TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 W144 2008625-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W144 2008625-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX alias XXXX geb., StA. von Demokratische Republik Kongo alias Angola, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) hat bereits im April des Jahres 2014 unter dem Nationale XXXX im Bundesgebiet ein Asylverfahren betrieben, das letztlich mit der rechtskräftigen Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG und 61 FPG und der Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Zulässigerklärung seiner Abschiebung nach Portugal beendet wurde (Erkenntnis des BVwG vom 17.06.2014, Zl. W144 20086025-1/4E).

Am 19.08.2014 wurde der BF mit Flug Nr. XXXX von Wien/Schwechat nach Lissabon/Portugal überstellt.

In der Folge reiste der BF im April 2018 erneut ins Bundesgebiet ein und begehrte erneut internationalen Schutz.

Zur Person des BF liegt unter anderem eine Eurotag Treffermeldung bezüglich Portugal vom 20.8.2014 wegen dortiger Asylantragsstellung vor.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die LPD Wien vom 24.04.2018 gab der BF im Wesentlichen an, dass das er im Jahr 2014 nach Österreich gekommen sei und am 19.8.2014 nach Portugal abgeschoben worden sei. Dort habe er sich bis etwa vor einer Woche aufgehalten und sei nunmehr nach Österreich zurückgekehrt. Er habe Portugal während dieser Zeit nicht verlassen. In Portugal sei ihm gesagt worden, dass er wieder hierher kommen solle. Einen Asylantrag habe er in Portugal nicht eingebracht.

Das BFA richtete sodann am 27.04.2018 unter Hinweis auf den oben beschriebenen Sachverhalt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Portugal. Portugal stimmte unverzüglich mit Schreiben/email ebenfalls vom 27.04.2018 diesem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 25.05.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er keine neuen identitätsbezeugenden Dokumente habe die er vorlegen könne. Er habe in der EU bzw. konkret in Österreich weder Eltern Kinder noch sonstige Verwandte, sondern lediglich Bekannte. Er lebe auch mit keiner Personen einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe nur eine "Kirchengemeinschaft" im XXXX Bezirk, die jedoch umgezogen sei und er nichts Genaues mehr darüber wisse. Nach Vorhalt dass der BF am XXXX 2014 in Portugal einen Asylantrag gestellt habe, was aufgrund von Fingerabdruckvergleichen feststehe, erklärte der BF, dass er in Portugal keinen Asylantrag eingebracht habe. Fingerabdrücke seien ihm zwar abgenommen worden, jedoch habe er keinen Antrag gestellt. Er habe sich vier Jahre lang in Portugal aufgehalten, nachdem er von Österreich nach Portugal abgeschoben worden sei. In Portugal habe er in einem Gebäude als Aushilfe gearbeitet. Er habe dort jedoch keine Chance, er sei vier Jahre lang dort gewesen letztlich sei er nach Österreich zurückgeschickt worden. Seine Anträge seien alle abgewiesen worden, er habe dreimal einen Einspruch gemacht. Der Migrantenservice über einen Rechtsanwalt habe ihm gesagt, dass er nach Österreich gehen solle. Nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den BF nach Portugal zurück zu überstellen, gab dieser zu Protokoll, dass er nicht wisse was er dort tun solle. Er habe vier Jahre lang dort gearbeitet, sei dann gekündigt worden und habe weder Arbeitslosengeld noch Sozialhilfe bekommen. Er sei dort nicht verfolgt worden und habe keine Probleme gehabt. Er habe eine negative Entscheidung erhalten.

Mit Schriftsatz vom 1.6.2018 nahm der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen zur Portugal Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass das Asylverfahren des BF in Portugal bereits rechtskräftig beendet worden sei. Er beantrage die Beischaffung der portugiesischen Entscheidung, um überprüfen zu können, ob dort eine inhaltliche Entscheidung getroffen worden sei. Im Hinblick auf die sich verschlechternde Situation im Heimatland des BF sei aufgrund der bereits erfolgten negativen Entscheidungen Portugal damit zu rechnen, dass er in sein Heimatland abgeschoben werden würde, ohne dass sein Antrag inhaltlich geprüft worden wäre. Es drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK, sodass Österreich vom selbst Eintritt Gebrauch zu machen hätte.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 05.06.2018 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Portugal gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Portugal zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

Zu Portugal werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Juli 2017).

