TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 G306 2189680-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G306 2189680-1/13E

Ausfertigung des am 21.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dass das Einreiseverbot auf die Dauer von 7 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vomXXXX, Zl.XXXX, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels, teil als Beteiligter nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Z 3 SMG, 12 dritter Fall StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 u Abs. 2 erster und siebter Fall, Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Schreiben vom 04.09.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Regionaldirektion Wien, wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen, dazu Stellung zu nehmen. Der BF gab keine Stellungnahme ab.

Am 23.02.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und wurde ihm mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen.

Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, von dem BF persönlich am 27.02.2018 übernommen, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I. und II.); des Weiteren wurde dem BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen das Rückkehrverbot wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und einer Frist zur freiwilligen Ausreise gemüß § 55 Abs. 4 FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III.).

Mit Schreiben des BF vom 16.03.2018 - unterstützt durch die XXXX, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, die Rückkehrentscheidung für Dauer unzulässig erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, das erlassene Einreiseverbot zu beheben bzw. maßgeblich zu verkürzen.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die gegenständliche Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte am 20.03.2018 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Außenstelle Graz am 21.06.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an der BF persönlich teilnahm. Die belangte Behörde nahm - trotz Landung an der Verhandlung nicht teil. Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

Zur heutigen Situation:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: 2014 hatte ich einen Herzinfarkt und lag 8 Tage im Koma. Ich nehme Medikamente und habe Wasser in meiner Lunge.

Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:

Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.

Der VR weist auf die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.

Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja, das ist korrekt.

VR: Seit wann halten Sie sich im Bundesgbiet auf?

BF: Ich bin durchgehend seit 2015 in Österreich. Seit 2013 bin ich in XXXX gemeldet.

VR: Im Bundesgebiet lebt Ihre Gattin sowie Ihr minderjäriger Sohn - ist das richtig?

BF: Ja, das ist richtig. Mein Sohn ist 4 Jahre alt.

VR liest aus dem angefochtenen Bescheid die Feststellungen betreffend familiäre.- sozialer und wirtschaftlicher Verhältnisse des BF vor.

VR: Sind diese Feststellungen über Ihre Person korrekt oder haben Sie noch etwas hinzuzufügen?

BF: Ich habe sonst keine Verwandten in Österreich. Wie gesagt, nur meine Gattin und mein mj. Sohn.

VR: Sie wurden vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX2017 wegen Geldwäscherei und Suchtmittelhandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt - was sagen Sie dazu?

BF: Ich war genötigt dies zu tun aufgrund meiner Schulden, die aufgrund meines Tablettenbedarfs entstanden sind. Ich wurde auch bedroht, dass, wenn ich nicht zahle, sie meiner Frau, meinem Kind, meiner Familie etwas antun. Als ich mich verschuldete, befand ich mich in Serbien. Dort hatte ich keine Sozialversicherung, doch auf die Tabletten war ich angewiesen.

VR: Bei wem haben Sie Schulden und wie hohe?

BF: Ich borgte mir 1.000,00 EUR von einem Mann in XXXX aus, den ich zuvor nicht kannte. Jetzt schulde ich ihnen 4.000 EUR aufgrund der Zinsen. Sie rufen mich an und bedrohen mich.

VR: Haben Sie irgendwelche Einkünfte oder irgendein Vermögen?

BF: Ich habe keines.

VR: Von was haben Sie die letzten Jahre gelebt?

BF: Ich lebte von und mit meiner Gattin.

VR: Das heißt, Sie haben überhaupt keine Einkommen gehabt die letzten Jahre?

BF: Nein, hier nicht. Ich habe hier nicht gearbeitet.

VR: Und in Serbien?

BF: Ja, in Serbien habe ich gearbeitet. Als ich geheiratet habe, kam ich nach Österreich, dann war ich 90 Tage hier und 90 Tage dort, bis ich erkrankte.

VR: Haben Sie in den 90 Tagen in Serbien gearbeitet dort?

BF: Ja, ich habe dort gearbeitet.

VR: Wo haben Sie in dieser Zeit gewohnt in Serbien?

BF: Bei meiner Schwester, ich meine nicht bei meiner echten Schwester, sondern bei meiner Cousine.

VR: Wo befindet sich diese Cousine?

BF: In Frankreich.

VR: Seit wann befinden Sie sich in Haft und wann ist mit Ihrer Entlassung zu rechnen?

BF: Ab dem XXXX2017 bin ich in Haft. Als ich nach XXXX kam, wurde mir ein Drittel erlassen und sollte somit am XXXX2019 aus der Haft entlassen werden. Eine diesbezügliche Verhandlung findet im Februar 2019 statt.

VR: Sie sind wegen Suchtgifthandel verurteilt worden. Konsumieren Sie selbst Suchtgift?

BF: Nein.

VR: Haben Sie in der Haft Besuch erhalten?

BF: Meine Gattin besucht mich 2 mal in der Woche.

