien ausgeübt wurde, gab es auch 2016. Die Schaffung eines effektiven unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Fälle, bei denen die Gesetzesorgane strafbare Handlungen verübten, stellt ebenso eine Herausforderung dar, wie die Rehabilitation und Resozialisierung von Häftlingen, die Opfer von Folter wurden (HRC 2017).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017

EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 1.3.2017

HRC - Human Rights Center (2017): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2016,

http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/angarishebi/hridc/ANNNUAL2017-ENG.pdf, Zugriff 1.3.2017

...

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen

Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete.

Gesetzliche Renten:

Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

-

Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre;

-

Behindertenstatus;

-

Tod des Hauptverdieners

Die monatliche staatliche Rente beträgt 180 GEL (IOM 2016).

Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 10.11.2016).

Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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