TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/12 L515 2179892-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2018
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Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2179893-1/19E

L515 2179892-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA: Georgien, vertreten durch RA Dr. Michael Vallender, 1040 Wien sowie durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. XXXX, zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, sowie § 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre befristet wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Michael Vallender, 1040 Wien sowie durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre befristet wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch RA Dr. Michael Vallender, 1040 Wien sowie durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Michael Vallender, 1040 Wien sowie durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte bP1 nach rechtswidriger Einreise mittels eines gefälschten türkischen Reisepasses und unter falscher Identität in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union bzw. nach Österreich nach Österreich am 10.02.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die weibliche bP1 ist die Mutter der in Österreich nachgeborenen minderjährigen bP2; für diese brachte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 30.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.1.1. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

Bei der Erstbefragung vor Organen der Sicherheitsbehörden gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund befragt, gaben Sie an, Sie wären unehelich schwanger geworden und hätten dies geheim gehalten, weil eine uneheliche Mutterschaft in Ihrer Familie eine große Schande bedeuten würde. Besonders fürchten würden Sie sich vor Ihrem Bruder XXXX. Auch dem Kindesvater hätten Sie nichts erzählt. Sie hätten mit diesem geredet, um herauszufinden, wie er auf eine mögliche Schwangerschaft reagieren würde. Der Kindesvater hätte sehr negativ reagiert und würde eine Schwangerschaft nie zulassen. Einzig und allein Ihre Schwester XXXX hätten Sie über Ihre Schwangerschaft informiert. Da es in Georgien niemanden geben würde, der zu Ihnen hält, hätten Sie sich für die Flucht entschlossen.

...

-

Am 01.09.2017 wurden Sie von einem Organ des Bundesamtes einvernommen. Zu Ihrem Fluchtgrund befragt, führten Sie Folgendes an:

...

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

[...]

A.: Meine Schwangerschaft war ein Problem für den Vater meines Sohnes. Er konnte mich nicht beschützen, weil er selbst damit nicht einverstanden war. Ich wusste, dass es mir mein Bruder XXXX nicht verzeihen würde und dass mein Bruder XXXX mit dem Vater des Kindes Probleme haben, weil dieser Polizist ist und noch mehr mit mir, wenn man in Georgien ohne Mann ein Kind bekommt, dann ist das in Georgien ein großes Problem. Ich wusste, dass der Vater des Kindes eine Geliebte hat, die ihm alles ermöglicht und er wollte kein Kind von mir. Ich kann nicht nach Georgien gehen, weil ich selbst kein Haus habe. Wenn ich nach Georgien gehen würde, muss ich mich verstecken. Ich kann mich leider nicht verstecken, weil ich das Kind zur Schule bringen muss. In diesem Fall werden wir beide Probleme haben. Falls mit meinem Kind was passiert, möchte ich nicht leben. Falls wir zurückgehen, werden wir, mein Kind und ich sehr große Probleme haben. Meine Mutter ist schwer krank. Sie liegt am Sterbebett, aber ich kann leider nicht nach Hause gehen. Ich kann nicht zurückgehen, weil der Vater des Kindes mich nicht annehmen würde. Ich kann nicht nach Hause, weil mein Bruder, wenn er betrunken ist, zum Unmenschen wird, den man nicht kontrollieren kann.

F.: Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz. Haben Sie die Rechtsverletzungen/ die Brutalität Ihres Bruders bei den zuständigen Behörden angezeigt?

A.: Nein. Ich hatte Angst, selbst vor dem Prozess, dass er, mein Bruder XXXX, es erfährt. Ich habe Angst, dass er mich umbringt.

F.: War Ihr Bruder schon früher gegen Sie gewalttätig?

A.: Wenn er trinkt, ist er grundsätzlich aggressiv gegen alle.

F.: Hat er schon körperlich jemanden in diesem betrunkenen Zustand angegriffen?

