TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/9 G313 2146278-1

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Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

G313 2146278-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides insofern geändert wird, als das Einreiseverbot nur für Österreich gilt.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in die Republik Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)

Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.01.2017 zugestellt.

2. Gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde aus der Strafhaft des BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, das mit Spruchpunkt III. des im Spruch angeführten Bescheides auf die Dauer von sieben Jahren befristet erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie das auf sieben Jahre befristet erlassene Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, das auf sieben Jahre befristete bzw. auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot unter Spruchpunkt III. nur für Österreich - und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt - zu erlassen, sowie die ordentliche Revision zuzulassen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vorgebracht wurde, der BF sei zur Arbeitssuche in Österreich eingereist. Seine in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen Straftaten habe der BF aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus begangen. Der BF gehe in der Justizanstalt einer Beschäftigung als Gärtner nach. Aufgrund guter Haftführung sei seine "2/3-Entlassung" bewilligt worden. Der BF wolle wieder als Elektriker tätig sein, zunächst im Kosovo und nach Heirat seiner Lebensgefährtin in Deutschland. In Gesamtbetrachtung sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Der BF sei zudem in Österreich erstmals wegen eines Suchtmitteldeliktes strafrechtlich verurteilt worden, wobei das dafür vorgesehene Strafausmaß mit 18 Monaten bei Weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft worden sei und auch von der belangten Behörde die bei der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe - das Geständnis des BF und sein ordentlicher Lebenswandel - mitberücksichtigt hätten werden müssen. Die Erlassung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum sei im gegenständlichen Fall "angesichts des Lebensmittelpunktes der Lebensgefährtin des BF in Deutschland und der gemeinsamen Zukunftspläne als Ehepaar" in Deutschland keinesfalls verhältnismäßig "und hätte die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zumindest nur für Österreich erlassen müssen."

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 31.01.2017 vorgelegt. Mit Beschwerdevorlage wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der BF am 26.01.2017 in den Kosovo zurückgekehrt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG im Jahr 2016 im Bundesgebiet zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei am 03.01.2017 für 26.01.2017 gerichtlich eine auf eine Probezeit von drei Jahren bedingte Strafhaftentlassung angeordnet wurde.

1.2.1. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag folgende strafbare Handlung des BF im Bundesgebiet zugrunde:

Der BF hat im Bundesgebiet

"A. vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar

1. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zeitraum von Anfang September 2015 bis 25.01.2016 mit auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtetem Vorsatz, der auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge mitumfasste, insgesamt mindestens 350 gramm Heroin (Reinheitsgehalt mindestens 4,05%, sohin insgesamt 14,25 Gramm Diacetylmorphin) an die jeweils abgesondert verfolgten (...) (mindestens 200 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 20,- bis € 25,-), (...) (10 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 30,-), (...)50 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,-), (...) (50 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 30,-) sowie weitere unbekannte Abnehmer (mindestens 40 Gramm Heroin zum Grammpreis von durchschnittlich € 30,-) in einer Mehrzahl an Einzelverkäufen gewinnbringend veräußerte;

2. mit dem abgesondert verfolgten Bruder des BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 26.01.2016 91,91 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt hinsichtlich 50,35 Gramm:

mindestens 4,05 % und hinsichtlich 41,56 Gramm: mindestens 15,85%:

entsprechend 8,63 Gramm V Diacetylmorphin in Reinsubstanz) bis zur Sicherstellung innehatten."

1.2.2. Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils wurde das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd und das Zusammentreffen von fünf Verbrechen und einem Vergehen als erschwerend berücksichtigt.

1.3. Der BF weist von 28.01.2016 bis 26.01.2017 eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, wobei die gesamte Meldedauer nur die Haftzeit betrifft. Der BF hält sich jedoch wegen im Bundesgebiet im Zeitraum von Anfang September 2015 bis 26.01.2016 begangenen strafbaren Handlungen zumindest bereits seit Anfang September 2015 - zu diesem Zeitpunkt jedoch ohne ordentliche Wohnsitzmeldung - im Bundesgebiet auf.