VR: Sie haben sich ja im überwiegenden Teil Ihres Lebens in Serbien aufgehalten, von was haben Sie da gelebt?

BF: Ich habe die Grundschule absolviert. Ich habe keinen Beruf erlernt, habe jedoch auf diversen Baustellen gearbeitet.

VR: Wie wollen Sie Ihre Schulden bei Ihren Gläubigern zurückzahlen?

BF: Ich werde arbeiten, um ihnen Geld zurückzubezahlen. Ich meine legale Arbeit. Vielleicht werden sie auch nicht mehr anrufen, da sie wissen, dass ich im Gefängnis bin.

VR: Wo wollen Sie dann arbeiten, in Österreich oder in Serbien?

BF: In Serbien habe ich niemanden. Ich kann dort nirgends hin. Hier ist mein Leben. Hier ist meine Familie. Ich bereue zutiefst, was ich getan habe.

VR: Welche Verwandten haben Sie noch und wo halten sich diese auf?

BF: Meine Eltern sind verstorben. Ich habe nur meine Gattin und meinen Sohn. Sie sind alles in meinem Leben. Sonst habe ich niemanden.

Die Zeugin XXXX wird um XX:XX Uhr einvernommen.

Belehrung der Zeugin:

Der VR belehrt die Zeugin gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.

Der VR macht die Zeugin nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 288 StGB) aufmerksam.

Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeugin.

Befragung:

VR: Seit wann sind Sie verheiratet?

Z: Seit XXXX2013.

VR: Seit wann halten Sie sich auf in Österreich?

Z: Seit 1992 durchgehend aufhältig.

VR: Haben Sie Kinder?

Z: Ich habe zwei Söhne. Einen aus der ersten Ehe, 15 Jahre alt. Und einen Sohn mit dem BF, dieser ist 4 Jahre alt.

VR: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

Z: Nein derzeit nicht. Ich bin arbeitssuchend ca. 3 Jahre lang.

VR: Was haben Sie für ein finanzielles Einkommen?

Z: Ich bekomme Notstandshilfe von ca. 750,00 EUR.

VR: Haben Sie eine Mietwohnung?

Z: Ich habe im XXXX eine Mietwohnung, deren monatliche Miete 399,00 EUR, dazu kommt noch Strom und Betriebskosten.

VR: Für den Sohn beziehen Sie Familienbeihilfe, sonst noch etwas?

Z: Sozialhilfe von monatlich 340,00 EUR erhalte ich von der Stadt

XXXX.

VR: Wie hat sich Ihre Beziehung bzw. das Familienleben dargestellt. Sind Sie nach Serbien runtergefahren oder haben Sie nur telefonischen Kontakt gehabt?

Z: Ich bin natürlich mit unserem Sohn monatlich für ein paar Tage nach Serbien zu meinem Mann gefahren.

VR: Wo haben Sie dort gewohnt?

Z: Meine Eltern haben ein Haus und dort habe ich dann gewohnt. In diesem Haus hat auch mein Mann gewohnt.

VR: Wie oft besuchen Sie Ihren Gatten in der JA?

Z: Zweimal die Woche.

VR: Wo haben Sie jetzt Ihren Sohn?

Z: Er ist bei meiner Mutter, denn meine Eltern sowie meine Geschwister leben alle in Österreich.

Abschließende Bemerkungen:

VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Ich möchte anführen, dass ich in Serbien niemanden habe. Ich kann dort nirgends hin. Hier bin ich über meine Gattin mitversichert. In Serbien könnte ich mir die Therapie auf keinen Fall leisten, daher könnte ich dort auch nicht überleben.

VR: Wenn Sie nach Serbien zurück müssen, könnten Sie dann wieder im Haus der Schwiegereltern wohnen?

BF: Nein, da mein Schwiegervater auf mich wütend ist, aufgrund das, was ich gemacht habe. Wenn ich nach Serbien zurück müsste, dann müsste ich wohl im Park leben.

Z: Ich habe eine Bitte an Sie: Ich bitte Sie, in Betracht zu ziehen, dass mein Mann sehr krank ist und er mit mir mitversichert ist. Es war ein Ausrutscher von ihm.

VR: Haben Sie den Dolmetscher im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?

BF: Ja.

Am 25.06.2018 langte per Mail - seitens der ARGE Rechtsberatung - der Antrag auf schriftliche Ausfertigung am Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF heißt, XXXX und wurde am XXXX1984 in XXXX (Serbien) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Die Muttersprache der BF ist serbisch.

Der BF besuchte in Serbien die Grundschule, erlernte keinen Beruf und arbeitete in Serbien als Bauarbeiter. Der BF war zuletzt ohne Beschäftigung und wohnte in Serbien bei seiner Cousine bzw. im Haus seines Schwiegervaters.

Der BF hält sich, laut eigenen Angaben (Niederschrift vom 23.02.2018 AS 115), seit 19.04.2017 durchgehend im Bundesgebiet auf. Im Zentralen Melderegister scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung seit 07.11.2013 auf. Der BF hielt sich immer 90 Tage im Bundesgebiet und 90 Tage in Serbien auf, meldete sich jedoch Behördlich nie ab.