A.: Ja. Ich weiß nicht gegen welche Person. Er wird dann verhaftet und wenn er nüchtern ist, wird er wieder entlassen.

F.: Und das ist schon öfters passiert?

A.: Seit seinem 16. Lebensjahr 2-3 mal im Monat und jetzt ist er 35. Wenn er nüchtern ist er ein ausgezeichneter Mensch. Ich habe schon mehrmals versucht, ihn ins Kloster zu bringen. Er hat es nicht zugelassen.

F.: Haben Sie von der Möglichkeit Ihres Rechts auf eine Zivilklage vor Gericht Gebrauch gemacht.

A.: Nein. Was hat es für einen Sinn ihn anzuzeigen. Wenn er wieder draußen ist, wird er wieder trinken. Er würde es mir nie verzeihen, dass ich ein uneheliches Kind habe. Seine eigene Frau ist von ihm weggerannt, als sie ein Kind bekommen hat, damit er dem Kind nichts antun kann.

F.: Wo befindet sich diese Frau jetzt?

A.: Vor zwei Monaten wollte sie auch ins Ausland ausreisen. Wo sie derzeit ist weiß ich nicht.

F.: Wann ist diese Frau von Ihrem Bruder weggerannt?

A.: Vor 17 Jahren als sie im 7. Monat schwanger war.

F.: Hat die Frau nie mehr geheiratet?

A.: Nein.

F.: Haben Sie von der Möglichkeit, sich an den georgischen Ombudsmann oder eine Non Government Organisation (z.B. UNHCR, Georgian Young Lawyers' Association, Rotes Kreuz etc.) zu wenden, Gebrauch gemacht.

A.: Nein.

F.: Haben Sie versucht, Unterstützung bei den Medien (Zeitung, Radio, Fernsehen, Internet) zu bekommen.

A.: Nein.

F.: Haben Sie versucht, in einer anderen Region Ihres Heimatlandes zu leben?

A.: Der Vater von meinem Kind würde mich in jeder Region finden und mein Bruder würde mich auch finden. In Georgien wäre ich nirgendwo geschützt.

F.: Georgien hat 3,8 Millionen Einwohner und ist fast so groß wie Österreich? Glauben Sie ihr Bruder, der nicht arbeitet, kein eigenes Einkommen hat und die meiste Zeit mit Trinken verbringt, würde Sie zu jederzeit irgendwo in Georgien finden können?

A.: Ja. Weil das würde kein Problem für meinen Bruder sein, mich irgendwo in Georgien zu finden, da er einen Freundeskreis hat, in dem er verkehrt, das ist so ein georgischer mafiaähnlichen Kreis, in dem er sich bewegt.

F.: Wenn Ihr Bruder einer mafiaähnlichen Organisation angehört, warum haben Sie ihn diesbezüglich nicht angezeigt. Dann wäre er verurteilt und für längere Zeit inhaftiert worden?

A.: Jedes Mal wenn er etwas kaputt macht, wird er maximal 3 Tage inhaftiert, dann wird er wieder freigelassen. Wie soll ich mich darauf verlassen, dass es in meinem Fall anders sein soll.

F.: Weil im Rahmen von Rechtsverletzungen im Rahmen von kriminellen Organisationen die Strafen höher sind.

A.: In Georgien geht es nicht darum, dass er Teil einer kriminellen Organisation ist. Er gehört keiner kriminellen Organisation an. Er hat kriminelle Freunde, gehört aber nicht dazu. Er ist kein schwerer Krimineller, er hat solche Freunde. Er streitet und trinkt nur. Wenn er trinkt ist ihm auch ein Mord zuzutrauen. Es gab bereits einen Vorfall. Er hat gestritten, beide Streitparteien waren verletzt. Mein Bruder ist mit geschmolzenem Plastik im Gesicht verbrannt worden. Der andere hat meinen Bruder nicht angezeigt. Mein Bruder konnte sich, als er nüchtern war, an nichts erinnern. Wir wissen nicht, wer die andere Person war, wir haben nur davon erfahren.

