TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 W168 2186837-1

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Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W168 2186837-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2018, Zahl: 1177928602 / 180038002, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß §21 Abs. 5 Satz 1 BFA - VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 30.12.2017 am Hauptbahnhof XXXXaufgregriffen und aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Folge in Schubhaft genommen.

Eine EURODAC - Abfrage ergab das Vorliegen einer Asylantragstellung des BF in Rumänien mit Datum 16.12.2017.

Am 11.01.2018 wurde die eingebrachte Schubhaftbeschwerde durch das BVwG abgewiesen und die Anhaltung des BF in der Schubhaft bestätigt.

Am 11.01.2018 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung gab der BF im Wesentlichen an, dass er aus seiner Heimat kommend über die Türkei nach Rumänien gereist wäre. Von dort wäre er weiter über Ungarn nach Österreich gefahren. Er wolle nicht nach Rumänien zurück, da es es dort schrecklich gewesen wäre. Er habe nichts zu Essen und zu Schlafen bekommen. In Rumänien hätte er einen Asylantrag gestellt, doch dies wäre ohne seinen Willen geschehen. Nach dem Asylantrag in Rumänien hätte er gewusst, dass er in keinem anderen Staat der EU mehr Asyl bekommen würde. Aus diesem Grund hätte er sich gedacht, dass es in England vielleicht einfacher wäre. Wenn es aber sein müsse, dann würde er auch in Österreich bleiben.

Das Bundesamt führte aufgrund der vorhandenen Informationen die für eine Zuständigkeit Rumäniens sprechen Konsultationen mit Rumänien gemäß Art. 18 lit. b Dublin III VO. Die beschwerdeführende Partei wurde über das Führen von Konsultationen nachweislich informiert.

Mit Schreiben der rumänischen Dublin - Behörde vom 16.01.2018 stimmte diese der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO ausdrücklich zu. Ergänzend gaben die rumäischen Behörden bekannt, dass der BF in Rumänien unter dem oben genannten Alias Namen in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Am 23.01.2018 langte ein Schreiben des BF bei der Behörde ein in dem er sich freiwillig dazu bereiterklärte in den zuständigen Dublinstaat zurückzukehren und auf die Durchführung einer Einvernahme zu verzichten. Dies daher, da der BF keine Einwände gegen den für ihn zuständigen Mitgliedsstaat habe und wolle, dass eine Überstellung in diesen Mitgliedsstat ohne jegliche Verzögerung erfolge. Dieses Schreiben wurde nach erfolgter Beratung durch eine Rechtsberatungsorganistation, sowie unter ausdrücklicher Bestätigung, dass diese Erklärung in einer für den BF verstädlichen Sprache übersetzt wurde, durch den Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt. (AS. 135)

Mit ergänzenden Schreiben einer Rechtsberatungsorganisation vom 23.01.2018 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF, als auch eine weitere Person darum ersuchen würden, dass sie gemeinsam nach Rumänien überstellt werden würden. (AS. 151)

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18. Abs. 1 b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage und Versorgung für Asylwerber in Rumänien dar. Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am rumänischen Asylwesen werden näher dargestellt.

Die Feststellungen zur Lage in Rumänien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 3.3.2017; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen: - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 19.12.2017 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 19.12.2017 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c):

General description,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 19.12.2017 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 19.12.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017):

Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017

1. Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.

* Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

* Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

* Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016).

Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO führen die rumänischen das Verfahren bzw. schließen dieses ab. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) haben die Möglichkeit einen Folgeantrag einzubringen (EASO 24.10.2017).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016).

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).

Quellen: - EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail - VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

2. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens und werden immer im ordentlichen Verfahren und prioritär behandelt. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen (IGI o.D.e; vgl. VB 19.9.2016). Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren; während dieser Zeit verfügt jedoch der UMA über die Rechte für Asylwerber. Wenn der UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreicht, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Unterbringung unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. UMA älter als 16 Jahre können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden. (IGI o. D.e).

Unbegleitete Minderjährige, die in Rumänien eine Form von Schutz erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d.h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e).

Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen in Rumänien, beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des unbegleiteten Minderjährigen, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften (IGI o.D.e).

UMA genießen denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung (auf Antrag der Familie). Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kindesrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 19.9.2016).

Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden (IGI o.D.g).

Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen. Die Verfahren von Vulnerablen sollen prioritär behandelt werden (IGI o.D.e). Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese gründet sich u.a. auf Angaben des Asylwerbers, sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel gelten laut rumänischem Asylgesetz gelten in der Regel folgende: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeitern durchgeführt und ihre spezielle Situation berücksichtigt. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 19.9.2016).