1.4. Der BF ist im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

1.5. Mit Schreiben des BFA vom 02.02.2016 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorgehalten und dem BF damit Gelegenheit zu geben, zu seinen individuellen Verhältnissen im Bundesgebiet und seinen zu seinem Herkunftsstaat bestehenden Bindungen Auskunft zu geben. Eine schriftliche Stellungnahme des BF dazu ist beim BFA jedoch nicht eingelangt, weshalb mit gegenständlichem angefochtenem Bescheid gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung zwecks eines geordneten Fremdenwesens die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

1.6. Der BF ist nach beantragter Rückkehrhilfe vom 14.11.2016 sodann nach Strafhaftentlassung am 26.01.2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgereist.

1.7. Der BF hat eine in Deutschland lebende "Lebensgefährtin". Seinem Beschwerdevorbringen zufolge ist mit ihr eine Eheschließung und gemeinsame Wohnsitzbegründung in Deutschland geplant.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt und den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen und diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen.

2.3. Dass der BF nur für die Zeit seiner Strafhaft im Bundesgebiet eine Meldung aufweist, war aus einem Melderegisterauszug ersichtlich.

Die Feststellung, dass der BF abgesehen von seinem in Österreich aufhältigen Bruder, der ebenso wie der BF selbst auch wegen Begehung von Suchtmitteldelikten eine strafrechtliche Verurteilung in Österreich aufweist und der laut Fremdenregisterauszug nach zuletzt erfolgter Ausreise am 18.09.2015 seit 28.01.2016 wieder mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, in Österreich keine Familienangehörigen hat, ergab sich aus dem Akteninhalt und vor allem daraus, dass der BF nicht zu seinen individuellen Verhältnissen und Bindungen zum Herkunftsstaat des BF Stellung genommen hat, obwohl ihm mit schriftlichem Vorhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme Gelegenheit dazu gegeben wurde.

Erstmals in seiner Beschwerde erwähnte der BF eine in Deutschland lebende Lebensgefährtin.

Seinem Beschwerdevorbringen zufolge ist mit ihr eine Eheschließung und gemeinsame Wohnsitzbegründung in Deutschland geplant. Das Beschwerdevorbringen des BF, die belangte Behörde hätte dies bei ausreichenden Ermittlungen eruieren können, geht ins Leere, ist die belangte Behörde doch ihrer Ermittlungspflicht mit schriftlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.02.2016 (AS 15) und dem BF damit gegebener Gelegenheit, zu seinen individuellen Verhältnissen Stellung zu nehmen, doch hinreichend nachgekommen. Diese Gelegenheit hat der BF jedoch nicht genützt. Der BF betonte in seiner Beschwerde, in Haft keine Möglichkeit gehabt zu haben, sich an einen Rechtsberater zu wenden, der ihm die Bedeutung und den Inhalt dieses Schreibens erklären hätte können, weshalb dem BF keine Stellungnahme zum ihm vorgehaltenen Ergebnis der Beweisaufnahme möglich war. Der BF hätte sich jedenfalls selbst in Haft hinsichtlich Bedeutung und Inhalt des ihm vorgehaltenen Schreibens kümmern können und sich diesbezüglich hilfesuchend an Haftbedienstete wenden können.

§ 51 Abs. 3 BFA-VG schreibt zwar vor, dass, wenn der Fremde in Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird, die Rechtsberatung am Aufenthaltsort des Fremden stattzufinden hat, dem Recht des BF auf Parteiengehör wurde jedoch durch die Beigebung eines Rechtsberaters für gegenständliches Beschwerdeverfahren, der dem BF als bevollmächtigter Rechtsvertreter beim Verfassen gegenständlicher Beschwerde und Vorbringen von seiner Ansicht nach der behördlich geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehenden privaten Interessen behilflich war, jedenfalls Genüge getan. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet wurde, das eine entscheidungsrelevante Änderung herbeiführen könnte.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF und seines Bruders waren aus den dem Verwaltungsakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen des BF (AS 5ff) und seines Bruders (AS 63ff) und diese Personen betreffenden Strafregisterauszügen ersichtlich.

Dass der BF im Bundesgebiet nur, wie er in seiner Beschwerde anführt, während seiner Strafhaft einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, hat der BF selbst in seiner Beschwerde zugegeben und war auch aus einer Einsichtnahme in das AJ Web Auskunftsverfahren ersichtlich.

