TE Bvwg Beschluss 2018/6/19 W144 2197988-1

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Veröffentlicht am 19.06.2018
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Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W144 2197988-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zl: XXXX EAST Ost, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Armenien. Er hat sein Heimatland nach eigenen Angaben am 09.03.2018 verlassen und sich nach Österreich begeben, wo er am 13.03.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF war im Besitz eines polnischen Schengenvisums, gültig von 09.09.2017 bis 23.09.2017, Nr. XXXX ,

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.03.2018 gab der BF zum Dublin-Sachverhalt neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen nur an, dass er nicht wisse, welche Länder er durchreist habe und dass er in Österreich bleiben wolle.

Das BFA richtete am 15. oder 19.03.2018 (das konkrete Datum ist im Akt nicht nachvollziehbar) bezüglich des BF ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen. Polen akzeptierte dieses Aufnahmeersuchen ausdrücklich mit Schreiben vom 19.03.2018.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 09.05.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte der BF im Hinblick auf sein polnisches Schengenvisum, dass er vor 8 Monaten in Polen gewesen sei, jedoch habe er sich dort nur für 2 Tage aufgehalten, da er wegen eines Begräbnisses nach Polen gefahren sei. Er habe sich nach diesen 2 Tagen nach Armenien zurückbegeben und sei er erst nunmehr "direkt" von Armenien nach Österreich gefahren.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 14.05.2018 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er u.a. rügte, dass das BFA die Zuständigkeit Polens für gegeben erachte und dabei übersehe, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Einreise nach Polen wieder verlassen habe. Er habe das Visum nur dafür benützt, um vor 8 Monaten nach Polen zu einem Begräbnis zu fahren. Eine Zuständigkeit Polens gem. Art. 12 Dublin III-VO sei damit nicht gegeben. Zum Beweis seines Aufenthalts in Armenien nach der Rückreise aus Polen lege er diverse Dokumente, etwa eine Arztbestätigung vom 20.11.2017 oder eine Pfandleihbestätigung vom 23.11.2017, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargestellte Verfahrensgang samt dem Umstand, dass der BF im Besitz eines polnischen Schengenvisums gültig vom 09.09.2017 bis 23.09.2017 ist.

Festgestellt wird weiters, dass im angefochtenen Bescheid keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden, wann der BF ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, konkret, ob er sich nach seinem Aufenthalt in Polen im September 2017 wieder zurück nach Armenien begeben hat und ob er diesfalls dennoch bei einer neuerlichen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sein polnisches Schengenvisum verwenden konnte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Umstand, dass die Ein- und Durchreisemodalitäten des BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht festgestellt worden sind, ergeben sich aus den Akten des BFA, konkret aus der angefochtenen Entscheidung selbst, sowie aus den dieser zugrundeliegenden Einvernahmen des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash

(Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im

Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen

ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs

gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte

Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten

Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Unbestritten war der BF zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im Besitz eines polnischen Schengenvisums der Kategorie C, das weniger als sechs Monate lang abgelaufen war. Vor dem Hintergrund, dass der BF jedoch im Rahmen der Erstbefragungen angegeben hat, dass er seinen Ausreiseentschluss aus Armenien am 08.03.2018 gefasst habe, und er sodann am 12.03.2018 ins Bundesgebiet eingereist ist, kann jedoch nicht erkannt werden, dass der BF aufgrund des genannten, bereits nicht mehr gültigen, Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Dies noch viel weniger, als der BF angegeben hat, dass er das in Rede stehende Visum lediglich für einen Kurzbesuch in Polen im Jahr 2017 zwecks Besuches eines Begräbnisses verwendet hat.

Die rechtlichen Erwägungen des BFA, wonach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erfüllt sei, wären somit nur dann tragfähig, wenn sich entgegen dem Vorbringen des BF das Ermittlungsergebnis ergebe, dass der BF aufgrund des in Rede stehenden polnischen Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Dies würde bedingen, dass das BFA nachvollziehbar darlegen müsste, dass das Vorbringen des BF, wonach er nach seinem Kurzbesuch im Jahr 2017 in Polen wieder nach Armenien zurückgekehrt sei und er erst im März des Jahres 2018 von Armenien über unbekannte Länder ins Bundesgebiet eingereist ist, nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen würde - dabei werden im fortgesetzten Verfahren auch die vom BF ins Treffen geführten Belege für seine Anwesenheit in Armenien im November 2017 (vgl. Arztbestätigung, etc.) beachtlich sein.

Konkrete Erwägungen zum Vorbringen des BF, wonach dieser das polnische Visum bei seiner nunmehrigen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verwendet hat, was angesichts seines Vorbringens auch naheliegend erschiene, da dieses Visum bereits Monate lang abgelaufen wäre, finden sich in der angefochtenen Entscheidung gar keine, sodass der diesbezügliche Sachverhalt mangelhaft erscheint.

Ohne derartige ergänzende Sachverhaltsfeststellungen kann somit werden, ob der Tatbestand des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erfüllt ist oder nicht. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W144.2197988.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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