Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G307 2183813-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA: Rumänien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingshilfe gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017, Zahl XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 52 BFA-VG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 08.09.2017 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten (im Folgenden: BFA, RD NÖ) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf, anlässlich der gegen ihn verhängten Untersuchungshaft zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, seinen in Österreich gesetzten Integrationsschritten und persönlichen Verhältnissen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem BF am 12.09.2017 zugestellt.
Der BF erstattete hiezu keine Stellungnahme.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 29.12.2017, dem BF persönlich zugestellt am 04.01.2018 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt III.).
3. Mit Schreiben vom 08.11.2017, beim BFA eingebracht am 09.11.2017, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung sowie die Einvernahme des BF durchzuführen, den bekämpften Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit gänzlich zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot (gemeint wohl: dessen Dauer) wesentlich zu verkürzen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sowie, dem BF unentgeltliche Verfahrenshilfe zu gewähren.
4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.01.2018 vorgelegt und langten dort am 22.01.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger, ledig und ist für 3 Kinder sorgepflichtig. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Rumänien.
1.2. Der BF reiste ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet ein. Er ist beschäftigungslos.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an irgendwelchen Krankheiten leidet. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Vermögen oder ein geregeltes Einkommen verfügt.
1.4. Soziale Kontakte oder verwandtschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet konnten nicht ausgemacht werden.
1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
1.6. Der BF wurde vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016 wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Der BF wurde ferner vom selben Gericht zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2017, abermals wegen versuchten Diebstahls neuerlich zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Schließlich wurde der BF vom Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2017, wegen Einbruchsdiebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX.2017 einer Geschädigten ein Ausweisetui sowie eine Geldbörse mit einem Inhalt von € 140,00 Bargeld weggenommen zu haben, indem er durch den Spalt der Beifahrerfensterscheibe des Pkw der Geschädigten mit einem Stock deren Handtasche anhob und die Brieftasche an sich nahm, ferner am XXXX.2017 in XXXX zwei weiteren Geschädigten Schmuck im Wert von € 4.250,00 durch Einbruch sowohl in eine Wohnstätte als auch in einen unbewohnten Gebäudeteil weggenommen habe, indem er ein Fenster des Wohnhauses mit einem Stein eingeschlagen, die beiden Wohneinheiten im Wohnhaus durchsucht und den Schmuck an sich genommen habe.
Des Weiteren wurde dem BF darin angelastet, er habe am XXXX.2017 in XXXX einem Geschädigten ein Fahrrad samt Fahrradcomputer im Gesamtwert von € 300,00 durch Einbruch weggenommen, indem er in den eingefriedeten Garten des Geschädigten über eine 1,5 m hohe Mauer eingestiegen sei, das Fahrrad über die Gartenmauer gehoben habe und damit weggefahren sei.
Außerdem nahm er am XXXX.2016 mit einem anderen, abgesondert verfolgten Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Geschädigten ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S 6 weg, wodurch dieser einen Schaden in der Höhe von € 350,00 erlitt.
Im Übrigen unterdrückte der BF einen Führerschein und eine Sozialversicherungskarte mit dem Vorsatz, um zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gebraucht würden.
Schließlich wurde der BF im Zuge dieser Verurteilung für schuldig befunden, unbare Zahlungsmittel, über die er nicht hätte verfügen dürfen, nämlich eine fremde Bankomat- wie Kreditkarte einer Geschädigten mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, um deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern,
Als mildernd wurden hiebei das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen eines Vergehens mit zwei Verbrechen, zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung wegen offener Probezeit, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens gewertet.
Festgestellt wird, dass der BF das darin beschriebene Verhalten gesetzt und die darin angeführten Straftaten begangen hat.
Der BF wurde am XXXX.2017 festgenommen und befindet sich seitdem in Haft, welche derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird.