Der BF verfügt über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF ist seit XXXX2013 mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX, verheiratet, welche im Bundesgebiet lebt. Der BF ist Vater eines 4 Jahre alten Kindes.

Laut eigenen Angaben leben in Serbien keine Verwandten mehr.

Der BF weist seit dem XXXX2017 Wohnsitzmeldungen in diversen Justizanstalt auf.

Der BF hat in Serbien Verbindlichkeiten in der Höhe von € 4.000,-.

Der BF hatte 2014 einen Herzinfarkt. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF ist arbeitsfähig.

Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX2017, Zl.XXXX, aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels, teil als Beteiligter nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Z 3 SMG, 12 dritter Fall StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 u Abs. 2 erster und siebter Fall, Abs. 4 StGB begangen und hierfür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, verurteilt.

Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2017:

Das Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden, den Richter MXXXX als Beisitzer, sowie XXXX und XXXX als Schöffen über die von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen

geboren amXXXXin XXXX, serbischer Staatsangehöriger, zuletzt ohne Beschäftigung, derzeit in Untersuchungshaft in der Justizanstalt

XXXX.

wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beteiligter nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z2 und Z3 SMG, 12 dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen erhobenen Anklageschrift nach der am 20. November und am 18. Dezember 2017 in Anwesenheit

Fl XXXX(am XXXX 2017) durchgeführten Hauptverhandlung am XXXX 2017

zu Recht erkannt:

XXXX ist schuldig, er hat inXXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

A./ am XXXX 2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge (im Hinblick auf Punkt II./ des Anklagetenors insgesamt in einer die. Grenzmenge des § 28b SMG um 15-fäche übersteigenden Menge), und zwar etwa 120. Gramm Heroin (angenommener Wirkstoffgehalt zumindest 8,22 % Heroin und 0,78 % Monoacetylhmorphin), dem abgesondert verfolgten XXXX (vormals UT "Ablöse von XXXX) überlassen, indem er das Heroin in einem Pizzakarton verbarg, diesen in einem Müllcontainer in der Nähe seines Wohnhauses deponierte und dem abgesondert verfolgten XXXX (Vormals UT Lieferant XXXX) das Versteck des Heroins bekanntgab„ der wiederum den abgesondert verfolgten XXXX über das Versteck in Kenntnis setzte, wobeiXXXX das Heroin .schließlich im Mülleimer vorfand, an sich nahm und dem XXXX die Übernahme des Heroins telefonisch bestätigte;

B./ ab zumindest XXXX .2017 bis XXXX 2017 |m Hinblick, auf eine insgesamt nicht mehr feststellbare, die. Grenzmenge des § 28b SMG Übersteigende,- zumindest 490 Gramm betragende Menge Heroin (Übergabe vom XXXX an den Läufer XXXX im Ausmaß von etwa 220 Gramm Heroin, Übergabe vom XXXX 2017 an den Läufer XXXX im Ausmaß einer nicht mehr feststellbaren; zumindest 10Ö -Gramm betragenden Menge Heroin und Übergabe vom XXXX 2017 an den Läufer XXXXim Ausmaß von 170 Gramm Heroin) zu den strafbaren Handlungen, des abgesondert verfolgten. XXXX (vormals UT Lieferaht XXXX - Akt) beigetragen, der ab einem hoch festzustellenden Zeitpunkt im .Sommer.2017 bis.XXXX2017 als Mitglied einer kriminellen. Vereinigung vorschriftswidrig! Buchtgift, und zwar Heroin (angenommener Wirkstoffgehalt zumindest 8;22 % Heroin und 0,78 %

Monoacetylmorphin), in einer die Grenzmenge des § 28b .SMG um das- 254ache übersteigenden, insgesamt nicht mehr feststellbaren, zumindest 969 Gramm betragenden Menge an die abgesondert verfolgten Läufer XXXX (vormals .UTXXXX, unbekannter Täter XXXX sowie XXXX (vormals unbekannter Täter "Ablöse von XXXX) teils durch Hinterlegung an zuvor vereinbarten Plätzen überließ, indem XXXX dem XXXX in Kenntnis, des Tatplanes teils aufgrund einer Polizeikontrolle wiederholt seine Wohnung in XXXX, zwecks Übernachtung sowie, zur Aufbewahrung und Portionierung des Heroins zur Verfügung stellte, sich vorab zur Übernahme von Erlösen aus dem Suchtgiftverkauf und Übergabe der Erlöse an XXXX, XXXX sowie den unbekannten Täter "XXXX" bereit erklärte sowie den Läufer unbekannter Täter XXXX und den abgesondert verfolgten XXXX (vormals unbekannter Täter XXXX) in der Erstellung von Abrechnungen betreffend die Suchtgiftverkäufe unterwies;

II./ im Zeitraum von zumindest XXXX2017 bis XXXX 2017 als Mitglied einer kriminellen

Vereinigung, die sich (auch) zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, nämlich aus dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG stammen, wissentlich an sich gebracht und einem Dritten übertragen, indem er im Wissen um deren Herkunft Erlöse in Höhe von im Zweifel, unter EUR 50.000,- aus den Suchtgiftverkäufen der abgesondert verfolgten unbekannten Täter XXXX und XXXX übernahm und dem abgesondert verfolgten XXXX: oder dem unbekannter Täter XXXX übergab.

