TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 G314 2180716-1

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Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch

G314 2180716-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, albanischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2017, Zl.: XXXX, wegen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots, beschlossen und zu Recht erkannt:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX2016 im Bundesgebiet festgenommen; am XXXX2016 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.08.2017, XXXX, wurde er zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.06.2017 wurde dem BF im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund der über ihn verhängten Untersuchungshaft beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF äußerte sich nicht.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid aufgrund von Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben, in eventu, die Sache an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen.

Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass im Administrativverfahren ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung erfolgt seien. Er müsse als Manager eines albanischen Unternehmens in ganz Europa Marketingarbeiten durchführen. Ein zehnjähriges Einreiseverbot sei jedenfalls zu lang. Der BF habe in Italien Familienmitglieder und Freunde. Er halte sich seit 2011 immer wieder im Bundesgebiet und in Italien auf, was für eine gewisse Verfestigung spreche.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 27.12.2017 vorgelegt.

Feststellungen:

Der BF wurde am 10.12.1979 in XXXX (Albanien) geboren, ist albanischer Staatsangehöriger und verheiratet. Er besitzt einen im November 2016 ausgestellten und bis November 2026 gültigen albanischen Reisepass. Er spricht albanisch und verfügt über keine Deutschkenntnisse.

Der BF hat kein Vermögen, ist gesund und erwerbsfähig.

Der BF hielt sich im November und Dezember 2015 sowie im Mai, Juli, August, September und Dezember 2016 jeweils ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Während dieser Aufenthalte beging er wiederholt Straftaten. Der Zeitpunkt seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden.

Der Lebensmittelpunkt des BF befand sich bis zu seiner Festnahme im Dezember 2016 in XXXX (Albanien), wo er als Manager für ein albanisches Unternehmen tätig war. In Österreich hat er weder familiäre noch berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte; er war hier nie erwerbstätig, hatte keinen festen Wohnsitz und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.

Familienmitglieder und Freunde des BF leben in Italien. Seine Schwester und sein Neffe, zu denen er regelmäßig Kontakt hat, leben in XXXX (Italien). Weitere wesentliche familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich oder in anderen Staaten des Schengen-Raumes können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine berufliche oder gesellschaftliche Integration.

Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt. Seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 03.08.2017, XXXX, liegt zugrunde, dass er sich einer auf Einbrüche in Wohnstätten, Hotels und Seilbahnstationen spezialisierten und österreichweit tätigen kriminellen Vereinigung anschloss, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Als Mitglied dieser kriminellen Vereinigung war der BF in den Monaten November und Dezember 2015 sowie Mai, Juli, August, September und Dezember 2016 als unmittelbarer Täter mit wechselnder Beteiligung anderer Mitglieder an insgesamt 48 Einbrüchen beteiligt, und zwar in Gastgewerbebetriebe (26 Angriffe), Wohnstätten (13 Angriffe) und Seilbahnstationen (9 Angriffe) in der Steiermark, in Oberösterreich, in Tirol und in Salzburg. Im Zuge der Einbrüche verübten der BF und die anderen Täter teilweise auch Sachbeschädigungen und dauernde Sachentziehungen von mehreren Schlüsseln und Tresoren. In zwei Fällen nahm der BF mit Komplizen Kraftfahrzeuge mit bei Einbrüchen widerrechtlich erlangten Schlüsseln in Gebrauch.

Der BF und seine Mittäter gingen bei den Einbruchsdiebstählen so vor, dass sie das Wohnmobil eines der Mitglieder der kriminellen Vereinigung als Stützpunkt vor und nach den Taten nutzen, während sie bundesländerübergreifend von Tatort zu Tatort reisten. Sie verübten zumeist mehrere Taten innerhalb eines bzw. mehrerer aufeinanderfolgender Tage innerhalb eines Orts oder einer Region und reisten danach weiter. In die einzelnen Objekte drangen sie durch das Aufzwängen von versperrten Schiebetüren, das Aufbrechen von (Keller-)Türen, das Abdrehen der Schlosszylinder oder durch das Einwerfen oder Einschlagen von Scheiben ein. Innerhalb der Gebäude brachen sie Behältnisse wie Tresore, Geldkassetten, Schubladen, Handkassen, Sparschweine und Schränke auf, um an Wertgegenstände zu gelangen, wobei sie entsprechendes Werkzeug mitbrachten, mit dem es unter anderem gelang, (Stahl-)Tresore aufzuflexen. Teilweise blieb es bei den Angriffen beim Versuch, weil keine Wertgegenstände vorgefunden wurden. Allein bei den vom BF als unmittelbarem Täter ausgeführten Einbruchsdiebstählen wurden Wertgegenstände und Bargeld von über EUR 278.000 erbeutet.