1.7. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen. Davon machte er nicht Gebrauch.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten, rumänischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Verurteilungen samt Urteilsgründen sind aus dem im Akt befindlichen Urteilen des BG wie des LG XXXX zu entnehmen und decken sich mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Zeitpunkt der Festnahme und die aktuell noch in Haft verbüßte Zeit folgen der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom 30.08.2017 und dem Inhalt des den BF betreffenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
Der BF wies und weist laut ZMR keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet auf. Auch der Beschwerde waren keine Anhaltspunkte für soziale oder verwandtschaftliche Kontakte im Bundesgebiet zu entnehmen. Dieser Umstand wurde auch im ersten (Abwesenheits)Urteil des BG XXXX festgehalten. Daraus kann auch geschlossen werden, dass der BF ausschließlich zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist ist.
Die bisherige Beschäftigungslosigkeit des BF folgt dem Inhalt des auf ihn lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
Er lieferte ferner keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Vermögen, Einkommen und fanden sich vorliegend keine Hinweise auf irgendwelche Krankheiten oder Indizien für eine Arbeitsunfähigkeit des BF.
Die Sorgepflichten des BF und sein Lebensmittelpunkt in Rumänien sind dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX.2017 wie dem Urteil des BG XXXX vom XXXX.2016 zu entnehmen.
In Ermangelung der Vorlage eines Sprachzertifikats oder einer sonstigen Bescheinigung konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.
Dem BF wurde die Stellungnahme zum Parteiengehör nachweislich an 12.09.2017 zugestellt und blieb er eine Antwort darauf schuldig. Wenn es in der Beschwerde heißt, der BF hätte persönlich einvernommen werden, so geht diese Forderung ins Leere. Einerseits verblieben dem BF vom Zeitpunkt der Zustellung des Parteiengehörs bis zur Zustellung des Bescheides mehr als 4 Monate. Dies ist als grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu betrachten, musste er doch mit negativen Konsequenzen im Falle einer ausbleibenden Antwort rechnen. Andererseits ist die Einräumung des Parteiengehörs der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht an eine bestimmte Form gebunden. Auf welche Weise die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen, dass also die gewählte Form den genannten allgemeinen Voraussetzungen entspricht (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090). Demnach hat die Behörde das Parteiengehör von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des § 13a AVG zu gewähren (siehe auch VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0002). Das ist vorliegend geschehen und die Form des eingeräumten Parteiengehörs nicht zu beanstanden.
In Summe ist das Rechtsmittel den Entscheidungsgründen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde betreffend
Aufenthaltsverbot:
3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen
Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet wie folgt:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Vorauszuschicken ist, dass sich der BF jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhielt, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Die BF wurde in Österreich innerhalb von 16 Monaten 3 Mal wegen zum Teil versuchten (Einbruchs)Diebstahls und zuletzt zusätzlich wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie Urkundenunterdrückung rechtskräftig verurteilt. Die im Rahmen der jüngsten Verurteilung ausgesprochene Strafe von 20 Monaten ist ausschließlich unbedingter Natur.
Diesbezüglich wies der VwGH in mehreren seiner Erkenntnisse auf das verpönte Verhalten im Rahmen von (Einbruchs)diebstählen hin (vgl. etwa VwGH vom 22.09.2011, GZ 2008/18/0508)
Dem geschilderten Verhalten des BF ist ein großes Maß an Uneinsichtigkeit in die Einhaltung von Rechtsvorschriften, insbesondere jene des Strafrechtes, zu entnehmen. Auch nach der ersten Verurteilung wurde der BF schon nach rund 4 Monaten wieder straffällig. Dem nicht genug, steigerte er sein deliktisches Verhalten, beging den zuletzt geahndeten Diebstahl in qualifizierter Form und setzte zwei weitere Delikte. Wirft man einen Blick auf die Milderungs- und Erschwerungsgründe im jüngsten Urteil so ist ein eindeutiges Übergewicht auf der Habenseite des BF erkennbar (4 Erschwerungs- stehen einem Milderungsgrund gegenüber).
Der BF setzte durch sein Handeln auch bewusst sein Aufenthaltsrechts aufs Spiel, hätte ihm spätestens seit der zweiten Verurteilung bewusst sein müssen, dass er dieses dadurch massiv gefährden werde.