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Im Mai 2014 hat Portugal mit dem Gesetz 26/2014 das Asylgesetz 27/2008 geändert und maßgebliche EU-Vorgaben umgesetzt. Der Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) ist für das Führen der erstinstanzlichen Asylverfahren zuständig. Die NGO Conselho Português para os Refugiados (CPR) ist direkt am Asylverfahren beteiligt und hat die Möglichkeit jeden Antragsteller zu beraten (EK 4.7.2016; vgl. SEF o.D.).

Quellen:

-

EK - Europäische Kommission (4.7.2016): European Migration Network (EMN) Country Factsheet Portugal 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/country-factsheets/22_portugal_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 4.7.2017

-

SEF - Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (o.D.): Attributions, https://www.sef.pt/portal/v10/EN/aspx/organizacao/index.aspx?id_linha=4166&menu_position=4131#0, Zugriff 4.7.2017

2. Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Portugal abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Portugal im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Portugal verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).

Dublin-Rückkehrer nach Portugal haben Zugang zum Asylverfahren. Bei Ankunft am Flughafen Lissabon werden sie für den nächsten Tag zu einem Interview eingeladen und können dort gegebenenfalls einen Asylantrag stellen. Bereits laufende Verfahren können fortgesetzt werden. Rückkehrer haben auch Zugang zu medizinischer Versorgung. Ist der Rückkehrer bedürftig, wird die Sozialbehörde im Zuge eines Interviews erheben, welche Unterstützung diesem während seines Asylverfahrens zusteht (DU 17.3.2016).

Quellen:

-

EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix

Report: Dublin procedure, per E-Mail

-

DU - Portugiesische Dublin Unit (17.3.2016): Auskunft der Dublin Unit, per E-Mail

3. Non-Refoulement

Das portugiesische Asylgesetz verbietet die Rückkehr, Außerlandesbringung oder Ausweisung von Personen in ein Land, in dem sie Opfer von Folter oder grausamer oder erniedrigender Behandlung werden würden (Asylgesetz, Art. 47).

Quellen:

-

Asylgesetz - Act 27/2008 amended by Act 26/2014 of May 5, http://www.sef.pt/documentos/56/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 4.7.2017

4. Versorgung

In Portugal entsteht das Recht auf Unterbringung mit der Einbringung eines Asylantrags. Antragsteller erhalten Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, medizinische Versorgung und wenn nötig Schulsachen, sowie ein Taschengeld von EUR 150 im Monat. Geldleistungen für Antragsteller richten sich nach der Sozialhilfe für portugiesische Staatsbürger. Portugal besitzt geschlossene Unterbringungskapazitäten an den Grenzen (nicht für Vulnerable) mit insgesamt 50 Plätzen und zwei Erstaufnahmezentren mit insgesamt 60 Plätzen. Das Land nutzt auch Privatgebäude, Hotels usw. mit variabler Kapazität zur Unterbringung von Antragstellern. Im Falle von zusätzlichem Bedarf an Unterbringungsplätzen werden so in Zusammenarbeit mit Privaten und NGOs zusätzliche Kapazitäten geschaffen. Es gibt ein spezialisiertes Zentrum für UMA mit 20 Plätzen. Vulnerabilität wird bei der Unterbringung berücksichtigt, die Kapazitäten zur Unterbringung Vulnerabler sind ebenfalls variabel (EASO 2.2016).