...

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich denke nur an mein Kind. Ich selbst könnte auch heute sterben. Ich weiß, dass sie mir das nicht verzeihen werden, weder zuhause noch der Vater meines Kindes.

F.: Warum sollte der Vater des Kindes ein Problem mit dem Kind haben?

A.: Er hat ein komfortables Leben. Seine Frau unterstützt ihn. Er hat natürlich kein Problem mit mir, als ich noch nicht schwanger war, aber seitdem ich schwanger geworden bin, haben ich und mein Kind Probleme. Er war immer gegen das Kind.

F.: Das Kind gibt es ja jetzt und hier auch.

A.: Bis hierhin kann zu mir keiner kommen.

F.: Wenn Sie und Ihr Kind eine für sich geschlossene Familie sind und vielleicht auch einen neuen Partner finden, kann ja dem Vater des Kindes egal sein.

A.: Das Problem ist, dass er ein Problem hat. In Georgien hätte ich keine finanziellen Möglichkeiten, keine Möglichkeiten wo ich bleiben könnte. Mein Sohn ist noch nicht volljährig, ich müsste ihn in den Kindergarten geben und ich könnte nicht leben mit der Angst, dass dem Sohn etwas passieren könnte.

F.: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?

A.: Von der staatlichen Seite nicht. Von der Familie ja.

...

Im Zuge der Einvernahme gaben Sie an, von der Stellungnahmefrist zu den Länderfeststellungen zu Georgien Gebrauch machen zu wollen. Ihnen wurde eine Frist bis zum 15.09.2017 eingeräumt. Sie haben bis zur Erlassung gegenständlichen Bescheides keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgegeben.

-

Aufgrund Ihrer Angaben, in psychologischer Behandlung gewesen zu sein und Ihrer Aussage, "Ich denke nur an mein Kind. Ich selbst könnte auch heute sterben.", im Rahmen der Einvernahme am 01.09.2017 vor dem Bundesamt wurden Sie einer Untersuchung zur Erstellung eines neurologisch psychiatrischen Gutachtens zugeführt, welches am 02.11.2017 bei der Behörde eingelangt ist.

bP1 legte folgende Beweismittel vor

-

georgische Geburtsurkunde, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX

-

Teilnahmebestätigung an diversen Kursen (Spielgruppen, Eltern-Kind-Turnen, Deutsch für Anfänger)

-

medizinische Unterlagen, vorgelegt im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt

-

Unterstützungserklärungen

bP2 berief sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

I.1.2. Mit Schreiben vom 13.09.2017 bestellte das Bundesamt Dr. XXXX zum Sachverständigen und übermittelte ihm einen Fragenkatalog.

I.1.3. Am 19.10.2017 übermittelte der Sachverständige ein "Neurologisches-Psychiatrisches Gutachten mit folgender

Beantwortung:

Zusammenfassung und Beurteilung:

Bei der Untersuchten, Frau XXXX, geb. am XXXX, sind keine neurologisch-psychiatrischen Vorerkrankungen bekannt.

Anamnestisch ist erhebbar, dass die Betroffene aus Georgien stammt, sie besuchte dort die Schule, hat zwei Hochschulstudien absolviert (Jus und Geschichte), war in weiterer Folge als Künstlerin tätig, dies bis zu ihrer Ausreise.

Als Ausreisegrund wird angeführt, dass die Betroffene einen Lebensgefährten hatte, sie wurde von diesem schwanger, der Lebensgefährte habe sie aber nicht geheiratet.

Dadurch, dass sie ein lediges Kind erwartete, konnte sie ihren Angaben zufolge nicht mehr in der Heimat verbleiben und hatte Angst vor ihren eigenen Familienangehörigen.

Die Ausreise erfolgte legal mit dem Flugzeug.

