TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/16 99/07/0147

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z4 idF 1974/476;
AVG §73 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §14;
EinforstungsLG Stmk 1983 §21;
EinforstungsLG Stmk 1983 §24 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WWSGG §1;
WWSGG §10;
WWSGG §8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde 1. des E I und

2. der E I, beide in A, beide vertreten durch Dr. Axel Zaglits, Rechtsanwalt in Linz, Schmidtorstraße 8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 1999, Zl. 8-LAS 16 I 2/13-99, betreffend Weiderechte (mitbeteiligte Partei: Benediktinerstift Admont), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach den Regulierungsurkunden vom 31. Dezember 1868, Nr. 1501, und vom 24. September 1869, Nr. 929, steht den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaft vlg. Pacher - das sind derzeit die Beschwerdeführer - u.a. ein Almweiderecht für 15 Kühe, 10 Galtrinder (Jungrinder), 2 Zuchtstiere und 5 Kälber auf der Pacheralpe zu. Nach Punkt 16 der Regulierungsurkunde vom 24. September 1869 ist es "den Berechtigten gestattet, für eine Kuh zwei Galtrinder und für ein Galtrind zwei Kälber zur Weide einzutreiben, welches Recht zur Auswechslung sich aber nur auf die Hälfte der weideberechtigten Viehanzahl erstreckt".

Mit Eingabe vom 15. Mai 1997 beantragten die Beschwerdeführer bei der Agrarbezirksbehörde (AB) die "Umwandlung der von der Auswechslungsbestimmung des Punktes 16 nicht erfassten Kuhweiderechte sowie der Stierweiderechte in Jungrinder- bzw. Galtrinderweiderechte unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Weidefutterbedarfes, sodass es hiebei weder zu einer Schmälerung noch zu einer Erweiterung des Rechtsumfanges kommt". Begründet wurde dieser Antrag damit, das Weiderecht in der urkundlich festgesetzten Form werde den wirtschaftlichen Bedürfnissen der berechtigten Liegenschaft nicht voll gerecht. Eine Änderung der urkundlichen Bestimmung über die Viehgattung sei daher geboten und zulässig.

Mit Bescheid vom 21. Juli 1997 wurde von der AB gemäß § 48 Abs. 2 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983, LGBl. Nr. 1 (StELG 1983) "hinsichtlich der Auslegung der Viehgattungsumrechnungsmöglichkeit gemäß Punkt 16 des Regulierungsvergleiches vom 24. September 1969, Nr. 929/1869, dahingehend entschieden, dass

a) es den Berechtigten auf der Pacheralpe gestattet ist, bis maximal der Hälfte der Kuhanzahl Galtrinder im Verhältnis 1 : 2 und bis maximal der Hälfte der Galtrinder Kälber im Verhältnis 1 : 2 auswechslungsweise aufzutreiben und

b) eine weitere Umrechnung von Kühen oder Stieren in andere Viehgattungen (auch nicht 1 : 1) nicht zulässig ist."

Die Beschwerdeführer beriefen. Sie machten geltend, sie hätten nicht einen Feststellungsbescheid beantragt, sondern eine Neuregulierung.

Mit Bescheid vom 24. Juni 1998 behob die belangte Behörde den Feststellungsbescheid der AB ersatzlos mit der Begründung, die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei unzulässig gewesen.

Da in der Folge die AB untätig blieb, beantragten die Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht über ihren Antrag vom 15. Mai 1997 auf die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 1999 gab die belangte Behörde dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht statt (Spruchpunkt 1.).