Die Nahrungsmittelversorgung wird in Sachleistungen durch offizielle Stellen und NGOs sichergestellt. Kleidung wird von NGOs bereitgestellt. Monatlich gibt es ein Taschengeld und eine Wohnzulage, wenn Asylwerber nicht in einem Zentrum untergebracht sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 70% der Sozialhilfe und die Wohnzulage 30% der Sozialhilfe. Hinzu kommen 30% der Sozialhilfe für Transportkosten. In den Unterbringungseinrichtungen sind Freizeitgestaltungsmöglichkeiten vorhanden, vor allem natürlich in jenen für UMA (EMN 2014; vgl. Asylgesetz Art. 57f.).

Laut NGO-Angaben ist das Unterbringungszentrum in Lissabon weiterhin überbelegt (USDOS 3.3.2017).

Unbegleitete Minderjährige sind soweit möglich in eigenen Institutionen mit speziellem Personal entsprechend ihren Bedürfnissen und ihres Alters unterzubringen. Familien sind separat unterzubringen und die Familieneinheit möglichst zu wahren. Alleinstehenden Frauen ist separate Unterbringung zu garantieren (Asylgesetz, Art. 35-B; Art. 51).

Asylwerber haben in Portugal bis zum positiven Abschluss ihres Asylverfahrens keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. (EASO 2.2016). Ab Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung besteht für Asylwerber Zugang zum Arbeitsmarkt (Asylgesetz, Art. 54).

Quellen:

-

Asylgesetz - Act 27/2008 amended by Act 26/2014 of May 5, http://www.sef.pt/documentos/56/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 4.7.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

-

EK - Europäische Kommission (7.2015): European Migration Network (EMN) Country Factsheet Portugal 2014, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/country-factsheets/22.portugal_emn_country_factsheet_2014.pdf, Zugriff 4.7.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Portugal, https://www.ecoi.net/local_link/337195/479959_de.html, Zugriff 4.7.2017

4.1. Medizinische Versorgung

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Medizinische Grundversorgung für Asylwerber und ihre Familienmitglieder wird durch das staatliche Gesundheitssystem gewährleistet. Vulnerable Antragsteller erhalten zusätzliche medizinische Versorgung gemäß ihren speziellen Bedürfnissen (EASO 2.2016; vgl. Asylgesetz, Art. 52).

Eine Reduzierung oder Einstellung der Versorgung für Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, hat keinen Einfluss auf das Recht auf medizinische Notversorgung, grundlegende Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen oder andere Behandlungen die für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen angemessen sind (Asylgesetz, Art. 60).

Bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung in Portugal wird von Ungleichheit, insbesondere Randgruppen betreffend, berichtet (AI 22.2.2017).

Für viele Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes in Portugal sind Kostenbeteiligungen nötig. Für Besuche bei einem praktischen Arzt, Erstversorgung und ambulante Betreuung durch Spezialisten gibt es aber eine Kostenbefreiung für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter Asylwerber und Flüchtlinge. Im April 2016 waren 6,1 Mio. Nutzer von den Gebühren befreit, das entspricht 60% der Bevölkerung (WHO 2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Portugal, https://www.ecoi.net/local_link/336607/479290_de.html, Zugriff 4.7.2017

-

Asylgesetz - Act 27/2008 amended by Act 26/2014 of May 5, http://www.sef.pt/documentos/56/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 4.7.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

-

MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):

Auskunft MedCOI, per E-Mail

-

WHO - World Health Organization (2017): European Observatory on Health Systems and Policies. Health Systems in Transition, Vol. 19 No. 2 2017; Portugal,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496136790_hit-portugal.pdf, Zugriff 4.7.2017

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

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betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Die im gegenständlichen Bescheid angeführten Aliasdaten ergeben sich aufgrund des Antwortschreibens der Niederlande vom 16.04.2014 (Vorverfahren) und aufgrund der Zustimmungserklärung Portugals vom 05.05.2014 (Vorverfahren).

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden.

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betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes:

Aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckabgleiches, welches bei Ihnen einen Eurodac-Treffer in Portugal ergeben hat, steht die Antragstellung am 21.08.2014 in Portugal fest.