Die Betroffene erscheint pünktlich zum Untersuchungstermin, kann die gestellten Fragen nachvollziehbar beantworten.

Aktuell habe sie keine psychischen Beschwerden.

Sie leide zeitweise unter Herzrasen, sei manchmal weinerlich, wenn die Belastung zunehme. Für sie sei der unklare Ausgang des Asylverfahrens sehr belastend.

Ansonsten ist der Tagesablauf strukturiert. Sie kümmert sich untertags um ihr Kind, besuche auch Deutschkurse.

Psychische Beschwerden werden von der Betroffenen nicht angegeben.

Die zuvor diagnostizierten Kopfschmerzen habe sie nun nicht mehr.

Der neurologische Status ist unauffällig.

Im psychiatrischen Status kann ein ebenso unauffälliger Befund erhoben werden.

Die von der Betroffenen angegebenen Befindlichkeitsstörungen sind nicht als krankheitswertig einzustufen.

Eine neurologisch-psychiatrische Erkrankung kann aktuell nicht diagnostiziert werden.

Eine medikamentöse antidepressive Therapie wird beispielsweise ebenso wenig eingenommen.

Die vom BFA gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:

1.) An welcher Erkrankung leidet die Asylwerberin?

Aktuell leidet die Betroffene an keiner neurologisch-psychiatrischen Erkrankung.

2.) Leidet die Asylwerberin an einer aktuellen neurologischen /psychischen Erkrankung Störung oder sonstigen Beeinträchtigung?

Aktuell leidet die Betroffene an keiner neurologisch-psychiatrischen Erkrankung.

3.) Besteht der Verdacht, dass die Asylwerberin wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen?

Die Betroffene ist in der Lage, schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu tätigen. Inwieweit die von der Betroffenen angegebenen Schilderungen der Wahrheit entsprechen, kann der medizinische Gutachter nicht beurteilen.

4.) Ist die Asylwerberin zeitlich und örtlich derart orientiert, dass sie in der Lage ist schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen?

Die Asylwerberin ist zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass sie in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.

5.) Ist die Asylwerberin dauerhaft behandlungsbedürftig bzw. kann durch eine Behandlung ihre Krankheit gebessert oder geheilt werden bzw. wann besteht voraussichtlich keine weitere Behandlungsbedürftigkeit?

Siehe Punkt 1.

6.) Leidet die Asylwerberin an einer aktuellen psychischen Erkrankung?

Siehe Punkt 1 und 2.

7.) Besteht im Falle einer Überstellung nach Georgien die reale Gefahr dass die Asylwerberin aufgrund seiner Erkrankung Störung oder Beeinträchtigung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert? Wenn ja, wird um Begründung ersucht.

Siehe Punkt 1 und 2.

8.) Welche Maßnahmen wären aus medizinischer Sicht vor, während und nach der Überstellung nach Georgien notwendig, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren?

Siehe Punkt 1 und 2.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

In Bezug auf beide bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Sie haben keine Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes vorgebracht, die erkennen lassen, dass Sie in Georgien einer Verfolgung durch staatliche Organe unterliegen.

Ihrem Vorbringen, Sie befürchten Probleme mit dem Vater Ihres Kindes und Ihrem Bruder XXXX, wird seitens der Behörde nicht entgegengetreten. Unglaubhaft ist für die Behörde jedoch, dass sich daraus ein Fluchtgrund ergibt. So gaben sie während der Einvernahme vor dem Bundesamt an, niemandem außer einer Ihrer Schwestern von Ihrer Schwangerschaft erzählt zu haben und sich vor Ihrem Bruder XXXX aufgrund seiner konservativen Einstellung, dessen Trunksucht und damit verbundenen aggressiven Verhalten und seiner angeblichen Nähe zu einer mafiosen Organisation zu fürchten. Sie gaben an, die Reaktion des Kindesvaters prophylaktisch auf eine Schwangerschaft "getestet" zu haben. Seine Reaktion wäre ablehnend aggressiv gewesen. Die von Ihnen vorgebrachte Furcht begründet sich in subjektiven Vermutungen, haben Sie doch niemanden, außer wie bereits erwähnt, einer Ihrer Schwestern von der Schwangerschaft erzählt.