Der BF hat dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB, sowie die Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen und wurde (ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die wiederholte Begehung der dauernden Sachentziehung und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, die mehrfache Qualifikation des Einbruchsdiebstahls, der längere Tatzeitraum und zahlreiche Tatwiederholungen als erschwerend gewertet. Als mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit, die teilweise Sicherstellung der Beute und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, berücksichtigt.

Ferner wurde im Urteil der Verfall des beim BF sichergestellten Bargeldbetrags von EUR 7.535 ausgesprochen und er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie (solidarisch mit einem weiteren Täter) zur Zahlung von insgesamt EUR 16.758 an drei durch die Taten Geschädigte verurteilt.

Seit XXXX2016 befindet sich der BF durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in der Justizanstalt (JA) XXXX. Der urteilmäßige Strafende ist Ende Dezember 2019; der frühestmögliche Termin für seine bedingte Entlassung ist am 26.06.2018.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil vom 03.08.2017, und dem plausiblen Beschwerdevorbringen.

Die Feststellungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des BF beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil. Seine Identität und Staatsangehörigkeit und sein Geburtsort werden durch die von der JA XXXX übermittelten Ausweiskopien belegt.

Albanischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Eine Verständigung mit der Dolmetscherin für die albanische Sprache war im Strafverfahren problemlos möglich. Da der BF in der Beschwerde ausführt, dass ihm das Schreiben des BFA zum Parteiengehör auf Deutsch übermittelt wurde und er somit keine Kenntnis des Inhaltes hatte, ist davon auszugehen, dass er keine Deutschkenntnisse hat. Solche werden von ihm auch nicht konkret behauptet.

Die Feststellungen zu den Aufenthalten des BF in Österreich basieren auf den Tatzeiten der von ihm verübten Straftaten. Mangels entsprechender Beweisergebnisse kann keine Feststellung zu Aufenthalten vor November 2015 getroffen werden. Weder der Beschwerde noch dem Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass er je über eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte. Im Fremdenregister ist weder ein Aufenthaltstitel noch ein entsprechender Antrag gespeichert.

Da im Zentralen Melderegister (ZMR) nur eine Wohnsitzmeldung des BF in der JA XXXX ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass er sich bei seinen Aufenthalten davor ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt. Anhaltspunkte für eine (legale) Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet bestehen nicht; eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger blieb ergebnislos. Im Strafurteil wird Manager als sein letzter Beruf angegeben und festgestellt, dass er - wie auch die restlichen Mitglieder der kriminellen Vereinigung - vermögenslos und in einer angespannten finanziellen Situation war. Seine finanziellen Probleme werden durch die Privatbeteiligtenzusprüche laut dem Strafurteil und die Kostenfolgen der Verurteilung noch zusätzlich verstärkt.

Aus der Vollzugsinformation und dem Strafurteil ergibt sich, dass die letzte Adresse des BF in Albanien lag. Daraus und aus seiner Tätigkeit für ein dort angesiedeltes Unternehmen ergibt sich, dass sich sein Lebensmittelpunkt zuletzt in seinem Herkunftsstaat befand. Seine Anhaltung in der JA XXXX kann aufgrund der mit dem ZMR übereinstimmenden Vollzugsinformation festgestellt werden.

Der Aufenthalt der Schwester des BF und deren Sohnes in Italien kann anhand seiner plausiblen und schlüssigen Angaben dazu in der Beschwerde festgestellt werden. Hinweise darauf, dass ihm dort (oder in einem anderen Staat) ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere auch nicht aus den Behauptungen des BF. Er nannte in der Beschwerde nur allgemein "Familienmitglieder und Freunde in Italien" und den Namen seiner Schwester, ohne nähere Ausführungen dazu zu machen. Es gibt auch keine anderen konkreten Indizien für ein besonderes Naheverhältnis des erwachsenen BF zu seinen in Italien aufhältigen Verwandten oder für eine Abhängigkeit von ihnen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass ein besonders enges Verhältnis zwischen ihm und diesen Bezugspersonen besteht. Anhaltspunkte für weitere familiäre oder darüber hinausgehende private Bindungen des BF außerhalb seines Herkunftsstaates bestehen nicht.

Es sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Integration oder Anbindung des BF in Österreich aktenkundig, sodass deren Fehlen festzustellen ist. Es gibt auch keine Beweisergebnisse für weitere Integrationsmomente des BF in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Staaten, zumal sich das Tatsachenvorbringen in der Beschwerde auf die erwähnten familiären und freundschaftlichen Kontakte in Italien beschränkt. Feststellungen zu über die Feststellungen hinausgehende Aufenthalte des BF im Bundesgebiet oder anderen Anknüpfungen können somit in Ermangelung entsprechender Beweisergebnisse und konkreter Beschwerdebehauptungen nicht getroffen werden.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung, zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen, dem ausgesprochenen Verfall und den Privatbeteiligtenzusprüchen basieren auf dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.08.2016, XXXX. Die Rechtskraft der Verurteilung wird auch durch das Strafregister belegt. Das urteilsmäßige Strafende und die Termine für die bedingte Entlassung sind aus der Vollzugsinformation ersichtlich.

