TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 G307 2197630-1

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

G307 2197630-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet bei der Schwarzarbeit betreten, in weiterer Folge wegen Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und zur Anzeige gebracht.

2. Am selben Tag fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme der BF im Aufenthaltsbeendigungsverfahren statt.

3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 28.04.2018, wurde dieser ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt III.) sowie gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

4. Mit per Post am 28.05.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Einreiseverbotes bzw. die Reduktion seiner Dauer, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 07.06.2018 bei diesem ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) ist Staatsangehörige der Republik Serbien, verheiratet und für ein Kind zur Obsorge verpflichtet.

Die BF reiste am 01.04.2018 ins Bundesgebiet ein, ging beginnend mit XXXX.2018 einer unerlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet nach, wobei sie am XXXX.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde.

Die BF war sich des der Unrechtmäßigkeit ihrer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bewusst und in Kenntnis der gültigen sichtvermerksbefreiten Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen.

Die BF nahm bei ihrem Schwager an der Adresse XXXX, unangemeldet Unterkunft und halten sich deren Eltern und Tochter weiterhin in Serbien auf.

Der Ehegatte der BF wohnt und arbeitet in Deutschland, jedoch gedenkt die BF, sich von diesem scheiden zu lassen.

Bis auf ihren Schwager, dessen Tochter und weitschichtigen Verwandten verfügt die BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über berücksichtigungswürdige soziale Bezugspunkte in Österreich verfügt.

Bezugspunkte in oder zu einem sonstigen Schengen-Land lassen sich ebenfalls nicht feststellen.

Auch sonst konnten keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende wirtschaftliche, sprachliche oder soziale Integration der BF in Österreich festgestellt werden.

Die BF hält sich aktuell nicht im Bundesgebiet auf und war zuletzt im Besitz von € 1260,00.

Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Mutterschaft, Kenntnis der Unrechtmäßigkeit ihrer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, sichtvermerksfreien Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, aktueller Einreise ins Bundesgebiet, Schwarzarbeit und dahingehender Betretung, fehlender Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, familiären Anknüpfungspunkten in Österreich, Besitz von Barmitteln, Aufenthalt von Familienangehörigen in Serbien sowie des Ehegatten der BF in Deutschland und Besitz gefälschter Urkunden getroffen wurde, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Zudem ergibt sich die ausgeübte Schwarzarbeit durch das in diese Richtung geständige Vorbringen der BF vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, einem Sozialversicherungsauszug sowie einer Anzeigenschrift der LPD XXXX, XXXX, vom XXXX.2018, die unterlassene Wohnsitzmeldung aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters sowie der Besitz gefälschter italienischer Dokumente aus dem Eingeständnis der BF vor der belangten Behörde.

Die Dauer der Schwarzarbeit folgt dem Inhalt des auf die BF lautenden Sozialversicherungsauszuges, wonach die BF beginnend mit XXXX.2018, sohin einen Tag nach deren Einreise, als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei XXXX gemeldet war. Mit der bloß unbelegten Behauptung, lediglich 3 Tage der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein, vermochte die BF diese kurze Zeitspanne nicht glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der erfolgten Meldung der BF, ist davon auszugehen, dass diese sohin beginnend mit XXXX.2018 in Österreich erwerbstätig war. Insofern vermochte die BF der belangten Behörde auch nicht substantiiert entgegenzutreten.

Der Familienstand der BF sowie deren Wunsch, sich von ihrem Ehegatten scheiden lassen zu wollen, beruht auf deren Vorbringen vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. So gab die BF vor der belangten Behörde an, sie beabsichtige, sich von ihrem Ehegatten scheiden lassen und führte in der gegenständlichen Beschwerde aus, aufgrund noch aufrechter Ehe ihren Freund nicht heiraten zu können. All dies spricht für eine aufrechte, jedoch zerrüttete Ehe der BF.

