TE Bvwg Beschluss 2018/7/3 W234 1434284-3

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Veröffentlicht am 03.07.2018
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Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2a

Spruch

W234 1434284-3/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX 1957, StA. Russische Föderation vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zl. XXXX :

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 14.03.2018 lädt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) die beschwerdeführende Partei zur Konsularabteilung der Botschaft XXXX , um dort am XXXX 2018 um 10:00 Uhr an Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Bescheid wird der beschwerdeführenden Partei für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angedroht. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 19.03.2018 zu Handen ihres Vertreters zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 10.04.2018 erhebt die beschwerdeführende Partei dagegen Bescheidbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG. Diese begründet die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen wie folgt: Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass sie staatenlos sein; dies habe sie schon im Asylverfahren angegeben. Dennoch habe der Asylgerichtshof im verfahrensabschließenden Erkenntnis vom 24.04.2013 festgestellt, dass sie die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation aufweise. Auch sei im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2016, mit welchem unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei bestätigt worden sei, ebenso von deren Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation ausgegangen worden. Am XXXX 2016 es habe das Generalkonsulat der Russischen Föderation in Salzburg abgelehnt, eine Bestätigung über die russische Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei auszustellen. Dass das Bundesamt im hier angefochtenen Bescheid von der für die beschwerdeführende Partei in Österreich rechtskräftig festgestellten Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation abweiche, mache den Bescheid rechtswidrig. Insbesondere erscheine es rechtswidrig, der beschwerdeführenden Partei Kontakt zu Botschaften von Staaten aufzuerlegen, deren Staatsangehörigkeit sie nicht aufweise.

3. Mit Schreiben vom 25.04.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei um Auskunft darüber, ob diese der Ladung zum Termin bei der Konsularabteilung der Botschaft XXXX - wie im angefochtenen Bescheid aufgetragen - Folge geleistet habe. Denn der Akt des Bundesamts würde dies nahelegen.

4. Mit Email vom 06.05.2018 teilte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei mit, dass diese der Ladung Folge geleistet habe. Dennoch weise die beschwerdeführende Partei ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Behandlung ihrer Beschwerde auf. Denn sie sei durch das Bundesamt schon wiederholt geladen worden, um an Handlungen zur Erlangung von Heimreisezertifikaten einer Reihe von Nachfolgestaaten früherer Teilrepubliken der Sowjetunion mitzuwirken. Um die in den Ladungen jeweils angedrohten Sanktionen zu vermeiden, habe die beschwerdeführende Partei alle auferlegten Termine wahrgenommen, sofern diese nicht abberaumt worden seien. Sie befürchte, durch das Bundesamt, künftig zu weiteren Botschaften anderer Staaten geladen zu werden. Deswegen habe die beschwerdeführende Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass bescheidmäßige Ladungen zu Botschaften von Staaten, für die zuvor nicht festgestellt worden sei, dass sie deren Staatsangehörigkeit aufweise, nicht rechtmäßig seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit dem hier angefochtenen - ausdrücklich als solchen betitelten - Ladungsbescheid vom 14.03.2018 wird die beschwerdeführende Partei gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgefordert, am XXXX 2018 um 10:00 Uhr zur Konsularabteilung der Botschaft XXXX zu kommen, um an notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes persönlich mitzuwirken. Es seien der Ladungsbescheid und im Besitz der beschwerdeführenden Partei befindliche relevante Dokumente ("Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente") mitzubringen. Sollte die beschwerdeführende Partei diesem Auftrag "ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe)" nicht Folge leisten, wird ihr die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angedroht. Schließlich wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

1.2. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Vertreters am 19.03.2018 zugestellt.

1.3. Die beschwerdeführende Partei leistete dieser Ladung Folge; sie fand sich am XXXX 2018 um 10:00 Uhr in der Konsularabteilung der Botschaft von XXXX ein.

