TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/11 G313 2141640-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2

Spruch

G313 2141639-1/8E

G313 2141642-1/5E

G313 2141641-1/6E

G313 2141640-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (BF1), geb. am XXXX, XXXX (BF2), geb. XXXX, XXXX (BF3), geb. XXXX, XXXX (BF4), geb. XXXX, alle StA. Mazedonien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 AsylG, 8 Abs. 1 AsylG, 57 AsylG, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, 9 BFA-VG, 52 FPG, 55 Abs. 1 a FPG, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Kärnten, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 22.10.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen, und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV,), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)

2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BF Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und den BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen.

3. Die Beschwerdevorlagen samt dazugehörigen Beschwerden sind beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.01.2017 (BF 1) und am 07.12.2016 (BF2 - BF4) eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF sind mazedonische Staatsangehörige und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF 1 ist Ehegatte der BF 2, und die BF 1 und BF 2 sind die Eltern ihrer beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder BF 3 und BF 4.

1.2. Die BF reisten am 28.11.2015 aus ihrem Herkunftsstaat aus und stellten nach einem in Deutschland am 12.10.2016 gestellten Asylantrag, den sie wieder zurückgezogen haben, am 22.10.2016 im Bundesgebiet verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits zuvor haben sie am 09.09.2013, 05.04.2014, 06.01.2016 und 01.07.2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche jedoch angewiesen wurden.

1.3. Die BF 1 und BF 2 haben Verwandte in Mazedonien, in Österreich jedoch abgesehen von den mit ihnen mitgereisten keine weiteren Familienangehörigen mehr, in andern Ländern der Europäischen Union jedoch noch weitere familiäre Anknüpfungspunkte.

1.4. Die BF 1 und BF2 haben in ihrem Herkunftsstaat die Grundschule, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Zuletzt ist der BF 1 bis April 2016 einer Beschäftigung als Reinigungskraft in Holland und seine Ehegattin bis 01.06.2010 einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in ihrem Herkunftsstaat nachgegangen. Der BF 1 konnte zuletzt in seinem Herkunftsstaat durch den Verkauf von Waren für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes sorgen.

1.5. Die BF 1 und BF 2 sind im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten geblieben.

1.6. Am 04.02.2017 sind die BF wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist und wurden in ihren Herkunftsstaat abgeschoben.

2. Zur allgemeinen Lage in Mazedonien

2.1. Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist interethnisch besetzt. Im mehrheitlich von Albanern bewohnten Teil von Mazedonien werden auch ethnische Albaner eingesetzt, in Roma-Siedlungen auch Roma; sie stehen allerdings jeweils nur eine Minderheit der Polizeikräfte (AA 12.8.2015).

Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden übten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Dennoch gab es Berichte von Straffreiheit im Zuge polizeilicher Amtshandlungen. Internationale Beobachter, Botschaften und NGOs nannten Korruption, mangelnde Transparenz und politischen Druck innerhalb des Innenministeriums als Hindernisse bei der Verbrechensbekämpfung, insbesondere der organisierten Kriminalität (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD)

-

USDOS - US Department of State (13.4.2106): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Macedonia, http://www.ecoi.net/local_link/322490/461967_de.html

2.2. Korruption

Aus einer Umfrage des "Macedonian Centre for International Cooperation - MCIC", durchgeführt an mehr als 1.000 Probanden, geht hervor, dass nahezu jeder Dritte (30,5%) für Korruption offen ist, um "Bestechung" gefragt wurde und 29,2% derjenigen auch bezahlten. Im Bericht wird behauptet, dass sich die Mazedonier an das "Korruptionssystem" angepasst haben, eine halbe Million Bürger haben sich korrumpieren lassen (2014 war es "nur" jeder Vierte, der bezahlte). Trotz der hohen Zahl kommt es nur in 7,4 % der Fälle zu eiern polizeilichen Anzeige, in nur 0,04% zu eienr gerichtlichen Verurteilung. Die meist betroffenen Sektoren sind: Justiz, Regierung, Zoll, Staatsanwaltschaft, Parlament. Dennoch ist die Bevölkerung der Meinung, dass Korruption nur an fünfter Stelle der Probleme des Landes steht, nach Arbeitslosigkeit, politische Instabilität, Armut und niedrige Einkommen.

