TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 G307 2151965-2

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AVG §78
B-VG Art.133 Abs4
FPG §60 Abs2

Spruch

G307 2151965-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Johannes SCHMIDT in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX, vom 16.03.2017, wurde gegen dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asyl nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF Nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.).

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), GZ.: G314 2151965-1/12E, vom 16.03.2017, wurde einer Beschwerde des BF gegen den zuvor genannten Bescheid insoweit teilweise stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 3 1/2 Jahre herabgesetzt wurde.

3. Mit per Telefax am 24.04.2018 beim BFA eingebrachtem Schreiben, stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes.

4. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 30.04.2018, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX, vom 16.03.2017, erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dem BF gemäß § 78 AVG, die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 auferlegt (Spruchpunkt II.).

5. Mit per E-Mail am 28.05.2018 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim BVwG.

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Einreiseverbotes oder die Herabsetzung dessen Befristung, in eventu die Zurückverweisung der Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 11.01.2018 bei diesem ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.

Gegen den BF wurde mit dem, dem RV des BF am 02.06.2017 zugestelltem Erkenntnis des BVwG, GZ.: G314 2151965-1/12E, vom 16.03.2017, welches den Bescheid des BFA, Zahl XXXX, vom 16.03.2017 dem Grunde nach bestätigte, ein auf 3 1/2 Jahren (Reduktion der Dauer) befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.

Der BF wurde von XXXX2016 bis XXXX2017 in Österreich in Justizanstalten angehalten und weist nach wie vor eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob und wann der BF nach dessen bedingten Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe das Bundesgebiet verlassen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das gegen den BF erlassene Einreiseverbot folgt dem Inhalt einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA sowie des ebenfalls oben zitierten Erkenntnisses des BVwG und ergibt sich die Zustellung des oben zitierten Erkenntnisses des BVwG an den RV des BF, aus einem Zustellungsprotokoll vom 02.06.2017.

Die Anhaltung des BF in Justizanstalten im Bundesgebiet ist dem Datenbestand des ZMR zu entnehmen und ergibt sich die bedingte Entlassung des BF aus dessen Freiheitsstrafe aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Dass nicht festgestellt werden konnte, ob und wann der BF aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ist der unterlassenen Vorlage von Unterlagen, welche die Ausreise bestätigt hätten, geschuldet. Die bloße Behauptung des BF in der gegenständlichen Beschwerde, aus dem Bundesgebiet ausgereist zu sein, vermag vor dem Hintergrund fehlender Belege und einer weiterhin aufrechten Wohnsitzmeldung in Österreich allein als Beweis hiefür nicht zu genügen.

Unbeschadet dessen änderte selbst eine Feststellung einer - wie vom BF behaupteten - Ausreise aus dem Bundesgebiet im November 2017 - wie in der rechtlichen Begründung noch näher dargelegt werden wird - nichts an der rechtlichen Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache.

2.2.2. Wenn in der gegenständlichen Beschwerde der Rechtsansicht der belangten Behörde insofern entgegengetreten wird, als das Unterlassen eines inhaltlichen Eingehens auf den vom BF vorgerbachten Sachverhalt moniert wird, ist festzuhalten, dass ein näheres Eingehen auf das Vorbringen des BF gegenständlich zu Recht unterlassen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:

"§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid (hier: Beschwerde) mit dem ein Parteiantrag zurückgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde (hier: das BVwG) nur über die Gesetzmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst entscheiden (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951). Andernfalls ist der Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951, 18.4.1967, 1713/66, 17.3.1983, 81/08/0205 = ZfVB 1984/1/247). (vgl. VwGH 21.06.1994, 93/07/0079.)

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gegen den BF wurden mit Erkenntnis des BVwG, diesem zugestellt am 02.06.2017, eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Ab. 3 Z 1 FPG ein auf 3 1/2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das bzw. wann der BF das Bundesgebiet nach seiner bedingten Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe verlassen hat, konnte nicht festgestellt und vom BF auch nicht belegt werden.

Insofern, in Ermangelung einer feststellbaren fristgerechten Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet sind die Formalvoraussetzungen des BF § 60 Abs. 2 FPG nicht erfüllt, und war es der belangten Behörde daher verwehrt, inhaltlich auf den Antrag des BF einzugehen, zumal dieser zurückzuweisen war.

Jedoch selbst unter Annahme, dass der BF - wie von ihm behauptet - im November 2017 aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre, hätte er - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - die Formalvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 FPG, konkret einen mehr als die Hälfte der Einreiseverbotsbefristung im Ausland zugebrachten Zeitraum, nicht erfüllt und wäre dessen Antrag selbst dann von Seiten der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Da der Wortlaut des § 60 Abs. 2 FPG die vollständige Behebung eines gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verhängten Einreiseverbotes nicht zulässt und vom BF zudem die weiteren Formalvoraussetzungen iSd. genannten Bestimmung, nämlich die - nachweisliche - fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet und ein die Hälfte der Einreisebefristung im Ausland zugebrachter Zeitraum, zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (vgl. VwGH 21.06.1994, 93/07/0079: hinsichtlich der verpflichtenden Berücksichtigung nur des im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde vorgelegenen Sachverhaltes im Rechtsmittelverfahren bei erstinstanzlich zurückweisenden Entscheidungen) nicht erfüllt wurden und sohin auch eine Reduktion des besagten Einreiseverbotes an sich nicht in Frage kam, erweist sich die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des BF seitens der belangten Behörde als rechtmäßig.

Demzufolge war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. § 78 AVG lautet:

"§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln."

Gemäß § 1. Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

3.2.2. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von€ 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.

Sohin ist auch die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Antragsbegehren, Aufhebung, Einreiseverbot, Gebührenbefreiung,
Gebührenentrichtung, Gefährdungsprognose, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2151965.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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