Entscheidungsdatum
02.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L508 1420097-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte am 18.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nachfolgend: BAA) vom 27.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 01.07.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2014 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides gemäß §§ 3,8 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 68/2013 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).
Im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung wurde in diesem Erkenntnis im Wesentlichen angeführt, dass der BF bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen habe, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein hätte müssen. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer einer geregelten Beschäftigung nachgehe, aus der er ein Einkommen von € 400,-- bis € 450,-- im Monat beziehe, dass er einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang besuche, dass ein gastronomisches Unternehmen angegeben habe, es habe um eine Beschäftigungsbewilligung für ihn angesucht, sowie dass er Deutsch auf der Niveaustufe B1 beherrsche. Es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit etwas mehr als drei Jahren in Österreich aufhalte, dass das Verfahren so lange gedauert habe, gehe nicht auf sein Verschulden zurück, er sei strafgerichtlich unbescholten und habe sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zu Schulden kommen lassen, sehe man von der illegalen Einreise ab. Der Beschwerdeführer gehe zwar einer geregelten Arbeit nach, beziehe daraus allerdings ein Einkommen, das so niedrig sei, dass nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne des Kriterienkatalogs des Verfassungsgerichtshofes gesprochen werden könne. Daran könne auch nichts ändern, dass er sich überdies um Beschäftigungen bemüht habe und dass ihm eine Einstellung zugesagt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Dass er Deutsch auf der Niveaustufe B1 beherrsche, falle insgesamt demgegenüber nicht derart ins Gewicht, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten könnte. Unter diesen Umständen komme den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen.
3. Am 20.07.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die bengalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit dem Jahr 2012 als selbstständiger Zeitungszusteller mit Werkvertrag arbeite und ca. € 800,-- bis €
850,-- im Monat verdiene. Er habe die neunte Schulstufe absolviert und müsse noch zwei weitere Schulstufen besuchen, bevor er zur Krankenpflegeausbildung zugelassen werde. Seine Situation habe sich seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend verändert, dass er mittlerweile eine Freundin habe. Sie würden sich seit ca. ein bis eineinhalb Jahren kennen, seien jedoch nicht "zusammen", sondern würden sich manchmal treffen. Da sie noch 16 Jahre alt sei, könnten sie nicht zusammenwohnen. Unterhalten würden sie sich auf Deutsch und Bengali. Zudem sei der Beschwerdeführer bei der Volkshilfe tätig und würde dort ein bis zwei Stunden pro Woche Asylwerbern Deutschnachhilfe geben.
Dazu legte der Beschwerdeführer folgende neue Unterlagen vor: Einen Energie-Führerschein vom 25.06.2014, ein Ansuchen um Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, ein Antwortschreiben vom 16.07.2014, nachdem die Voraussetzung für eine Bewerbung die Absolvierung von zehn positiven Schulstufen sei, eine Bestätigung der Volkshilfe über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 01.07.2014, eine Kontoübersicht der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 07.07.2014, einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, Honorargutschriften und eine Kopie des österreichischen Reisepasses seiner Freundin.
4. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, von dem durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt abweichendes, Vorbringen erstattet habe. Gründe oder sonstige Umstände, die eine Rückkehrentscheidung samt einer Abschiebung nach Bangladesch entgegenstünden, seien nicht hervorgetreten. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer halte sich nach einer illegalen Einreise im Jänner 2011 in Österreich auf. Er habe hier keine Verwandten oder andere besonders enge Beziehungen. Er habe eine Freundin in Österreich, mit der er jedoch nicht zusammenlebe. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse. Er habe Kontakte zu anderen Asylwerbern, denen er Nachhilfe in Deutsch erteile. Er gehe einer Erwerbstätigkeit nach und arbeite als Zeitungszusteller. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
5. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 04.09.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen wie bisher angeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehr als drei Jahren im Bundesgebiet lebe und über die Deutschprüfung auf B1 Niveau verfüge. Er sei im 17. Lebensjahr nach Österreich gekommen und habe bei der Einvernahme angegeben, dass er liiert sei. Es sei ihm derzeit nicht möglich, mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen, da dies erst nach einer erfolgten Heirat zulässig sei. Sämtliche seiner Freunde seien Österreicher oder gebürtige Österreicher. Er habe einen einzigen Asylantrag gestellt und sei sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafrechtlich unbescholten.