Dass am 03.01.2017 für "26.01.2017" die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingte Strafhaftentlassung des BF gerichtlich angeordnet wurde, war aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister ersichtlich.

Die Feststellung zur freiwilligen Ausreise des BF am 26.01.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ergab sich aus einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister und der dem Verwaltungsakt einliegenden Ausreisebestätigung (AS 163).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) I.:

3.1. Zum Einreiseverbot:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach jedenfalls als rechtmäßig:

Die belangte Behörde stützte das mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gegen den BF verhängte auf die Dauer von sieben Jahren befristete Einreiseverbot auf die strafrechtliche Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und demzufolge auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist jedenfalls das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Gemäß § 53 Abs. 3 Z.1 FPG ist unter anderem auch dann ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer - wie im gegenständlichen Fall - unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist.

Im gegenständlichen Fall wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels - Überlassung von Suchtgift an andere Personen - nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.

Die mit "Suchtgifthandel" betitelte Bestimmung des § 28a SMG besagt in deren Absatz 1, dass, wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist.

Da Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 SMG mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und der BF mit Strafrechtsurteil von 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten strafrechtlich verurteilt wurde, steht fest, dass das den BF verurteilende Gericht den mildernden Strafbemessungsgründe - das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel des BF - gegenüber den bei der Strafbemessung erschwerend berücksichtigten Gründe - das Zusammentreffen von fünf Verbrechen und einem Vergehen - besonders vorrangig berücksichtigt hat.

Hervorzuheben ist bezüglich der vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Hinzu kommt, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die vom BF begangene Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053).

Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, seine vorzeitige Haftentlassung sei aufgrund positiv angenommener Zukunftsprognose erfolgt. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach für eine positive Zukunftsprognose nur die Dauer des Wohlverhaltens - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit relevant sein kann (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0233 mwN). Da der BF, wie Anfang Jänner 2017 gerichtlich angeordnet, am 26.01.2017 auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen wurde und der BF am Tag seiner Haftentlassung am 26.01.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgereist ist, ist der Zeitraum des Wohlverhaltens nach Strafhaftentlassung im Bundesgebiet zur Beurteilung, ob nunmehr eine positive Zukunftsprognose vorliegt, nicht heranziehbar. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und der Tatsache, dass der BF seine strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift im langen Zeitraum von Anfang September 2015 bis 25.01.2016 begangen hat, war jedenfalls von einer bei einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vom BF für die Öffentlichkeit ausgehenden schwerwiegenden Gefahr iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG auszugehen.

Vor dem Hintergrund der vorhin zur Gefährlichkeit von Suchtgifthandel angeführten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes und angesichts der über einen längeren Zeitraum von Anfang September 2015 bis 26.01.2016 in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen Straftaten war das vom BFA verhängte Einreiseverbot sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach gerechtfertigt.

Der Dauer dieses Einreiseverbotes entgegenstehende besonders berücksichtigungswürdige private oder familiäre Interessen des BF waren aus der gesamten Aktenlage nicht zu erkennen. Bei der Interessensabwägung besonders zuungunsten des BF wog, dass der Bruder des BF bereits mehrmals im Bundesgebiet - insgesamt fünfmal - strafrechtlich verurteilt wurde und bereits rechtskräftig in den Kosovo abgeschoben wurde.