Quellen:

-

TI - Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index 2015; http://www.transparency.org/cpi2015#results-table, Zugriff 26.9.2016

-

VB des BMI für Mazedonien (19.9.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

2.3. Ethnische Minderheiten

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ist ein Staat mit stark gemischter Bevölkerung (nach der letzten Volkszählung 2002:

64,2%, ethnische Mazedonier, 25,2% ethnische Albaner, 3,9% Türken, 2,7% Roma, 1,8% Serben, 0,8% Bosniaken, 0,5% Vlachen, 1,0% andere). Die Minderheitenrechte sins umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albaniern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten. 1999 sind sie erstmals bei Präsidentschaftswahlen angetreten. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheiten in Staat und Verwaltung betrifft. Die Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und politischer Wirklichkeit ist allerdings erheblich. Am 1.7.2012 hat die Regierung den ersten Bericht über die Implentierung des Abkommens vorgelegt, der aber noch nicht veröffentlicht wurde. Im Herbst 2015 wurde in einem Reviewprozess der Implentierungsstand des Ohrider Abkommens untersucht. Der Abschlussbericht der Review-Kommission wurde der Regierung vorgelegt, diese hat ihn bisher jedoch weder zur Kenntnis genommen noch veröffentlicht (AA 4.2016a).

Quelle:

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Reise & Sicherheit, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4476043D336CEC5E07CC2D82EE2E71CC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.9.2016

-

USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017 - Macedonia (20.04.2018)

2.4. Roma

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (European Commission against Racism and Intolerance, ECRI) des Europarates erwähnt in ihrem Bericht zu Mazedonien vom Juni 2016, dass im Rahmen der Roma-Strategie der Regierung Fortschritte auf dem Gebiet der Beschäftigung im öffentlichen Bereich erzielt worden seien, wo die Anzahl der Roma sich von 0,33% im Jahr 2005 auf 2,56% im Jahr 2012 erhöht habe. Der geringe Level von Bildung und arbeitsbezogener Ausbildung wurden als die hauptsächlichen Hindernisse hinsichtlich der Verbesserung der Beschäftigungslage der Roma-Gemeinschaft gesehen. Seit 2010 seien Maßnahmen zur Verbesserung der Chancen von Roma-Kindern, wie finanzielle Unterstützung, kostenlose Lehrmaterialien, Transport oder Schlafplätze, eingeführt worden. 2015 etwa seien 650 Stipendien für Roma in höheren Schulen vergeben worden. Laut der ECRI gebe es jedoch weiterhin Mängel. Roma seien gesellschaftlich weiterhin ausgeschlossen. Die Armutsrate sei unter den Roma etwa 2,5 Mal so hoch wie auf nationaler Ebene. Es würden zwar einige Projekte in mehreren prioritären Bereichen umgesetzt, jedoch würden diese hauptsächlich mit Spendengeldern betrieben, da keine Änderung der staatlichen Mittel aus dem Budget erfolgt sei. Das Problem von Roma-Kindern in Sonderschulen 8"special needs schools"), auf das ECRI bereits im Jahr 2010 hingewiesen habe, bestehe weiterhin. Rechercheure hätten im Jahr 2011 herausgefunden, dass fast 50% der Roma-Kinder in Sonderschulen in regulären Schulen hätten verbleiben müssen. Die Behörden würden die Arbeitslosigkeit von Roma auf zwischen 60 und 70% schätzen. Dieser Prozentsatz liege bei Roma-Frauen sogar noch höher und sei mehr als doppelt so hoch wie er nationale Durchschnitt von 26% (ACCORD 26.8.2016).

Die Mehrheit der Roma gehört der ärmsten und am meisten unterentwickelten Bevölkerungsgruppe an. Ihre genaue Anzahl ist nicht bekannt. Schätzungen gehen von bis zu 100.000 Roma on MKD aus. Trotz etlicher Förderungsprogramme, bilateral aus Geberländern sowie der EU finanziert, hat sich ihre desolate soziale und wirtschaftliche Lage in den letzten Jahrzehnten kaum verbessert. Durch die Verfassungs- und Rechtsordnung werden die Minderheitenrechte der Roma in gleicher Weise geschützt wie die anderen Minderheiten. Ethnisch diskriminierende Gesetze oder Vorschriften gibt es nicht. Es gibt einen Minister ohne Geschäftsbereich von der - im Parlament nicht vertretenen - "Vereinigten Partei für die Emanzipation der Roma." Der Minister ist selbst Roma und wurde gezielt als Vertreter der Interessen seiner Ethnie in der Regierung ernannt. Er verfügt allerdings über keine originären Kompetenzen und nur über sehr begrenzte Budgetmittel. Im Rahmen der "Roma-Dekade 2005-2015", einem gemeinsamen Programm mittel- und südosteuropäischer Staaten einschließlich MKD zur besseren Integration der Roma, hat die Regierung Maßnahmen ergriffen, um die Lage der Roma zu verbessern. 2014 verabschiedet die Regierung eine neue Roma-Strategie, zu deren Umsetzung bisher wenig bekannt ist. Viele Roma - belastbare Zahlen sind nicht verfügbar - sind nicht registriert bzw. haben keine Personaldokumente und bleiben damit von Leistungen des öffentlichen Bildungs-, gesundheits- und Sozialhilfesystems ausgeschlossen. Dennoch entsteht der Eindruck, dass im Bereich der Registrierung begrenzte Fortschritte erzielt werden. Zur entsprechenden Ermutigung und Hilfestellung bei der Beantragung wurden 11 Informationszentren eingerichtet, in denen auch Roma tätig sind. Verschiedene internationale Geber (EU, UNHCR) sowie einheimische NROs leisten hierbei Unterstützung. Zudem finden unter Federführung des Innenministeriums und des Arbeits- und Sozialministeriums in von Roma bewohnten Siedlungsgebieten Aufklärungskampagnen statt, in denen die Vorteile der Registrierung beim Zugang zu staatlichen Leistungen (Bildungs- und Gesundheitswesen, Sozialsystem) vermittelt werden (A 12.8.2015).