Die staatlichen Mechanismen für die Früherkennung von Vulnerabilität werden mit durch NGOs durchgeführten Maßnahmen ergänzt. Im Rahmen der regelmäßigen Koordinierungssitzungen findet ein Austausch zwischen den Mitarbeitern des Generalinspektorats und der in den Unterbringungszentren tätigen NGOs statt. Laut den NGOs ist die Zusammenarbeit mit den Behörden ausbaufähig (HHC 5.2017).

Die NGO AIDRom betreibt in enger Zusammenarbeit mit der rumänischen Regierung zwei Unterbringungszentren (in Timisoara mit einer Kapazität von 15 Plätzen und in Bukarest mit 18 Plätzen) für schutzbedürftige Personen. In diesen Zentren können nur Vulnerable aufgenommen werden, die ihren Asylantrag in Timisoara bzw. Bukarest gestellt haben. In den anderen Regionen kommen vulnerable Antragsteller in reguläre Unterbringungszentren, wo sie in der Regel in getrennten Räumlichkeiten untergebracht werden. Eine weitere NGO, Generatie Tanara Romania (GTR), bietet in Recas (15 Plätze) und Calacea (30 Plätze) Unterkunft für UMA und für Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Diese Zentren sind jedoch nicht nur für Asylwerber, sondern für andere vulnerablen Personengruppen (AIDRom o.D.a; vgl. HHC 5.2017).

Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist (HHC 5.2017).

Wenn vulnerablen Personen eine Form von Schutz gewährt wird, können sie auf Antrag in den Zentren für Asylwerber untergebracht werden. Außerdem können sie in sozialen und beruflichen Integrationsprogramme aufgenommen werden, welches auch auf unbestimmte Zeit verlängert werden kann (IGI o.D.e).

Vulnerable mit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e; vgl. IGI o.D.f).

Quellen: - AIDRom (o.D.a): About AIDRom, http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 19.12.2017 - HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 19.12.2017 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 19.12.2017 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Vulnerable, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable-0, Zugriff 19.12.2017 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017 - VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

3. Non-Refoulement

Bei Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr bilden diejenige Fremde eine Ausnahme, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017

4. Versorgung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Bukarest, ?omcuta Mare, Timi?oara, Giurgiu, Radau?i und Gala?i (IGI o.D.h; vgl. AIDRom o.D.b). Derzeit gibt es insgesamt 900 Unterkunftsplätze; diese Kapazität kann jedoch im Falle eines massiven Einwanderungszustroms oder einer Krisensituation ergänzt werden (Euroactiv 8.4.2017). Berichten zufolge ist die Eröffnung von drei weiteren Unterbringungszentren in Planung (BI 17.3.2017).

Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten mittellosen Asylwerbern Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und voll ausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.h). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016).

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberichtigte Asylwerber Probleme legale Arbeit zu finden (USDOS 3.3.2017).

Berichten zufolge wurden in Rumänien in Asylangelegenheiten zwar Fortschritte erzielt, diese reichen jedoch noch nicht aus (Balkaninsight 17.3.2017). Trotz zusätzlicher finanzieller Zuschüsse im Rahmen der von der Europäischen Union geförderten Projekte, gab es regelmäßige Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Unterstützung, die für Asylwerber vorgesehen war. Besonders wird die finanzielle Hilfe für Vulnerable als ungenügend bezeichnet. Das Angebot an Aktivitäten wie kultureller Orientierung soll gering sein und Sprachkurse sollen nicht mehr zur Verfügung stehen (USDOS 3.3.2107).

Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber alleine zu meistern. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017).

Im Jahr 2017 gab es bis zum 10. Dezember 4.736 Asylanträge (in der Mehrheit Relocation-Fälle aus GR und IT). In rumänischen Unterbringungseinrichtungen sind aktuell 682 Personen untergebracht (VB 12.12.2017)

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016).