Auch haben Sie keinerlei Schritte in Ihrem Herkunftsstaat unternommen, um zu Ihrem Recht zu kommen. Wie aus den Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland entnommen werden kann, wären die Sicherheitsbehörden Georgiens willens und fähig, Ihnen Schutz zu gewähren. Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von Ihnen geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Ihrem Herkunftsstaat Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben.

Es konnte keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren

Dass Sie keine Gründe geltend gemacht haben, die erkennen ließen, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären, ergibt sich aus Ihren Angaben im laufenden Verfahren.

Dass Sie haben keine Gründe geltend gemacht, die erkennen ließen, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, ergibt sich aus Ihren Angaben im laufenden Verfahren.

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.

Dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Behörde ausgeschlossen, da

• Sie selbsterhaltungsfähig sind. Sie haben vor Ihrem Verlassen des Herkunftslandes als Ikonenmalerin für die Kirche gearbeitet und damit Ihren Lebensunterhalt bestritten.

• Sie das Mitglied einer sehr umfangreichen Familie, welche im Falle der Rückkehr als soziales Auffangnetz zur Verfügung stünde, sind.

• Sie sich - wie in der Länderfeststellung bereits ausführlich erörtert - an die Vielzahl von Hilfsorganisationen wenden können.

• sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet ist.

Dass Sie an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus Ihren Aussagen, dass Sie derzeit weder in ärztlicher noch in therapeutischer Behandlung sind und einem, von einem gerichtlich beeideten, sachverständigen Facharzt erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens.

In Bezug auf die weitere bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest:

...

Rechtsschutz / Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).

Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016).

Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016).

Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des [deutschen] Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren (AA 10.11.2016).

Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von Tiflis, Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über den politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016).

Während viele der Richter bemerkenswerte Anstrengungen unternahmen, ihr Niveau dadurch zu verbessern, indem sie ihren Entscheidungen mehr Substanz verliehen, besonders bei hochkarätigen Fällen, bleibt die Staatsanwaltschaft das schwächste Glied im Justizbereich. Bis 2012 war die Staatsanwaltschaft ein Teil der Exekutive, und die Gerichte waren bis zu einem gewissen Grad von der Exekutive abhängig. Die Staatsanwälte haben sich mittlerweile daran gewöhnt, ihren Vorbringen eine adäquate Qualität zu verleihen. Nur bei wenigen Gelegenheiten scheinen sie zurückhaltend zu sein. Nach der Trennung der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium wurde allerdings keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft institutionalisiert. Dieser Umstand beschädigt potentiell den Ruf des gesamten Justizsystems. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 4.000 Anträge von Opfern angeblicher Folter, unmenschlicher Behandlung oder Zwang erhalten, sowie von Personen, welche gezwungen wurden, ihr Eigentum während der Herrschaft von Mikheil Saakaschwili aufzugeben. Seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Ihr wird vorgeworfen, politisch motivierte Untersuchungen einzuleiten bzw. Gerichtsprozesse zu führen. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft oft kritisiert, weil sie nicht die Fälle von Beamten untersucht hat, die ihre Befugnisse überschritten haben, oder von Polizisten, die gegen das Gesetz verstoßen haben oder von Menschen, die behaupten, im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Als Reaktion auf diese Situation hat die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekundet, eine neue Abteilung zu schaffen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren begangene Straftaten untersuchen wird (BTI 1.2016).

Das georgische Strafrecht mit dem ursprünglichen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohe Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilungsrate; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 10.11.2016).

Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr 2014. Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von Tiflis] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016).