6. Am 22.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von Integrationsunterlagen ein. Ergänzend zu den bereits im vorhergehenden Erkenntnis berücksichtigten Sprachzertifikaten handelt es sich dabei um die Bescheinigung über die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Grundkurses und die Ausbildung als betrieblicher Ersthelfer vom 08.04.2015, einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, eine Kontoübersicht 2014 der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft sowie eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 26.05.2015 bis 31.10.2015 als Küchengehilfe samt der Anmeldung beim Sozialversicherungsträger.
7. Am 01.09.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht nochmals die Beschäftigungsbewilligung für Mai bis Oktober 2015 sowie die entsprechenden Gehaltsabrechnungen samt Arbeitszeugnis ein.
8. Mit Erkenntnis vom 10.02.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 04.09.2014 gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-Verfahrensgesetz ab. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde im wesentlichen wie folgt ausgeführt:
...."Der Beschwerdeführer hält sich seit knapp sechs Jahren durchgängig in Österreich auf. Sein Aufenthalt war zwar rechtmäßig, dies jedoch nur aufgrund seines Asylantrags, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zu Schulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Er beherrscht Deutsch auf dem Niveau B1 im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und hat einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang besucht, gibt ein bis zwei Stunden pro Woche Asylwerbern Deutschnachhilfe, hat einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert sowie einen Energie-Führerschein erworben.
Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich. Er hat zwar eine Freundin, mit der er jedoch nicht zusammen lebt. Weitere private Verfestigungen im Bundesgebiet hat er nicht. Er befindet sich seit mittlerweile über einem Jahr in der Grundversorgung, sodass in seinem Fall nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit oder wirtschaftlichen Integration gesprochen werden kann.
Bei einer Gesamtabwägung ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten könnte. Unter den genannten Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu, als seinen persönlichen Interessen.
Somit war dem Beschwerdeführer auch keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen.".....
9. Im Rahmen einer Urkundenvorlage vom 28.04.2017 brachte der BF beim BFA eine Mitgliedskarte des Roten Kreuzes für das Jahr 2017, eine Mitgliedsbestätigung "Bangladesh Austria Association vom 07.04.2017, einen Förderer- und Familienausweis ausgestellt vom Sozial Medizinischen Dienst Österreich, ein Sprachzertifikat Niveau B2, eine Einstellungszusage vom 09.03.2017 und ein Unterstützungsschreiben der XXXX vom 04.03.2017 in Vorlage.
10. Am 21.06.2017 wurde der BF im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erneut davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung vorliege und er somit das Land verlassen müsse. Des Weiteren wurde der BF zu seinen persönlichen Umständen befragt.
Anlässlich dieser Einvernahme brachte der BF eine Anmeldebestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule für Berufstätige XXXX, eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit in einem Theaterverein und eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit bei der Bepflanzung von Balkonblumenkisten in einem Pflegeheim vor.
11. Am 20.07.2017 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG.
12. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.07.2017 wurde der BF seitens der belangten Behörde aufgefordert, binnen vier Wochen einen Reisepass im Original und in Kopie vorzulegen.
13. Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens legte der BF zudem unter anderem - die überwiegende Anzahl dieser Unterlagen bereits zum wiederholten Male - ein handschriftlich verfasstes Schreiben vom 10.07.2017 bezüglich seiner bisherigen Integrationsbemühungen, eine bengalische Geburtsurkunde, Deutschkursbestätigungen und Sprachzertifikate Niveau A2, B1 und B2, ein Schreiben seiner "Freundin" vom 19.07.2017, eine Anmeldebestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule für Berufstätige XXXX, ein Externistenprüfungszeugnis über die vierte Klasse der Hauptschule, einen Energie-Führerschein vom 25.06.2014, eine Bescheinigung über die Absolvierung eines Erste-Hilfe- Grundkurses bzw. die Ausbildung als betrieblicher Ersthelfer vom 08.04.2015, eine Einstellungszusage vom 09.03.2017, Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli bis Oktober 2015, Jahresaufstellungen bezüglich seiner Entlohnung als Zeitungszusteller für den Zeitraum Mai 2012 bis August 2014, einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom Juni 2016, eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit in einem Theaterverein und eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit bei der Bepflanzung von Balkonblumenkisten in einem Pflegeheim, eine Mitgliedskarte des Roten Kreuzes für das Jahr 2017, eine Mitgliedsbestätigung "Bangladesh Austria Association vom 07.04.2017, einen Förderer- und Familienausweis ausgestellt vom Sozial Medizinischen Dienst Österreich, Unterstützungsschreiben der XXXX vom 11.06.2017 und der XXXX vom 04.03.2017, eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 26.05.2015 bis 31.10.2015 als Küchengehilfe und eine Bestätigung über die Tätigkeit als Küchengehilfe vom 10.11.2015 vor.
