TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 G307 2180613-1

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G307 2180613-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese rechtlich vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl XXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt.

III. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 04.07.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige, in Österreich als Sohn einer Asylwerberin zur Welt gekommene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX.2014 durch seine gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

2. Am selebn Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der gesetzlichen Vertreterin des BF statt, wobei diese angab, dass für dieen dieselben Fluchtgründe wie für sie selbst gälten.

3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF zugestellt am 27.11.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), jener hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

4. Mit per Telefax am 20.12.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das BVwG.

Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, jener des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung, beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 22.12.2017 beim BVwG eingelangt.

6. Am 03.05.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die gesetzliche Vertreterin des BF sowie deren RV persönlich teilnahmen und zwei Brüder und eine Schwester der Mutter des BF als Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist kosovarischer Staatsbürger. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum Islam. Seine Muttersprache ist Albanisch.

Der BF ist (leiblicher) Sohn der XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Er ist in Österreich geboren .

Das BVwG hat mit Erkenntnis, GZ.: G307 2015428-1/3E, vom 29.12.2014, den Antrag der Mutter des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vom XXXX.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Satus des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen und die Rechtssache hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Das BVwG hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag der zur Geschäftszahl G307 2015428-2, protokollierte Beschwerde der Mutter des BF gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des BFA stattgegeben, dieser gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie dieser gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 04.07.2019 erteilt.

Im gegenständlichen Verfahren wurden eigene Fluchtgründe des BF nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Die Mutter als gesetzlicher Vertreter hat beantragt, dem BF im Rahmen des Familienverfahrens als minderjähriger Sohn und damit als Familienangehörigen denselben Schutz zu gewähren wie ihr.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Glaubensbekenntnis, Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit sowie zum Verwandtschaftsgrad zur XXXX getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde.

Die Geburt des BF in Österreich beruht auf einer in Vorlage gebrachten Ausfertigung des Geburtsscheines des BF.

Die Feststellungen zum Grund der Antragstellung des BF als Familienangehöriger (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf das Beschwerdeverfahren der Mutter und zum Fehlen eigener Fluchtgründe stützen sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Vorbringen der Mutter des BF.

Insoweit in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wurde, die belangte Behörde sei nicht auf das Vorbringen der Mutter des BF hinsichtlich der ihn im Falle seiner Rückkehr drohenden Gefahren in Bezug auf dessen Vater hinreichend eingegangen, ist festzuhalten, dass diese keinen neuen Sachverhalt dargelegt hat, durch welchen eigene Fluchtgründe in Bezug auf den BF hervorgekommen sind. Vielmehr hat die Mutter des BF im Rahmen ihres eigenen Asylantrages den besagten Sachverhalt schon vorgebracht und im Zuge der gegenständlichen Asylantragstellung des BF betont, das für ihn dieselben Fluchtgründe bestünden wie für sie. Neu hinzugekommene Gefahrenmomente im Hinblick auf eine Verfolgung des BF im Herkunftsstaat wurden selbst in der gegenständlichen Beschwerde und der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht und lassen sich solche auch von Amts wegen nicht feststellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zum Familienverfahren:

3.1.1. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

1. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

1. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22 AsylG) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF ist minderjähriger und unverheirateter Sohn und daher Familienangehöriger einer Asylwerberin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Die Beschwerde der Mutter des BF wurde vom BVwG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis, Gz.:

G307 2015428-1/3E, vom 29.12.2014, als unbegründet abgewiesen.

Da eigene Fluchtgründe oder eigene Gründe, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, nicht vorgebracht wurden, war die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. betreffend Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

Der Beschwerde der Mutter des BF wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und der besagte Status zuerkannt. Umstände die einer Zuerkennung desselben Status an den BF im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 AsylG allenfalls entgegenstehen, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom BVwG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall ist dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher ist diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familieneinheit,
Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2180613.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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