Es hat hiedurch

XXXX, zu l./A./ und. UBJ das Verbrechen des Suchtgifthandels, teils als Beteiligter nach §§. 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 Und Z 3 SMG, 12 dritter Fall StGB;

zu ll./.das Verbrechen der Geldwäscherei nach §165 Abs 1,

Abs 2 erster und siebenter-Fall, Abs.4 StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt Gemäß § 3S Abs 1 ZT StGB wird die erlittene Vorhaft vonXXXX201.7, 08.40 Uhr, bis XXXX201.7, 13,5.0 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet,

Gemäß, § 20 Abs 3 StGB wird beim Angeklagten ein Betrag von EUR 650,-- für verfallen .erklärt.

ENTSCHEIDÜNGSGRÜNDE:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht in Zusammenhalt mit der Verantwortung des Angeklagten folgender Sachverhalt fest;

Der 33-jährige Angeklagte ist serbischer Staatsangehöriger, war zuletzt, ohne Beschäftigung und verfügt über kein Einkommen und Vermögen. XXXX ist im Inland gerichtlich unbescholten.

Im Hinblick auf seine angespannte, finanzielle Situation fasste er im Sommer 2017 den Entschluss, sich durch den Handel mit Heroin sowie wiederholte Geldwäscherei eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. In Umsetzung dieses Entschlusses beteiligte er sich an einer serbischen Tätergruppe, die in XXXX große Mengen an Heroin in Verkehr setzte und im Hinblick auf die Erlöse aus dem Suchtgifthandel fortlaufend Geldwäschehandlungen beging. Als weitere Mitglieder dieser Gruppe fungierten die abgesondert verfolgten XXXX - dabei handelt es sich um einen Verwandten des Angeklagten XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie der unbekannte Täter XXXX Die Gruppe selbst wurde vom unbekannten Täter XXXX geleitet. Als Suchtgiftlieferant für die Läufer fungierte der abgesondert verfolgte XXXX, der täglich das für den Verkauf benötigte Heroin an die Läufer übergab, und am Abend das Geld aus. dem Verkauf erhielt. Ab etwa XXXX 2017 erklärte sich der Angeklagte XXXX bereit, die Tätergruppe und insbesondere auch seinen Angehörigen XXXX beim Suchtgifthändel zu unterstützen, wobei er im Wissen um dessen Tätigkeiten die im Anklagetenor angeführten Handlungen setzte. So erklärte sich XXXX bereit, von den Läufern unbekannter Täter XXXX und XXXX (vormals unbekannter Täter-XXXX) die Verkaufserlöse aus dem Suchtgifthandel zu übernehmen und das Geld nach Abzug einer Provision an XXXX oder den unbekannten Täter XXXXzu übergeben.

Überdies unterstützte XXXX im Zeitraum von zumindest XXXX.2017 bis XXXX 2017XXXX bei der Durchführung des Suchtgifthandels, indem er ihm wiederholt gestattete, in seiner Wohnung, in XXXX, XXXX, zu nächtigen, dort das Suchtgift aufzubewahren sowie zu portionieren. Weiters unterwies er auch die Läufer- XXXX (vormals unbekannter Täter XXXX) sowie unbekannter Täter XXXX in der Erstellung von Abrechnungen betreffend die Suchtgjfterlöse, wobei er sich - wie bereits dargelegt - auch zur Übernahme der Erlöse bereit erklärte:

XXXX gestattete in zumindest vier Fällen die Lagerung von Heroin in seiner Wohnung. So kam es am XXXX 2017 in der Wohnung des XXXX zu einem Treffen zwischen ihm, dem abgesondert verfolgten XXXX und dem Läufer unbekannter Täter XXXX. In der Nacht vom XXXX auf den XXXX2017 übernachtete XXXX in der Wohnung des XXXX und lagerte mit Erlaubnis des XXXX auch das Suchtgift in dessen Wohnung.

Am XXXX2017 übergab XXXX dann in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des Angeklagten bei einer Kirche in XXXX 220 Gramm Heroin an den Läufer unbekannter Täter XXXX. Am Abend des XXXX 2017 brachte dann der Läufer unbekannter Täter XXXX das Geld aus dem Suchtgiftverkauf zu

XXXX.

Auch am XXXX 2017 übernahm XXXX neuerlich Geld vom unbekannten Läufer "XXXX aus dem Verkauf des Heroins.