Dass nicht festgestellt werden konnte, die BF verfüge abgesehen von ihrem Schwager, dessen Tochter und weitschichtige Verwandte, über weitere familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, folgt den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Wenn die BF in der gegenständlichen Beschwerde lapidar darauf verweist, dass der Grund für ihre Einreise der Besuch ihres Freundes, welchen sie zu heiraten gedenkt, gewesen sei, vermag sie damit ihr Vorbringen nicht zu substantiieren. Vielmehr brachte die BF einen solchen Sachverhalt vor der belangten Behörde nicht vor und unterließ es, nähere verifizierbare Angaben zum besagten Freund zu tätigen. Im Falle des Bestehens eines derart intensiven Kontaktes bzw. einer Beziehung mit der Absicht der Eheschließung wäre davon auszugehen gewesen, dass die BF bei ihrem Freund und nicht bei ihrem Schwager Unterkunft genommen und zudem diesen Sachverhalt bereits vor der belangten Behörde thematisiert hätte. Dem entgegenstehend, merkte die BF vor der belangten Behörde nur an, sie habe ohnehin den Heimweg antreten wollen und es nur schade zu finden, nicht wieder zurückkehren zu dürfen.

Bezugspunkte zu in einem anderen Schengen-Staaten lebenden Personen - konkret geht es um das Vorbringen, der Sohn ihres zukünftigen Gatten könne in XXXX einen Profifußballvertrag erhalten - konnten weder belegt werden, noch war die BF in der Lage, nähere Angaben zu ihrem Freund und dessen Sohn zu machen. Darüber hinaus - wie von der BF selbst eingestanden - ist diese noch mit ihrem jetzigen Ehemann verheiratet und eine Ehe mit einem anderen Mann sohin ausgeschlossen.

Die Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet beruht auf den Angaben in der gegenständlichen Beschwerde.

Hinweise auf eine tiefgreifende Integration in Österreich waren dem gegenständlichen Sachverhalt nicht zu entnehmen. Zudem spricht der äußerst kurze Aufenthalt der BF gegen das Vorliegen eines solchen.

Die Beschränkung der Beschwerde auf Spruchpunkt IV. beruht auf dem Wortlaut im Beschwerdeschriftsatz, wonach betont wurde, dass einzig das Einreiseverbot, bzw. dessen Befristung Gegenstand der Beschwerde seien (arg: "Die Beschwerdeführerin hat das Bundesgebiet verlassen; aus diesem Grund wird lediglich das Einreiseverbot bzw. dessen Dauer bekämpft.")

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen.

3.1.2.Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.3. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach abzuweisen, hinsichtlich seiner Dauer jedoch stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, die BF sei der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen und sei zudem im Besitz von gefälschten Urkunden gewesen, womit sie massiv gegen gültige Rechtsnormen verstoßen habe. Das Verhalten der BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend, und ließe sich, in Ermangelung einer Reue seitens der BF, eine positive Zukunftsprognose nicht erstellen.

In der Beschwerde hebt die BF hervor, dass die von der belangten Behörde angestrengte Gefährlichkeitsprognose unzutreffend sei und eingedenk der erstmaligen Verfehlung der BF sich ein Einreisverbot in der ausgesprochenen Höhe als überschießend erweise. Letztlich sei die BF einzig zum Zwecke des Besuchs ihres Freundes, welche sie zu heiraten und nach Lissabon zu begleiten gedenke ins Bundesgebiet eingereist. Da nach erfolgter Heirat, welche aktuell noch nicht möglich sei, der BF grundsätzlich ein Aufenthaltstitel erteilt werden könne und sie dann Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hätte und sie zudem beabsichtige nach Lissabon zu ziehen, bestünde keine Gefahr hinsichtlich einer neuerlichen unrechtmäßigen Arbeitsaufnahme seitens der BF.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige bei der Schwarzarbeit betreten wurde.

Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 iVm. Z 10 FPG und wurde am XXXX.2018 bei der Schwarzarbeit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. Darüber hinaus gestand die BF ein, im Bundesgebiet unerlaubt Erwerbstätigkeiten nachgegangen, im Besitz gefälschter Urkunden zu sein und - entgegen gültiger melderechtlicher Bestimmungen insbesondere §§ 2 Abs. 1 iVm.7 Abs. 1 MeldeG - ungemeldet Aufenthalt im Bundesgebiet genommen zu haben. Insofern die BF zur unterlassenden Meldung vorbrachte, eine solche nicht vornehmen gekonnt zu haben, zumal die besagte Wohnung "nicht auf ihren Schwager läuft" und dieser sie sohin nicht anmelden habe können, vermochte die BF vor dem Hintergrund der ihr rechtlich auferlegten Meldepflicht keinen tauglichen Entschuldigungsgrund darzulegen.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350), die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), und die Verhinderung von gerichtlich strafbaren Handlungen (siehe § 223 Abs. 2 StGB - Urkundenfälschung), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163: hinsichtlich der Zulässigkeit nicht zur Verurteilung geführt habender Rechtsverletzungen in fremdenrechtlichen Verfahren eigenständig zu bewerten).