Quellen:

-

AGERPRES (28.8.2015): Immigration: How asylum seekers are received in Romania,

http://www.agerpres.ro/english/2015/08/28/immigration-how-asylum-seekers-are-received-in-romania-14-58-02, Zugriff 19.12.2017- AIDRom (o.D.b): Proiect: " Asistenta si servicii pentru solicitantii de azil din Romania " 2016 / 2017, http://www.aidrom.ro/proiecte/asistenta-solicitanti-de-azil/, Zugriff 19.12.2017- Balkaninsight (17.3.2017): Refugees Face Cool Welcome in Romania, Bulgaria,

http://www.balkaninsight.com/en/article/refugees-face-cool-welcome-in-romania-bulgaria-1-03-17-2017, Zugriff 19.12.2017- Euroactiv (8.4.2017): Eleodor Pîrvu, Direc?ia Azil ?i Integrare: România, pâna acum, nu a avut foarte multe cereri de azil,

http://www.euractiv.ro/the-uncountried-romania/eleodor-pirvu-inspectoratul-general-pentru-imigrari-directia-azil-si-integrare-e2-80-9eromania-pana-in-momentul-de-fata-nu-a-avut-foarte-multe-cereri-de-azil-7291, Zugriff 19.12.2017- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 19.12.2017- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 9.12.2017- IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017- USDOS - US Department of State (3.3.2017):

Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017- VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

4.1. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung wird je nach Fall durch das medizinische Personal in den Unterkunftszentren, oder in anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen haben Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber haben die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.g; vgl. IGI o. D.i).

Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Übersetzung sollte bei Krankenhausbehandlungen durch die Einwanderungsbehörde gewährleistet werden; Berichten zufolge ist es jedoch in der Praxis oft nicht der Fall. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist. (HHC 5.2017).

Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 3.3.2017).

Quellen:- HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 19.12.2017- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i):

Access to health care,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 19.12.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017

Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würde, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Das Vorbringen hinsichtlich einer mangelhaften Unterbringung, Verpflegung, sowie medizinischer Versorgung würde konträr zum Amtswissen des BFA bezüglich der Lage in Rumänien stehen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Das Vorliegen schwere Erkrankungen hätten nicht festgestellt werden können. Auch gäbe es keine Hinweise dass durch die Überstellung des BF nach Rumänien ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMKR gewährleistete Rechte eingegriffen werden würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr von der den BF seit 25.01.2018 gewillkürt vertretenden Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH mit Datum 20.02.2018 rechtzeitig eingebracht wurde. Hierin wird zusammenfassend ausgeführt, dass der BF bei einem Gespräch mit der ARGE Rechtsberatung abgeben hätte, dass es ein sprachliches Problem mit dem Dolmetscher gegeben hätte mit dem das Gespräch betreffend des Verzichtes auf eine Einvernahme vor dem BFA, bzw. auf freiwillige Rückkehr nach Rumänien stattgefunden hätte. Hätte er dabei die Konsequenzen verstanden, hätte er das Schreiben niemals unterzeichnet. Hierauf würden auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, bzw. auch die Ausführungen während der Erstbefragung hindeuten. Weiters wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Einzelfallprüfung zur Prüfung der Frage, ob der BF in Rumänien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, durchgeführt worden wäre. Alleine schon aufgrund der Schilderungen des BF, dass er in Rumänien nichts zu Essen und keinen Platz zum Schlafen erhalten hätte, wäre deutlich geworden, dass systemische Mängel im Asylsystem vorliegen würden. Zudem wurde ausgeführt, dass sich das BFA auf mangelhafte Länderfeststellungen zur Beurteilung der Lage in Rumänien gestützt habe. Diese wären einseitig und teilweise unvollständig. In der gegenständlichen Beschwerde wäre dargelegt worden, dass die Regelvermutung des §5 Abs. 3 AsylG, dass das Unionsrecht einer unwiderleglichen Vermutung entgegenstehe. Es wäre sicherzustellen, dass Personen nicht in Länder zurückgeschoben würden in denen systemische Mängel im Asylverfahren bzw. in den Aufnahmebedingungen bestehen würden. In der Beschwerde wäre dargelegt worden, dass bei einer Überstellung des BF nach Rumänien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährten Rechte wahrscheinlich wäre. Aus diesen Gründen würden die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Behebung des Bescheides, auf Zulassung des Verfahrens, bzw. auf Feststellung der Unzulässigkeit der Außerlandesbringung, bzw. auf Einholung einer Einzelfallzusicherung bei den rumänischen Behörden gestellt.

Mit Beschwerdeergänzung vom 08.03.2018 wurde seitens der gewillkürten Vertretung ausgeführt, dass gem. §19 Abs. 2 AsylG eine Einvernahme im Zulassungsverfahren grundsätzlich vorgesehen ist und nur unter bestimmten Voraussetzungen vor der Vornahme einer solchen abgesehen werden kann, bzw. in einem ähnlichen Verfahren durch das BVwG das Verfahren behoben wurde. Dies, da in der Beschwerde ausgeführt worden, wäre, dass der BF in diesem Verfahren nicht nach Rumänien zurückkehren wolle und damit der relevante Sachverhalt nicht geklärt wäre. Auch wäre keine Frist zur Stellungnahme betreffend die übermittelten Länderinformationen eingeräumt worden. Es wäre somit auch im gegenständlichen Verfahren das Verfahren zu beheben, bzw. wären der Antrag zu stellen den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären und das Verfahren durch Durchführung eines materiellen Verfahrens an das BFA zurückzuverweisen.