Am 21.7.2016 erklärte der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, dass einige Richter des Gerichtshofes von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien, in mehreren hochkarätigen Fällen Urteile zu verschieben oder zugunsten Angeklagten zu entscheiden. Staatsanwälte haben am 1.8.2016 darauf reagiert und eine Untersuchung zu den Vorwürfen eingeleitet (AI 22.2.2017).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

• AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

• AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017

• BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017

• CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH(2016)2, Zugirff 27.2.2017

• EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017

• FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 27.2.2017

Sicherheitsbehörden

Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016).

Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017).

Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017).

Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

• AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017

• CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH(2016)2, Zugirff 27.2.2017

• USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

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Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte. De facto können sie diese aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen nicht immer ausüben, dies trotz in der Regel höherer und besserer Teilhabe an formaler Bildung. Die Anwendung gesetzlicher Regelungen gegen Diskriminierung von Frauen und gegen häusliche Gewalt - die weit verbreitet ist - ist nicht ausreichend gewährleistet. Es herrschen weitgehend patriarchalische Gesellschafts- und Familienstrukturen, was sich im geringen Frauenanteil in der öffentlichen Verwaltung (ca. 30 %), nationaler und lokaler Politik (ca. 12 %), aber auch in der Ausübung schlechter bezahlter beruflicher Positionen in der Wirtschaft und im Gehaltsniveau (geschätzt ca. 1/3 niedriger als bei Männern) zeigt. Gleichwohl sind Frauen häufig sehr wichtige Stützen für Haushalt, Familie und Erwerbseinkommen und stellen mehr als die Hälfte aller Studierenden (54 %). Aus ökonomischen, aber auch traditionellen Gründen kommt es weiterhin vor, dass Mädchen zu sehr früher Eheschließung gedrängt werden. Ab 2017 sind Eheschließungen ohne Ausnahme erst mit 18 Jahren erlaubt (AA 10.11.2016)

In Bezug auf die Geschlechtergleichheit enthält der Aktionsplan zu den Menschenrechten Bestimmungen zum Kampf gegen die Gewalt gegen Frauen, gegen häusliche Gewalt und zum Opferschutz. Überdies ist die Umsetzung der UN-Sicherheitsratsresolution 1325 zu Frauen, Frieden und Sicherheit einbezogen. Die Teilnahme von Frauen an der Politik nahm zwar zu, bewegt sich jedoch immer noch auf einem niedrigen Niveau: 16% der jüngst 2016 gewählten Parlamentsabgeordneten waren Frauen, verglichen zu 12% bei den Wahlen zuvor. Weiterhin ist die Gewalt gegen Frauen weit verbreitet. Georgien hat bislang nicht die Istanbuler Konvention zur Vermeidung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen sowie der häuslichen Gewalt ratifiziert (EC 25.11.2016).

Der georgische Ombudsmann betrachtet trotz seiner zahlreicher Empfehlungen die Bemühungen des Staates hinsichtlich der Vermeidung früher Eheschließungen als unzureichend. Das Ausmaß der häuslichen Gewalt und der Gewalt gegen Frauen ist extrem hoch, während die Partizipation von Frauen an Entscheidungsprozessen auf einem niedrigen Niveau verbleibt. Keines der Ministerien hatte eine Abteilung für Gleichbehandlungsfragen. Nur drei Ministerien verfügten über eine spezielle Gender-Beauftragte. Positiv zu vermelden war, dass 2015 die Zahl der Gender-Beauftragten in den lokalen Selbstverwaltungskörperschaften gestiegen ist. Allerdings waren unverhältnismäßig wenige Frauen in leitenden Positionen auf lokaler Verwaltungsebene, obwohl dort die Mehrheit der Angestellten Frauen sind. Von 2014 auf 2015 nahmen die Anzeigen von häuslicher Gewalt und Familienkonflikten stark zu. 2014 wurden 9.260 gemeldet. 2015 wuchs die Zahl auf 15.910. Die Zahl der Fälle, welche gemäß dem Strafrecht verfolgt wurden stieg von 350 im Jahr 2014 auf 728 im Jahr 2015. Die einstweiligen Verfügungen verdreifachten sich von 902 (2014) auf 2.726, wobei 93% der Täter Männer und 87% der Opfer Frauen waren (PD 9.6.2016).