Während der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, weist sein in Österreich aufhältiger Bruder, der laut einem Fremdenregisterauszug nach letzter Ausreise aus dem Bundesgebiet am 18.09.2015 wieder seit 28.01.2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, eine längere strafrechtliche Vorgeschichte im Bundesgebiet auf. Der Bruder des BF wurde zuletzt im Jahr 2016 wegen zusammen mit dem BF begangener Straftat der Vorbereitung des vom BF im Bundesgebiet durchgeführten Suchtgifthandels und wegen "Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Davor wurde der Bruder des BF im Jahr 2014 wegen Suchtgifthandels, "Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden", und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung ist eine ebenfalls im Jahr 2014 erfolgte strafrechtliche Verurteilung des Bruders des BF wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, Beitrages zu Suchtgifthandel in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, wegen Suchtgifthandels in Form der vorschriftswidrigen Überlassung einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, wegen schwerer Körperverletzung -" an einem Beamten, Zeugen, Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten", wegen "unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften" und Begehung dieser Straftat zum ausschließlich persönlichen Gebrauch, und wegen "Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten vorangegangen. Im Jahr 2009 davor wurde der BF wegen schweren Betruges mit einem 5.000 € übersteigenden Schaden und wegen "unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften", im Versuchsstadium, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dieser strafrechtlichen Verurteilung von 2009 ist im Bundesgebiet eine erstmalige strafrechtliche Verurteilung des Bruders des BF wegen "unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften" zu einer Freiheitsstrafe von vier Monate, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, vorangegangen.

Demnach hat der Bruder des BF abgesehen vom zusammen mit seinem Bruder begangenen Vergehen der "Vorbereitung zum Suchtgifthandel" im Bundesgebiet weitere Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift begangen, weswegen der Bruder des BF vor seiner im Jahr 2016 wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel erfolgten strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2014 unter anderem auch wegen Suchtgifthandels, nochmals im Jahr 2014 unter anderem auch wegen "unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften" und Begehen dieser Straftat zum ausschließlich persönlichen Gebrauch, im Jahr 2009 unter anderem auch wegen "unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften" und im Jahr 2008 wegen "unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften" strafrechtlich verurteilt wurde.

Im Zeitraum von 2008 bis 2016 hat der Bruder des BF somit immer wieder Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift begangen. Die vom BF im Bundesgebiet in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen Straftaten hat bereits zu einer erstmaligen strafrechtlichen Verurteilung des BF zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten geführt.

Bei weiterem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist, wie aus vom BF im Bundesgebiet begangenen Suchtgifthandels in qualifizierter Form ersichtlich, wegen offensichtlicher Neigung zu für die Öffentlichkeit gefährlichen Straftaten und wegen der von seinem in Österreich aufhältigen Bruder ausgehenden kriminellen Beeinflussung eindeutig von einer vom BF ausgehenden "schwerwiegenden Gefährdung" iSv § 53 Abs. 3 FPG auszugehen.

Entgegen des Beschwerdevorbringens des BF kann im gegenständlichen Fall nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, kann doch weder wirtschaftliche Not, die den BF seinem Vorbringen zufolge angeblich zum Verkauf von Heroin an andere verleitet haben soll, noch eine gute Haftführung die vom BF im Bundesgebiet im Zeitraum von Anfang September 2015 bis 25.01.2016 in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen für die Öffentlichkeit besonders gefährlichen Straftaten rechtfertigen. Auch ein seit bedingter Strafhaftentlassung des BF am 26.01.2017 kurzzeitiges Wohlverhalten im Bundesgebiet, das wegen bereits erfolgter Ausreise des BF am 26.01.2017 jedoch nicht mehr geprüft werden kann, könnte nichts Gegenteiliges bewirken, wurde dem BF doch nach Begehung seiner letzten Straftat am 26.01.2016 spätestens mit Erlassung gegenständlich angefochtenen Bescheides am 17.01.2017 die behördlich geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bewusst, was auch Grund für eine strafrechtliche Enthaltsamkeit danach sein könnte, und geht vom BF außerdem aufgrund des von ihm in Österreich begangenen Suchtgifthandles eine besondere kriminelle Gefährlichkeit aus. Es war somit von keiner positiven Zukunftsprognose und einer "schwerwiegenden Gefährdung" für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 FPG auszugehen.

Die in gegenständlicher Beschwerde erstmals angegebene in München lebende Lebensgefährtin wurde durch eine Änderung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides berücksichtigt.

Aus dem IOM-Bericht zur EMN (European Migration Network) - Studie "Österreichs Rückkehrpolitik: Anwendung von Einreiseverboten und Durchsetzung von Rückübernahmeabkommen" von November 2014, Punkt

"2.4. Räumlicher Geltungsbereich von Einreiseverboten" wird auszugsweise Folgendes wiedergegeben:

"In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 2013 war die Frage des räumlichen Geltungsbereiches von Art. 53 Abs. 1 FPG Prüfungsgegenstand.

Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert dort, dass mit § 53 Abs. 1 FPG nach der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz der Vorgabe des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie Rechnung getragen werden soll. In der Rückführungsrichtlinie bezieht sich die Begriffsbestimmung zum Einreiseverbot auf das "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten". Grundsätzlich gelte die Rückführungsrichtlinie zwar für die Mitgliedstaaten der Europäische Union. Allerdings seien entsprechend den Erwägungsgründen 25 bis 30 der Rückführungsrichtlinie alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden. Daraus folge, dass sich der räumliche Umfang des § 53 Abs. 1 FPG bereits aus den Verbindungen mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, do der Verwaltungsgerichtshof. Damit werden die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Das in § 53 Abs. 1 FPG gemeinte Gebiet ist damit nicht ident mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Vielmehr sind Irland und das vereinigte Königreich ausgenommen und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein hinzu.

In der täglichen Praxis der zuständigen Behörden hat sich im Hinblick auf die Vorgehensweise, die Existenz eines Einreiseverbotes in dem Spruch einer Entscheidung aufzuführen, eine Änderung ergeben. Früher war es in Österreich üblich, dass die Behörden in der Entscheidung ausdrücklich festgesetzt haben, dass das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gültig ist. Diese Praxis hat sich mit dem Argument geändert, dass die Anwendbarkeit auf den gesamten Schengen-Raum ein gesetzlicher Automatismus sei, der nicht explizit in die Entscheidung aufgenommen werden muss. Im Falle eines Einreiseverbotes nach Österreich gilt dieses Verbot automatisch für den gesamten Schengen-Raum, und es erfolgt ein entsprechender Eintrag in das Schengener Informationssystem (SIS). Die Behörden stellen nun nach der gegenwärtigen Praxis in der Entscheidung nicht mehr ausdrücklich fest, dass das Aufenthalts- oder Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gilt. Diese Praxis spiegelt sich auch in der Rechtsprechung der österreichischen Unabhängigen Verwaltungssenate wider. Es gab mehrere Entscheidungen, in denen festgehalten wurde, dass sich der Spruch der Entscheidung bezüglich des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots nicht auf den "gesamten Schengen-Raum" beziehen darf.

Interessant ist, dass (...) einzelne Fälle aus der aktuellen Praxis bekannt sind. In einigen Fällen sieht der /die zuständige BeamtIn davon ab, einen Eintrag in das SIS vorzunehmen, wodurch das Einreiseverbot auf Österreich beschränkt wird und somit ein nationales Einreiseverbot erlassen wird. Laut Aussage eines unter anderem auf Fremden- und Asylrecht spezialisierten Anwalt wurden einige Fälle auf diese Art und Weise gehandhabt. In diesen Fällen war dem Referenten bekannt, dass der Drittstaatsangehörige die Absicht hatte, in ein anderen EU-Land zu reisen."

In diesem IOM-Bericht wurde zudem auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) Wien vom 14.11.2011, FRG/46/12805/2011, Bezug genommen.

In dieser Entscheidung führt der UVS Wien aus:

"Die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengen-Raum ist (...) eine (mögliche) Rechtsfolge, die sich unmittelbar aus dem Schengen-Vertrag und insbesondere dem Schengener Grenzkodex ergibt, sie ist jedoch nicht von österreichischen Behörden normativ anzuordnen. Dass es dem Berufungswerber aufgrund des über ihn von österreichischen Behörden verhängten Einreiseverbots in der Regel verwehrt sein wird, in einen anderen Schengen-Mitgliedstaat einzureisen, ergibt sich aus der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) und einer sich darauf gründenden Entscheidung des Mitgliedstaates, in den der mit einem österreichischen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt. Ein von österreichischen Behörden rechtskräftig verhängtes Einreisverbot ist in das Schengener-Informationssystem einzutragen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d Schengener Grenzkodex ist als Einreisevoraussetzung verankert, dass der Drittstaatsangehörige nicht im Schengener-Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert, wenn nicht alle Voraussetzungen des Art. 5 erfüllt sind. Gemäß Art. 13 Abs. 2 leg. cit. ist diese Entscheidung zu begründen und wird die Entscheidung von einer nach nationalem Recht im Einreisestaat zuständigen Behörde erlassen. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass über eine allfällige Einreisemöglichkeit in einen anderen Schengen-Mitgliedstaat als Österreich nicht österreichische Behörden abschließend entscheiden, sondern die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in den der mit einem österreichischen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehöriger einzureisen beabsichtigt. Die Gültigkeit des gegenständlich verhängten Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum war daher aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu streichen."