Am XXXX 2017 trafen sich der Angeklagte XXXX und der unbekannte Täter XXXXin der Wohnung des XXXX in XXXX. Zuvor hatte XXXX wieder Geld aus dem Suchtgiftverkauf vom. unbekannten Täter XXXX übernommen. Am XXXX 2017 hinterließ der unbekannte Täter XXXX eine nicht mehr feststellbare, zumindest 100 Gramm betragende Menge Heroin in der Wohnung des XXXX. Gegen Mitternacht suchte der abgesondert verfolgte XXXX den Angeklagten XXXX auf, wobei das Suchtgift in der Wohnung portioniert wurde, XXXX erkundigte sich diesbezüglich bei XXXX, ob dieser eine Schere und ein Sackerl habe.

Am XXXX 2017 übergab der abgesondert verfolgte XXXX - dieser hatte wieder bei XXXX übernachtet - die zuvor in der Wohnung des XXXX aufbewahrte und dort portionierte Heroinmenge an den unbekannten Läufer "XXXX.

Am XXXX2017 führte der Angeklagte XXXX mit dem Läufer XXXX ein Telefongespräch, wobei ihm XXXX erklärte, wie der Läufer XXXX die Abrechnungen der Erlöse machen solle. Er wies den unbekannten Täter XXXX an, auf einem Zettel :seine Einnahmen und die der anderen Läufer zu notieren. Da der unbekannte Täter XXXX gerade unterwegs war und kein Papier dabei hatte, teilte er dem Angeklagten per SMS die Einnahmen aus dem Suchtgjftverkauf mit. Ebenso erklärte der Angeklagte dem Läufer XXXX die Abrechnung der Suchtgifterlöse.

Am XXXX2017 übernahm XXXXdie Verkaufserlöse von XXXX (vormals unbekannter Täter XXXX), wobei er den unbekannten Täter XXXX am XXXX 2017 telefonisch über jene Geldmengen- unterrichtete, welche die Läufer XXXX und XXXX bis dato bei ihm abgegeben hatten.

AmXXXX 2017 kam es zu einer Polizeikontrolle in der Wohnung des XXXX in XXXX, weshalb sich XXXX in seiner Wohnung angesichts seiner Funktion als Lieferant der Tätergruppe und des Umstandes, dass in seiner Wohnung auch wiederholt Heroin gelagert wurde, nicht mehr sicher fühlte und in der Nacht vom XXXX 2017 auf den XXXX 2017 in der Wohnung des XXXX übernachtete. Auch das für den Verkauf bestimmte Heroin wurde in dieser Nacht neuerlich mit Wissen des XXXX in seiner Wohnung gelagert, wobei es Sich um etwa 170 Gramm Heroin handelte.

Am XXXX 20.17 wurde der Angeklagte vom abgesondert verfolgten XXXX angewiesen, eine in der Wohnung des XXXX verbliebene Heroinmenge von 120 Gramm Heroin für den abgesondert, verfolgten Läufer XXXX (vormals unbekannter Täter "Ablöse von XXXX) zwecks Abholung zu deponieren. In Umsetzung dieses Auftrages nahmXXXX die in seiner Wohnung befindlichen 120 Gramm Heroin an sich, verbarg diese in einem Pizzakarton und versteckte den Karton in einem Mülleimer im unmittelbaren Nahebereich zu seiner Wohnung. ln weiterer Folge beschrieb er dem abgesondert verfolgten XXXX das Versteck, der wiederum XXXX anwies, das in der Pizzaschachtel verborgene Heroin im Mülleimer zu suchen und an sich zu nehmen.XXXX begab sich schließlich zu dem in der Nähe der Wohnung des Angeklagten befindlichen Mülleimer und konnte dort die Pizzaschachtel mit dem Heroin auffinden. In weiterer Folge bestätigte er telefonisch dem abgesondert verfolgten XXXX die Auffindung des Heroins und die Menge von 120 Gramm.

Der Angeklagte XXXXhatte aus Angst vor einer Festnahme zwischenzeitig seine Tätigkeit für die Gruppe eingestellt; Er konnte jedoch am XXXX 2017 nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen in seiner Wohnung festgenommen werden.

XXXX gestattete in zumindest vier Angriffen die Aufbewahrung von Heroin in seiner Wohnung, wobei er dadurch maßgeblich den Heroinhandel der Tätergruppe und des XXXXunterstützte.

Das Heroin enthielt zu sämtlichen Fakten zumindest, einen Reinheitsgrad von 8,22 % Heroin und 0,78 % Monoacetylmorphin.

Der Angeklagte wusste und wollte, dass er vorschriftswidrig Heroin, sohin ein Suchtgift, anderen überließ. Der Angeklagte wüsste, dass der abgesondert verfolgte XXXX Heroin bei ihm lagerte, um es zu portionieren und im Anschluss daran zu verkaufen. Als er dem abgesondert verfolgten XXXX wiederholt seine Wohnung zwecks Übernachtung sowie zur Aufbewahrung und Portionierung des Heroins zur Verfügung stellte, hielt er es für möglich und fand sich damit ab, dass er einen Beitrag zu den strafbaren Handlungen des abgesondert verfolgten XXXX leistete.