1.4. Mit Schriftsatz vom 10.04.2018, welcher am 16.04.2018 beim Bundesamt per E-Mail einlangte, erhob die beschwerdeführende Partei die hierzu erledigende Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Inhalt des hier angefochtenen Bescheids, dessen Zustellung am 19.03.2018 und der Beschwerdeerhebung gegen diesen am 16.04.2018 ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt des Bundesamts.

2.2. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei der mit dem hier angefochtenen Bescheid auferlegten Ladung Folge leistete, folgt der Auskunft ihres Vertreters mit E-Mail vom 06.05.2018 sowie einem entsprechenden Vermerk und im Akt des Bundesamts (AS 41).

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 19 AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."

§ 46 FPG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 145/2017, lautet auszugsweise:

"Abschiebung

§ 46

[...]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

[...]"

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.1. Zu den Prozessvoraussetzungen für Parteibeschwerden gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gehört auch das Rechtschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG [Stand 15.2.2017] Rz 19 ff sowie insb VwSlg 19245 A/2015). Es besteht bei Parteibeschwerden nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer Beseitigung des angefochtenen Bescheides. Dieses Interesse ist immer dann zu verneinen, wenn es auf Grund der (wenn auch geänderten) Umstände für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied (mehr) macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, sodass die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. zu solchen Konstellationen etwa VwGH 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0235 sowie 22.04.2015, Zl. Ra 2014/12/0023).

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt das Rechtschutzinteresse beschwerdeführender Parteien an der Beseitigung von Ladungsbescheiden weg, sofern die für den Fall ihrer Nichtbefolgung angedrohten Zwangsfolgen nicht mehr verhängt werden können. Angedrohte Zwangsfolgen können insbesondere dann nicht mehr werden, wenn die beschwerdeführende Partei der bescheidmäßig auferlegten Ladungsverpflichtung Folge geleistet hat. Wird der Ladung Folge geleistet, entfällt daher das Rechtschutzinteresse an der Beseitigung des Bescheides (siehe etwa VwGH 20.03.2012, Zl. 2012/21/0016; 19.03.2013, Zl. 2012/21/0257).

3.3. Daher liegt auch kein Rechtschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des hier angefochtenen Bescheides mehr vor: Sie leistete der Ladung zur Konsularabteilung der Botschaft XXXX am XXXX 2018 Folge, sodass es seither ausscheidet, die angedrohte Festnahme der beschwerdeführenden Partei wegen Nichtbefolgung der Ladung zu verhängen. Folglich ist das Rechtschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen Ladungsbescheids am XXXX 2018 weggefallen. Es war schon nicht mehr vorhanden, als die hier zu erledigende Beschwerde am 16.04.2018 erhoben wurde. Deswegen ist die Beschwerde mangels Rechtschutzinteresses der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen ergibt sich das Interesse der beschwerdeführende Partei an der Beseitigung des hier angefochtenen Bescheides auch nicht aus Spekulationen darüber, dass sie künftig zu anderen Botschaften geladen werden könnte. Selbst wenn es dazu kommen sollte, hätte es die beschwerdeführende Partei in der Hand, gegen einen allfälligen künftigen Ladungsbescheid Beschwerde zu führen und - falls erforderlich - für diese die Zuerkennung aufschiebender Wirkung zu erwirken.

3.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG - trotz des betreffenden Antrages der beschwerdeführenden Partei - entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zudem war der zur Zurückweisung führende Umstand, dass die beschwerdeführende Partei der im angefochtenen Bescheid auferlegten Ladung Folge leistete, auf Grund der Aktenlage und der betreffenden Mitteilung ihres Vertreters als zweifelsfrei gegeben anzusehen, sodass auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung insoweit keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dies zeigt die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insb VwSlg 19245 A/2015 sowie VwGH 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0235; 22.04.2015, Zl. Ra 2014/12/0023; 19.03.2013, Zl. 2012/21/0257; 20.03.2012, Zl. 2012/21/0016), von der dieser Beschluss nicht abweicht.

Schlagworte

Ladungsbescheid, Rechtsschutzinteresse, Reisedokument, Wegfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W234.1434284.3.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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