Auch der Verwaltungsgerichtshof gab in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021, auszugsweise folgende Ansicht der dort belangten Behörde wieder: "Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass über eine allfällige Einreisemöglichkeit in einen anderen Schengen-Mitgliedstaat als Österreich nicht österreichische Behörden abschließend entscheiden würden, sondern die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem der mit einem österreichischen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtige. Die Gültigkeit eines von den österreichischen Behörden verhängten Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum sei daher nicht von österreichischen Behörden normativ anzuordnen, sondern ergebe sich aus den Vorschriften des Schengener Grenzkodex und den dazu ergehenden Entscheidungen der Schengener-Vertragsstaaten.

Die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sieht im Artikel 6 Abs. 1 lit. d als Einreisevoraussetzung für Drittstaatsangehörige (unter anderem) vor, dass der Betroffene nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Schengener Grenzkodex wird u.a. einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt, die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert.

Gemäß Art. 14 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Einreiseverweigerung nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen, und wird die Entscheidung von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen.

Nach diesen Bestimmungen soll somit bei einem im Schengener Informationssystem eingetragenen - für alle Schengenstaaten gültigen - Einreiseverbot der jeweilige Einreisestaat begründet über die jeweilige Einreise des mit dem Einreiseverbot behafteten Drittstaatsangehörigen entscheiden zu haben.

Bereits in vorhin angeführter Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenat vom 14.11.2011, FRG/46/12805/2011, wurde darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengen-Raum nur eine (mögliche) Rechtsfolge ist.

Auch im gegenständlichen Fall wurde es von der erkennenden Richterin für notwendig erachtet, dem BF nicht von vornherein durch ein im Schengener Informationssystem eingetragenen für alle Schengener Staaten gültigen Einreiseverbot die Möglichkeit auf eine Einreise in Deutschland, wo dem Beschwerdevorbringen zufolge seine "Lebensgefährtin" lebt, unmöglich zu machen, sondern ihm diese freizuhalten, um, wie von ihm laut Beschwerdevorbringen beabsichtigt, zu seiner dort lebenden "Lebensgefährtin" reisen zu können. Mit dem in Österreich gegen ihn verhängten Einreiseverbot behaftet werden dann die deutschen Behörden vor Ort über seine aufenthaltsrechtliche Stellung im deutschen Bundesgebiet zu entscheiden haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen bzw. diesem mit der dem BF durch die Beigebung eines Rechtsberaters, der für den BF als Rechtsvertreter gegenständliche Beschwerde verfasste, Genüge getan. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

In gegenständlicher Beschwerde wurde zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch keine der Erlassung eines Einreiseverbotes entgegenstehenden private Interessen vorgebracht, die eine entscheidungsrelevante Änderung bewirken könnten. Soweit in der Beschwerde auf die mangelnde Prüfung eines mittlerweile beim BF eingetretenen Gesinnungswandel Bezug genommen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die gesamte Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet nur die Zeit seiner Strafhaft betrifft und ein "Wohlverhalten" des BF nach Strafhafthaftentlassung des BF im Bundesgebiet wegen der gleich nach Strafhaftentlassung am 26.01.2.017 erfolgten Ausreise des BF nicht mehr feststellbar war. Dass eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende eine ein siebenjähriges Einreiseverbot rechtfertigende schwerwiegende Gefährdung vorliegt, war, wie in der Rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt, anhand der Aktenlage feststellbar, und die vom BF beantragte Möglichkeit um Einreise zu seiner Lebensgefährtin in Deutschland wurde ihm zudem durch die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes nur auf Österreich gewährt.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung,
öffentliches Interesse, österreichweite Bedeutung,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,
Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G313.2146278.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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