14. Mit Schreiben vom 17.08.2017 ersuchte der BF um die Gewährung einer Fristerstreckung bezüglich des an ihn erfolgten Verbesserungsauftrags.
15. Am 27.09.2017 wurde der BF durch das BFA nochmals im Beisein einer Vertrauensperson und seiner "Freundin" XXXX in deutscher Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass er seit 2011 in Österreich sei. Er sei der Ausreiseverpflichtung wegen seiner "Freundin" und den Problemen in seiner Heimat nicht nachgekommen. Seit dem Asylverfahren seien keine neuen Probleme dieser Art entstanden. 2012 bis 2015 habe er als Zusteller gearbeitet und im Jahr 2015 sei er ein halbes Jahr in der XXXX beschäftigt gewesen. Seither hätte er nichts gearbeitet, wobei er aber ehrenamtlich - bei einem Projekt der Caritas und einem Theaterverein - tätig gewesen sei. Er hätte verschiedene Deutschkurse besucht, den Schulabschluss gemacht und besuche derzeit eine HAK. Er würde an den Sozial Medizinischen Dienst spenden, habe Kontakt zu Frau XXXX und anderen Personen und sei beim Österreich Bangladesch Kulturverein. Er würde seitens der Caritas Unterhalt bekommen und für € 150,-- in Untermiete leben. Er besitze ein Sprachzertifikat Niveau B2 und verfüge in Österreich über eine "Freundin". Seine Familie lebe zu Hause. Seine Mutter sei Hausfrau und sein Vater arbeite am Bau und in der Landwirtschaft. Er kenne seine Freundin seit 2013 und wolle diese ehelichen. Sie würden nicht zusammenleben.
Die Vertrauensperson gab im Zuge der Einvernahme zu Protokoll, dass von ihrer Seite eine Einstellungszusage vorliege. Im Jahr 2015 habe ein Dienstverhältnis bestanden. Der BF habe letzten Sommer im Theaterverein geholfen, ansonsten bestehe sporadischer Kontakt. Der BF treffe sich auch regelmäßig mit einer Bekannten von ihm.
Des Weiteren legte XXXX dar, den BF noch dieses Jahr heiraten zu wollen. Sie würde auch arbeiten, aber derzeit bei ihren Eltern leben. Sie würde den BF viermal pro Woche sehen und könne sich ein Leben ohne ihn nicht vorstellen.
Im Übrigen brachte der BF erneut eine Einstellungszusage der XXXX und zudem einen Schulbesuchsnachweis (HAK-B) vom 26.09.2017 in Vorlage.
16. Im Rahmen einer Urkundenvorlage vom 20.12.2017 legte der BF eine aktuelle Meldebestätigung vom 24.11.2017, eine Bestätigung der Botschaft Bangladesch vom 14.12.2017 bezüglich der Bemühungen des BF einen Reisepass zu erhalten und eine Geburtsurkunde in Kopie vor.
Des Weiteren wurde festgehalten, dass der BF bereits gute Deutschkenntnisse aufweise und erneut auf die Saisonbewilligung im Jahr 2015 verwiesen. Derzeit besuche der BF eine Handelsschule in Wien und liege eine Einstellungszusage vor.
Es bestehe die Möglichkeit XXXX allenfalls als Zeugen und den BF allenfalls ergänzend einzuvernehmen.