Laut Bericht des LPD NÖ vom 07.03.2018 wurde der BF am 07.03.2018 ohne besondere Vorkommnisse nach Rumänien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 11.01.2018 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor suchte er nachweislich um Gewährung von Asyl in Rumänien an.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers von Rumänien ein begründetes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.

Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei am 16.01.2016 ausdrücklich gem. Art. 18 1 b Dublin III VO zu.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor.

Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akuten Erkrankung die eine Überstellung nach Rumänien als reale Gefahr iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde. Er leidet an einem Juckreiz, einschlägige ärztliche Befunde dazu wurden jedoch nicht zur Vorlage gebracht.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären und keine besonderen privaten Bindungen.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht bzw. konnten glaubhaft nicht dargelegt werden.

Die Behörde hat ein rechtskonformes Asylverfahren durchgeführt und nach ausdrücklichem Verzicht des BF auf Durchführung einer mündlichen Einvernahme vor dem BFA gegenständlichen Bescheid erlassen. Der BF hat diesen Verzicht nach Durchführung einer Beratung mit einer Rechtsberatungsorganisation, sowie den Inhalt mittels eines Dolmetschers zur Kenntnis gebracht ausdrücklich mit seiner Unterschrift bestätigt.

Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren durch die ARGE gewillkürt vertreten und hat durch diese eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA erhoben. Der Beschwerde sind keine glaubwürdigen, bzw. individuell konkreten Ausführungen zu entnehmen wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in casu erforderlich wäre oder dass der abgegebene Verzicht auf Durchführung einer Einvernahme vor dem BFA ungültig zu Stande gekommen wäre, bzw. wonach die Überstellung nach Rumänien einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu seiner Antragstellung in Rumänien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung und dem Antwortschreiben der rumänischen Dublin-Behörde.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung der rumänischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt, sowie aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den rumänischen Dublin-Behörden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich vollständig aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Betreffend den Verzicht auf Durchführung einer Einvernahme vor dem BFA ist auszuführen, dass der BF freiwillig den Wunsch geäußert hat möglichst rasch in den für ihn zuständigen Mitgliedsstaat Rumänien zurückzukehren. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer ausdrücklich und freiwillig einen Verzicht auf die Vornahme einer Einvernahme vor dem BFA abgegeben. Das BFA hat in Folge dessen von der Vornahme einer Einvernahme abgesehen. Wird letztlich eine Beschwerde durch die gewillkürte Vertretung erhoben und in dieser Beschwerde ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht von einem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BFA ausgegangen wäre, weil hätte der BF von den Rechtsfolgen gewusst, er diesen Verzicht nicht unterfertigt hätte, bzw. es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben hätte, so ist hierzu auszuführen, dass solcherart gravierende Willensmängel, bzw. auch Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher sich nicht aus dem vorliegenden Akteninhalt ableiten lassen. Vielmehr ist dem Akteninhalt schlüssig und konsistent zu entnehmen, dass der BF nach Rumänien zurückkehren will, insbesondere ergänzend der Wunsch des BF dem BFA übermittelt wird gemeinsam mit einem gleichzeitig unberechtigt von Rumänien nach Österreich eingereisten Freund dorthin zurückzukehren. Wenn nunmehr in der Beschwerde, gänzlich ohne nähere Umstände zu nennen, ausgeführt wird, dass der BF, hätte er um den Inhalt der Verzichtserklärung gewusst, diese Verzichtserklärung nicht unterschrieben hätte, bzw. es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben hätte, so ist hierzu festzuhalten, dass solcherart mit wenigen Worten unsubstanziert in den Raum gestellte Ausführungen nicht die Tatsache entkräften können, dass der BF eigenhändig die vorliegende Verzichtserklärung unterschrieben hat in der der BF auch bestätigt, dass ihm der Inhalt der Erklärung in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt worden ist. Der BF hat somit nachvollziehbar wissentlich diese Willenserklärung bewusst abgegeben, wonach er ach nach Erhalt einer Beratung durch eine Rechtsberatungsorganisation und im Beisein eines geeigneten Dolmetschers auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BFA ausdrücklich verzichtet, um möglichst rasch nach Rumänien zurückzukehren. Alleine durch die Erstattung von solcherart wie in der Beschwerdeschrift dargelegten unkonkreten Behauptungen kann somit eine solcherart rechtskonform erfolgte nachvollziehbar und durch Unterschrift bestätigte wissentliche Willenserklärung durch eine volljährige Person nicht in Zweifel gezogen werden. Die Behörde hat somit in casu zu Recht von der Vornahme einer Einvernahme im Zulassungsverfahren Abstand genommen.