Der Angeklagte, wusste, dass das Überlassen von Suchtgift in Österreich verboten ist. Er hielt es weiters ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass das Heroin die im Spruch genannten Wirkstoffe zu den dort angeführten Reinheitsgraden enthielt. Er wusste auch, dass in Heroin verbotene Substanzen enthalten sind, die gefährliche, suchterzeugende Stoffe beinhalten und fand sich damit ab. Der Vorsatz des Angeklagten betreffend das Überlassen von Suchtgift umfasste auch den an die bewusst kontinuierlichen Tatbegehungen geknüpften Additionseffekt mit. Der Angeklagte hielt es ab der ersten Tathandlung ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass er jeweils durch die kontinuierlichen Tatbegehungen insgesamt eine die Grenzmenge des § 2.8b SMG fünfzehnfach übersteigende Menge anderen überlassen wird bzw. einen Beitrag dazu leisten wird und hielt es ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass er dies von Beginn an durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgjfts zu einer die Grenzmenge fünfzehnfach übersteigenden Menge führen sollten, wiederholen wird.

Hinsichtlich der wiederholten Übernahme von Geldern war der Angeklagte in Kenntnis, dass das übernommene Geld aus den Suchtgiftverkäufen der abgesondert verfolgten Läufer XXXX und unbekannter Täter XXXXstammte. Überdies wusste der Angeklagte, dass er durch die Bereitstellung seiner Wohnung für die Übernachtung des XXXX und durch die Unterweisung der Tätergruppe in der Durchführung von Abrechnungen sowie durch seine Bereitschaft, inkriminierte Erlöse aus dem Suchtgifthandel entgegenzunehmen, die Tätergruppe beim Suchtgifthandel und bei der Geldwäscherei maßgeblich unterstützte, wobei .er dies auch wollte.

Der Angeklagte hielt es zudem zumindest ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass der Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, im Rahmen dessen er tätig wurde, auf längere Zeit angelegt und darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung ein, oder mehrere Verbrechen ausgeführt werden. Der Angeklagte wusste; dass er Vermögensbestandteile, die aus Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz herrührte, an sich brachte und anschließend XXXX übertrug, indem er die Tathandlungen dennoch setzte, fand er sich damit auch ab.

Der Angeklagte war wederan Suchtmittel gewöhnt, noch überließ er das Suchtgift, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

D.er Angeklagte erzielte zumindest den. im Spruch zum Verfallserkenntnis genannten Betrag.

Zu diesen Feststellungen gelangte das; Gericht, aufgrund nachfolgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen. 2ur Person des Angeklagten gründen auf dessen nicht widerlegbaren ei gehen. Angaben, Weichen anderweitige Beweisergebnisse nicht entgegenstanden sowie der Strafregisterauskunft ON 40.

Die Feststellung zum im Verfallserke.nhfn.is, genannten Betrag gründen ebenso auf dem diesbezüglich umfassenden Geständnis des Angeklagten,

Die Reinheitsgrade, der Suchtgifte gründen auf dem Untersuchungsbericht (ON 27).

Die Feststellungen betreffend die Begehung der strafbaren Handlungen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gründen darauf, dass der Angeklagte Kontakt zu einer Vielzahl an Mitgliedern der Tätergruppe hatte. Er war vom ersten Tag an in eine funktionierende Organisation eingebunden und war für die Entgegennahme und Koordination der Erlöse zuständig. Diese leitete er an Personen der höheren Führungsebene weiter. Diese Vorgehensweise ist auch geradezu typisch für derartige Tätergruppen, wo einzelne Aufgabengebiete in einer unternehmensartigen Struktur auf verschiedene Personen aufgeteilt werden. Es war daher auch davon auszugehen, dass dieser Tätergruppe weit mehr Personen angehörten, als die in den Feststellungen genannten Mitglieder. Bei lebensnaher Betrachtung musste es der Angeklagte demnach auch für möglich halten und sich damit abfinden, dass er es nicht mit Gelegenheiten, sondern einer professionell agierenden Tätergruppe zu tun hatte, die sich darauf spezialisiert hatte, über längere Zeit hindurch Suchtgift in (insgesamt) großen, die Grenzmenge des § 28b S.MG jedenfalls um das fünfzehnfach übersteigenden Mengen, anderen zu überlassen, also Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz bzw. auch Geldwäscherei zu begehen.

Zu l,/A./ und UBJ des Schuldspruches:

Die Feststellungen gründen auf dem teilweisen Geständnis des Angeklagten sowie den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei, insbesondere der Telefonüberwachung und der Observationen.