17. Mit oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017 hat das Bundesamt diesen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 20.07.2017 gem. § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Im Rahmen der Begründung wurde ausgeführt, weshalb dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK nicht erteilt werde und diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden war.
Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei. Dies gelte nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gegen den BF werde mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Eine derartige Gefährdung ergebe sich weder aus den Feststellungen zur Lage in Bangladesch noch aus dem Vorbringen des BF. Über bereits getätigte Fluchtgründe oder eine Gefährdung seiner Person sei bereits im Asylverfahren abgesprochen worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht komme in seinem Erkenntnis vom 10.02.2017 zu der Ansicht, dass bei einer Gesamtabwägung nicht davon auszugehen sei, dass eine Rückkehr in das Heimatland eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten könnte. Den öffentlichen Interessen, dass der BF das Land verlasse, komme größere Bedeutung zu, als dessen persönlichen Interessen.
Gem. § 50 Abs. 2 FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Der BF habe nun keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und derartige Gründe seien auch nicht ersichtlich.
§ 50 Abs. 3 FPG normiere schließlich die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere im Falle des BF nicht.
18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 12.01.2018. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
18.1. Der Bescheid wurde zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und ausgeführt, dass der BF am 13.01.2011 in das Bundesgebiet eingereist sei und sich mittlerweile seit beinahe sieben Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Der BF habe entsprechende Urkunden (Sprachzertifikate, Zeugnisse, Einstellungszusagen etc.) zur Vorlage gebracht und auch seine Identität dargelegt. Insoweit behauptet werde, dass der BF keine näheren Ausführungen zu einem schützenswerten Privatleben gemacht hätte, so sei dem zu entgegnen, dass der BF seine "Freundin", seinen ehemaligen Dienstgeber und dessen Mutter angeführt habe, zu welchen er soziale Kontakte pflege.
Die belangte Behörde stelle weiters fest, dass "ein Wille" zur Mitwirkung an der Feststellung der Identität während des gesamten Verfahrens nicht hätte festgestellt werden können. Dies obwohl mehrfach Aufforderungen zur Identitätsfeststellung ergangen wären. Entgegen diesen Feststellungen werde dargelegt, dass sowohl eine aktuelle Meldebestätigung als auch die aktuelle Bestätigung der Botschaft von Bangladesch sowie eine Geburtsurkunde zur Vorlage gebracht worden seien. Der BF sei ordnungsgemäß gemeldet und habe ausgeführt, bei der Botschaft in Wien um einen Reisepass angefragt zu haben. Diese Angelegenheit sei jedoch nach der Mitteilung der Botschaft vom 14.12.2017 noch in Bearbeitung. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde hätte sich diese mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass der BF versucht habe, entsprechend Reisepapiere zu erlangen. Der Nichterhalt solcher liege nicht in seiner Sphäre.
Entgegen den weiteren Feststellungen sei sehr wohl von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen. Der BF befinde sich nun durchgehend beinahe sieben Jahre im Bundesgebiet und habe dieser auch Freunde und Bekannte bzw. eine verbindliche Einstellungszusage. Der BF sei der deutschen Sprache mächtig und habe entsprechend Schul- und Ausbildung im österreichischen Bundesgebiet absolviert. Der BF sei unbescholten, habe seit beinahe vier Jahren eine "Freundin" und sei Mitglied des Wiener Roten Kreuzes und der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft. Der Umstand, dass er nicht mit seiner Freundin zusammenlebe, könne diesem nicht zum Nachteil gelangen. Diese würden eine Eheschließung beabsichtigen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. werde festgehalten, dass die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung erlassen habe und unter Spruchpunkt III. festgestellt habe, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. In diesem Zusammenhang werde auf die prekäre Situation im Herkunftsland und auf die aktuelle Berichterstattung zu Bangladesch verwiesen, wonach derzeit vor allem auch aufgrund der Situation um die Rohingya Unruhen herrschen würden.
18.2. Ferner wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge XXXX bezüglich der Beziehung zum BF einvernehmen, der Beschwerde Folge geben, den Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2017 ersatzlos beheben und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8 EMRK Folge geben, hilfsweise den Bescheid des BFA aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.