Hinsichtlich den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 09.03.2018 ist festzuhalten: Seitens der gewillkürten Vertretung wurde hierin ausgeführt, dass gem. §19 Abs. 2 AsylG eine Einvernahme im Zulassungsverfahren grundsätzlich vorgesehen ist und nur unter bestimmten Voraussetzungen vor der Vornahme einer solchen abgesehen werden kann, und in einem ähnlichen Verfahren der Beschwerde stattgegeben worden wäre und das Verfahren behoben worden wäre. Dies, da in der Beschwerde dargelegt worden, wäre, dass der BF nicht nach Rumänien zurückkehren wolle und damit der relevante Sachverhalt nicht geklärt wäre. Auch wäre keine Frist zur Stellungnahme betreffend die Länderinformationen eingeräumt worden. Hierzu ist festzuhalten, dass es dem BF im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA unbestreitbar offen gestanden ist jederzeit entsprechende Ausführungen zu erstatten, die gegen die angenommene Zuständigkeit Rumäniens sprechen würden, bzw. hätte er insbesondere in einer Einvernahme vor dem BFA die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgestellte Sicherheitsvermutung in seinem Fall widerlegen können. Auf die Durchführung einer diesbezüglichen Einvernahme wurde jedoch wie bereits oben ausgeführt freiwillig, ausdrücklich durch eigenhändige Unterschrift bestätigt nach Beratung durch eine Rechtsberatungsorganisation und unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers rechtswirksam verzichtet, da der BF seinen Angaben nach möglichst schnell in den für ihn zuständigen Mitgliedsstaat zurückkehren will. Wird dennoch, nachdem der BF nunmehr gewillkürt vertreten, ist eine Beschwerde erhoben, so hat der BF innert dieser Beschwerde Gelegenheit sämtliche Beschwerdepunkte und die Gründe die gegen eine Rückkehr in den zuständigen Mitgliedsstaat sprechen, insbesondere mithilfe seiner gewillkürten Vertretung, umfassend darzulegen. Wenn die Vornahme einer mündlichen Verhandlung beantragt wird, so ist innerhalb der Beschwerde ergänzend detailliert darzulegen, welches individualisierte Vorbringen nicht auch schriftlich in der Beschwerde erstattet werden kann, bzw. welches konkrete Vorbringen die Vornahme einer mündlichen Verhandlung in casu trotzs Verzichtes unvermeidlich erscheinen lässt. Die gegenständliche Beschwerde führt jedoch nur allgemeine Gründe aus die gegen eine Zuständigkeit Rumäniens sprechen, bzw. legt die gewillkürte Vertretung individualisiert nachvollziehbar nicht dar, welche konkreten weiteren Abklärungen nur in einer trotz Verzichtes dennoch vorzunehmenden mündlichen Einvernahme erstattet werden könnten, bzw. legt nicht dar, warum diese nicht auch in der Beschwerde detailliert dargelegt werden konnten. Sämtliche in der Beschwerde aufgeworfenen Befürchtungen, insbesondere betreffend das Asylsystem, bzw. die Versorgung und Unterbringung in Rumänien betreffend sind Tatsachenfragen die vollständig durch die dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen zu beantworten sind. Innerhalb der Rechtsmittelfrist hat der BF ausreichend Zeit sich diesbezüglich detailliert und ausführlich, insbesondere auch mit der Unterstützung seiner gewillkürten Vertretung, in der Beschwerde zu äußern. Die Notwendigkeit der Vornahme einer Verhandlung wurde somit detailliert begründet nicht dargelegt, bzw. war daher die Behebung des gegenständlichen Verfahrens zur Vornahme einer mündlichen Einvernahme nicht vorzunehmen.

Die Feststellung, dass die Behörde ein rechtskonformes Verfahren durchgeführt hat ergibt sich somit aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder .

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Die maßgebliche Bestimmung der Dublin - III - VO lautet:

Art. 18 Dublin III - VO: Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italien ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art.18 Abs. 1 b Dublin III VO.

Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

a.) Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der rumänischen Dublin Behörde zur Wiederaufnahme gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO der beschwerdeführenden Partei ergibt.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates gibt es keine Hinweise.

b.) Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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