TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/11 G313 2198720-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

G313 2198720-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

als Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm §9 BFA-VfG idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 idgF erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist."

II. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 20.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stammt aus einer im Süden der Kosovos gelegenen Stadt und gehört der albanischen Volksgruppe an und ist Moslem. Die Muttersprache des BF ist Albanisch.

1.2. Der BF stellte am 15.03.2018 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuletzt reiste der BF am 18.09.2015 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, bevor er am 28.01.2016 wieder eingereist und seither in Österreich aufrecht gemeldet ist.

1.3. Er ging im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach.

1.4. Der wurde in Österreich bereits mehrmals von inländischen Strafgerichten strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

* Urteil von 2008 wegen "unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften" zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Jahr 2009 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im Jahr 2015 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, weiters mit

* Urteil von 2009 wegen schweren Betruges mit einem 5.000 €

übersteigenden Schaden und wegen "unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften", im Versuchsstadium, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit

* Urteil von 2014 wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen Beitrages zu Suchtgifthandel in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Organisation, wegen Suchtgifthandels in Form der vorschriftswidrigen Überlassung einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, wegen schwerer Körperverletzung - "an einem Beamten, Zeugen, Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten", wegen "unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften" und Begehung dieser Straftat zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch, und wegen "Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden", zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahre und sechs Monaten, und mit weiterem

* Urteil von 2014 wegen Suchtgifthandels, "Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder gefälschter besonders geschützter Urkunden", und wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten als Zusatzstrafe zu vorherigem Strafrechtsurteil, wobei im Jahr 2015 gerichtlich angeordnet wurde, vom restlichen Strafvollzug hinsichtlich dieser und der vorherigen strafrechtlichen Verurteilung vorläufig abzusehen.

1.4.1. Der BF befindet sich nunmehr seit 28.01.2016 in Strafhaft. Die Strafhaftentlassung des BF ist für "21.11.2018" vorgesehen.

1.5. Der BF hat in Österreich einen Bruder, der im Bundesgebiet auch straffällig und einmal im Jahr 2016 wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten strafrechtlich verurteilt wurde. Die sonstigen Familienangehörigen des BF leben im Kosovo.

1.6. Der BF ging im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach.

1.7. Ein asylrelevantes Fluchtvorbringen konnte nicht festgestellt werden.

2. Zur Lage im Kosovo

2.1. Sicherheitsbehörden

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befinden sich laut "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau (AA 9.12.2015, vgl. EC 10.11.2015).

Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KKP Disziplinarabteilung funktioniert gut. 2014 erhielt das PIK

1.304 Beschwerden und Informationen auf deren Basis 132 Fälle an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden. Anzeigen wegen Kriminalität wurden gegen 28 Verdächtige erstattet, die bei den entsprechenden Gerichten anhängig sind (EC 10.11.2015).

Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. (BAMF 5.2015).

Quellen:

-

AA-Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo /Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

-

EC - European Commission (10.11.2015): Kosovo, 2015 REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156524_20151110-report-kosovo.pdf, Zugriff 30.6.2016

2.2. Korruption

Analysen (Transparency International) und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Korruption findet sich dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wieder, insbesondere in der politischen Klasse, im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie in der öffentlichen Verwaltung. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, die Um- und Durchsetzung ist allerdings lückenhaft (GlZ 6.2016).

Die Kosovo Antikorruptionsagentur (ACA) und eine Art Rechnungshof (OAG) waren für die Bekämpfung von Korruption auf Regierungsebene verantwortlich. Bis zum August 2015 erhielt die ACA 160 angebliche Korruptionsfälle, 70 Fälle wurden dabei an die Staatsanwaltschaft übermittelt, gegen 12 Personen wurde seitens der Polizei ermittelt. Verurteilungen wegen Korruption bleiben aber allgemein weiterhin selten (USDOD 13.4.2016).

Der Kosovo hat strenge Antikorruptionsgesetze bzw. gibt es zahlreiche Antikorruptionsinstitutionen. Die Behörden waren allerdings nicht fähig, Fälle von Korruption erfolgreich zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. (FH 12.4.2016, vgl. USDOS 13.4.2016, FOL 2015).