Während des Jahres 2015 hätten der Ombudsmann und das Helsinki-Komitee weiterhin insbesondere von Roma Beschwerden erhalten, dass den Roma allein aufgrund ihres ethnischen, rassischen und/oder religiösen Profis von den staatlichen Behörden die Bewegungsfreiheit verweigert worden sei. Pläne der Regierung, die soziale Inklusion der Roma-Bevölkerung zu verbessern, hätten Maßnahmen zur Verhinderung von Frühehen, darunter verpflichtende Bildung in höheren Schulen, spezielle Sozial- und Gemeinschaftsdienste, Schulberatung und aufsuchende Betreuung ("outreach") sowie verbesserten Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten beinhaltet (ACCORD 26.8.2016).

Roma sind von Segregation und Armut betroffen. Im Vergleich zur restlichen Bevölkerung leiden sie besonders oft unter Armut, materieller Entbehrung und Arbeitslosigkeit. Der Bericht bemängelt, dass die mazedonische Regierung in ihrer Roma-Strategie für die Jahre 2014 bis 2020 den sozialen Schutz der Betroffenen nicht prioritär behandelt (SFH 23.12.2015).

NGOS und Internationale Expertinnen hätten berichtet, dass ArbeitgeberInnen Roma oftmals Jobmöglichkeiten verwehrt hätten und einige Roma hätten sich über fehlenden Zugang zu öffentlichen Wohlfahrtsfonds beschwert. Roma-Kinder seien in getrennten "speziellen Schulen für Schülerinnen mit intellektuellen Behinderungen überrepräsentiert gewesen. Roma-NGOs hätten zudem berichtet, dass Eigentümer Roma teilwiese den Eintritt in ihre Niederlassungen verweigert hätten. Einige Roma hätten über keine Ausweise verfügt, die notwendig seien, um Regierungsdienste wie Bildung, Wohlfahrt und Gesundheitsversorgung zu erhalten, obwohl die EU, das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) und mehrere NGOS tätig gewesen seien, um allen Roma Ausweisdokumente zur Verfügung zu stellen. Die Regierung habe die Umsetzung der Nationalen Strategie für Roma nach ihrer Verpflichtung hinsichtlich der "Dekade zur Inklusion von Roma 2005 bis 2015" finanziert und mittels des Ausbaus von Bildung, Wohnraum, Beschäftigung und Infrastruktur Hilfsleistungen angeboten. Mit Ausnahme von Bildung hätten die finanziellen Mittel nicht ausgereicht, um deutliche Ergebnisse zu erreichen, insbesondere bei der Gesundheitsversorgung.

Die Regierung habe weiterhin Informationszentren finanziert welche Roma an Bildungs-, Gesundheitsversorgungs- und Sozialhilfeeinrichtungen verwiesen hätten. Gestiegene Finanzierung durch NGOs und die Regierung zur Beseitigung von Hindernissen hinsichtlich Bildung, darunter an Bedingungen geknüpfte Geldüberweisungen an Roma-Schüler, hätten insbesondre in höheren Schulen zu konstanten Schulbesuchsraten geführt. Die selektive Anwendung bestehender Gesetze durch die Behörden schade insbesondere Roma und armen Menschen. Roma seien mit 85% ihrer Mitglieder die gefährdetste Grupp. Die Roma-Gemeinschaft lebe in schwerer Armut und leide unter schlechten sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen. Sie sei auf dem Arbeitsmarkt aufgrund weit verbreiteter Vorurteile und Diskriminierung mit Hindernissen konfrontiert (ACCORD 26.8.2016).

Roma sind keine staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt vor allem im staatlichen Gesundheitssystem glaubwürdige Berichte von in Einzelfällen festgestellten Benachteiligungen. Grundsätzlich steht auch der Roma-Bevölkerung in diesen Fällen ein staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z.B. Ombudsmann), das aber in einer nicht bekannten Anzahl von Fällen nicht genutzt wird.

Wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma sind deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht. Trotz zahlreicher aus dem Ausland finanzierter Projekte ist es immer noch nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass alle Roma-Eltern ihre Kinder zu Schule schicken. Man schätzt, dass nur ca. 61% der Roma-Kinder eine Grundschule besuchen, nur 45% aus dieser Gruppe schließen erfolgreich ab und nur 17% besuchen eine Sekundarschule. Allerdings gibt es leichte Erfolge zu verzeichnen: Der Skopjer Vorort Shuto Orizari, in dem die Mehrzahl der Roma in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien leben, und der von einem Roma-Bürgermeister geleitet wird, verfügt über zwei Grundschulen und eine Sekundarschule. (AA 27.10.2017).

Roma berichteten von weitverbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung. NGOs und internationale Experten berichteten davon, dass Arbeitgeber Roma oftmals Beschäftigungsmöglichkeiten vorenthielten und einige Roma sich über einen mangelhaften Zugang zu öffentlichen Dienst- und Sozialleistungen beschwerten.

Trotz staatlichen Anstrengungen und gesetzlicher Änderungen für eine obligatorische Aufnahme im Primär- und Hochschulbereich leben die Roma weiterhin in eigenen Gruppen ohne eigenen gesundheitlichen und sozialen Schutz. Laut Arbeitsamt der Republik Mazedonien hatten Roma vor allem mangels Ausbildung Schwierigkeiten auf dem mazedonischen Arbeitsmarkt.

Quelle:

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AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD)

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ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Rresearch ans Documentation (26.8.2016): Anfragebeantwortung zu Mazedonien: Informationen zur Lage der Roma a-9818], http:(//www.ecoi.net/local_link/329084/4699811_de.html, Zugriff 28.9.2016

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SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (23.12.2015): Behandlung von schweren Depressionen,

htt.://www.ecoi.net/file_upload/1002_1452353812_151223-maz-depression.pdf, Zugriff 28.9.2016

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AA - Auswärtiges Amt (27.10.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland des § 29a AsylG (Stand Juli 2017)

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USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017 - Macedonia (20.04.2018)

2.5. Zur Situation für Rückkehrer - Grundversorgung

Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von z wie Monaten entscheiden werden muss. Die Summer der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50,- Euro (das Durchschnittsgehalt liegt bei 380,- Euro monatlich). Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen.

Quelle:

- AA - Auswärtiges Amt (27.10.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland des § 29a AsylG (Stand Juli 2017)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, dienen diese nur zur Identifizierung der BF im gegenständlichen Verfahren. Identitätsdokumente - die BF 1 und BF2 brachten vor, ihr Reisepass sei in Deutschland verloren gegangen, konnten nicht vorgelegt werden. Dass in den die minderjährigen BF 3 und BF 4 betreffenden Bescheide jeweils dasselbe Geburtsdatum mit Geburtsjahr von 2009 aufscheint, erfolgte offensichtlich versehentlich, war doch aus dem Spruch der im Spruch angeführten BFA-Bescheide das tatsächliche Geburtsjahr der BF erkennbar.

2.2.2. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF beruhen auf dem Akteninhalt und dabei vor allem auf den Angaben der BF 1 und BF 2 in ihrer Erstbefragung und ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2016. Der BF 1 hat seinen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA zufolge in seinem Herkunftsstaat noch Familienangehörige, mit seinen Geschwistern jedoch keinen Kontakt mehr. Die BF 2 hat ihren Angaben vor dem BFA zufolge in Mazedonien Familienangehörige - Vater, Oma, Tanten und Onkel, und zu ihren Brüdern, die sich ihren Angaben zufolge in Frankreich und Italien aufhalten, noch aufrechten Kontakt.

2.2.3. Dass der BF 1 vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat durch den Verkauf von Waren den Lebensunterhalt der BF bestreiten konnte, ergab sich aus diesbezüglich glaubwürdigem Vorbringen der BF.

2.2.4. Der BF 1 brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2016 vor, vor seiner Ausreise aus Mazedonien in seinem Elternhaus gewohnt zu haben. Nachdem die Schwester des BF 1 das Elternhaus bekommen habe, habe der BF 1 nicht mehr dort wohnen dürfen und sei er in eine Mietwohnung gezogen, wo er ca. ein Jahr lang gelebt habe, bevor er nach Deutschland gefahren sei. Die BF 2 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2016 jedoch an, bis zu ihrer Ausreise stets im Elternhaus des BF 1 gewohnt zu haben. Dass sie vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch woanders in einer Mietwohnung gewohnt hätten, brachte die BF 2 nicht vor. Sie gab nur an, dass das Haus mittlerweile der Schwester des BF 1 gehöre.

