Entscheidungsdatum
29.06.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G314 2179666-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin
Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde der
XXXX, geboren am XXXX, irakische Staatsangehörige, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. XXXX:
A) Der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4
VwGVG vom 04.06.2018 wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte am 23.09.2015 internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, der BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
Aufgrund der dagegen von der BF erhobenen Beschwerde wurde am 23.04.2018 eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) durchgeführt, in der das Erkenntnis (Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG) mündlich verkündet wurde. Die Niederschrift dieser Verhandlung samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG wurde dem BFA am 23.04.2018 zugestellt. Am 04.06.2018 langte beim BVwG der Antrag des BFA auf Ausfertigung des Erkenntnisses ein.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor.
Ein Ausfertigungsantrag des BFA vor dem 04.06.2018 ist nicht aktenkundig. Dem BFA wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Verspätung des Antrags zu äußern; es wurde jedoch keine Stellungnahme erstattet.
Rechtliche Beurteilung:
§ 29 VwGVG ("Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse") lautet - soweit hier relevant - wie folgt:
... (2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. ...
(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Ausgehend von der Zustellung der Niederschrift samt den anzuschließenden Belehrungen an das BFA am 23.04.2018 endete die zweiwöchige Frist, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen, mit Ablauf des 07.05.2018. Der erst am 04.06.2018 beim BVwG eingelangte Antrag ist daher als verspätet zurückzuweisen; das Erkenntnis kann in gekürzter Form ausgefertigt werden.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2179666.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018