Der BF sind mehrfache Verstöße gegen die gültige Rechtsordnung anzulasten. Das von der BF gezeigte, teils wiederholte, teils längere Zeit anhaltende, rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass diese im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, verwaltungs- und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt)], welche eingedenk des - in Kenntnis der gültigen Gesetzeslage - bewussten Handelns der BF und der nicht ersichtlichen Reue zudem verstärkt wird. So gestand die BF vor der belangten Behörde ein, sich der Unrechtmäßigkeit ihres Handelns bewusst gewesen zu sein, ohne jedoch ihre Reue zu bekunden. Selbst in der gegenständlichen Beschwerde bringt die BF mit keinem Wort ihre Reue zum Ausdruck. Vielmehr versucht diese, ihre Verantwortung sowie den Besitz gefälschter Urkunden nicht thematisierend, ihr Verhalten zu bagatellisieren und deren Gefährlichkeit unter Anstrengung hypothetischer Annahmen zu entkräften. All dies lässt - der belangten Behörde beitretend - keine Einsicht seitens der BF erkennen.

Unter Beachtung des Umstandes, dass die BF trotz hinreichender, ihren vorübergehenden Unterhalt während ihres Aufenthaltes in Österreich sichernder finanzieller Mittel einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist, lässt sich nicht ausschließen, dass sie nicht grundsätzlich dazu neigt, gültige Rechtsordnungen zu ignorieren, was wiederum einen neuerlichen Rechtsverstoß der BF nahelegt.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie wirtschaftlicher Belange ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Wenn die BF auch Bezugspunkte zu Deutschland aufgrund des dortigen Aufenthaltes ihres Ehegatten aufweist, so haben diese aufgrund der Scheidungsabsichten der BF eine maßgebliche Relativierung hinzunehmen. Darüber hinaus hat die BF auch diese durch ihr Verhalten bewusst einer weiteren Schmälerung zugeführt, zumal sie trotz Wissens um die Konsequenzen gegen gültige Rechtsnormen verstoßen hat.

Auch allfällige - aufenthaltszeitraumbedingte - integrative Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet vermögen, insbesondere vor dem Hintergrund des nur sehr kurzen - und als unrechtmäßig festgestellten (siehe den unangefochten gebliebenen in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) - Aufenthaltes im Bundesgebiet, vor dem Hintergrund des rechtswidrigen Verhaltens und der damit bewirkten Relativierung allfälliger Integrationsmomente, bei gleichzeitigem Fehlen einer tiefgreifenden Integration in Österreich, eine Abstandnahme von einem Einreiseverbot nicht zu rechtfertigen.

3.1.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.

Das dargestellte Verhalten der BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie öffentlicher wirtschaftlicher Belange zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun das von der BF gesetzte Verhalten und stellt es in Relation zu anderen, der Anzahl und dem Unrechtsgehalt nach massiver in die Institute Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG eingreifende Sachverhalte, so erweist sich die gewählte Dauer, welche eine Ausschöpfung von mehr als der Hälfte des dem BFA zustehenden Ermessens bedeutet, als zu lange. Es bliebe ferner in anderen, gravierenderen Fällen kein angemessener Spielraum mehr nach oben offen.

Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots von 3 Jahren steht daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei Abwägung aller dargelegten Umstände, insbesondere der freiwilligen Ausreise der BF, des Eingeständnisses der BF, unerlaubt eine Beschäftigung ausgeübt zu haben sowie der Erstmaligkeit des rechtsverletzenden Verhaltens, nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens der BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 18 Monate als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten der BF in nicht unbeachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 18 Monate herabzusetzen und der Beschwerde insoweit spruchgemäß stattzugeben.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Angemessenheit, Einreiseverbot, fehlende Arbeitsbewilligung,
Gefährdungsprognose, Herabsetzung, illegale Beschäftigung,
öffentliche Ordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2197630.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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