TE Vfgh Beschluss 1997/10/6 B2152/97

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Veröffentlicht am 06.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unzulässigkeit eines bedingten Begehrens

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.Das Landesabgabenamt für Vorarlberg schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11. April 1997 für das Jagdjahr vom 1. April 1997 bis 31. März 1998 eine Jagdabgabe in betragsmäßig bestimmter Höhe vor. Mit Bescheid vom 30. Juni 1997 wies die Vorarlberger Landesregierung die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Abgabenbescheid.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung in Rechten infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht wird. Begründend wird darin ausgeführt, daß §3 lita des Jagdabgabegesetzes, Vorarlberger LGBl. 43/1949 idF LGBl. 29/1994, gegen das in Art6 EGV verankerte Diskriminierungsverbot verstoße, weil er für Jagdpächter mit Hauptwohnsitz im Inland einen niedrigeren Abgabensatz festlege als für "andere Personen". Da der erstgenannte Personenkreis typischerweise aus Inländern bestehe und Jagdpächter ohne Hauptwohnsitz im Inland typischerweise Ausländer seien, schaffe diese Bestimmung eine versteckte Benachteiligung von Staatsangehörigen ausländischer Mitgliedstaaten. An diese Ausführungen knüpft der Einschreiter das Begehren,

"der Verfassungsgerichtshof möge

a) aufgrund Art177 EGV den Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen,

b) für den Fall, daß der EuGH einen Verstoß des EGV durch den §3 lita Vorarlberger Jagdabgabengesetz, LGBl Nr. 43/1949 idF LGBl Nr. 29/1994 feststellt, den angefochtenen Bescheid aufheben

...".

II.Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist im Hinblick auf ihr Begehren bloß bedingt ("für den Fall, daß ...") erhoben worden. Dabei handelt es sich nicht um einen - nach herrschender Auffassung an sich zulässigen - an ein Hauptbegehren anknüpfenden Eventualantrag, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung (im vorliegenden Fall: der EuGH zur Unvereinbarkeit der bezeichneten Gesetzesbestimmung mit Art6 EGV) gelangen sollte. Einer bedingten Beschwerde dieser Art fehlt jedoch ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VerfGG (vgl. VfSlg. 10196/1984, 12722/1991, 13866/1994 und VfGH 6.3.1997 B2359/95 ua.), weshalb sie sich als unzulässig erweist.

Sie war daher zurückzuweisen.

III.Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Antrag, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2152.1997

Dokumentnummer

JFT_10028994_97B02152_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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