Insoweit Sie bei der Erstbefragung am 24.04.2018 und bei der Einvernahme am 25.05.2018 behaupten, in Portugal keinen Asylantrag gestellt zu haben, wird diesem Vorbringen kein Glaube geschenkt. Insbesondere steht das Ergebnis des Fingerabdruckvergleiches Ihrer Behauptung diametral entgegen, zudem erfolgte die Zustimmung Portugals für Ihre Rückübernahme gemäß Art. 18 (1) (b) der Dublin-III-Verordnung und somit auf der Grundlage eines noch zu prüfenden Asylverfahrens in Portugal. Hinweise darauf, dass sowohl das Ergebnis des Fingerabdruckvergleiches (Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Portugal), als auch die Zustimmung Portugal gemäß Art. 18 (1) (b) der Dublin-III-Verordnung auf einer tatsachenwidrigen Grundlage basieren würden, haben sich im Verfahren nicht einmal ansatzweise ergeben. Unter diesen Gesichtspunkten ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass Sie am 21.08.2014 in Portugal einen Asylantrag gestellt haben. Des Weiteren haben Sie bei der Einvernahme am 25.05.2018 auch angegeben, dass Sie drei Mal in Portugal einen Einspruch gemacht haben und Sie eine negative Entscheidung bekommen haben. Zu Ihrem Ungunsten ist weiters als wesentlich zu berücksichtigen, dass Sie sowohl in Portugal, den Niederlanden, als auch in Österreich, jeweils unterschiedliche Identitäten angegeben haben, was wiederum einen eindeutigen Hinweis auf Ihre Unglaubwürdigkeit darstellt.

Vollständigkeitshalber sei noch erwähnt, dass eine Zuständigkeit der Niederlande aufgrund Ihrer dortigen Asylantragstellung offensichtlich nicht besteht. Die niederländischen Behörden haben uns in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich am 16.04.2014 im Wesentlichen mitgeteilt, dass sich im Zuge eines Konsultationsverfahrens die Zuständigkeit Portugals ergeben hat. Eine Überstellung nach Portugal konnte damals nicht stattfinden, da Sie aus den Niederlanden verschwunden sind.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Zustimmung nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr stattfindet, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III - Verordnung3, K 6 zu Art. 18).

Mangels sonstiger Zuständigkeitssachverhalte ergibt sich im vorliegenden Fall die Zuständigkeit Portugals für Ihr Asylverfahren aufgrund Ihrer Antragstellung am 21.08.2014 in diesem Land. Im Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass die bei Portugal gelegene Zuständigkeit für Ihr Asylverfahren inzwischen erloschen wäre. Die Zuständigkeit Portugals zur Führung Ihres Asylverfahrens besteht daher nach wie vor, diese steht zudem ausreichend fest.

Die weiteren Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

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betreffend Ihr Privat- und Familienleben:

Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.

Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente.

Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich einerseits aus der Kürze Ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.

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betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:

Die in den Feststellungen zu Portugal angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA- G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Portugal nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Portugal- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Portugal Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Soweit Ihr Vertreter in der Stellungnahme vom 04.06.2018 in den Raum stellt, dass Sie von Portugal in Ihr Heimatland abgeschoben werden, ist anzumerken, dass diese Angaben über in den Raum gestellte Behauptungen nicht hinausgehen, welche Ihr Vertreter nicht weiter zu substantiieren vermochten. Die Zulässigkeit der Abschiebung von Portugal in Ihr Heimatland kann sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Portugal ergeben, eine derartige Entscheidung kann in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es wurde kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet und es liegen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Portugal per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Die Behauptung Ihres Vertreters, dass Sie von Portugal in Ihr Heimatland abgeschoben werden, ist deswegen als unsubstantiiert in den Raum gestellt anzusehen, nachdem diesem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass dies in rechtswidriger Weise geschehen sollte. Eine Rückverbringung in Ihr Heimatland kann, wie in den Feststellungen zu Portugal angeführt, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Daher ist für das Bundesamt auf der Hand liegend, dass Ihr Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung von Portugal in Ihr Heimatland lediglich auf eine Verhinderung Ihrer Rückverbringung nach Portugal abzielt, ohne eine konkret drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Portugal aufzuzeigen.

Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:

Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für Portugal folgende Richtlinien beachtlich:

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Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates) im Hinblick auf die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen.

-

Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates) hinsichtlich der Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

-

Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.

Gegen Portugal hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Portugal die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Portugal im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.

Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov & Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).

Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Portugal ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Portugal als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Portugal Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Portugal nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Portugal ergeben.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Portugal mit Schreiben vom 27.04.2017 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Portugal verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Portugal kann daher auch nicht erwartet werden.

Abschließend wird festgehalten, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der aktuellen Länderfeststellungen zu Portugal, der schriftlichen Stellungnahme vom 04.06.2018, auf Zulassung des gegenständlichen Asylverfahrens nicht entsprochen wird. Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ersichtlich, hat sich eine Zuständigkeit Portugals in Ihrem Verfahren ergeben. Aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen zu Portugal, steht für das Bundesamt zweifelsfrei fest, dass ein etwaiger Refoulement-Sachverhalt von Portugal ebenso berücksichtigt wird und haben Sie des Weiteren auch noch die Möglichkeit bei einem abgeschlossenen Asylverfahren, einen Folgeantrag zu stellen. Es wird auch zur Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat verwiesen.

Dass zwischenzeitlich gegen Portugal kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden ist, stellt einen weiteren Hinweis dar, dass in Portugal jedenfalls keine generell bestehende und Art. 3 EMRK verletzende Situation für Asylwerber gegeben ist.

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Portugal für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Portugal nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es lägen (implizit) keine humanitären Gründe für die Zusammenführung von Verwandten gem. der Art. 16 bzw. 17 Abs. 2 leg.cit. vor und stelle seine Ausweisung mangels familiärer Anknüpfungspunkte und wegen seiner bloß kurzen Aufenthaltsdauer von rund 4 Monaten keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.

Der Bescheid wurde dem BF am 07.06.2018 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt.

Gegen den Bescheid des BFA wurde in der Folge fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen erneut geltend gemacht wurde, dass dem BE aufgrund seines bereits abgeschlossenen Asylverfahrens in Portugal eine Kettenabschiebung in sein Heimatland drohe, woraus eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK resultieren würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben dargelegte Verfahrensgang XXXX .

Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr sprechen, dass Portugal ihm notwendigen Schutz versagen würde bzw. versagt habe, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der BF ist gesund, insbesondere hat er keine tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen geltend gemacht.

Die BF hat im Bundesgebiet weder Verwandte noch sonstige Personen, zu denen eine enge Bindung bestehen würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass das Asylverfahren des BF in Portugal bereits rechtskräftig negativ beendet worden ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang samt seinem Asylantrag in Portugal ergeben sich aus dem Akt des BFA, , insbesondere aus der entsprechenden EURODAC-Treffermeldung und der portugiesischen Antwort im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Aus dieser Antwort ergibt sich, dass das Asylverfahren des BF in Portugal noch anhängig ist, da Portugal ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt hat, sodass das Vorbringen des BF, wonach sein Verfahren in Portugal bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei nicht überzeugt, zumal der BF eine Asylantragstellung in Portugal zunächst überhaupt in Abrede gestellt hat.

Wenn Portugal demgegenüber gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO einer Rückübernahme zustimmt, so indiziert dies zweifelsfrei, dass das Verfahren des BF in Portugal noch nicht rechtskräftig erledigt ist, und erübrigen angesichts der klaren Sachlage diesbezügliche weitere Ermittlungen.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen und familiären Situation der BF ergeben sich aus seinem Vorbringen.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Portugal auch Feststellungen zur portugiesischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

Rechtliche Beurteilung:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitglie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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