Unter Spruchpunkt 2. wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Umwandlung der von der Auswechslungsbestimmung des Punktes 16 des Regulierungsvergleiches Nr. 929 vom 24. September 1869 nicht erfassten Kuhweiderechte sowie der Stierweiderechte in Jungrinder- bzw. Galtrinderweiderechte gemäß § 48 Abs. 2 StELG 1983 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung heißt es, mit Bescheid der (damals) zuständigen Agrarbezirksbehörde Leoben vom 4. Oktober 1929 sei das Neuordnungsverfahren für die gegenständlichen Einforstungsrechte rechtskräftig eingeleitet worden. Dieses Verfahren sei bislang nicht abgeschlossen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 1985 habe die mitbeteiligte Partei einen neuerlichen Antrag auf "Servitutenneuordnung" gestellt. Dieser Antrag sei am 26. Juni 1986 und am 27. März 1995 wiederholt worden. Dies bedeute, dass das Neuordnungsverfahren hinsichtlich des Einforstungsverfahrens (gemeint wohl: der Einforstungsrechte) "Pacheralpe" nach wie vor anhängig sei. Dies bedeute aber auch, dass erst dieses Neuordnungsverfahren Klärung über das streitgegenständliche Einforstungsrecht bringen werde. Dieses Neuordnungsverfahren werde, sofern hier ein Übereinkommen nicht zu erzielen sei, eine bescheidmäßige Klärung der Fragen der Trennung von Wald und Weide, Festlegung der Kuhgräser und Zäunungskosten etc. herbeizuführen habe. In "restriktiver Auslegung der Ausübung von Einforstungsrechten" gehe daher im derzeitigen Stadium des Neuregulierungsverfahrens "Pacheralpe" der Antrag der Beschwerdeführer ins Leere, zumal Punkt 16 der Regulierungsurkunde Nr. 929 vom 24. September 1869 bestimme, dass es den Berechtigten (nach Ansicht der belangten Behörde) nur gestattet sei, für eine Kuh zwei Galtrinder und für ein Galtrind zwei Kälber zur Weide einzutreiben, welches Recht zur Auswechslung sich aber nur auf die Hälfte der weideberechtigten Viehanzahl erstrecke. Dem ergänzenden Berufungsvorbringen, im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 58 Abs. 1 StELG 1983 (Provisorium) zur Durchsetzung der Interessen der Beschwerdeführer der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde zu legen, sei entgegen zu halten, dass die Anwendung dieser Norm vom Devolutionsantrag nicht umfasst sei. Gemessen an den - im Rahmen des Parteiengehörs erörterten Auftriebszahlen in den Jahren 1998 (34 - 1 Kuh, 22 Galtrinder, 11 Kälber) und 1999 (38 - 24 Galtrinder, 14 Kälber) lägen nach Ansicht der belangten Behörde überdies keine wichtigen wirtschaftlichen Gründe im Sinne des § 58 Abs. 1 StELG 1983 vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer bringen vor, ihr Antrag vom 15. Mai 1997 sei zweifelsfrei auf die Abänderung der Bestimmungen der Regulierungserkenntnisse aus den Jahren 1868 und 1869 betreffend die auftriebsberechtigten Viehgattungen gerichtet und somit als Neuregulierungsantrag zu werten. Die Behörde hätte, da das Neuregulierungsverfahren bereits seit 4. Oktober 1929 rechtskräftig eingeleitet sei, nach den Bestimmungen des II. Abschnittes des StELG 1983 zu prüfen gehabt, ob infolge der eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen der Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft eine belastungsneutrale Änderung der regulierungsurkundlichen Bestimmungen nach den heutigen Bedürfnissen des berechtigten Gutes zur Erzielung seiner vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erforderlich sei und bejahendenfalls dem Antrag stattgeben müssen. Stattdessen habe die belangte Behörde, ohne auf diese Prüfung einzugehen, den Neuregulierungsantrag mit der Begründung, dass ein Neuordnungsverfahren bereits anhängig sei und dieses Verfahren Klärung über das Einforstungsrecht bringen werde, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer hätten ein rechtliches Interesse an der Erledigung ihres Neuregulierungsantrages vom 15. Mai 1997 innerhalb vertretbarer Frist. Wenn dieser Antrag aber nur im Rahmen des mit Bescheid der AB Leoben vom 4. Oktober 1929 eingeleiteten, aber nicht weiter betriebenen Neuregulierungsverfahrens erledigt werden könne, so sei die Zuständigkeit zur Erledigung des Neuregulierungsverfahrens auf die belangte Behörde übergegangen. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid auf eine unzutreffende Rechtsvorschrift, nämlich § 48 Abs. 2 StELG 1983 gestützt.

Die belangte Behörde hat unter ausdrücklicher Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift in einer Eingabe vom 4. Oktober 1999 die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur in bestimmten, in den Ziffern 1 bis 5 näher bezeichneten Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig. Eine solche Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates besteht nach § 7 Abs. 2 Z. 4 hinsichtlich der Frage des Bestandes von Wald- und Weidenutzungsrechten, hinsichtlich der Frage, welche Liegenschaften berechtigt oder verpflichtet sind, sowie hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung) von Wald- und Weidenutzungsrechten.

In Fällen, in denen der Landesagrarsenat als im Devolutionsweg zuständig gewordene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in erster Instanz über einen Antrag betreffend eine in § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 geregelte Angelegenheit abgesprochen hat, ist der Instanzenzug noch nicht erschöpft, sondern der Rechtszug an den Obersten Agrarsenat möglich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1995, 93/07/0028, 0045).

Ob im Beschwerdefall der Instanzenzug ausgeschöpft ist, hängt daher davon ab, ob die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung eine Materie des § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 betrifft.

In Betracht käme nur der Tatbestand "Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung) von Wald- und Weidenutzungsrechten".