Trotz der Bemühungen der Regierung, einschließlich der Verabschiedung des Gesetzes von 2006 über die häusliche Gewalt und der strafrechtlichen Verfolgung der häuslichen Gewalt im Jahr 2012, stellte die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Gewalt gegen Frauen fest, dass häusliche Gewalt, einschließlich körperlicher, sexueller und psychischen Missbrauchs, immer noch als private Angelegenheit und nicht als öffentliches Problem in den meisten Teilen des Landes betrachtet wird. Vorfälle häuslicher Gewalt werden immer noch zu selten angezeigt. Die Gründe sind unter anderem das mangelnde öffentliche Bewusstsein für dieses gesellschaftliche Problem, die Angst vor Vergeltung und Stigmatisierung, das mangelnde Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden sowie die bestehenden Schutzmechanismen für die Gewaltopfer. Sexuelle Gewalt am Arbeitsplatz ist häufig, jedoch werden Fälle unterdurchschnittlich gemeldet, was zur Stigmatisierung der Frauen beiträgt. Bei Frauenmorden durch (Ex-)Partner waren trotz vorheriger Meldung Schutzmaßnahmen nicht angemessen und nicht effektiv. Die Sonderberichterstatterin nannte nebst dem Gender-Aktionsplan des Innenministeriums, den Umstand, dass 500 neue Polizistinnen rekrutiert wurden, als positive Entwicklungen. Überdies wurden unter Leitung von UNHCR Standardprozeduren zur Vermeidung bzw. Antwort auf sexuelle und geschlechtsbasierte Gewalt in sechs Städten eingeführt, um die Effizienz des koordinierten Vorgehens der Regierungs- und Nicht-Regierungskörperschaften zu maximieren (UNHRC 9.6.2016).

Pränatale Geschlechtsselektion durch Abtreibungen besteht weiterhin, insbesondere in Regionen der ethnischen Minderheiten. Auf 100 Mädchen werden 110 Buben geboren (UNHRC 9.6.2016). Laut World Economic Forum lag Georgien damit auf Rang 137 von 144 Ländern (WEF 2016).

Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2016 auf Platz 90 von 144 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex "political empowerment" lag das Land auf Rang 114 (WEF 2016). Im Verleich zu 2014 verschlechterte Georgien seine Position. Beim "political empowerment" lag es 2014 noch auf Platz 94 von 142 und bei der Gesamtlage der Frauen auf Platz 85 (WEF 2014).

Laut Statistikamt (GeoStat) betrug im dritten Quartal 2016 das durchschnittliche monatliche Nominal-Einkommen der Männer 1.184 GEL [455 Euro], das der Frauen hingegen 744 GEL [285 Euro] (GeoStat 2017).

Vergewaltigung ist illegal, aber Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz nicht speziell erwähnt. Eine Strafrechtssache im Falle von Vergewaltigung kann allgemein erst dann eingeleitet werden, wenn eine Anzeige des Opfers vorliegt. Bei erstmaliger Vergewaltigung kann der Täter bis zu sieben Jahre, bei Wiederholung bis zu zehn Jahre Gefängnis verurteilt werden. Bei Anwendung schwerer Gewalt, Infektion durch HIV/AIDS oder resultierender Schwangerschaft kann die Strafe bis zu 15 Jahre betragen, wenn das Opfer in den angeführten Fällen minderjährig ist, sogar bis zu 20 Jahre. Im Laufe des Jahres 2016 wurden in 54 Fällen von Vergewaltigung Untersuchungen eingeleitet, was der Zahl aus 2015 entspricht. Laut Innenministerium starben 2016 16 Frauen als Folge häuslicher Gewalt. Die Zahl der tatsächlich durch die Behörden verfolgten Fälle ist 2016 gestiegen. Der Generalstaatsanwalt berichtete, dass in 2016 in

1.380 Fällen eine Strafverfolgung aufgenommen wurde. Trotz gestiegenen öffentlichen Bewusstseins glauben NGOs, dass häusliche Gewalt unterdurchschnittlich angezeigt wird. Der Ombudsmann sieht hinter der Weigerung zur Anzeige auch die Furcht der Opfer keine Hilfe zu erhalten, weil sie der Polizei misstrauen (USDOS 3.3.2017).