Aufgrund fehlender Kooperation zwischen Serbien und Kosovo wurden beide Länder Zufluchtsorte für Kriminelle und Flüchtige des jeweils anderen Staates, die der Justiz durch einfachen Grenzübertritt entkommen.

Quellen:

-

FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/325005/464781_de.html, Zugriff 30.6.2016

-

FOL Movement (2015): Corruptionscan, PUBLIC OPINION Survey:

Knowledge, Opinions and Experiences of Citizens on Corruption in Kosovo,

http://levizjafol.org/folnew/wp-content/uploads/2015/09/CorruptionSCAn - Public-Opinion - Survey.pdf, zugriff 1.7.2016

-

- GIZ - Deutsche Gesellscahft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 30.6.2016

-

USDOS - US Department fo State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html, Zugriff 30.6.2016

-

"Serbia-Kosovo Stalemate Allows Fugitives to Stay Free" (Medienbericht, Englisch) vom 18.05.2018

2.3. Rückkehrfragen

2.3.1. Situation für Rückkehrer

Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die genaue Herkunft einer Person aus Kosovo. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als "Resident of Kosovo" erfüllt werden. Im Mai 2010 hat die kosovarische Regierung eine Strategie für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet.

2.3.2. Behandlung von Rückkehrern

Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet ("Revised Strategy for Reintegration of Repatriated Persons"). Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons") unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Die "National Strategy for Reintegration of Repatriated Persons in Kosovo" (2013-2017), die vor allem organisatorische Änderungen der Strategie aus dem Jahre 2010 betrifft, sieht für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 Mittel in Höhe von 3,2 Mio. Euro pro Jahr vor.

Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Ausnahmen gelten bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiärer oder sozialer Probleme besonders gefährdeter Personen ("vulnerable persons").

Hier ist Voraussetzung, dass sich diese Personen mindestens ein Jahr außerhalb von Kosovo aufgehalten haben.

Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In allen Gemeinden Kosovos wurden hierfür "Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer" (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (Municipial Committees for Reintegration, MCR) eingerichtet.

Die MOCR sind insbesondere zuständig für die Entgegennahmen von Anträgen für Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm sowie für Beratungsleistungen. Die MCR soll abschließend innerhalb von maximal 7 Tagen über die Bewilligung von Leistungen entscheiden, die im Rahmen einer Soforthilfe gewährt werden müssen (insbes. Unterkunft und Verpflegung). Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm werden grundsätzlich für bis zu 12 Monate gewährt. Das Budget hierfür wird weiterhin zentral auf Regierungsebene verwaltet. Eine auf Regierungsebene angesiedelte Kommission für Reintegration (Central Commission for Reintegration, CCR), die aus Vertretern mehrerer Ministerien besteht, soll innerhalb einer Zeit von maximal 15 Tagen über Anträge auf Leistungen (Wiederaufbau von Häusern, Existenzgründungen, medizinische Behandlungen) aus dem Reintegrationsprogramm entscheiden, die nicht unter die Soforthilfe fallen.

Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern (Department for Reintegration of Repatriated Persons, DRRP) im kosovarischen Innenministerium. Für diese Abteilung arbeiten u.a. sechs sog. Regionalkoordinatoren, die dezentral in den größeren Gemeinden von Kosovo (auch Nord-Mitrovica) tätig sind und als Ansprechpartner für die MOCR fungieren sollen sowie auch Mitglieder der MCR sind. Zu den Aufgaben der Regionalkoordinatoren gehört auch ein Monitoring der MOCR und der MCR. Im Bereich der Wohnraumbeschaffung können sie zudem eigenständig tätig werden.

Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigenen Büro der DRRP im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transport in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsleistungen über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kosovarischen Gesundheitsministerium organisiert werden.

2.3.3. Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfebezieher nicht eingeschränkt. Der Wohnortwechsel ist der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbescheinigung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft. Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung (AA 9.12.2015).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren, konnte diese doch durch ein Identitätsdokument nicht erfolgen - der BF brachte in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2018 vor, sein Reisepass befinde sich in seinem Herkunftsstaat.