Trotz dieses Widerspruchs konnte aufgrund einheitlichen Vorbringens zu einer in Mazedonien bestehenden Unterkunft der BF festgestellt werden, dass die BF bei einer Rückkehr jedenfalls eine Unterkunftsmöglichkeit haben.

2.2.5. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF 1 und BF 2 war nach Einsichtnahme in das österreichische Strafregister feststellbar.

2.2.6. Die Anträge der BF 1 und BF 2 auf internationalen Schutz in Deutschland, Dänemark und Holland von 09.09.2013, 05.04.2014, 06.01.2016, 01.07.2016 und 12.10.2016 waren aus der Niederschrift über die Erstbefragung ersichtlich.

2.3. Die belangte Behörde wertete das Fluchtvorbringen der BF als unglaubwürdig und führte Widerspruche in den Angaben der BF 1 und B F2 an. Die BF 1 und BF 2 haben tatsächlich vor dem BFA widersprüchliche Angaben zu ihren Fluchtgründen gemacht.

Der BF 1 gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2016 an, von einem albanischen Freund 5.000 Euro erhalten und mit diesem Geld mit "Warengroßhandel" angefangen zu haben. Nachdem sein "Freund" gesehen habe, dass sein Geschäft sehr gut laufe, seien zwei Sicherheitsleute gekommen und hätten den BF 1 aufgefordert, ihnen 10.000 Euro und dann 2.000 Euro monatlich zu zahlen. Daraufhin sei er zur Polizei gegangen, welche jedoch untätig geblieben sei. Dann seien vier Personen in sein Geschäft gekommen und hätten ihn dort zusammengeschlagen und gefragt, warum er zur Polizei gegangen sei, könne diese ihm doch ohnehin nicht helfen. Daraufhin habe der BF 1 wieder eine Anzeige bei der Polizei erstattet, woraufhin diese untätig geblieben sei. Daraufhin sei er von ihnen wieder aufgesucht worden und in einem Auto mitgenommen worden, wobei der BF 1 mit der Entführung seiner Tochter bedroht worden sei, sollte er nicht das von ihm verlangte Geld zahlen. Daraufhin habe der BF 1 mit seiner Familie Mazedonien verlassen.

Die Ehegattin des BF 1 - die BF 2 - gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 10.11.2016 hinsichtlich des besagten Vorfalles an, der BF 1 habe ihr berichtet, ihr Ehegatte sei zunächst von vier "Securityleuten" in einem Auto entführt worden, wobei ein Geldbetrag von 10.000 Euro von ihm gefordert worden und er mit dem Zusperren seines Geschäftes bedroht worden sei, sollte er nicht den von ihm verlangten Geldbetrag zahlen können. Da der Ehegatte der BF 2 eine Geldzahlung jedoch verweigert habe, sei er mit der Entführung ihrer Tochter bedroht, von diesen Leuten zusammengeschlagen und wegen dabei erlittener Verletzungen ins Krankenhaus gebracht worden. Später sei ein Mann zu ihnen nachhause gekommen. Dieser habe der BF 2 mit der Entführung ihrer Tochter gedroht, sollten sie nicht innerhalb von zwei Monaten den von ihrem Ehegatten geforderten Geldbetrag von 10.000 Euro zahlen. Wie aus der Gegenüberstellung ihres Vorbringens in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA ersichtlich, war ein wesentlicher Widerspruch, dass der BF 1 vor dem BFA angab, die ihn aufsuchenden Männer hätten ihn einmal geschlagen und beim nächsten Mal entführt, seine Ehegattin - die BF

2 - hingegen vorbrachte, der BF 1 sei von diesen Leuten geschlagen

worden, nachdem er in einem Auto entführt worden sei und die Zahlung des von ihm geforderten Geldbetrages verweigert habe. Der BF 1 und die BF 2 haben sich auch insofern widersprochen, als der BF 1 angab, mit seiner Familie etwa fünf Tage nach seiner Drohung im Auto aus Mazedonien ausgereist zu sein, während seine Ehegattin - die BF 2 - vorbrachte, die Entführung ihres Ehegatten habe eineinhalb bis zwei Monate vor ihrer Ausreise stattgefunden.

Nach Angaben der BF 2 seien sie nach der behaupteten Entführung ihres Mannes noch etwa zwei Monate lang in Mazedonien verblieben und dann, weil sie nichts mehr von der Polizei gehört hätten, aus Mazedonien ausgereist.

Die BF 2 gab über Befragung zudem nur an, dass ihr Mann bis zur Ausreise nicht mehr geschlagen, sondern nur sie selbst ständig zuhause angerufen und bedroht worden sei. Ihr Mann habe ihren Angaben zufolge außerdem "bis zum Schluss" arbeiten können. Auch über nochmalige Nachfrage, ob der BF 1 nicht noch einmal vor ihrer Ausreise aus Mazedonien von diesen Leuten aufgesucht worden sei, gab die BF 2 an: "Nein, sie sind nicht noch einmal zu ihm gekommen."