Die Feststellung, dass der BF gesund und erwerbsfähig ist, beruht auf dem Fehlen von Hinweisen auf gesundheitliche Probleme oder andere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Der BF befindet sich derzeit noch in Strafhaft; eine Entlassung gemäß § 46 StGB kommt frühestens am 26.06.2018 in Betracht. Die Rückkehrentscheidung ist daher gemäß § 59 Abs 4 FPG derzeit nicht durchsetzbar. Erst mit der Ausreise beginnt aber die Frist des Einreiseverbotes (vgl § 53 Abs 4 FPG), für deren Dauer dem BF (grundsätzlich) die Einreise und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten untersagt ist. Das Einreiseverbot kann daher (noch) keine Wirksamkeit entfalten, sodass auch deshalb die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 24.06.2015, Ra 2015/21/0054).

Zu Spruchteil B):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Albanien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 31 Abs 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 1 Abs 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl Nr L81 vom 21.3.2001, S 1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit. Da der BF die Befristungen und Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, hielt er sich nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG im Bundesgebiet auf, zumal sein Aufenthalt 90 Tage überstieg, ohne dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, und er in Österreich zahlreiche Straftaten in Form qualifizierter Vermögensdelikte beging.

Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; §§ 41 ff FPG) fällt, ist gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß

§ 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, und

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß § 58 Abs 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet; außerdem wurde er wegen eines Verbrechens verurteilt. Anhaltspunkte dafür, dass sein Aufenthalt nach der Haftentlassung zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich sein wird oder dass er Opfer von Gewalt wurde, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG liegen somit nicht vor.

Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er in Österreich weder beruflich noch gesellschaftlich integriert ist, während seines Aufenthaltes Straftaten verübte und sich seit Dezember 2016 durchgehend in Haft befindet. Er hat weder familiäre Verbindungen noch soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, aber Angehörige außerhalb seiner Kernfamilie und Freunde in Italien. Seinem Interesse an einer Fortsetzung der Kontakte zu ihnen steht aber das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber.

Es bestehen nach wie vor starke Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat Albanien, wo er den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte. Er beherrscht die dort übliche Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Es ist davon auszugehen, dass er dort nach seiner Enthaftung wieder in der Lage sein wird, mit Erwerbstätigkeiten wie den bisher ausgeübten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und für seine Lebensunterhalt aufzukommen. Es kann auch angenommen werden, dass er dort wieder soziale Unterstützung finden wird, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang dort befand. Es wird ihm daher möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

Aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF ist dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ein sehr großes Gewicht beizumessen (vgl VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), zumal die organisierte Planung von beinahe 50 arbeitsteilig ausgeführten Einbrüchen in mehreren österreichischen Bundesländern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und die gezielte und professionelle Durchführung auf eine beträchtliche kriminelle Energie schließen lassen.

Der BF kann die Kontakte zu seinen in Italien lebenden Freunden, seiner Schwester und seinem Neffen nach der Entlassung aus dem Strafvollzug auch durch Besuche in Albanien, durch Treffen in nicht von Einreiseverbot betroffenen Staaten und durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (wie Telefon, Internet, E-Mail) pflegen. Auch ist es ihm zumutbar, für die Dauer des Einreiseverbots auf Aufenthalte in den betroffenen Staaten im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit zu verzichten, zumal die in der Beschwerde nicht näher konkretisierten Marketingtätigkeiten in anderen europäischen Staaten auch ohne physische Anwesenheit des BF vor Ort (beispielsweise über die oben genannten Kommunikationsmittel oder vorübergehend durch andere Personen) ausgeübt werden können. Allfällige Konsequenzen der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots, insbesondere solche Einschränkungen der beruflichen Aktivitäten des BF und die zeitweilige Trennung von Verwandten und Freunden, sind im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung qualifizierter gewerbsmäßiger Eigentumskriminalität in Kauf zu nehmen.

Ein behördliches Verschulden, das die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde vom BF auch nicht vorgebracht.

Die massiven Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, dass seine vergleichsweise geringen privaten Interessen an einem Verbleib zurücktreten müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das gegenläufige persönliche Interesse des BF überwiegt. Das BFA ging aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens des BF unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. In Anbetracht der Delinquenz des BF, der über ihn verhängten mehrjährigen Haftstrafe, der mit der gewerbsmäßigen Begehung von Eigentumsdelikten insbesondere angesichts der schlechten finanziellen Lage des BF verbundenen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass er erwachsen, gesund und selbsterhaltungsfähig ist und keine Berechtigung für einen längeren Aufenthalt in Österreich hat, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Gründe für ihre Unzulässigkeit hervorgekommen, die sie auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Im Ergebnis ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids somit zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Die Unzulässigkeit der Abschiebung wird in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise behauptet. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Albanien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt III. und V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal der BF gerade eine mehrjährige Freiheitsstrafe, ua wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, verbüßt.