Die Feststellung, dass der BF Ende des Jahres 2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, beruht auf der diesbezüglichen glaubhaften Angabe des BF in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2018 (AS 113).

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Dass der BF auch nach seiner Ausreise - wie zuvor - wieder eine Straftat im Bundesgebiet begangen hat und deswegen XXXX2016 festgenommen und danach in Haft mit voraussichtlichem Zeitpunkt der Strafhaftentlassung am "21.11.2018" genommen wurde, ergibt sich aus der dem Verwaltungsakt einliegenden "Vollzugsinformation" (AS 41).

3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des kosovarischen Staates ausgegangen.

Eine grundsätzlich im Kosovo gegebene staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit wurde dem BF bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2018, auch wenn der BF auf die ihm zuvor in der Einvernahme angebotene Möglichkeit, ihm die Länderfeststellungen übersetzen zu lassen und zur Kenntnis zu bringen, ausdrücklich verzichtet hat, folgendermaßen zur Kenntnis gebracht:

"Es wird Ihnen auch zur Kenntnis gebracht, dass Sie - im Sinne des Asylgesetzes - aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Ein solcher zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates, wie bereits erwähnt gegeben sin. Sie haben jedenfalls die Möglichkeit, sich an die entsprechenden staatlichen Stellen (Polizei, Gerichte, etc.) zu wenden. Ihrem gesamten Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der kosovarische Staat - sofern tatsächlich rechtswidrige Handlungen vorliegen sollten - seiner Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Ihnen gegenüber nachkommen würde."

Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die im Kosovo für den BF gegebene Schutzfähigkeit nicht mit konkreten Länderberichten, sondern mit der Annahme, dass diese aufgrund der Einordnung des Herkunftsstaates des BF als sicheren Herkunftsstaat gegeben sei, als die Behörde im Zuge der Beweiswürdigung anführt:

"Der Kosovo gilt bereits seit Juli 2009 als sicherer Herkunftsstaat und haben Sie die Möglichkeit, sich an die zuständigen heimischen Behörden zu wenden."

In der Rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde der im Herkunftsstaat des BF gegebene staatliche Schutz folgendermaßen betont:

"Dass der Kosovarische Staat bei Unruhen bzw. terroristischen Akten oder Verfolgungshandlungen ausgehend von privaten Personen nicht einschreitet ergibt sich aus den behördlich getroffenen Länderfeststellungen überdies nicht. Darüber hinaus ist der Kosovarische Staat grundsätzlich funktionsfähig und schutzwillig und schutzfähig."

Die belangte Behörde hat im gegenständlich angefochtenem Bescheid zwar keine Länderberichte zur staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit eingebaut, jedoch eine grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit festgestellt.

In gegenständlicher Beschwerde wurde vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid keine Länderberichte zur Frage der Verfolgung durch kriminelle Gruppen im Kosovo und die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des kosovarischen Staates herangezogen worden seien.

Da im gegenständlichen Fall aufgrund aktuell gültiger Länderberichte zum Kosovo feststeht, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde keine entscheidungsrelevante Änderung bewirken würde, werden nunmehr ergänzend zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststelllungen auch die im von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Kosovo vom 12.07.2016 enthaltenen Länderberichte zu den "Sicherheitsbehörden" und zur "Korruption" im kosovarischen Staat in die Entscheidung eingebaut und darauf aufbauend die grundsätzliche staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit im Kosovo festgestellt.

Der in gegenständlicher Beschwerde ergänzend angeführte EASO-Länderbericht von November 2016, in welchem laut Angabe des BF betont werde, dass die Republik Kosovo zwar kein Produktions-, jedoch ein Transitland im Drogenhandel sei und Organisierte Kriminalität dort stark verbreitet sei (laut Beschwerdevorbringen "das organisierte Verbrechen hier einen wesentlichen Tätigkeitsbereich findet"), besagt zudem im Wesentlichen dasselbe wie der Länderbericht des Auswärtigen Amtes vom 09.12.2015, wonach sich Organisierte Kriminalität und Korruption laut "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau befinden.