Ein Gericht muss eine Wegweisung innerhalb von 24 Stunden genehmigen. Sie verbietet es Tätern sich dem Opfer für sechs Monate auf 100 Meter zu nähern und gemeinsamen Besitz zu nutzen. Verlängerungen sind unbeschränkt möglich. Die erste Verletzung einer Wegweisung führt zu einer Geldbuße, eine weitere Verletzung ist jedoch nach dem Strafgesetzbuch zu ahnden (USDOS 3.3.2017).

Seit Mai 2012 ist häusliche Gewalt als Straftatbestand definiert. Das Gesetz erlaubt der Polizei Wegweisungen gegen verdächtige Personen innerhalb der Familie auszusprechen. Laut Innenministerium bildet der Kampf gegen häusliche Gewalt einen wichtigen Teil der Polizeiausbildung. Im Trainingsprogramm kooperiert das Ministerium mit lokalen NGOs und Internationalen Organisationen. Auf der Internetseite des Ministeriums

(http://police.ge/en/projects/domestic-violence) finden sich im Detail Adressen und Telefonnummern zu den landesweiten Ansprechstellen für Opfer häuslicher Gewalt (MIA 2017).

Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Schutzeinrichtungen für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder, wenn auch mit einer begrenzten Anzahl an Plätzen in nur vier von zehn Regionen. Alle arbeiten nach denselben standardisierten Vorschriften und bieten die gleichen Dienste an, darunter psychologische, medizinische und juristische Unterstützung. Allerdings fehlt ihnen die Kapazität zur Rehabilitation und bezüglich der Unterstützung beim Finden einer dauerhaften Unterkunft (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

• EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 6.3.2017

• GeoStat - National Statistics Office of Georgia (2017): Average monthly nominal salary of employees by sex [Diagramm], http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=149&lang=eng, Zugriff 6.3.2017

• MIA - Ministry of Internal Affairs (6.3.2017): Domestic Violence, http://police.ge/en/projects/domestic-violence, Zugriff 6.3.2017

• PD - Public Defender of Georgia (9.6.2016): Women's Rights and Gender Equality 2015,

http://www.ombudsman.ge/uploads/other/3/3722.pdf, Zugriff 6.3.2017

• UNHRC - United Nations - Human Rights Council (9.6.2016): Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences on her mission to Georgia (A/HRC/32/42/Add.3), http://www.ohchr.org/EN/Issues/Women/SRWomen/Pages/CountryVisits.aspx, Zugriff 6.3.2017

• USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 8.3.2017

• WEF - World Economic Forum (2016): The Global Gender Gap Report, http://www3.weforum.org/docs/GGGR16/WEF_Global_Gender_Gap_Report_2016.pdf, Zugriff 6.3.2017

• WEF - World Economic Forum (2014): Gender Gap Index 2014 - Georgia,

http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2014/rankings/, Zugriff 6.3.2017

Kinder

Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern - ob bei Bildung oder Sozialhilfe - gering, Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund von Mangelernährung ein erkennbar großes Problem. Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens insbesondere bei ethnischen Minderheiten ist verbreitet und akzeptiert, wodurch es zur Vernachlässigung der Schulpflicht kommt. Dem wird auch kaum von staatlicher Seite entgegen getreten. Durch hohe Erwerbslosigkeit der Eltern und/oder Großeltern und engen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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