Dieser Tatbestand erfasst aber nur Fälle, in denen eine Ablösung oder Regulierung vorgenommen wurde, weil nur dann, wenn bereits eine Regulierung vorliegt, deren Gesetzmäßigkeit beurteilt werden kann. Im Beschwerdefall wurde aber eben keine Regulierung (Neuregulierung) vorgenommen, sondern deren Vornahme vielmehr abgelehnt. Eine solche Entscheidung fällt nicht unter § 7 Abs. 2 Z. 4 des Agrarbehördengesetzes 1950. Die Beschwerde ist zulässig.

Der II. Abschnitt des StELG 1983 enthält Bestimmungen über die Neuregulierung und Regulierung.

Nach § 14 Abs. 1 StELG 1983 hat sich die Neuregulierung auf den im § 12 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.

Nach § 14 Abs. 2 leg. cit. bezweckt die Neuregulierung im Rahmen des nach § 12 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind, und soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.

Nach § 21 StELG 1983 hat sich die Neuregulierung von Weiderechten insbesondere zu erstrecken auf:

a) die Festlegung des belasteten Gebietes und die Anweisung der Weideplätze;

b) die Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Hegelegung sowie Anordnungen hinsichtlich der Weideausübung im Falle der Hegelegung;

c)

die Viehtränke und den Auf- und Durchtrieb von Vieh;

d)

die Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl;

e)

die Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehes zum Auftrieb zulässig ist;

              f)              die Errichtung und Erhaltung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;

              g)              die Anlage und Erhaltung von Wegen, Baulichkeiten, Wasserversorgungs-, Düngesammel- und Verteileranlagen, Rodungen, Schwendungen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes und der Weideflächen;

h)

die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht;

i)

sonstige Maßnahmen, welche die Ausübung der urkundlichen Weiderechte gewährleisten.

Nach § 24 Abs. 1 StELG 1983 ist bei der Neuregulierung eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Verweisung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet vorhandener oder erst zu schaffender reiner Weide unter gänzlicher Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen derselben von den Nutzungsrechten grundsätzlich anzustreben.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Ausführungen in der Beschwerde ist hinsichtlich der Einforstungsrechte, die in den Regulierungsurkunden vom 31. Dezember 1868, Nr. 1501, und vom 24. September 1869, Nr. 929, enthalten sind, bereits seit 1929 ein Neuregulierungsverfahren anhängig.

Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, wie sich insbesondere aus den §§ 14, 21 und 24 StELG 1983 ergibt, wesentlich mehr als die von der Beschwerdeführern begehrten Regelungen. Der Antrag der Beschwerdeführer zielt daher auf eine Herausnahme eines Teiles des Regulierungsgegenstandes aus einem anhängigen Verfahren und dessen bevorzugte Behandlung ab. Derartiges sieht das StELG nicht vor. Zwar ist es durchaus möglich, dass das Ergebnis der Regulierung auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nur Teilaspekte der im StELG angeführten Regulierungsgegenstände regelt. Solange allerdings nicht feststeht, dass eine solche Beschränkung des Regulierungsgegenstandes stattzufinden hat, ist ein Herausnehmen von Teilen und dessen bevorzugte Erledigung nicht statthaft.

Für den Fall, dass das Endergebnis der Regulierung nicht abgewartet werden kann, sondern Teilaspekte bereits vorher einer Regelung zugeführt werden müssen, sieht § 58 StELG die Möglichkeit vor, dass die AB aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen, wenn dem baldigen Abschlusse des Verfahrens Hindernisse entgegenstehen, die Ausübung von Nutzungsrechten durch eine einstweilige Verfügung (Provisorium) vorläufig regeln kann sowie dass sie solche Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung der Rechte treffen kann. Derartige Verfügungen können sowohl vor als auch nach Einleitung eines Neuregulierungs-, Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens und auch im Sicherungsverfahren getroffen werden.

Der Antrag der Beschwerdeführer war aber auf eine Neuregulierung, nicht auf die Erlassung eines Provisoriums gerichtet. Der erst im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde gestellte Antrag, ein Provisorium zu erlassen, war vom Devolutionsantrag nicht erfasst. Die Beschwerdeführer treten auch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach auch die sonstigen Voraussetzungen für die Erlassung eines Provisoriums nicht gegeben sind, nicht entgegen.

Da der Antrag der Beschwerdeführer lediglich einen Teilaspekt der Neuregulierung betrifft, erweist sich auch ihre Auffassung unzutreffend, mit dem Devolutionsantrag sei die Zuständigkeit zur Durchführung des gesamten Regulierungsverfahrens auf die belangte Behörde übergegangen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Wien, am 16. Dezember 1999

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070147.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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