Der Angeklagte XXXX verantwortete sich bei seiner Vernehmung vor der Polizei (ON15) grundsätzlich geständig, wollte jedoch seine Rolle in der Tätergruppe und sein Wissen über die Vorgänge innerhalb der Tätergruppe unglaubwürdig verharmlosen. Er bestätigte im Zuge der polizeilichen Einvernahme (ON 15), dass XXXX Drogen in seinem Wohnzimmer vorbereitet und auch bei einer Übernachtung in seiner Wohnung Drogen in einer Plastiktasche mitgeführt habe, wobei die Wohnung des XXXX zuvor von Polizeikräften kontrolliert worden war. Letztendlich verantwortete er sich auch geständig, Drogen in einer Pizzaschachtel verborgen und im Auftrag desXXXX in einem Versteck hinterlegt zu haben, wobei er jedoch weder gewusst habe, um welche Menge es sich gehandelt habe, noch welche Drogen es gewesen seien.

Diese Verantwortung ist mit den Protokollen der Telefonüberwachung (AS 5 in ON 2), die dem Angeklagten auch im Zuge seiner Einvernahme vorgelegt wurden und aus denen hervorgeht, dass die Mitglieder der Gruppe als Läufer, Bunkerhalter sowie Lieferanten arbeitsteilig zusammenarbeiteten, wobei die Gruppe vom unbekannten Täter XXXX geleitet würde nicht in Einklang zu bringen und somit als unglaubwürdig zu qualifizieren. Der Angeklagte hatte mehrfach Kontakte zur Führungsebene und auch Kontakte zu den Straßenläufern.

Im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Haft- und Rechtschutzrichter (ON 16) schwächte er seine Verantwortung weiter ab und verantwortete sich lediglich hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei geständig.

Aufgrund der überwachten Telefongespräche ergab sich jedoch eindeutig die tiefe Einbindung des Angeklagten in die Tätigkeiten der Gruppe (Suchtgifthandel und Geld Wäscherei), wobei er - wie auch die anderen Mitglieder der Tätergruppe - am Telefon bewusst verschlüsselt sprach und war seine Aussage daher als unglaubwürdig zu qualifizieren. lm Lichte der eindeutigen Ergebnisse der Telefonüberwachung waren auch die teilweise entlastenden Angaben jener Zeugen, die der Tätergruppe angehörten, als Schutzbehauptung zu werten.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren aus dem äußeren Geschehen abzuleiten. Es wäre es lebensfremd, anzunehmen, dass der Angeklagte nicht zumindest nach Laienart wusste, dass in Heroin verbotene Substanzen enthalten sind, die gefährliche und suchterzeugende Stoffe beinhalten.

Dass der Angeklagte wusste, dass das Überlassen von Suchtgift sowie auch die geleisteten Unterstützungsleistungen in Österreich verboten sind, ließ sich unter anderem aus der Vorgehensweise ableiten, wie der Angeklagte mit den Mitgliedern der Tätergruppe kommunizierte, wobei er eine verschlüsselte Sprache verwendete.

Dass der Angeklagte es ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, dass das Heroin den genannten Wirkstoffgehalt aufwies, stellte das Gericht aus dem Grund fest, da es sich bei dem Reinheitsgehalt um den geringsten Wert jenes Suchtgiftes handelte, das bei den Läufern XXXX und XXXX sichergestellt wurde. Dieses Suchtgift war auch repräsentativ für das gesamte Suchtgift der Tätergruppe. Der Angeklagte selbst übernahm die Erlöse aus dem Suchtgiftverkauf. Bei lebensnaher Betrachtung hatte er daher eine ungefähre Vorstellung über die Reinheit des gehandelten Suchtgiftes.

Auch wenn der Angeklagte natürlich weder die Grenzmengenverordnung noch die exakten Reinheitsgrade der Suchtgifte wusste, so musste, er doch damit rechnen, irgendwann mehr als 46 g reines Heroin (sohin mehr als das 15-fache der Grenzmenge des § 28b SMG), anderen zu überlassen bzw. dazu beizutragen. Da er trotzdem wiederholt Suchtgift an andere überließ bzw. dazu beitrug, stellte das Gericht fest, dass er sich mit all dem abfand.

Der Angeklagte selbst gab an, keinerlei Drogen zu konsumieren, weshalb keine Anhaltspunkte für eine allfällige Gewöhnung vorlagen.

Zu II./ des Schuldspruches:

Die Feststellungen zu diesem Faktum gründen auf dem Geständnis des Angeklagten vor der Polizei (AS*. 26 in ON 15) und vor dem Haft- und Rechtschutzrichter (AS 3 in ON 16), weiches er auch im Rahmen der Hauptverhandlung inhaltsgleich aufrecht erhielt und weiches im Einklang mit den sonstigen Beweisergebnissen - insbesondere der Telefon Überwachung - steht. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite gründen daher auf der geständigen Verantwortung und dem äußeren. Geschehen.

Rechtlich folgt daraus:

Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §.28a Äbs 1 fünfter Pall SMG begeht wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem anderen überlasst. Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§.28b SMG) übersteigenden Menge begeht, erfüllt die Qualifikation des § 28a Abs 2 Z.2 uiid 3 SMG.