Dass sich, wie soeben angeführt, Organisierte Kriminalität im Kosovo auf hohem Niveau befindet und laut Länderbericht der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit von Juni 2016 ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo besteht und dem Beschwerdevorbringen zufolge die Korruption im Kosovo "ein grassierendes Problem im Kosovo, besonders auch in der Rechtsprechung, weswegen die oft sogar von der Polizei zur Anzeige gebrachten Korruptionsfälle durch Intervention der Politik und Behinderung des Gerichts letztlich kaum zu Verurteilungen führen", ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden auch bei Verfolgung des BF durch Privatpersonen aus kriminellen Beweggründen.

3.4. Zum Fluchtvorbringen des BF:

In gegenständlicher Beschwerde wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe den BF nur oberflächlich zu seinen Fluchtgründen befragt.

Die belangte Behörde wertete das Vorbringen des BF in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2018, im Zeitraum von Ende November 2015 bis Anfang Dezember 2016 in seinem Herkunftsstaat von drei ihm unbekannten Personen wegen angeblicher Geldschulden in Höhe von EUR 20.000 in Zusammenhang mit Drogen persönlich bedroht worden zu sein, als unglaubwürdig.

Bei tatsächlich nach seiner Ausreise am 18.09.2015 in seinem Herkunftsstaat stattgefundener Bedrohung durch Privatpersonen und tatsächlicher Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat im Zeitraum von Ende November bis Anfang Dezember 2015 wäre jedenfalls gleich nach seiner seinen eigenen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2018 zufolge erfolgten Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet Ende des Jahres 2015 (AS 113) mit einem Antrag des BF auf internationalen Schutz zu rechnen gewesen. Der BF hat jedoch nach seiner Wiederreinreise in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern wieder in strafrechtlicher Hinsicht etwas "angestellt", weswegen der BF nach Festnahme XXXX2016 - unter anderem wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel" - strafrechtlich verurteilt wurde.

Befragt, warum der BF erst jetzt den Antrag auf internationalen Schutz stelle, halte er sich bereits seit Dezember 2015 in Österreich auf, gab der BF an, Ende 2015 nach Österreich gekommen und XXXX 2016 verhaftet und verurteilt worden zu sein. Derzeit absolviere der BF eine Therapie und es gehe ihm besser (AS 117).

Da der BF seine kriminellen Machenschaften jedenfalls einem Antrag auf internationalen Schutz vorgezogen hat, ist jedenfalls von keiner tatsächlichen Furcht des BF vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat auszugehen.

Der BF brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2018 vor, von drei ihm unbekannten Personen wegen angeblicher Schulden in Höhe von 20.000 Euro persönlich bedroht worden zu sein. Diese Bedrohung sei in Zusammenhang mit Drogen gestanden.

Fest steht, dass der BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2018 auf die Frage, wer ihn bedroht habe, angab:

"Persönlich kenne ich diese Leute nicht. Sie behaupten, dass ich ihnen 20.000 Euro schulde. Das war im Jahre 2012."

Danach gab der BF, befragt, in welchem Zeitraum der BF bedroht worden sei, an: Ende November - Anfang Dezember 2015".

Aus diesem Vorbringen des BF vor dem BFA geht nicht hervor, ob er mit seiner Angabe, dies sei 2012 gewesen, gemeint hat, dass unbekannte Leute im Jahr 2012 (erstmals) behauptet hätten, der BF schulde ihnen Geld in Höhe von 20.000 Euro, ein diese Geldschuld auslösender Vorfall im Jahr 2012 gewesen sei, oder der BF wegen angeblicher Geldschulden (erstmals) im Jahr 2012 bedroht worden sei, was einen Widerspruch zu nachfolgender Angabe, insgesamt im Zeitraum von November- Anfang Dezember 2015 bedroht worden zu sein, bedeuten würde.

Dass es sich bei der Angabe "das war im Jahre 2012" um einen Schreibfehler handelt und statt "2012" "2015" gemeint war, ist vor dem Hintergrund, dass der BF die Niederschrift seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.04.201 - im Beisein einer Dolmetscherin für die serbische Sprache persönlich gelesen hat, auszuschließen.

Es kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden, dass bei einer tatsächlich erstmaligen Behauptung im Jahr 2012, der BF schulde bestimmten Leuten Geld, der BF deswegen nicht gleich oder bald darauf, sondern erst drei Jahre später im Zeitraum Ende November bis Anfang Dezember 2015 bedroht worden sein soll.

Auch wenn die belangte Behörde sich mit dem zeitlich auseinanderfallenden Vorbringen des BF in Zusammenhang mit der angeblichen dem BF gegenüber ausgesprochenen Behauptung unbekannter Personen, der BF schulde ihnen Geld, und der Bedrohung des BF nicht näher auseinandergesetzt hat, hat sie hinsichtlich der vom BF angeführten Bedrohung an den BF doch einige Fragen gestellt und den BF gefragt, wer ihn bedroht habe, in welchem Zeitraum, wo und wie der BF bedroht worden sei und wie viele Personen daran beteiligt gewesen seien, und ob der BF deswegen Anzeige erstattet habe.

Die belangte Behörde hat nach durchgeführter Befragung jedenfalls entscheidungsrelevante Feststellungen und den Schluss ziehen können, dass bei Annahme der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, durch unbekannte Personen wegen angeblicher Geldschulden in Höhe von 20.000 Euro bedroht worden zu sein, sich der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat jedenfalls an die kosovarischen Behörden wenden und um staatlichen Schutz ansuchen können wird, was auch gegenständlicher Entscheidung (ergänzend) zugrunde gelegten aktuell gültigen Länderberichten zu "Sicherheitsbehörden" im "sicheren Herkunftsstaat" Kosovo entspricht.

De belangte Behörde hielt dem BF am Schluss seiner niederschriftlichen Einvernahme Folgendes vor:

"Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der kosovarische Staat - sofern tatsächlich rechtswidrige Handlungen vorliegen sollten - seiner Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Ihnen gegenüber nicht nachkommen würde."

Auf die ihm zuvor vorgehaltene staatliche Schutzfähigkeit hat der BF jedoch nicht mehr Bezug genommen.

Abschließend bei seiner Einvernahme vor dem BFA befragt, welche Probleme der BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarte, gab der BF an: "Ich weiß es nicht."

Konkret befragt, was der BF für den Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, wurde der BF in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA nicht.

Mit seinem Vorbringen, nicht zu wissen, welche Probleme den BF im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten würden, meinte der BF offensichtlich, dass der BF nicht wisse, welche Probleme ihn mit den Leuten, die ihn laut seinen Angaben vor dem BFA zuvor angeblich wegen Geldschulden bedroht haben, bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat erwarten würden.

Dass sich der BF vor den ihm unbekannten Leuten jedoch fürchte, hat er bereits in seiner Erstbefragung nach Angabe seines Fluchtgrundes, in seinem Herkunftsstaat wegen angeblicher Geldschulden bedroht worden, es werde Probleme geben, sollte er ihnen nicht das verlangte Geld zahlen, anführte, er fürchte sich bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, "mit den Leuten wieder wirklich Probleme" zu haben.

Von einer mangelnden Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde, die den BF am Schluss der niederschriftlichen Einvernahme nur nach seinen Problemen, nicht jedoch nach seiner tatsächlichen Furcht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gefragt habe, kann somit nicht ausgegangen werden.

Laut gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegten aktuell gültigen Länderberichten steht jedenfalls fest, dass die kosovarische Polizei nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen werde (Bericht der Europäischen Kommission vom 10.11.2015), es Polizeistationen im ganzen Land gebe, wo man Anzeigen erstatten könne, und es auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden können (Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von Mai 2015).

Es existieren im Kosovo somit jedenfalls Möglichkeiten, vor Verfolgungs- bzw. Bedrohungshandlungen durch Privatpersonen staatlichen Schutz zu erhalten. Dass die Republik Kosovo laut Länderbericht der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit von Juni 2016 ein sehr hohes Korruptionsniveau aufweist, ändert auch nichts an der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der Behörden im Kosovo, welche auch in anderen "sicheren" Staaten nie mit 100%- iger Sicherheit garantiert werden kann.

Da der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2018 keine persönlichen Probleme mit den kosovarischen Behörden anführen konnte (AS 117), war es dem BF - bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens - auch jedenfalls zumutbar, bei den kosovarischen Behörden um staatlichen Schutz vor seiner angeblichen Bedrohung anzusuchen.

3.5. Im angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt III. ausgesprochen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. In der Entscheidung selbst wurde ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2015 Ro 2015/21/0037, und § 59 Abs. 5 AsylG, wonach bei einer aufrechten Rückkehrentscheidung, außer es seien neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, keine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfe, wegen bereits ergangenen am 31.07.2015 rechtskräftig gewordenen - eine Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot umfassendes - behördlichen Bescheides vom 15.07.2015 keine neue Rückkehrentscheidung zu ergehen habe.

Daraufhin wurde zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung - offensichtlich nur versehentlich - auf einen Bescheid des BFA vom 11.08.2017 und statt auf den Herkunftsstaat des BF "Kosovo", auf "Nigeria" Bezug genommen, als sie anführte:

"Dazu ist in Ihrem Fall anzumerken, dass die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria bereits im Bescheid des BFA vom 11.08.2017 festgestellt wurde und sich daher - mangels einer im gegenständlichen Verfahren erlassenen Rückkehrentscheidung - eine neuerliche Feststellung gem. §52 (9) FPG - welche gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung zu treffen wäre - erübrigt.

Warum im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, wird in Rechtlicher Beurteilung näher ausgeführt.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

4.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

4.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht.

Der BF brachte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2018 vor, der BF sei wegen angeblicher Geldschulden in Höhe von EUR 20.000 von drei ihm unbekannten Personen im Zeitraum von Ende November bis Anfang Dezember 2015 bedroht worden.

Davon, dass der BF wegen tatsächlicher Furcht vor einer Bedrohung wegen angeblicher Geldschulden in seinem Herkunftsstaat im Bundesgebiet Zuflucht zu nehmen beabsichtigt, kann, wie oben in der Beweiswürdigung angeführt, nicht ausgegangen werden, stellte der BF doch nach seiner angeblichen im Zeitraum von Ende November 2015 bis Anfang Dezember 2015 in seinem Herkunftsstaat bestehenden Bedrohung nach seiner Wiedereinreise Ende des Jahres 2015 nicht gleich einen Antrag auf internationalen Schutz, sondern ging er da lieber seinen kriminellen Machenschaften nach, was im Jahr 2016 unter anderem eine zweijährigen Freiheitsstrafe wegen "Vorbereitung von Suchtgifthandel" nach sich gezogen hat.

Die vom BF behauptete Bedrohung durch ihm unbekannte drei Personen in seinem Herkunftsstaat steht außerdem weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung), noch wäre diese dem Herkunftsstaat des BF sonst zurechenbar.

Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht in Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven, auf welche der BF im gegenständlichen Fall in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2018, mit seiner Antwort auf die Frage nach dem Grund für seine Bedrohung, es sei um Drogen gegangen, Bezug genommen hat. Sonstige Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden, waren aus gegenständlichem Verwaltungsakt nicht ersichtlich.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihn vor allfälligen Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten

Obwohl dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen und gegenständlich zugrunde gelegten Länderberichten zu "Sicherheitsbehörden" und "Korruption" zufolge sich Organisierte Kriminalität im Kosovo auf hohem Niveau befindet und Korruption ein schwerwiegendes Problem im Kosovo sei, kann dennoch den zugrunde gelegten Länderberichten zu den "Sicherheitsbehörden" im Kosovo zufolge von grundsätzlichem Schutz im Kosovo -bei Verfolgung durch Privatpersonen aus kriminellen Beweggründen - ausgegangen werden.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

4.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Ges

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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