18.3. Der Beschwerde ist ein weiteres Schreiben der XXXX bezüglich der Beziehung zum BF angeschlossen.
18.4. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
19. Am 01.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht im Wege der rechtfreundlichen Vertretung des BF eine weitere Stellungnahme ein. Hierin wurde ausgeführt, dass der BF seit nunmehr bereits sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig und unbescholten sei. Der BF sei von Beginn an bemüht gewesen, die deutsche Sprache zu erlernen und habe etliche Kurse besucht. Zuletzt sei am 06.04.2017 die B2-Prüfung erfolgreich absolviert worden. Der BF habe des Weiteren die Externistenprüfung an der Neuen Mittelschule erfolgreich abgeschlossen und besuche momentan eine Bundeshandelsakademie bzw. Bundeshandelsschule. Der BF habe als Zeitungszusteller gearbeitet und dann eine Arbeitsbewilligung erhalten. Ferner habe er gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet und eine Einstellungszusage. Auch habe der BF in all den Jahren ein soziales Netz an Freunden und Bekannten aufgebaut. Österreichische Staatsangehörige würden bestätigen, dass sie mit dem BF befreundet seien und dass diverse Freizeitaktivitäten mit diesem unternommen werden würden. Weiters werde auch bestätigt, dass der BF gut integriert sei und die deutsche Sprache beherrsche. Zudem habe der BF eine Freundin mit der er zusammenwohne. Die Kontakte in sein Herkunftsland würden sich auf ein Minimum beschränken. Der BF sei Mitglied bei diversen Vereinen und engagiere sich in sozialer Hinsicht. Der BF sei etwa Mitglied beim Roten Kreuz und habe einen Erste-Hilfe-Kurs besucht. Er spende immer wieder für gute Zwecke und sei im Besitz eines Kulturpasses sowie einer Büchereikarte.
Der Stellungnahme sind zum Beweis der Integration des BF ein Konvolut an Unterlagen angeschlossen, wobei der Großteil dieser Dokumente bereits im gegenständlichen Verfahren und im vorangegangen Asylverfahren in Vorlage gebracht wurde (vgl. OZ 4).
20. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der Stellungnahme vom 01.06.2018.
Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Bangladesch und gehört der bengalischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den Namen XXXX und ist am im Spruch angeführten Geburtsdatum geboren.
Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.
Seine Eltern, eine Schwester, eine Großmutter und ein Onkel leben nach wie vor in Bangladesch.
Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat. Erst Anfang 2011 reiste er illegal nach Österreich ein.
Der Beschwerdeführer stellte am 18.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2011 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Auch im, den Asylantrag abweisenden, Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichts vom 15.05.2014 wurden, im Rahmen der Zurückweisung zur Zulässigkeitsprüfung der Rückkehrentscheidung an das BFA, bereits umfassende Ausführungen dahingehend getroffen, dass die Rückkehrentscheidung grundsätzlich zulässig sei bzw. die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden.
Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2014 erging die negative Rückkehrentscheidung des BFA und wurde eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2017 abgewiesen.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 20.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG.
Der BF hielt sich von Anfang 2011 - bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens samt ergangener Rückkehrentscheidung - bis Februar 2017 als Asylwerber in Österreich auf. Seither hält sich der Beschwerdeführer jedenfalls unrechtmäßig in Österreich auf.
Dem Beschwerdeführer wurde am 21.06.2017 durch die belangte Behörde, im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme erneut mitgeteilt, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat für neun Jahre die Schule besucht, wurde dort von seinen Eltern unterstützt und hat in der Landwirtschaft gearbeitet.
Der BF hat eine Lebensgefährtin mit der er seit Anfang 2018 in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Eine Eheschließung ist beabsichtigt.
Der BF absolvierte mehrere Deutsch-Sprachkurse und hat zuletzt eine entsprechende Prüfung auf dem Niveau B2 erfolgreich abgelegt. Die Einvernahmen vor der belangten Behörde am 21.06.2017 und am 27.09.2017 konnten ohne Beiziehung eines Dolmetschers in deutscher Sprache durchgeführt werden.
Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit zeitweise ein geregeltes Einkommen bezogen, zunächst ein geringfügigeres als Zeitungszusteller auf Werkvertragsbasis und in der Folge von Mai 2015 bis Oktober 2015 als Küchengehilfe zu einem Monatsgehalt von €
1.400,-- brutto (€ 1.105,27 netto) monatlich. Seit dem 08.11.2015 befand er sich jedoch in der Grundversorgung und war somit nicht selbsterhaltungsfähig. Im Februar und März 2018 war der BF nunmehr wieder als Zeitungszusteller aktiv und erhielt hierfür € 700,-- in bar.
Der Beschwerdeführer verfügt für den Fall des legalen Aufenthalts über eine Einstellungszusage in einem Gastronomieunternehmen als Küchengehilfe.
Der Beschwerdeführer leistet(e) ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit, etwa im Rahmen des youngCaritas actionPool, der Caritas Hilfseinrichtung Le+O - Lebensmittel und Orientierung und einem Theaterverein. Er ist passives Mitglied beim Wiener Roten Kreuz und spendet auch für den Sozial Medizinischen Dienst und Amnesty International. Er hat in Österreich die Externistenprüfung über die vierte Klasse der Hauptschule absolviert und besucht seit 04.09.2017 eine Handelsakademie für Berufstätige im zweiten Semester. Er absolvierte zudem einen Erste-Hilfe-Kurs. Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland und brachte mehrere Unterstützungserklärungen in Vorlage. Schließlich ist der BF Mitglied beim Bangladesh Cricket Club Austria und der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft.
In einer Gesamtschau konnten jedenfalls, auch unter Beachtung des Umstandes, dass sich der BF jedenfalls seit Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2011 seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und sämtliche Integrationsschritte nach diesem Zeitraum gesetzt wurden , und der BF seiner seit 10.02.2017 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach kam, keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer die oben genannten Integrationsbemühungen großteils zu einem Zeitpunkt setzte, als er nicht mehr darauf vertrauen konnte, sein derart begründetes Privat- und Familienleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.
Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben bis zu seiner Ausreise Anfang 2010 in Bangladesch verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen, was auch durch seine vorübergehende berufliche Tätigkeit in Österreich belegt wird. Er besuchte in Bangladesch für neun Jahre die Schule und hat dort zeitweise in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer spricht die Sprache Bengali. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er nimmt in Österreich weder psychotherapeutische noch medizinische Hilfe in Anspruch; er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat wurde mit Bescheid des BAA vom 27.06.2011 für unglaubwürdig erachtet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2014 wurde auch die Beschwerde gegen diesen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. rechtskräftig gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 abgewiesen.
Die Verhältnisse in Bangladesch haben sich seit dem abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2014, in welchen bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt - nicht maßgeblich verändert.
In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch war insbesondere festzustellen:
1. Politische Lage
Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)
Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB New Delhi 12.2016) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 14.1.2016). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der "Caretaker"-Regierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB New Delhi 12.2016).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen (AA 3.2017a). AL und BNP werden quasi-dynastisch von Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia geführt, die das politische Vermächtnis ihrer ermordeten Männer fortführen und eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei genießen. Sie beeinflussen den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter und geben den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 5.2017). Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit sonst nur die Jatiya Party (JP) und die JI erzielt (GIZ 5.2017).
Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 5.2017).
Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der 15. Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen? Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a).
Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die 10. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017).
Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen Gesetzen zu Medien, Äußerungen im Internet, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NGOs aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 3.2017a). Auch die BNP ist dadurch in der Defensive (GIZ 5.2017). Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden acht Todesurteile und mehrere lebenslange Haftstrafen ausgesprochen, sechs Hinrichtungen wurden vollstreckt. Dabei hat sich innerhalb der säkularen Zivilgesellschaft mit Blick auf das Kriegsverbrechertribunal ein grundlegender Dissens entwickelt: Während die einen auf rechtstaatliche Standards pochen und die Todesstrafe ablehnen, ist für andere, v.a. aus der urbanen Protestbewegung Shabagh, jedes Urteil unterhalb der Todesstrafe inakzeptabel (GIZ 5.2017).
Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch
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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017
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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 9.6.2017
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NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 9.6.2017
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ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht
2. Sicherheitslage
Es gibt in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AA 3.2017a).
Die Opposition organisierte Proteste und Straßenblockaden, unter denen die Wirtschaft leidet. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 5.2017).
Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vgl. AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch
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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017
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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017