Die in Ausführung des Suehtmittelgesetz.es. ergangene Grenzmengenverordnung legt die

Grenzmenge bei Heroin und Monoacetylmorphin jeweils mit drei Gramm fest.

Eine kriminelle Vereinigung ist aufgrund der Definition des § 278 Abs 2 StGB ein auf längere

Zeit angelegter Zusammenschluss, von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung unter anderem ein oder mehrere Verbrechen ausgeführt werden. Als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beteiligt sich gemäß § 278 Abs. 3 StGB, wer im; Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.

Das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 2 erster und siebenter Fall StGB verwirklicht unter anderem, wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen herrühren, wissentlich an sich bringt oder einem Dritten überträgt, die aus einer in Abs 1 genannten mit Strafe bedrohten Handlung eines anderen stammen. Wer die Tat in Bezug auf einen EUR 50.000,-- übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, erfüllt überdies die Qualifikation des § 165 Abs 4 StGB.

Gemäß § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB ist, wer eine Verhaltensweise setzt, welche die Ausführung der Tat durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder in anderer Weise fördert. (FaMzy in WK2 StGB §12 Rz 87).

10. von 11

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen hat somit der Angeklagte XXXX zu l./A./ und l'/B.1 das Verbrechen des Suchtgifthandels, teils als Beteiligter nach §§ 28a.Abs i fünfter Fall, Abs 2 Z2 und Z.3 SMG, 12 dritter Fail StGB und zu 11.7 das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 2 erster und siebenter Fall, Abs .4 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Bei der Strafzumessung war gemäß § 28a Abs 2-SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, auszugehen.

Das Gericht wertete im Einzelnen beim AngeklagtenXXXX als erschwerend: das Zusammentreffen von zwei Verbrechen

demgegenüber als

mildernd: das teilweise Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe ist im Hinblick auf der Persönlichkeit des Angeklagten sowie, unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafen und anderer zu erwartender Folgen der Taten auf die künftigen Leben des Täters in der Gesellschaft die verhängte Freiheitsstrafe schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend.

Aufgrund der Gefährlichkeit von Suchtmitteldelikten im Allgemeinen und der Gefährlichkeit von Heroin im Besonderen war nunmehr jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können sowie der Begehung weiterer solcher strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht stieße einerseits bei der Bevölkerung auf völlige Verständnislosigkeit und wäre allenfalls geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken, sodass schon aus sozialpolitischen Erwägungen jeweils eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen war.

Gemäß. § 20 Abs 3 StGB hat das Gericht; soweit die dem Verfall nach § 20 Abs 1 oder Abs 2 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach § 20 Abs 1 und Abs 2 GtGB erlangten Vermögenswerten entspricht. Aus diesem Grund war beim Angeklagten, ein Betrag in Höhe von EUR.650,- für verfallen zu erklären.

Die übrigen urteilsmäßigen Entscheidungen gründen, sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen.

Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichts wird festgestellt, dass der BF die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Gegen den BF wurde bereits am XXXX2013 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX, eine Rückkehrentscheidung getroffen und wurde dessen Ausreise aus dem Bundesgebiet am XXXX2013 polizeilich überwacht.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur familiären und sozialen Bindung zum Bundesgebiet, zur Erwerbslosigkeit und Wohnsitzmeldungen getroffen wurden, beruhen diese auf einem aktuellen ZMR- Auszug, sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurden.

Die Feststellung, dass sich der BF immer wieder 90 Tage in Serbien und 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten hat und dass die Gattin samt Kinder immer wieder nach Serbien reiste und sich dort auch für längere Zeit aufhielt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass sich der BF erst wieder seit dem 19.04.2017 im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich daraus, dass 1.) dieser dies selbst bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA expliziert angab und 2.) der Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass er sich seit 2015 im Bundesgebiet aufhält aus folgenden Grund kein Glauben geschenkt werden konnte: Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Straftaten begangen habe, weil er aufgrund seiner Schulden in Serbien - Tablettenbedarf - bedroht worden wäre. Der Herzinfarkt ereignete sich XXXX2014 in XXXX (Arztbericht AS 173). Also muss die Angabe - niederschriftliche Einvernahme vom 23.02.2018 - der Wahrheit entsprechen - dass er im Mai 2015 nach Serbien und wieder am 19.04.2017 nach Österreich gereist sei.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände des BF in Österreich und im Serbien, beruhen auf den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie denen im Akt befindlichen Stellungnahmen sowie Beschwerdeeingaben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf dem Nichtvorbringen eines die Gesundheit und/oder Arbeitsfähigkeit des BF ausschließenden Sachverhaltes, seitens des BF sowie, dass dieser in der mündlichen Verhandlung angab im Bundesgebiet - nach Haftentlassung - einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen.

Die rechtskräftige Verurteilung, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf den im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigung und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in dem Strafregister der Republik Österreich).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idF. BGBl. I 70/2015 lautet wie folgt:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG idF. BGBl. I 70/2015 lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten