TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/13 W112 1438736-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2018
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Entscheidungsdatum

13.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W112 1438736-2/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXXalias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2014, Zl. 648531802/1707412, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:

"Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender

Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer erteile am 19.8.2013 XXXXVollmacht, ebensoXXXX als dessen Stellvertreter. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX in XXXX, XXXX, Russische Föderation.

1.2. In der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag in Anwesenheit von XXXX als Vertreter und seines Bruders XXXX als Vertrauensperson gab er an, traditionell verheiratet zu sein, seine Anschrift sei XXXX, XXXX. In Österreich habe er zwei Brüder, XXXX, geb. XXXX, wohnhaft an derselben Adresse, und XXXX, ca. 34 Jahre alt, wohnhaft in XXXX. Ein Bruder, XXXX, geb. XXXX, lebe in den NIEDERLANDEN und sei NIEDERLÄNDISCHER Staatsangehöriger. Seine Eltern seien XXXX und XXXX, beide seien verstorben. Im Herkunftsstaat leben sein Bruder XXXX, geb. XXXX, und seine Schwestern XXXX und XXXX, Alter unbekannt. Seine Ehefrau XXXX, geb. XXXX, sei mit den beiden Söhnen XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, seit vier Monaten auf der Flucht, er wisse nicht wo, aber glaublich in Europa. Er spreche tschetschenisch und russisch, könne beides aber nicht lesen und schreiben. Er sei Tschetschene und Moslem. Er habe die Grundschule 1979-1989 in XXXX besucht und sei nicht berufstätig gewesen.

Er habe in XXXX, XXXX, Tschetschenien, Russische Föderation gelebt und sei 2003 von dort aus mit einem PKW und einem russischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX, ausgereist. Er wisse nicht, wo sich sein Pass befinde. Er sei 2007-2013 in BELGIEN aufhältig gewesen und habe dort zwei negative Asylbescheide erhalten. Er habe nach Tschetschenien zurückkehren sollen. Er habe BELGIEN im XXXX 2013 verlassen und sei illegal in die UKRAINE geflüchtet. Am 16.08.2013 habe man ihm gegen Bezahlung von USD 1000 auf die Ladefläche eines LKW geholfen, mit dem man ihn von der UKRAINE bis mutmaßlich XXXX gebracht habe. Dort sei er gegen 10:00 Uhr angekommen. Die Telefonnummer seines Anwaltes könne er auswendig, weil er blind sei. Er habe die Nummer auch auf einen Zettel aufgeschrieben gehabt. Der Schlepper habe ihm ein Taxi gerufen und der Taxilenker habe den Anwalt angerufen, der dem Taxilenker die Adresse gegeben habe. Dieser habe ihn an die Adresse XXXX, XXXX WIEN, gebracht, wo sein Anwalt wohne. Der habe ihn am nächsten Tag ins Lager nach XXXX gebracht. Die Reise von der UKRAINE nach Österreich habe 2 Tage lang gedauert, 16.08.2013-18.08.2013. Über welche Nicht-EU-Staaten er eingereist sei, wann genau er in die EU eingereist sei und wo er in die EU eingereist sei, wisse er nicht. 2007 und 2009 habe er in BELGIEN um Asyl angesucht, beide Verfahren seien negativ entschieden worden. Er habe in keinem anderen Staat ein Visum erhalten und sei nur in BELGIEN von den Behörden angehalten bzw. untergebracht worden. Er habe sich dort 2007 - XXXX 2013 aufgehalten, dort sei alles gut gewesen, er könne aber nicht nach BELGIEN zurück, weil er von dort nach Tschetschenien zurückmüsse. Seine Bekannten haben einen Schlepper in der UKRAINE beauftragt, ihn zu seinem Bruder nach Österreich zu bringen. Der Schlepper habe die Reise für ca. USD 1000 organisiert, eine Kontaktperson habe es nicht gegeben. In der UKRAINE sei er auf der Ladefläche eines LKW verstaut worden. Er könne das Fahrzeug nicht beschreiben, weil er blind sei. Der Lenker habe russisch gesprochen.

Sein Fluchtgrund sei, dass er in Tschetschenien gegen die Russen gekämpft habe und 2003 beide Augen bei einer Explosion verloren habe. Er habe Tschetschenien über Georgien verlassen und sei nach XXXX gegangen. 2007 sei er mit einem Schlepper von XXXXüber die UKRAINE weiter nach BELGIEN gereist. Als er BELGIEN verlassen habe, habe er € 1200 bezahlt, damit ihn jemand in die UKRAINE bringt. Seine Frau habe mit den Söhnen in BELGIEN bleiben müssen, da sie nicht so viel Geld gehabt haben, um die ganze Familie in die UKRAINE zu bringen. Pro Person wären dafür € 1200 nötig gewesen, er habe aber nur mehr USD 1000 gehabt. Seine Frau sei mit seinen beiden Söhnen sicher auch irgendwo in Europa auf der Flucht. Die USD 1000 habe er gebraucht, um nach Österreich zu seinem Bruder zu kommen. Er habe sonst niemanden, nur seine Frau und die Kinder und seine zwei Brüder, die in Österreich leben. Er wolle daher bei seinem Bruder leben, da er sich auf Grund seiner Blindheit nicht alleine zurechtfinde. Er sei seit 2003 blind und benötige fremde Hilfe. Im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation werde er verhaftet oder getötet. Konkrete Hinweise dafür, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung bzw. Strafe oder die Todesstrafe drohe, habe er nicht.

Er legte in der Erstbefragung sein russisches Wehrdienstbuch, die Geburtsurkunde und die UNHCR-Karte vor.

Der Beschwerdeführer wurde in die Grundversorgung aufgenommen, wurde von der Betreuungsstelle OST aber noch am selben Tag wegen Verzugs im Inland an eine Privatadresse wieder abgemeldet.

Am 21.08.2013 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse bei der XXXX an der Adresse, an der auch sein Bruder XXXX gemeldet ist.

1.3. EURODAC-Abfragen ergaben beim Beschwerdeführer zwei Treffer der Kategorie 1. vom 21.08.2007 und vom 03.03.2009 aus BELGIEN. In der Folge wurden Konsultationen mit BELGIEN geführt. Das BELGISCHE DUBLIN-Büro teilte am 09.10.2013 mit, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX geführt werde, geb. am XXXXin XXXX, russischer Staatsangehöriger. Er habe am 21.08.2007 das erste Mal in BELGIEN um Asyl angesucht und am 29.04.2008 eine negative Entscheidung bekommen. Sein zweiter Asylantrag datiere vom 03.03.2009 und sei am 23.03.2009 negativ entschieden worden. Er habe einen Antrag auf Niederlassung gestellt und eine befristete Aufenthaltsbewilligung am 20.04.2010 erhalten. Am 12.07.2013 habe er die die negative Entscheidung über diesen Antrag erhalten. Es habe keine Berufung gegen diese Entscheidung gegeben.

Am 10.10.2013 wurde über den Beschwerdeführer die Meldeverpflichtung gemäß §15a AsylG 2005 beginnend mit 15.10.2013 auferlegt.

Am 10.10.2013 wurde vom Bundesasylamt bezüglich dem Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs. 1 lit. e DUBLIN II-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an BELGIEN gestellt, welchem die BELGISCHE DUBLIN-Behörde mit Schreiben vom 17.10.213 zustimmte.

1.4. Am 14.10.2013 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater Akteneinsicht.

Am 23.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine vorbereitende Stellungnahme. In dieser führte er aus, dass BELGIEN für das Verfahren des Beschwerdeführers unzuständig sei, weil der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe.

Der Beschwerdeführer sei blind, schwerstbehindert und schwer traumatisiert. Seine Blindheit sei im Zuge seines Widerstandes gegen die russische Besatzungsmacht durch ein traumatisierendes Ereignis hervorgerufen worden, nämlich eine Explosion, durch die er beide Augen verloren habe. Er lebe in Österreich bei seinem asylberechtigten Bruder XXXX. Ein weiterer Bruder, XXXX, sei in Österreich ebenso asylberechtigt und lebe in XXXX. Seine Frau habe sich mit den Kindern von ihm getrennt und sei nicht mehr bereit, für ihn zu sorgen. Sie sei, wie niederschriftlich vorgetragen, irgendwo in Europa auf der Flucht. Er sei daher ganz auf die Unterstützung durch seine in Österreich asylberechtigten Brüder angewiesen. Seine persönliche Abhängigkeit von seinem asylberechtigten Bruder, bei dem er wohne und der für ihn sorge, und seinem zweiten asylberechtigten Bruder und deren Angehörigen in Verbindung mit seinen Krankheiten und seiner Gebrechlichkeit verpflichte Österreich zum Selbsteintritt. Seine Abhängigkeit sei sowohl medizinisch als auch psychologisch indiziert. Der Beschwerdeführer sei im Alltagsleben bei seinen Verrichtungen völlig auf Hilfe angewiesen und könne sich nicht allein zurechtfinden und brauche angesichts seiner verzweifelten Lage nicht einfach die Hilfe irgendwelcher fremder Personen, sondern die Betreuung durch seine nächsten Angehörigen. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner schweren Krankheit und ernsthaften Behinderung dauernd auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen. Die familiäre Bindung an seine Brüder habe naturgemäß schon im Herkunftsstaat bestanden, und zwar seit jeher, da sie als Kinder zusammen aufgewachsen seien. Die Brüder seien offenkundig in der Lage, die erforderlichen Unterstützungen zu geben. Angesichts seiner schweren Behinderung, der daraus resultierenden Traumatisierung und seiner ebenfalls daraus resultierenden Hilflosigkeit sei diese Bindung umso wichtiger und für ihn überlebensnotwendig geworden und dürfe daher nicht durch seine Ausweisung abermals zerrissen werden.

Weiters rüge er das Protokoll, da seine Verneinung der Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung bzw. Strafe oder die Todesstrafe drohe, unsinnig sei und nur ein Flüchtigkeitsfehler sein könne, da er verhaftet oder getötet würde, würde er in den Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb ihm unmenschliche Behandlung bzw. Strafe oder die Todesstrafe drohe. Daher werde der Antrag auf internationalen Schutz bekräftigt.

1.5. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.10.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er ein bisschen NIEDERLÄNDISCH könne, aber nicht DEUTSCH oder FRANZÖSISCH. Er nehme keine Medikamente und leide derzeit unter keinen Krankheiten. Seit 2003 sei er zu 100% erblindet und habe Prothesen an beiden Augen. In Österreich sei er noch nicht im Krankenhaus gewesen und habe auch keine Krankenversicherung. Er habe VIER Brüder und DREI Schwestern. Die eine Schwester, die er in der Erstbefragung nicht angegeben habe, heiße XXXX, ihren Familiennamen kenne er nicht. Sie habe eine andere Mutter, die XXXX heiße, XXXX sei somit seine Halbschwester. In Österreich befinden sich zwei Brüder und die Halbschwester, er wohne mit seinem Bruder XXXX zusammen. Dass seine Geschwister in Österreich leben, wisse er seit 2008 oder 2009. Er habe keine Verwandten in der EU, von denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Seit 2007 habe er mit seiner Frau zusammengelebt, seit 2007 oder 2006 von seinen Brüdern und seiner Halbschwester getrennt. Erst nach seiner Einreise nach Österreich sei er von seinen Geschwistern unterstützt worden. Er sei mit ihnen aber auch von BELGIEN aus in Kontakt gestanden.

Die Angaben in der Erstbefragung stimmen, nur seine letzte Antwort sei falsch protokolliert worden: Im Falle der Rückkehr werde er getötet oder eingesperrt. Auf Vorhalt gab er an, dass ihm das anders übersetzt worden sei. Bei den von ihm vorgelegten Urkunden handle es sich um die Geburtsurkunde, die UNHCR-Karte und das Militärbuch. In BELGIEN habe er nie ein Dokument vorgelegt. Bei der Ausreise aus BELGIEN habe er ein Dokument bei sich gehabt, das er von den BELGISCHEN Behörden bekommen habe, und das, das er hier abgegeben habe. Auf die Frage, wie er im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt verdient habe, gab er an, dass er gekämpft und nichts verdient habe. Auf die Frage, wie er dann die Ausreise finanziert habe, gab er an, dass er nach der Verletzung zuerst in XXXX gewesen sei. Seine Freunde und das UNHCR haben ihm das Geld gegeben. Er habe XXXX Richtung BELGIEN gemeinsam mit seiner Frau verlassen. In BELGIEN habe er sich anfangs ein Jahr lang im Flüchtlingslager aufgehalten, danach habe er privat gelebt. Er habe in BELGIEN seinen Lebensunterhalt durch staatliche Hilfen bestritten, gearbeitet habe er dort nicht. Er habe in BELGIEN keine Verwandten, aber Bekannte. Kurse habe er nicht besucht, aber er habe 2-3 Mal pro Monat Privatunterricht erhalten. BELGIEN habe er wegen der negativen Bescheide verlassen, damit man ihn nicht abschiebt. Die beiden Anträge in BELGIEN seien negativ entschieden worden, er habe dort die Anträge zur Wahrung seiner eigenen Sicherheit unter dem Namen XXXX gestellt. Er sei 2007-2013 in BELGIEN gewesen. Alle Anträge, die er dort gestellt habe, seien negativ entschieden worden. In Belgien sei er niemals verfolgt oder bedroht worden. Er sei dort bei einem Verein für Blinde registriert gewesen. Er habe seine Reise nach Österreich nicht unterbrechen müssen, um ein Krankenhaus aufzusuchen. Er wisse nicht, durch welche Länder er gereist sei, aber das Transportmittel sei ein LKW gewesen. Er sei illegal gereist und habe dafür € 1200 bezahlt.

Wann seine Frau BELGIEN verlassen habe, wisse er nicht. Er sei zwischenzeitlich von seiner Frau, mit der er traditionell verheiratet gewesen sei, geschieden. Sie habe seinen Bruder angerufen und habe gesagt, dass sie nicht mehr seine Frau sein wolle. Die Scheidung habe per Telefon stattgefunden. Er wisse nicht mehr, wann das genau gewesen sei, das müsse man seinen Bruder fragen. Sein Bruder habe ihm ca. eine Woche nach seiner Asylantragstellung in Österreich davon erzählt. In Belgien haben sie noch zusammengelebt. Er wisse nicht genau, wo seine Frau jetzt aufhältig sei, er denke sie sei in DEUTSCHLAND. Die Kinder seien bei der Mutter, er sei damit einverstanden, bei der Mutter seien sie gut aufgehoben. Er sei damit einverstanden. Er habe keinen telefonischen Kontakt mit ihr. Sie haben einen negativen Bescheid in BELGIEN bekommen und in die UKRAINE ausreisen wollen, aber aus finanziellen Gründen sei dies nicht möglich gewesen. Deswegen mussten sie sich trennen, nach Russland können sie nicht zurück. Er habe BELGIEN zuerst verlassen, es sei verabredet gewesen, dass sie sich in der UKRAINE treffen, sie sollte nachreisen. Am 14.04.2013 habe er seine Reise in die UKRAINE begonnen. In der UKRAINE habe er sich bei einem Freund aufgehalten. Er sei dort von 17.04.2013 bis 16.08.2013 gewesen. Er sei im Bezirk XXXX gewesen und habe ein Dokument, das bestätige, dass er in der UKRAINE gewesen sei. Wo XXXX sei, wisse er nicht. Es sei ausgemacht gewesen, sich bei einem Bekannten in der UKRAINE zu treffen, dessen Telefonnummer die Frau gehabt habe. Er heißeXXXX, seine Adresse kenne er nicht.

Die Reise von der Ukraine nach Österreich habe USD 1000 gekostet, er habe etwas Geld bei sich gehabt und Bekannte haben ihm geholfen. Den Lebensunterhalt in der UKRAINE habe ein Freund finanziert. Seine Brüder haben gewusst, dass er BELGIEN verlassen habe, aber nicht, wo er gewesen sei. Unterstützung von seinen Geschwistern habe er in der Zeit nicht bekommen, aber auch nicht gebraucht. Er sei in die URKAINE gereist, weil er nicht nach Russland könne. Zu seinen Geschwistern in Österreich und den NIEDERLANDEN sei er nicht gereist, weil das wegen der DUBLIN-Verordnung nicht möglich gewesen sei. Er sei in der UKRAINE illegal aufhältig gewesen, größtenteils bei seinem Freund. Er wisse nicht, was das für ein UKRAINISCHES Schreiben sei, das er vorgelegt habe, das habe er von der Polizei bekommen, es sei die Feststellung seiner Daten. Nach 2-3 Stunden in der Polizeiinspektion sei er in der UKRAINE freigelassen worden.

Auf den Vorhalt, dass ihm am 12.07.2013 die letzte negative Entscheidung in den NIEDERLANDEN zugestellt worden sei, er aber angebe, seit XXXX in der UKRAINE gewesen zu sein, gab er an, dass er den Brief am 02.04.2013 erhalten habe. Er wisse aber nicht, wo sich das BELGISCHE Schreiben befinde. Auf den Vorhalt, dass gegen diesen Bescheid keine Berufung erhoben worden sei, gab er an, dass man sich den negativen Bescheid selbst abholen müsse. Sein XXXX befinde sich momentan in TSCHETSCHENIEN, weil er bei der Abholung seines Bescheides verhaftet und nach Tschetschenien abgeschoben worden sei. Da er Angst gehabt habe, dass ihm das Gleiche passieren könne, habe er den Bescheid nicht abgeholt, damit man ihn nicht festnehmen könne. Er wolle keine Einsicht in die Länderberichte. Der Beschwerdeführer wurde im Hinblick auf das Neuerungsverbot manuduziert; er bat daraufhin, bei seinem Bruder leben zu dürfen, weil er nun von seiner Frau geschieden sei und es niemanden gebe, der sich um ihn kümmern und ihm helfen könne. Er wolle nicht nach BELGIEN zurück.

Sein Vertreter XXXX gab an, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in BELGIEN nicht richtig entschieden worden sei. Nach BELGIEN könne der Beschwerdeführer nicht zurück. Seine Familie, nahen Verwandten, befinden sich momentan in Österreich. Seine Frau wolle nicht mehr mit ihm zusammenleben. Er benötige Hilfe und bekomme diese nur in Österreich von seinen Geschwistern. Seien Frau komme 100%ig nicht zu ihm zurück. Sie habe von ihm bekommen, was sie gewollt habe. Damit meine er die Kinder.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme eine Bestätigung in kyrillischer Schrift vor.

1.6. Das Bundesamt ließ die Bestätigung übersetzen. Diese stammt vom UKRAINISCHEN Innenministerium - Abteilung im Gebiet XXXX, XXXX, städtische Abteilung des UKRAINISCHEN Innenministeriums, Stadt XXXX, datiert vom 20.05.2013, wonach XXXX, geboren am XXXX, Bewohner des Dorfes XXXX im Bezirk XXXX, Tschetschenisch-inguschetisches Autonomes Gebiet der UdSSR, am 20.05. um 15:10 Uhr mit der Patrouille der XXXX städtischen Abteilung des UKRANISCHEN Innenministeriums in die städtische Abteilung des UKRAINISCHEN Innenministeriums für die Kontrolle der Dokumente und Klärung der Identität gebracht worden sei. Diese wurde vom Inspektor des Patrouillendienstes XXXX ausgestellt und trägt den Rundstempel des UKRAINISCHEN Innenministeriums - XXXX städtische Abteilung des UKRAINSICHEN Innenministeriums.

1.7. Mit Bescheid vom 30.10.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass BELGIEN gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach BELGIEN aus und stellte fest, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach BELGIEN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, der Beschwerdeführer sei in BELGIEN keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen und hätte eine solche auch nicht zu erwarten. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser seit seiner ersten Einreise in die Europäische Union das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder verlassen habe. Seinem Vorbringen, von XXXX 2013 bis XXXX2013 in der UKRAINE aufhältig gewesen zu sein, werde die Glaubwürdigkeit abgesprochen, ein schützenswertes Familien- beziehungsweise Privatleben könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten, sei jedoch blind.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter XXXX Beschwerde.

Darin wurde ausgeführt, die Ausführungen der belangten Behörde, warum der Beschwerdeführer das Gebiet der EU nicht verlassen haben könne, seien nicht stichhaltig. Es entspreche den in jedem Rechtsstaat geltenden Bestimmungen, dass einem Rechtsunterworfenen auf seinen Wunsch hin eine Bestätigung über eine Amtshandlung ausgestellt werde, auch ohne dass er eine "sinnvolle Verwendung" hiefür geltend machen müsse und auch ohne dass der jeweilige Beamte eine sinnvolle Verwendung dafür "erkennen könne". Die Mitteilung der BELGISCHEN Dublin-Behörde, derzufolge dem Beschwerdeführer im JULI in BELGIEN ein Bescheid zugestellt worden sein solle, bzw. der Zustellschein sei weder dem Beschwerdeführer noch seinem Vertreter vorgelegt worden. Daraus ergebe sich also nicht, wem dieser Bescheid zugestellt worden sei. Ihm persönlich sei er jedenfalls nicht zugestellt worden, da er sich in der Zeit in der UKRAINE befunden habe. Dass wegen der strengen Kontrollen an der EU-Außengrenze kein LKW-Fahrer das Risiko auf sich nehmen würde, ihn von BELGIEN in die UKRAINE zu fahren, sei spekulativ, würden sich die Schlepper an den guten Rat des Bundesasylamtes halten, gebe es keine Schlepperei mehr. Dem sei aber nicht so, das zu wissen könne dem Bundesasylamt zugemutet werden. Die Dreimonatsfrist beginne im Übrigen nicht mit der Zustellung des Bescheides in BELGIEN sondern mit dem Verlassen BELGIENS. Die Annahme des Bundesamtes, die Frau des Beschwerdeführers befinde sich noch in BELGIEN, sei reine Spekulation. Das Bundesamt habe das zu beweisen und das sei ihr nicht gelungen. Seine Frau habe ihn verlassen, weil sie psychisch nicht mehr der Lage gewachsen gewesen sei, einen blinden und schwer behinderten Mann zu pflegen und das auch nicht mehr gewollt habe, was er ihr angesichts der Umstände auch nicht vorwerfen könne.

Darüber hinaus wäre Österreich jedenfalls zum Selbsteintritt aus humanitären Gründen verpflichtet, der angefochtene Bescheid lasse jede Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Vertreters hinsichtlich der Selbsteintrittspflicht Österreichs in Sinne Art. 3 Abs. 2 iVm Art. 15 Dublin II-Verordnung vermissen. Verwiesen werde auf die persönliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers dessen asylberechtigtem Bruder, bei dem er wohne und der für ihn sorge, sowie zu seinem zweiten asylberechtigten Bruder und dessen Angehörigen. Er sei jetzt und zukünftig von seinen Brüdern abhängig. Dadurch, dass ihn seine Frau verlassen habe, liege eine geänderte Lage vor. Diese Abhängigkeit sei sowohl medizinisch als auch psychologisch indiziert. Er gehe in Österreich natürlich keiner Beschäftigung nach, da er auf Grund seiner Schwerstbehinderung (Verlust beider Augen) dazu nicht in der Lage sei. Die Bindung an seine Brüder, von denen er wegen seiner Behinderung völlig abhängig sei, habe schon in der Heimat bestanden, vor ihrer mehrjährigen, durch Krieg und Verfolgung bedingten Trennung, und sei außerordentlich eng gewesen, weit enger, als brüderliche Bindungen in Österreich üblich seien. Sie seien einander nämlich durch ihren gemeinsamen Widerstandskampf gegen die russische Invasion und durch gemeinsam erlittene Verfolgung verbunden gewesen. So sei sein Bruder XXXX, bei dem er jetzt lebe und der für ihn sorge, ungeachtet der ihm selbst drohenden Verfolgung und obwohl er selbst schwer gefoltert, sodann angeschossen und schwer verletzt worden sei, noch längere Zeit hindurch unter Lebensgefahr und versteckt an verschiedenen Orten in XXXX gelebt, weil sich der Beschwerdeführer dort aufgehalten und er ihn nicht allein lassen habe wollen. Dies ergebe sich aus dem Erkenntnis im Asylverfahren des Bruders XXXX. Er sei bereits vor der Ausreise aus der Russischen Föderation hilfs- und pflegebedürftig gewesen und sein Bruder XXXX habe für ihn gesorgt, obwohl er sich versteckt habe halten müssen und sein Leben in Gefahr gewesen sei. Erst als er eine Frau für den Beschwerdeführer gefunden habe, habe er aus gutem Grund geglaubt, er könne die Pflege des Beschwerdeführers nun ihr überlassen und selbst ausreisen. Leider habe sich nun herausgestellt, dass der Beschwerdeführer erneut seiner Hilfe bedürfe.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, durch geeignete ärztliche und psychologisch/psychiatrische Untersuchungen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Blindheit und der damit verbunden Behinderung von seinen Angehörigen in Österreich so abhängig sei, wie es vom Vertreter in der schriftlichen Stellungnahme vom 23.10.2013 vorgebracht worden sei. Sie hätte auch prüfen müssen, ob die vom Vertreter vorgebrachte Traumatisierung vorliege. Ihm werde rechtswidrig vorgehalten, dass er zunächst keine Medikamente eingenommen habe, weil er nicht in Grundverosrgung gewesen sei. Nun bemühe sich seine Betreuerin vom Verein XXXX, Versicherungsschutz für ihn zu erhalten. Die XXXX habe dem Verein XXXX aber unter Berufung auf eine ganz klare Weisung angeblich seitens der Fremdenpolizei mitgeteilt, dass sie für den Beschwerdeführer nicht zuständig sei. Tatsächlich leide er an großen Schmerzen. Er habe mit Hilfe des VEREINS XXXX das Krankenhaus aufgesucht und eine klinische Diagnose erhalten. Er nehme also sehr wohl Tabletten. Eine fachärztliche Untersuchung und Therapie sei ausdrücklich angeregt worden. In der niederschriftlichen Einvernahme habe er diese Schmerzen dissimuliert. Er sei ein tschetschenischer Kämpfer, der gelernt habe, seine Leiden nicht zu zeigen, jedenfalls nicht vor Fremden, etwa einem Beamten des Bundesamtes gegenüber. Diese im Krieg erworbene Eigenschaft in der niederschriftlichen Einvernahme abzulegen, sei ihm nicht möglich, weshalb seine Angaben nicht unter das Neuerungsverbot fallen.

Aus Vorsicht weise er darauf hin, dass er durch den Aufenthalt bei seinen Brüdern in Österreich einen Nachfluchtgrund gesetzt habe. Seine Brüder XXXX undXXXX sowie die Neffen XXXX und XXXXseien in Österreich asylberechtigt. Sie haben in Tschetschenien gegen die russische Invasion und gegen das XXXX-Regime aktiv gekämpft. Der Bruder XXXX sei Kommandant einer Einheit von 600 Mann gewesen. Er habe als Kämpfer hohes Ansehen genossen, sodass der Vater des aktuellen Präsidenten ihn zum Überlaufen aufgefordert habe, was er jedoch abgelehnt habe. Aus diesem Grund sei ein Schussattentat durch XXXX-Anhänger auf ihn verübt worden. XXXX sei dabei schwer verletzt worden. Die gesamte FamilieXXXXsei dem XXXX-Regime verhasst, ebenso der russischen Besatzungsmacht. Er habe deshalb in BELGIEN, wo er von seinen Brüdern getrennt gewesen sei und daher nicht auf ihren Schutz habe zählen können, eine falsche Identität angegeben. Hier in Österreich trete er hingegen unter seinem richtigen Namen auf und lebe bei seinem Bruder, dem ehemaligen Kommandanten, der das Angebot KADYROWS zur Zusammenarbeit abgelehnt habe. Auch mit den übrigen asylberechtigten Verwandten in Österreich sei er in engem Kontakt. Schon aus diesem Grunde - der erst nach der Einreise nach Österreich eingetreten sei - müsse er im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation mit schwerster Verfolgung, Folter und Tod rechnen. Dieser offenkündige Sachverhalt habe auch im Dublin-Verfahren Relevanz, da BELGIEN seinen unter falschen Angaben gestellten Asylantrag rechtskräftig abgewiesen habe und ihn im Falle seiner Rücküberstellung die BELGISCHEN BEHÖRDEN nach Russland abschieben würden, direkt in die Hände seiner Verfolger, wo ihm mit größter Wahrscheinlichkeit Folter und Tod bevorstehen. Seine Überstellung nach BELGIEN wäre daher eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK, die in Österreich Verfassungsrang genieße und von jeder Behörde und jedem Gericht unmittelbar anzuwenden sei.

Dem Schreiben lag ein Schreiben des LKH XXXXvom 07.11.2013 bei. Der Beschwerdeführer gebe einen Zustand nach Explosionstrauma im Tschetschenien-Krieg 2003 an und Exenteratio beidseits 2007 sowie Zustand nach einer Unterkieferfraktur mit Beckenkammrekonstruktion 2003 und klage über Schmerzen im Bereich der Kaumuskulatur beidseits seit einem Jahr und zunehmenden Kopfschmerzen seit einem Monat. Er nehme Tramal-Tabletten. Der Beschwerdeführer wurde wegen Zahnschmerzen an den Hausarzt verwiesen.

1.9. Am 06.11.2013 wurde der Beschwerdeführer die Grundversorgung des Landes XXXX aufgenommen.

Am 26.11.2013 begann das Bundesamt die Organisation der Überstellung des Beschwerdeführers nach BELGIEN. Die unbegleitete Flugabschiebung am 19.12.2013 wurde storniert, nach dem die Bezirkshauptmannschaft XXXX mitteilte, dass die Abschiebung ohne Begleitperson so kurzfristig nicht durchgeführt werden könne.

Dieser Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXXlag ein anderer Befund des XXXX XXXX als der, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegt wurde, ebenfalls vom 07.11.2013, bei, laut dem ein neurologisches Konsilium angefordert werde. Demnach habe der Beschwerdeführer angegeben, nach einem Explosionstrauma 2003 beidseits erblindet zu sein, eine Unterkiefertrümmerfraktur erlitten zu haben, an chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen zu leiden, die sich seit einem Monat zu leiden und Kribbel-Parästhesien beidseits an den oberen Extremitäten seit einem Jahr.

Laut der Anamnese des Konsiliarberichts erlitt der Beschwerdeführer 2003 ein Explosionstrauma im Gesicht 2003. Die Unterkiefertrümmerfraktur sei in XXXX durch Beckenkammrekonstruktion operativ versorgt worden. In BELGIEN seien die Augen entfernt und durch Prothesen versorgt worden, 2012 habe in BELGIEN links nochmals eine Augenoperation stattgefunden. Seit dem Unfall habe er chronische Kopfschmerzen, die zuletzt seit einigen Wochen zunehmen. Die Parästhesien könne der Beschwerdeführer kaum beschreiben. Er mache keine Angaben zu typischen radikulären Beschwerden. Im Hinblick auf die posttraumatische Dyssomnie nehme er ein Schlafmittel ein, das er nicht nennen könne. Er habe hier nur mehr 5 Tage lang Flüchtlingsstatus, in diesen müsse eine Beschwerde erhoben werden, sonst drohe ihm die Abschiebung. Er werde hier von Verwandten betreut, auf Grund der Blindheit sei er von Betreuung abhängig.

Diagnostiziert wurde chronischer posttraumatischer Kopfschmerz, zuletzt verstärkt, sowie eine posttraumatische Belastungsreaktion. Er trage auf beiden Augen Augenprothesen und habe 2003 im Gesichtsbereich ein Explosionstrauma mit Unterkiefertrümmerfraktur und Augenverletzung beidseits erlitten. Weitere Erkrankungen konnten nicht exploriert werden. Dem Beschwerdeführer werde MEXALEN bei Schmerzen verschrieben, sowie eine Kontrolle empfohlen, wenn sich sein Status nicht verbessere.

Die Abschiebung wurde aus gesundheitlichen Gründen am 17.12.2013 storniert.

1.10. Am 17.12.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Duldung bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX. Er sei durch eine kriegsbedingte Explosion sehr schwer verwundet worden. Die Explosion habe in seiner unmittelbaren Nähe stattgefunden und einen Großteil seines Gesichts zerstört. Er sei auf beiden Augen vollständig blind. Ein Großteil seines Kiefers sei zerstört worden und es befinden sich nach wie vor Splitterteile in seinem gesamten Körper. Er leide unter ständigen und massiven Schmerzen, vor allem im Kopf- und Kieferbereich und habe diffuse Taubheitsgefühle in den Armen und Beinen. Er sei auf Grund seiner Erblindung 100%ig auf ständige Hilfe und Begleitung angewiesen. Er sei nicht in der Lage, ein selbständiges Leben zu führen. Er bestätige, dass gegen ihn keine gerichtlichen Strafen vorliegen. Seine unmittelbaren Angehörigen - die Brüder und deren Familien - leben allesamt in XXXX und erklären sich bereit, sich um seine Pflege und Versorgung zu kümmern. Dies geschehe schon seit er in Österreich sei. Er lebe bei seinem Bruder XXXX und seiner Familie. Sie verpflege ihn und trage auch sonst Sorge um sein Wohlergehen, ebenfalls begleite sie ihn zu Behördengänge. Ohne sie könne er sein Leben nicht meistern. Es liege ein besonderer Härtefall vor.

Laut der Verpflichtungserklärung vom selben Tag erklären sich XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXXbereit, jetzt und für die Zukunft für den Beschwerdeführer zu sorgen, der ihr Bruder oder Onkel sei, seiner Gesundheit Förderliches zugutekommen zu lassen, seine Verpflegung und Lebenshaltungskosten zu übernehmen und ihn nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und zu pflegen.

Dem Antrag lag der Befund eines Augenarztes vom 17.12.2013 betreffend eine Untersuchung vom selben Tag bei. Demnach ist der Beschwerdeführer Flüchtling aus Tschetschenien, erlitt 2003 eine Kriegsverletzung durch eine Mi[...]ne an beiden Augen, trage nun Augenprothesen und sei blind.

Im Begleitschreiben bedankt sich der Verein XXXX für die Ratgebung bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX und ersucht, dem Beschwerdeführer mithilfe seiner Angehörigen ein einigermaßen anständiges Leben in Würde und Geborgenheit zu ermöglichen.

1.11. Am 18.12.2013 teilte die Landespolizeidirektion XXXX dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer der Meldeverpflichtung am 10.12.2013 nicht nachgekommen sei. Am selben Tag sei der Bruder XXXX bei der Polizeiinspektion erschienen und habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zur Rechtsberatung zum Verein XXXXnach WIEN gefahren sei. Nach diesem Tag sei der Beschwerdeführer wieder der Meldeverpflichtung nachgekommen.

In der Beilage übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX die Bestätigung des Vereins XXXX, dass der Beschwerdeführer am 10.12.2013 um 11:30 UHR zum Verein XXXX erschienen sei und bis 13:30 ein Rechtsberatungsgespräch in Anspruch genommen habe.

1.12. Mit Eingabe vom 09.01.2014 legte der Verein XXXX im Fall des Beschwerdeführer Vollmacht dem Bundesamt gegenüber und verwies auf die im Duldungsverfahren gegenüber der Bezirkshauptmannschaft XXXXvorgelegten Unterlagen und ersuchte um Aufhebung der Meldeverpflichtung, da der Beschwerdeführer nicht vorhabe, unterzutauchen, was er auf Grund seiner 100%igen Erblindung auch nicht könne. Der Beschwerdeführer sei ein sehr schwer behinderter, im allerwahrsten Sinne des Wortes an Leib und Seele kriegsverletzter Mann, der ohne ständige Hilfe sein Leben allein nicht mehr bewerkstelligen könne.

In einer zweiten Eingabe vom selben Tag führt der Verein XXXX aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund der sehr schweren Verletzung bzw. Erkrankung - er sei auf Grund einer Bombenexplosion auf beiden Augen erblindet und habe sehr schwere Gesichts- und Körperverletzungen davongetragen - für den Rest seines Lebens auf Hilfe angewiesen und könne sein Leben nicht mehr allein meistern. Sämtliche Familienangehörigen seien seit Jahren in Österreich anerkannte Konventionsflüchtlinge und leben in XXXX. Der Beschwerdeführer lebe bei seinem Bruder, der ebenfalls schwer verwundet worden sei, und werde von dessen Frau und dessen Söhnen und deren Ehefrauen und weiteren Brüdern und Schwestern sowohl persönlich als auch gesundheitlich versorgt. Auf Grund der Hilflosigkeit und der familiären Situation, dass sämtliche Angehörigen hier in XXXX leben, habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Duldung in einem besonderen Härtefall gestellt, um durch seine Familie geschützt und versorgt zu sein. Er hoffe inständig, dass ihm de Antrag bewilligt werde und er nicht allein und hilflos in die Fremde verschickt werde. Der Beschwerdeführer sei 100%ig hilflos und auf Begleitung angewiesen, bei jedem Schritt, den er vor die Haustüre setze. Er erhoffe sich in seinem hilflosen Zustand Ruhe, Sicherheit, Geborgenheit und familiären Schutz.

Beigelegt wurde eine Bestätigung betreffend XXXX, wonach er seit JUNI 2013 an einer Arbeitsplatzintegrationsmaßnahme teilnehme und ein Gehalt von netto € 1073,05 beziehe, und ihn betreffende russische Dokumente.

Am 15.01.2014 wurde die Meldeverpflichtung aufgehoben.

1.13. Mit Erkenntnis vom 18.02.2014 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2013 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG statt und behob den angefochtenen Bescheid.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass unstrittig sei, dass zunächst POLEN kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II-VO (iVm Art. 16 Abs. 1 lit. d) für die Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden sei. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme der betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichte, erlösche, wenn die Betreffenden gemäß Art. 16 Abs. 3 der Dublin II-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlassen. Diesfalls wäre ein in Österreich gestellter (neuerlicher) Asylantrag ein solcher im Sinne des Art. 4 Abs. 1 VO 343/2003 und daher keine geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens. Im Fall des Beschwerdeführers sei ein substantiiertes Vorbringen in Hinblick auf eine derartige Beendigung der Zuständigkeit erstattet worden. So habe der Beschwerdeführer Partei behauptet, nach seiner Asylantragstellung in BELGIEN das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten verlassen und sich von 17.04.2013 bis 16.08.2013 in der UKRAINE befunden zu haben. Der Beschwerdeführer habe auch eine Bestätigung einer Abteilung des UKRAINISCHEN Bundesministeriums für Inneres vorgelegt, wonach er am 20.05.2013 einer Identitätskontrolle unterzogen worden sei. Das Bundesasylamt habe zwar zur Frage des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der UKRAINE eine Beweiswürdigung vorgenommen, diese sei jedoch nicht nachvollziehbar und erscheine höchst spekulativ. Das Bundesasylamt habe es insbesondere unterlassen, die vorgelegte Urkunde auf Echtheit und Richtigkeit zu prüfen, obwohl es ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine solche Untersuchung zu veranlassen. In Hinblick auf die Erblindung des Beschwerdeführers müssen auch seine Angaben auf Fragen nach Orten, durchreisten Ländern und Adressen in einem anderen Licht betrachtet werden, als derartige Angaben von nicht sehbehinderten Personen. Die vorgenommene diesbezügliche Beweiswürdigung beruhe ausschließlich auf Mutmaßungen und Annahmen der Behörden, die in der Aktenlage keine Deckung finden und dies sei auch in der Beschwerde zutreffend gerügt worden. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne nicht, dass oftmals missbräuchlich Angaben zur Rückkehr in die Heimat getätigt werden. Nichtsdestotrotz könne weder von vorneherein von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden, noch können derartige Angaben gänzlich unberücksichtigt bleiben. So wäre es dem Bundesasylamt im Sinne einer mängelfreien Sachverhaltsermittlung zumutbar gewesen, die vorgelegten Beweisstücke des Beschwerdeführers zunächst einer kriminaltechnischen Untersuchung zuführen zu lassen, um seine Angaben nachzuprüfen. Dies werde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) nachzuholen haben. Jedenfalls habe auch eine nähere Befragung des Beschwerdeführers dazu zu erfolgen, um diesbezüglich eine für das Verwaltungsgericht nachprüfbare Würdigung der Glaubwürdigkeit treffen zu können.

Zudem habe sich das Bundesasylamt unzureichend mit den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt. Weder die Feststellungen noch die weiteren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes zur angenommenen Zulässigkeit des Eingriffes in das Familien- und Privatleben vermögen im gegenständlichen Fall die getroffene Entscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu tragen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht, nach Europa gemeinsam mit seiner Familie gereist zu sein, zwischenzeitlich jedoch von seiner Frau getrennt zu sein. In Hinblick auf die bei ihm vorliegende Behinderung sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm jedenfalls um eine vulnerable Person handle und hier seien auch im Hinblick auf familiäre Beziehungen und Abhängigkeiten andere Maßstäbe anzulegen. Insbesondere habe die Beschwerde auch zutreffend dargelegt, dass die Verwaltungsbehörde es unterlassen habe, Sachverständigengutachten zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere zu dessen Behinderung (völlige Erblindung), einzuholen. Dies werde im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

1.14. Am 25.04.2014 teilte die BELGISCHE Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 03.07.2013 das letzte Mal Kontakt zu den BELGISCHEN Behörden gehabt habe. Nach der negativen Entscheidung in seinem Verfahren sei ihm die Rückkehrentscheidung an diesem Tag durch die Gemeinde zugestellt worden. Diese wird durch persönliche Übergabe zugestellt. Es gebe keine Nachweise dafür, wann der Beschwerdeführer tatsächlich BELGIEN verlassen habe.

1.15. Am 29.04.2014 veröffentliche der Verein XXXX den Bericht "XXXX" betreffend den Beschwerdeführer unter Angabe eines falschen Namens und übermittelte ihn dem Bundesamt.

Der Beschwerdeführer sei aus Tschetschenien geflüchtet. Seine beiden Brüder und einige Neffen seien in Österreich asylberechtigt. Einer seiner Brüder sei ein Kommandant gewesen. Die ganze Familie sei der russischen Besatzungsmacht und dem XXXX-Regime verhasst. Der Beschwerdeführer sei blind, er habe durch eine Granatenexplosion im Krieg gegen die Russen beide Augen verloren. Anders als seine Brüder sei er nicht nach Österreich, sondern nach BELGIEN geflüchtet. Damals habe seine Frau für ihn gesorgt. Sein Asylantrag in BELGIEN sei rechtskräftig abgewiesen worden, obwohl seine Fluchtgründe keine anderen seien, als diejenigen seiner in Österreich positiv beschiedenen Brüder. Das Asylverfahren sei europaweit zum Lotteriespiel verkommen. Die Frau des Beschwerdeführers habe die Lage nicht mehr ausgehalten und ihn verlassen. Der Beschwerdeführer sei aber auf ständige Hilfe angewiesen und daher nach Österreich weitergeflüchtet. In BELGIEN habe er ohnedies nicht bleiben können, weil sein Asylantrag ja abgelehnt worden sei. Er wohne nun in XXXX bei einem asylberechtigten Bruder, werde von ihm und seiner Familie gepflegt und versorgt. Da der Asylgerichtshof keine aufschiebende Wirkung gewährt worden sei, sei dem Beschwerdeführer die Aufforderung zur freiwilligen Ausreise zugestellt worden, widrigenfalls sei ihm die Schubhaft angedroht worden. Der Verein XXXX habe die Bezirkshauptmannschaft XXXX besucht, die nicht gewusst habe, dass der Beschwerdeführer blind sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerde stattgegeben, das Bundesamt habe nun zu ermitteln, wie weit der Beschwerdeführer von seiner Familie abhängig sei. Da seit der Zustimmungserklärung BELGIENS mehr als sechs Monate vergangen seien, sie Österreich nun für das Verfahren zuständig geworden. Das sei ein Zwischenerfolg.

1.16. Für die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt wurde dem Verein XXXX Vollmacht erteilt.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.06.2014 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH in Anwesenheit seiner Vertreterin und seines Neffen XXXX als Vertrauensperson an, dass seine Muttersprache Tschetschenisch sei, er könne auch Russisch. Deutsch oder andere Sprachen könne er nicht. Er habe in seinem Asylverfahren von Beginn an immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Seine Angaben, die er bei seiner Erstbefragung vor der Polizei in Traiskirchen am 19.08.2013 gemacht habe, seien richtig und wahrheitsgetreu, es sei nur eine kurze Einvernahme gewesen. Im Großen und Ganzen habe er dabei alles gesagt. Es habe ein paar Missverständnisse mit dem Dolmetscher zwischendurch gegeben, aber das haben sie alles klären können. Soweit er das verstanden habe, sei alles korrekt protokolliert worden. Auch seine Angaben, die er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.10.2013 gemacht habe, seien richtig und wahrheitsgetreu, richtig protokolliert worden und es habe keine Probleme mit der Verdolmetschung gegeben. An Identitätsdokumenten habe er von Tschetschenien seine Geburtsurkunde und sein Wehrdienstbuch mitgenommen. Aus XXXX habe er dann eine Karte mitgenommen, die bestätigt habe, dass ich unter dem Schutz der UNO gestanden sei. Sonstige Identitätsdokumente, insbesondere einen Reisepass, einen sonstigen Pass oder einen Personalausweis habe er nie besessen. Er habe den Familiennamen XXXX und den Vornamen XXXX. Er sei am XXXX im Dorf XXXX, BezirkXXXX geboren worden und Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er sei verheiratet gewesen und jetzt geschieden. Sein letzter Wohnsitz in der Russischen Föderation sei im Dorf XXXX gewesen. Das sei sein eigenes Haus gewesen. In BELGIEN habe er aus Sicherheitsgründen eine andere Identität angegeben. Er habe sich dort unter dem Namen XXXX ausgegeben. Geburtsdatum habe er sein richtiges angegeben. Er sei allein in BELGIEN gewesen und durch seine Blindheit habe er sich dort nicht sicher geführt und deshalb einen falschen Namen angegeben.

Einen anderen Wohnsitz in Russland habe er nie gehabt. Er sei in XXXXdas letzte Mal im Jahr 2003, im Jahr seiner Ausreise, gewesen. Er sei in diesem Dorf aufgewachsen und dort 10 Jahre zur Schule gegangen. Danach habe er den Führerschein gemacht. Dann sei er in die Armee gegangen. Ich sei Berufssoldat gewesen. Er habe beim Militär gearbeitet, habe aber weiterhin in seinem Dorf gewohnt. In XXXX leben vielleicht an die 100 Familien. Es sei ein kleines Dorf. Alle Einwohner seien Tschetschenen und Moslems. Im Bezirk XXXX seien die Mehrzahl moslemische Tschetschenen, es gebe aber auch Dagestani. Er sei Tschetschene und Moslem. Das Haus in XXXX sei wahrscheinlich zerstört worden, man sage, dass es dort keine Häuser mehr gebe.

Im Jahr 1992 sei er vom Militär weg. Dann habe er zu Hause als Kraftfahrer gearbeitet. Das habe er bis 1995 gemacht. 1995 und 1996 habe er im Krieg gekämpft. Danach habe er bis Ende 1999 in einer Fabrik als Wachdienst gearbeitet. Dann habe er wieder gekämpft, bis 2003, bis zu seiner Verletzung, bis kurz vor seiner Ausreise. Zuerst sei er über XXXX und GEORGIEN nach XXXX gebracht worden. Dann habe er bis 2007 in XXXX gewohnt. Danach sei er nach BELGIEN gefahren. Dann sei er bis 2013 in BELGIEN gewesen. In BELGIEN sei er nicht alleine, sondern gemeinsam mit seiner Ehefrau gewesen. Dann sei er in die UKRAINE gefahren. Von der UKRAINE sei er dann nach Österreich gefahren. Von 1999 bis 2003 sei er in der XXXX gewesen, das sei eine offizielle Einheit der tschetschenischen Armee. Er sei in den Bergen Tschetscheniens eingesetzt gewesen und habe gegen die Russen gekämpft. Er habe niemals persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in seinem Heimatland zu tun gehabt, niemals persönlich mit den Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland zu tun gehabt und sei nie in Haft gewesen.

In der Russischen Föderation habe er noch einen Bruder und zwei Schwestern. Seit 2003 habe er keinen Kontakt mit ihnen, weil er ihnen keine Probleme machen wolle. Wenn man erfahre, dass sie mit ihm Kontakt haben, würden sie sicher Schwierigkeiten bekommen. Im Jahr 2007 habe er in ASERBAIDSCHAN nach moslemischer Tradition geheiratet, nicht vor dem Standesamt. Seine Frau heiße XXXX, geboren XXXX, seine Söhne XXXX, am XXXX in BELGIEN geboren, und XXXX, geboren am XXXX in BELGIEN. Darum haben die Söhne den Familiennamen bekommen. Wann seine Frau Tschetschenien bzw. Russland verlassen habe, wisse er nicht, weil er sie erst in ASERBAIDSCHAN kennengelernt habe. Kontakt zu seiner Frau und seinen Söhnen habe er seit XXXX2013 nicht mehr. Sie haben sich zerstritten und eigentlich wollte keiner mehr Kontakt mit dem anderen haben. Es sei beiderseitig gewesen. Da sie nie offiziell verheiratet waren, seien sie auch nicht offiziell geschieden worden. Seine Ehefrau und seine Kinder befinden sich jetzt in DEUTSCHLAND, aber genau wisse er es nicht.

Er habe niemals für ein Land der Europäischen Union oder ein anderes Land ein Visum erhalten oder beantragt. Es sei nicht so gewesen, dass er die Entscheidung selbst getroffen habe. Er sei ja verletzt und dann außer Landes gebracht worden. Er sei im APRIL 2003 im Dorf XXXX am ganzen Körper, Kopf, Brust, Bauch, Beinen und Armen verletzt worden. Vor allem aber seien die Augen und der Kopf betroffen gewesen. Zuerst sei er im Wald gewesen. Seine Schwester habe ihn XXXXzu ihr nach XXXX gebracht. Dann sei er dort zirka eine Woche gewesen. Danach sei er überXXXX und GEORGIEN nach XXXX gebracht worden. In Tschetschenien seien nur die Wunden verbunden worden. Seit der Verletzung der Augen im Jahr 2003 sehe er nichts mehr. In XXXX wurde sei er zweimal operiert worden. Es seien ihm in einem Krankenhaus in XXXX Knochen vom Bein ins Kiefer verpflanzt worden. Er habe auch Spritzen bekommen. In BELGIEN sei er zwei Mal an den Augen operiert worden. Es seien zuerst die Augen entfernt und dann Prothesen eingesetzt worden. Das sei glaublich 2007 und 2012 gewesen. In Österreich seien bisher Röntgenbilder angefertigt worden und er habe Tabletten bekommen. Nächste Woche habe er Termine zu Kieferuntersuchungen. Derzeit stehe er nicht in ärztlicher Behandlung. Er nehme Tabletten ein, es seien Schmerzmittel gegen Kopfschmerzen. Das letzte Mal sei er wegen der Kieferprothese beim Arzt und im Krankenhaus gewesen, er wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Es seien Röntgenaufnahmen und Untersuchungen gemacht worden. Außerdem sei er vor zirka einem Monat nochmals wegen der Angelegenheit im Krankenhaus zu einer ambulanten Untersuchung gewesen. Nächste Woche habe er einen Termin beim Zahnarzt. Es gehe um Drähte, die in seinem Kiefer seien, ob seine Kopfschmerzen von dort kommen. Sonst sei er nicht beim Arzt gewesen.

Von seinem ältesten Bruder sei er, von XXXX aus, außer Landes gebracht worden. Er habe in XXXX bleiben wollen, es sei ihnen dort relativ gut gegangen. Man habe aber begonnen, sie auch dort zu verfolgen und deswegen mussten sie aus Sicherheitsgründen auch XXXX verlassen. Dann haben sie kein genaues Ziel gehabt. Sie seien von XXXXin die UKRAINE geflogen und dann weiter mit dem Auto gereist. BELGIEN habe er im XXXX 2013 verlassen, am XXXX 2013. In einem Lkw sei er von BELGIEN in die UKRAINE gekommen. Dort sei er bei einem Bekannten gewesen und habe nichts gemacht. Sein Bekannter habe alles für ihn bezahlt. Er sei von BELGIEN in die UKRAINE gereist, weil er ja nicht zurück nach Russland reisen habe können; dort hätte man ihn umgebracht. Wäre er in ein europäisches Land gefahren, hätte man mich sofort [nach BELGIEN] zurückgeschickt. In der UKRAINE habe er Dokumente vorgelegt, er habe sie aber nur hergezeigt. Dabei handle es sich um die Geburtsurkunde und das Wehrdienstbuch, die er in Traiskirchen abgegeben habe. Am XXXX2013 sei er wieder weg von der UKRAINE, er sei in einem LKW versteckt gewesen.

Jetzt wohne er in XXXX bei seinem älteren BruderXXXX. Dieser lebe seit 2008 in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Von 2008 bis zu seiner Einreise nach Österreich im August 2013 sei der Kontakt zu seinem Bruder unterschiedlich gewesen: So ein bis zwei Mal im Monat habe er schon telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Die Frau seines Bruders wohne auch noch da. Sein Bruder und seine Frau bestreiten den Lebensunterhalt durch Sozialunterstützung, er wisse aber nicht von wem. Er selbst bekomme jetzt auch Sozialunterstützung, von der Bezirkshauptmannschaft XXXX. Wie er in Zukunft seinen Lebensunterhalt bestreiten werde, wisse er noch nicht. Er verbringe seine Zeit damit, sich Nachrichten anzuhören oder er höre sie sich beim Computer an oder er gehe hinaus oder er treffe sich mit Freunden. Er habe hier auch noch seinen jüngeren Bruder XXXX mit seiner Familie. Dann gebe es noch vier Neffen, es seien die Söhne seines Bruders XXXX. Eine Schwester von ihm namens XXXX lebe auch in Österreich.XXXX sei glaublich seit 2005 oder 2006 in Österreich. Er sei auch anerkannter Flüchtling. Mit Ihm habe er erst wieder Kontakt gehabt, als er nach BELGIEN gekommen sei. Seither haben sie ein paar Mal telefoniert und sich ein paar Mal gesehen. Er lebe auch in XXXX. Seine Schwester sei seit XXXX in Österreich und auch anerkannter Flüchtling. Zu ihr habe er keinen Kontakt gehabt. Erst seit er in Österreich sei, habe er wieder Kontakt zu ihr. Sie wohne in seiner Nachbarschaft in XXXX. Sie sehen sich fast jeden Tag. Seine Neffen arbeiten. Drei wohnen in XXXX und einer in XXXX. Weiters habe er einen Bruder in HOLLAND. Mit diesem telefoniere er ein bis zwei Mal im Monat.