Im Übrigen ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Der BF befindet sich noch immer in der Justizanstalt XXXX in Haft und ist der voraussichtliche Entlassungstermin der XXXX.2019. Die bisher verstrichene Zeitspanne erweist sich daher als zu kurz, um dem BF bereits jetzt eine positive Zukunftsprognose zu attestieren.
Auch verfügte der BF bis dato über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und nahm - wie dem ersten Urteil des BG XXXX zu entnehmen ist - vor seine Festnahme unangemeldet in XXXX Unterkunft.
Im Hinblick auf das bisher Gesagte kann dem BF wie bereits erwähnt kein positiver Gesinnungswandel zuerkannt werden, setzt, wie der obigen VwGH-Judikatur zu entnehmen ist, die Qualifikation eines BF-Verhaltens als positiv voraus, dass dieser eine bestimmte Zeit in Freiheit verbracht hat.
Die BF verfügt im Bundesgebiet über keinen familiären Bezug oder sonstige soziale Kontakte, sein Lebensmittelpunkt liegt in Rumänien und halten sich dort auch seine Familienangehörigen auf.
Im Ergebnis hat die Beschwerde keine Momente aufgezeigt, welche der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstünden.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Das Verhalten des BF lässt auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des persönlichen Verhaltens des BF schließen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wie sich aus der oben zitierten VwGH-Judikatur ergibt.
Wie ferner bereits hervorgehoben, erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.
Ferner konnten die fehlenden familiären und sonstigen Interessen im Bundesgebiet nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.
Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz fremden Vermögens mittels Gewaltanwendung oder -drohung) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).
3.2. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So hat die belangte Behörde die Verurteilung des BF, dessen fehlende soziale Bezüge im Bundesgebiet, seinen Lebensmittelpunkt in Rumänien, seine aktuelle Beschäftigungslosigkeit, den erst relativ kurzen Aufenthalt in Österreich und den Umstand, dass er ausschließlich zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist ist, in seine Betrachtung miteinbezogen.
Dem Bundesamt stand im gegenständlichen Fall das Ermessen zu, ein bis zu 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot auszusprechen). Die 7jährige Dauer erweist sich in Bezug auf das Gesamtverhalten des BF, vor allem der drei Verurteilungen innerhalb kurzer Zeit und der fehlenden Einsicht in sein deliktisches Verhalten als gerechtfertigt.
3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. des bekämpften Bescheides
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Vor dem Hintergrund des deliktischen Verhaltens des BF und des Umstandes, dass sich dieser noch immer in Haft befindet, sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BFA-VG erfüllt, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung daher abzuerkennen und vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubs Abstand zu nehmen.
3.4. Zu Spruchpunkt II.:
Im Hinblick auf den im Beschwerdeschriftsatz ausgeführten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8, zu verweisen, worin der Gerichtshof im Wesentlichen ausführte, dass er bei seiner im Prüfungsbeschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014, vertretenen Auffassung verbleibe und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig, und im Ergebnis daher § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aufzuheben sei. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft und wurde im BGBl I Nr. 82/2015 am 14. Juli 2015 kundgemacht.
Zwar sieht § 40 VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40, Anm. 2 und 5).
Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632/2012). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Art. 47 GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC) unter besonderen Umständen, insbesondere je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann.
Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren, das weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt, bereits mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.12.2017 unentgeltlich ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG beigegeben wurde, dem die Aufgabe zukommt, den "Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde [...] und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu unterstützen und zu beraten". Das Gesetz verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Art. 47 GRC ableitbares unionsrechtliches Gebot der (zusätzlichen) unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2015, Zl. I402 1236628-2/10Z). Insofern liegt derzeit trotz des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vor.
Der Antrag des BF auf kostenlose Beigabe eines Verfahrenshelfers für das Verfahren vor dem BVwG war sohin als unzulässig zurückzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Verfahren konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
3.3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot, Diebstahl, EU-Bürger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2183813.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018