Da die Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorlagen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, zumal die Abschiebung des BF nach Albanien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung), Art 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) oder der Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringt.

Gemäß § 55 FPG ist im Spruch des Bescheids, mit dem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wird, grundsätzlich von Amts wegen eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Nach § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde. Da das BFA der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannte und diese vom BVwG nicht wieder zuerkannt wurde, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise.

Die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides sind vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12).

In Anwendung dieser Grundsätze hat die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren kann ein Einreiseverbot für höchstens zehn Jahre verhängt werden.

In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Dem BFA ist auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er mit der Absicht, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Wohnungen und Betriebsstätten einzubrechen und sich so ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nach Österreich einreiste. Angesichts der Vielzahl der Angriffe und des langen Deliktszeitraums, der professionellen Vorgangsweise und der tristen finanziellen Lage des BF, bei dem Anhaltspunkte für ein stabiles soziales und finanzielles Umfeld nach der Haftentlassung in Österreich fehlen, liegt Wiederholungsgefahr vor.

Weitere Indizien für eine vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität sind die konkrete Vorgangsweise (die sich etwa an strukturierten Reisen von einer Region in die nächste zur Tatbegehung, der Verwendung eines Wohnmobils als Operationsbasis der kriminellen Vereinigung, dem gemeinschaftlichen Aufbrechen von Türen und Fenstern und dem Mitführen und Verwenden von Werkzeug zum Aufflexen der Behältnisse zeigt), die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz, sich durch die wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, die aktive Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und die hohe Schadenssumme.

Der BF verantwortet ua 13 Einbrüche in Wohnstätten. Die im Vergleich zu anderen Einbruchsdiebstählen deutlich höhere Strafdrohung für derartige Einbrüche gemäß § 129 Abs 2 Z 1 StGB zeigt den entsprechend höheren Unwertgehalt von Wohnungseinbrüchen, weil der damit verbundene Eingriff in die Privatsphäre der Opfer für diese eine große Belastung mit sich bringt (siehe dazu EB zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I 112/2015, GP XXV RV 689 dB, Seite 22).

Die bislang vom BF in Haft verbrachte Zeit reicht nicht aus, um eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, zumal nicht nur ein einmaliges Fehlverhalten vorlag und der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Private und familiäre Interessen des BF stehen der Erlassung eines Einreiseverbots mangels relevanter Anknüpfungspunkte im Inland nicht entgegen. Auch bei Berücksichtigung der Beziehungen des BF zu Angehörigen und Freunden in Italien und seiner Absicht, als Manager eines albanischen Unternehmens zu Marketingzwecken auch in vom Einreiseverbot umfasste Staaten zu reisen, kommt ein Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht. Den persönlichen Interessen des BF an einer Einreise und einem Aufenthalt in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, stehen gravierende öffentliche Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.

Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich beim BF um einen zuvor unbescholtenen Ersttäter handelt, der im Strafverfahren ein Geständnis ablegte, und dass das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht vollständig ausschöpfte. Das vom BFA verhängte Einreiseverbot in der Maximaldauer von zehn Jahren ist in Anbetracht der über den BF verhängten Freiheitsstrafe und des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe unverhältnismäßig. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 bzw des Abs 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

Die Dauer des Einreiseverbots ist vor diesem Hintergrund auf sechs Jahre zu reduzieren, weil dies aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF auch in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit von organisierter Kriminalität im Allgemeinen und von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten im Besonderen angemessen ist. Dadurch bleibt auch die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern. Insoweit ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.

Eine weitere Reduktion ist aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des BF auch bei Berücksichtigung seiner privaten und beruflichen Interessen an Aufenthalten in Schengen-Raum nicht möglich. Die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte zu besuchen oder sich im Schengen-Raum zu Marketing- oder Repräsentationszwecken aufzuhalten, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Straftaten in Kauf zu nehmen (vgl VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung weder der Entfall der Rückkehrentscheidung noch die weitere Reduktion der Dauer des Einreiseverbots möglich wäre, kann die (ohnedies nicht beantragte) Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen wird.

Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016 Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG sowohl bei der Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als auch bei der Entscheidung über die Beschwerde an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Angemessenheit, Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung,
aufschiebende Wirkung - Entfall, Diebstahl, Herabsetzung,
Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches
Interesse, Rückkehrentscheidung, schwere Straftat, strafrechtliche
Verurteilung, Verbrechen, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2180716.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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