Aufgefordert, seine Angaben, welche er über seine Gründe für das Verlassen des Heimatlandes bei der Erstbefragung am 19.08.2013 gemacht habe, zu wiederholen, gab der Beschwerdeführer an, er habe gesagt, dass er selbst nicht geflüchtet sei, sondern dass er außer Landes gebracht worden sei. Auf die Frage, ob er noch etwas über die Gründe und Vorfälle, weshalb er Russland verlassen habe, angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass man ihn mehr nicht gefragt habe. Man habe ihn mehr über BELGIEN und die UKRAINE gefragt. Auf die Frage, ob er seinen Angaben über die Gründe und Vorfälle, weshalb er sein Heimatland verlassen habe müssen, noch etwas hinzufügen habe, ergäntze er, er habe nicht in Tschetschenien und auch nicht in Russland bleiben können und noch weniger könne er dorthin zurückkehren, da es dort sehr gefährlich für ihn sei. Auf die Frage, ob er noch etwas vorbringen wolle gab er an, dass es Selbstmord wäre, wenn er dorthin zurückkehren würde. Außerdem habe er hier in Österreich seine Brüder und seine Neffen, die sich um ihn kümmern können. In Tschetschenien hingegen habe er niemanden. Auf die Frage, ob er noch etwas über die Gründe und Vorfälle, weshalb er Russland verlassen habe, angeben wolle, gab er an, er habe aufgrund seiner Verletzungen Russland verlassen. Die Vertreterin war ein, der Beschwerdeführer sei wegen dem Krieg ausgereist. Auf die Frage, ob er noch etwas über die Gründe und Vorfälle, weshalb er Russland verlassen habe müssen, angeben wolle, gab er an, dass er sich aufgrund seiner Blindheit selbst nicht versorgen könne. Er könne nicht alleine leben und brauche jemanden, der sich um ihn kümmere. Auf die Frage, ob er noch etwas über die Gründe und Vorfälle, weshalb er Russland verlassen haben, angeben wolle, sagte er, dass sein älterer Bruder hier sei, dass er hier gut versorgt sei. Auf die Frage, ob er sonst noch etwas über die Gründe und Vorfälle, weshalb er Russland verlassen haben, angeben wolle, gab er an, dass ihm sonst nichts mehr einfalle. Nach Einsagen durch die Vertrauensperson ergänzte der Beschwerdeführer, er könne sich zur Zeit nicht zu Hause aufhalten. Auf die Frage, ob ihm ausreichend Zeit eingeräumt worden sei, seine Probleme vollständig und so ausführlich, wie er es wolle, zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er habe alles gesagt, woran er sich jetzt erinnern könne. Er habe schon das Gefühl, dass er genug Zeit gehabt habe. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland werden sie ihn umbringen oder sie bringen ihn ins Gefängnis. "Sie", das können die Russen sein oder auch die XXXX-Leute. Er könne nicht sagen, wer die Leute konkret seien. Aber es gebe Strukturen wie zum Beispiel die XXXX oder die Russen oder andere. Der Grund dafür sei, dass er in der XXXXgegen die Russen und gegen die XXXX-Leute gekämpft habe. Er wisse aber nicht, wer genau. Auf die Frage, ob er sonst noch Befürchtungen im Fall einer Rückkehr habe, gab der Beschwerdeführer an, andere Befürchtungen habe er nicht. Das sei alles. Er habe auch nicht die Möglichkeit, in einem anderen Teil der Russischen Föderation zu leben, weil er ja in Tschetschenien gesucht werde und deshalb würde man ihn überall finden, egal ob er in Dagestan oder woanders leben würde. Andere Gründe, weshalb er nicht in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes leben könne, gebe es nicht.

Er habe zurzeit keine Pläne. Er wolle sagen, wenn es eine Möglichkeit gegeben hätte, in Tschetschenien zu bleiben, wäre er nicht hierhergekommen. Er wolle so lange in Österreich bleiben, bis sich die Lage zu Hause normalisiert habe.

Auf die Frage, was er als Kämpfer in Tschetschenien konkret gemacht habe, gab er an, dass er zum Beispiel eine bestimmte Stellung halten oder etwas transportieren musste. Hauptsächlich das habe er gemacht. Auf Nachfrage gab er an, dass er auch Verletzten geholfen habe. Er habe auch Lebensmittel verteilt. So etwas in der Art. Auf nochmalige Nachfrage gab er an, dass es natürlich auch Kämpfe gegeben habe. Auf Nachfrage, was er dabei gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, es sei hauptsächlich darum gegangen, Positionen zu halten oder etwas zu schützen. Auf die Nachfrage, was er dabei gemacht habe, gab er an, dass er sich an den Posten aufgehalten. Sonst wolle er nichts mehr dazu angeben.

Am XXXX 2013 habe er BELGIEN verlassen sei in die UKRAINE gekommen. Am XXXX 2013 habe er die UKRAINE wieder verlassen. Die Person, bei der er in der UKRAINE gewohnt habe, heiße XXXX. Das sei ein Tschetschene. Sonst könne er nichts über ihn sagen. Er wisse sonst nichts über ihn. Er habe ihn über Bekannte kennen gelernt. Auf konkrete Nachfrage gab er an, er habe ihn erst kennengelernt, als er zu ihm in die UKRAINE gefahren sei. Von Belgien aus habe er keinen Kontakt zu dieser Person gehabt. Die Adresse, an der er bei ihm in der Ukraine gewohnt habe, wisse er nicht. Er habe ein Schreiben von der UKRAINISCHEN Polizei. Vielleicht stehe da etwas drauf. Zu diesem Schreiben sei er gekommen, weil er unterwegs gewesen sei und man sie angehalten und ihre Dokumente überprüft habe. Er habe das Schreiben von der diensthabenden Patrouille bekommen. Sie haben sie für einige Stunden angehalten. Weil sie keine Pässe hatten, haben sie sie mitgenommen, aber nach ein paar Stunden wieder freigelassen. Bei der Anhaltung habe er sich nicht um Schutz und Hilfe an die ukrainischen Polizisten gewandt, weil er vor der ukrainischen Polizei weggelaufen sei, weil er keine Dokumente habe. Auf den Vorhalt, dass nicht anzunehmen sei, dass er Repressalien zu erwarten habe, wenn ihm die UKRAINISCHE Polizei sogar eine Bestätigung über die Anhaltung ausgestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst gehabt habe, weil er nicht noch mehr Probleme haben wollte. Auf den Vorhalt der Länderberichte gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich von diesen Informationen nicht betroffen und wolle dazu nichts angeben. In diesem Bericht werde behauptet, dass die Leute, die entweder abgeschoben worden oder freiwillig zurückgekehrt seien, praktisch keine Probleme hätten. Er kenne aber selbst Fälle von Leuten, die bis jetzt im Gefängnis sitzen.

Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung der BELGISCHEN Behörden letztmals am 03.07.2013 persönlichen Kontakt mit den Behörden in BELGIEN gehabt habe, als nach der negativen Entscheidung in seinem Asylverfahren an diesem Tag gegen ihn eine Aufforderung zum Verlassen des Landes erlassen worden sei, die ihm persönlich zugestellt worden sei, weshalb erwiesen sei, dass er nicht wie von ihm angegeben von XXXXbis XXXX 2013 in der UKRAINE gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 02.04.2013 ein Schreiben erhalten habe, dass er einen negativen Bescheid bekomme und er diesen bei den Behörden persönlich abholen müsse. Seine Schwägerin habe ungefähr zur selben Zeit einen solchen Bescheid erhalten und sei danach sofort abgeschoben worden. Aus Angst, dass ihm dasselbe passiere, habe er das Schreiben nie abgeholt. Auf den Vorhalt, dass ihm laut Mitteilung der BELGISCHEN Behörden ein weiteres Schreiben am 03.07.2013 persönlich zugestellt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, warum die BELGISCHEN Behörden das sagen. Er sei im XXXX gar nicht mehr in BELGIEN gewesen. Das könne auch gar nicht sein, da er seine Meldebestätigung jeden Monat erneuern habe müssen. Auf den Vor

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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