Der BF 1 brachte zudem vor, wegen des Vorfalls sowohl bei der Polizei als auch beim Ministerium für Menschenrechte gewesen zu sein, seine Ehegattin - die BF2 - sprach hingegen nur davon, dass der BF 1 nur bei der Polizei gewesen sei, melde diese solche Vorfälle doch automatisch dem Ministerium für Menschenrechte, wobei sie, befragt danach "welche Vorfälle", "allgemein gehalten" angab:

"Wenn jemand von vier Personen geschlagen wird, oder gedroht wird, Menschen zu entführen."

Probleme mit der Polizei in Mazedonien oder aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit konnten die BF 1 und BF 2 bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2016 nicht vorbringen.

Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsland brachte die BF 2 ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen, bei der Polizei gewesen zu sein, vor: "(...), aber sie haben uns nicht geglaubt. Sie sagten nur, dass wir Roma alle lügen und sie wollen uns nicht helfen, weil wir Roma sind. Es stimmt, dass bei der Polizei auch Roma arbeiten, aber die wollen uns auch nicht helfen, sondern verhalten sich gleich wie die Mazedonier."

Der BF 1 hingegen gab nach Vorhalt der Länderfeststellungen an, sich beim Verein für Menschenrechte beschwert zu haben, wobei ihm auch versprochen worden sei, man werde ihm helfen, passiert sei jedoch gar nichts.

Im Bewusstsein, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, wird im gegenständlichen Fall dennoch auf eklatante Widersprüche zwischen den Angaben des BF 1 in seiner Erstbefragung und den niederschriftlichen Angaben der BF 1 und 2 hingewiesen.

Der zuerst vom BF 1 im Zuge seiner Erstbefragung angeführte "Fluchtgrund" spricht jedenfalls nicht für eine Flucht wegen einer tatsächlichen Bedrohung in ihrem Herkunftsstaat, gab der BF 1 da doch zunächst als Grund für seine Ausreise an: "Da uns versprochen wurde, dass in Deutschland für uns gesorgt wird. In Mazedonien haben wir keine Zukunft. Weiters habe ich mir 2012 von einigen Leuten 5.000,- Euro ausgeborgt, welches (...)."

Entgegen seinen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2016 konnte der BF 1 In seiner Erstbefragung zudem keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Ausborgen von Geld und seiner daraufhin erfolgten Bedrohung herstellen, gab er da doch an, den "von einigen Leuten" ausgeborgten Geldbetrag von 5.000,- zwar bereits zurückgezahlt, nicht jedoch das von diesen Leuten monatlich geforderte "Schutzgeld" gezahlt zu haben."

Ein weiterer Widerspruch zwischen Angaben vor dem BFA und Erstbefragung findet sich darin, dass der BF 1 in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angab, die Bedrohungshandlungen hätten sich alle im Jahr 2015 ereignet, während der BF 1 seinen Angaben in der Erstbefragung zufolge hingegen bereits im Jahr 2013 von den Schutzgelderpressern zusammengeschlagen worden sein soll.

Während der BF 1 und die BF 2 in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA nur von ihrer Bedrohung mit der Entführung ihrer Tochter gesprochen haben, gab der BF 1 in seiner Erstbefragung zudem an, mit der Entführung seiner Kinder bedroht worden zu sein.

Die im Fluchtvorbringen der BF 1 und BF 2 aufgetretenen Widersprüche sprechen jedenfalls nicht für eine tatsächlich in Mazedonien erfolgte Schutzgelderpressung des BF 1, sondern eher für andere - etwa wirtschaftliche - Ausreisegründe der BF.

Vor allem die erste Angabe des BF 1 zu seinen Fluchtgründen in seiner Erstbefragung, die BF seien aus Mazedonien ausgereist, weil ihnen versprochen worden sei, dass für sie in Deutschland gesorgt werde, und die am 09.09.2013 in Deutschland, am 05.04.2014 in Dänemark, am 06.01.2016 abermals in Deutschland und am 01.07.2016 in Holland gestellten Anträge auf internationalen Schutz sprechen dafür, dass die BF versucht haben, in irgendeinem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine wirtschaftlich bessere Situation als in ihrem Herkunftsstaat vorzufinden und ein Bleiberecht dort zu erhalten. Dieser Versuch blieb jedoch vergeblich. Ihren zuletzt nach ihrer Ausreise im November 2015 in Deutschland gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2016 zogen die BF wieder zurück, um anschließend am 22.10.2016 in Österreich verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Wie die belangte Behörde konnte auch die nunmehr erkennende Richterin das Fluchtvorbringen der BF aufgrund widersprüchlicher Angaben nur als unglaubwürdig werten.

Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF 1 und der BF 2 vor dem BFA und einer tatsächlichen Bedrohung der BF in ihrem Herkunftsstaat durch Kriminelle gibt es den Länderfeststellungen zufolge in Mazedonien Schutzmöglichkeiten dagegen.

Die BF 2 sprach vor dem BFA zunächst nur davon, wegen des Vorfalls bei der Polizei gewesen zu sein, und gab erst nach Vorhalt der Länderfeststellungen an, die Polizei habe bereits aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit den BF nicht geglaubt und ihnen nicht helfen wollen.

Mit den Angaben der BF 2, ihr Ehegatte - der BF 1 - habe bis zur Ausreise gearbeitet, hat die BF 2 unterstrichen, dass der BF 1 in den letzten zwei Monaten Aufenthaltszeit in Mazedonien, in denen den Angaben der BF 2 zufolge keine weitere Bedrohung des BF 1 stattgefunden haben soll, nicht mehr bedroht worden sei und sogar einem geregelten Arbeitsablauf nachgehen habe können.

Die BF 2 hat zu den ihr vorgehaltenen Länderfeststellungen zunächst unkonkret darauf hingewiesen, dass die BF bei der Polizei gewesen, diese ihnen jedoch nicht geglaubt habe, sei den BF doch gesagt worden, ihnen nicht helfen zu wollen, würden alle Roma doch lügen. Zuvor hat sie jedoch in ihrer niederschriftlichen Einvernahme betont, bis zu ihrer Ausreise nichts mehr von der Polizei gehört zu haben. Dass ihnen jedoch von der Polizei, wie die BF 2 später nach Ländervorhalt anführte, bei ihrer Anzeigenerstattung oder bei einer Rückmeldung auf Nachfrage gesagt worden wäre, die Polizei wolle ihnen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht glauben, weil Angehörige der Roma-Bevölkerungsgruppe lügen würden, hat die BF 2 nie angeführt, sondern im Gegenteil zuvor darauf verwiesen, dass sie bis zu ihrer Ausreise auf ein Tätigwerden der Polizei gewartet, demnach somit eine Schutzwilligkeit der Polizei angenommen hätten.

In gegenständlicher Beschwerde wurde vorgebracht, es habe hinsichtlich Entführung des BF 1 und Bedrohung der BF mit Entführung ihrer Tochter zwei Vorfälle gegeben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde bestehe insofern kein Widerspruch, als der BF 1 ca. eineinhalb bis zwei Monate vor der Flucht von den Erpressern aufgesucht und zusammengeschlagen worden sei, während fünf Tage vor ihrer Ausreise die Bedrohung mit Entführung ihrer Tochter erfolgt sei. Dieses Vorbringen der BF beziehe sich jeweils auf einen dieser angeführten Vorfälle, weshalb kein Widerspruch zu erkennen sei.

Laut Vorbringen des BF 1 in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA hätten die BF jedoch ihren Herkunftsstaat fünf Tage nach der "Drohung im Auto", die zusammen mit einer Bedrohung mit der Entführung ihrer Tochter stattgefunden habe, verlassen, die Entführung des BF 1 im Auto sei den Angaben der BF 2 vor dem BFA zufolge jedoch nicht erst fünf Tage, sondern bereits ungefähr eineinhalb bis zwei Monate vor ihrer Ausreise gewesen.

Mit gegenständlichem Beschwerdevorbringen konnten die BF somit der mit angefochtenem Bescheid festgestellten Unglaubwürdigkeit nicht entgegentreten, sondern diese nur weiter untermauern.

2.4. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit im angefochtenen Bescheid den Feststellungen zur Lage in Mazedonien Berichte älteren Datums zugrunde gelegt sind, ist unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben, und die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte älteren Datums nur um aktuelle Berichte - "Country Report on Human Rights Practices 2017 - Macedonia des USDOS (US Department of State)" vom 20.04.2018 und "Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG" (Stand Juli 2017) des AA (Auswärtigen Amtes) vom 27.10.2017 - ergänzt wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass der vom angefochtenen Bescheid übernommene Länderbericht des Auswärtigen Amtes von April 2016 zu den ethnischen Minderheiten in Mazedonien insoweit um den aktuellen Länderbericht "Country Report on Human Rights Practices 2017 - Macedonia" des USDOS (US Department of State) ergänzt wird, als in gegenständlicher Entscheidung geändert 2,7% statt 2,6% Roma-Bevölkerungsanteil nach der letzten Volkszählung im Jahr 2002 festgestellt wurde.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität aller angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die BF brachten in ihrer Beschwerde vor, dass dem angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit in ihrem Herkunftsstaat, jedoch keine konkreten Länderberichte über eine tatsächliche staatliche Schutzmöglichkeit für die Roma-Bevölkerung in Mazedonien zugrunde gelegt wurden. Roma würden in Mazedonien massiv diskriminiert und angefeindet. Daran würden auch die lediglich programmatischen Gesetze, die in der Realität nicht effektiv umgesetzt würden, nichts ändern, und gebe es zudem keinen Hinweis darauf, "ob die systematisch diskriminierten und von Armut betroffenen Roma, nachdem sie Opfer von Schutzgelderpressern geworden sind, überhaupt Schutz erhalten können".

Dass, wie das Auswärtige Amt in einem Bericht vom 12.08.2015 berichtet, die Polizei interethnisch besetzt ist, im mehrheitlich von Albanern bewohnten Teil von Mazedonien auch ethnische Albaner und in Roma-Siedlungen auch Roma, wenn auch nur in der Minderheit, eingesetzt sind, deutet jedenfalls auf ein unabhängiges volksgruppenvorurteilsfreies Agieren der Polizei hin.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden dem angefochtenen Bescheid Länderberichte zugrunde gelegt, woraus die staatliche Schutzfähigkeit und-willigkeit des mazedonischen Staates gegenüber der Roma-Bevölkerung ersichtlich ist. Einem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 12.08.2015 zufolge werden durch die Verfassungs- und Rechtsordnung die Minderheitenrechte der Roma in gleicher Weise geschützt wie diejenigen anderer Minderheiten, und gebe es keine ethnisch diskriminierenden Gesetze oder Vorschriften.

Über in Mazedonien tatsächlich vorhandene Beschwerdemöglichkeit berichtet dann ein zugrunde gelegter Bericht von ACCORD vom 26.08.2016, wonach während des Jahres 2015 der Ombudsmann und das Helsinki-Komitee weiterhin insbesondere von Roma Beschwerden erhalten hätten, dass den Roma allein aufgrund ihres ethnischen, rassischen und bzw. religiösen Profils von den staatlichen Behörden die Bewegungsfreiheit verweigert worden sei. Auch einem aktuell gültigen in gegenständlicher Entscheidung ergänzend zu den im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten herangezogener Länderbericht des Auswärtigen Amtes vom 27.10.2016 gibt es in Mazedonien von staatlicher Seite keine Diskriminierung, seien Roma keinen staatlichen Diskriminierungen in Mazedonien ausgesetzt, und stehe der Roma-Bevölkerung etwa bei einzelnen vorkommenden Benachteiligungen ein staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z.B. Ombudsmann).

In Gesamtbetrachtung aller dem angefochtenen Bescheid und gegenständlicher Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichten und den darin angeführten Schutzeinrichtungen, wie Ombudsmann, ist somit erkennbar, dass der mazedonische Staat die der Bevölkerungsgruppe der Roma zugehörigen BF schützen kann und auch schützen will.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweisen sich die gegenständlichen Beschwerden als unbegründet:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht.

Der BF 1 brachte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2016 im Wesentlichen vor, von einigen Leuten bedroht und geschlagen worden zu sein, weil er ihnen die von ihnen geforderte Zahlung eines Geldbetrages von 10.000 Euro verweigert habe. Dieser "Fluchtgrund" konnte, wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, wegen widersprüchlichen Fluchtvorbringens der BF 1 und 2 nicht glaubhaft gemacht werden.

Die von den BF behauptete Bedrohung des BF 1 wegen seiner Weigerung, den ihn aufsuchenden Leuten von ihnen gefordertes Geld zu zahlen, steht außerdem weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung), noch wäre diese dem Herkunftsstaat der BF sonst zurechenbar.

Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht in Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe, sondern mit einem anderen - etwa kriminellen - Beweggrund steht, wie auch im gegenständlichen Fall, in dem der BF 1 und die BF 2 in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am 10.11.2016 eine dem BF 1 in ihrem Herkunftsstaat drohende Schutzgelderpressung behaupteten, welche eine Verbrechensform der Erpressung darstellt, bei der das Opfer gezwungen ist, für versprochenen "Schutz" eine Leistung - in der Regel Geld - zu erbringen, selbst aber grundsätzlich keine weitere Gegenleistung erhält.

Wenn es vor allem einem aktuellen Länderbericht des US Department of State vom 20.04.2018 zufolge in Mazedonien einzeln vorkommende Benachteiligungen in gesellschaftlicher Hinsicht und auf dem Arbeitsmarkt geben mag, werde einem aktuell gültigen Länderbericht des Auswärtigen Amtes vom 27.10.2017 zufolge in Mazedonien von staatlicher Seite jedenfalls keine Diskriminierung betrieben und stehe etwa bei vor allem im staatlichen Gesundheitssystem in Einzelfällen vorkommenden Benachteiligungen auch der Roma-Bevölkerung ein staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z.B. Ombudsmann).

Laut gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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