TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 W251 2149060-1

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Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W251 2149060-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 18.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 1066263407 - 150428119, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 27.04.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 05.01.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt.

2. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung im Wesentlichen an, dass, seit sein Vater von radikalen Al Shabaab Soldaten getötet worden sei, sein Leben zu schwer für ihn gewesen sei, da diese Soldaten auch ihn haben rekrutieren wollen. Er habe dies nicht gewollt und sei geflüchtet.

Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, dass er und andere junge Männer eines Sportclubs von der Al Shabaab entführt und in einem Camp bzw. Ausbildungslager gefangen gehalten worden seien. Er sei krank geworden. Sein Vater habe ihn bei der Al Shabaab abgeholt um ihn in ein Krankenhaus zu bringen und habe der Al Shabaab zugesagt den Beschwerdeführer wieder zurückzubringen, wenn dieser wieder gesund sei. Der Vater habe jedoch den Beschwerdeführer in eine andere Stadt gebracht. Der Vater des Beschwerdeführers sei von der Al Shabaab getötet worden, da er den Beschwerdeführer nicht mehr zur Al Shabaab zurückgebracht habe. Nachdem die Heimatstadt des Beschwerdeführers von der Regierung befreit worden sei, sei der Beschwerdeführer wieder in seine Heimatstadt zurückgekehrt und habe dort einen Fußballverein gegründet. Er sei von der Al Shabaab weiter bedroht worden. Als die Al Shabaab ein Mitglied der Regierung und zwei Wachen getötet habe, seien alle unter Verdacht gestanden und die Regierung habe angefangen junge Leute einzusperren. Auch der Beschwerdeführer sei inhaftiert, jedoch nach einigen Monaten durch die Zahlung einer Kaution freigelassen worden. Bei der Freilassung habe man ihm gesagt, dass er erneut eingesperrt werden würde, wenn irgendjemand getötet werde, deshalb habe er das Land verlassen.

3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 31.01.2017 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.).

4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er aus politischen Gründen und aus religiösen Gründen in Somalia verfolgt werde, da er sich geweigert habe sich der Al Shabaab anzuschließen und er in einem Fußballclub gespielt habe. Da er von der Al Shabaab zwangsrekrutiert worden sei und sich in einem Camp der Al Shabaab aufgehalten habe, sei er in den Focus der somalischen Regierung geraten, sodass ihm auch durch diese eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Er werde auch wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der männlichen Angehörigen des Clans der Hawiye, die sich in seinem Alter befinden und Sport betreiben verfolgt. Junge Männer seien vermehrt von Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab verfolgt. Wenn die Rechtsprechung davon ausgehe, dass es eine soziale Gruppe der Frauen gebe, dann müsse es folglich auch eine soziale Gruppe der Männer geben. Der Beschwerdeführer sei ins Visier der Al Shabaab geraten, da er Mitglied der Hawiye sei.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.07.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin mündlich das Erkenntnisses, wies die Beschwerde als unbegründet ab und erkannte, dass die Revision nicht zulässig sei.

6. Mit Schriftsatz vom 19.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 19.07.2018 (offensichtlich gemeint am 18.07.2018) mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist somalischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hawiye und des Sub-Clans Hawadle und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er ist verheiratet und hat drei Kinder (Protokoll vom 18.07.2018, OZ 6, S. 5f; AS 1; AS 44).

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Buulo Barde geboren (OZ 6, S. 5). Dort lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern, seiner Frau und seinen Kindern (OZ 6, S. 7). Die Familie des Beschwerdeführers hat von der Landwirtschaft, Viehzucht und vom Betrieb eines kleinen Geschäfts gelebt. Dieses Geschäft wurde nach dem Tod des Vaters verkauft (OZ 6, S. 6, S. 9)

Der Beschwerdeführer hat in seiner Freizeit Fußball gespielt (AS 65-71). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Fußballclub bzw. Sportverein gegründet hat.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 12.07.2018, Beilage ./I).

1.1.2. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hatte keinen Kontakt zur Al Shabaab. Er wurde von dieser weder angesprochen, noch kontaktiert oder für die Agenden der Al Shabaab angeworben. Der Beschwerdeführer wurde nicht in ein Camp der Al Shabaab gebracht und von der Al Shabaab auch nicht zwangsrekrutiert oder bedroht.

Der Vater des Beschwerdeführers wurde nicht von der Al Shabaab getötet.

Der Beschwerdeführer wurde von der Regierung nicht inhaftiert. Er wurde von der Regierung weder verdächtigt mit der Al Shabaab zusammen zu arbeiten oder mit dieser zu sympathisieren, noch wurde er von der Regierung einer Straftat beschuldigt.

Der Beschwerdeführer hat in Somalia in seiner Freizeit Fußball gespielt. Er wurde deswegen jedoch weder von der Al Shabaab, noch von der Regierung noch von anderen Personen mit der Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt bedroht.

Der Beschwerdeführer hat Somalia nicht aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität oder wegen Lebensgefahr verlassen.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hawiye konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt in Somalia.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 03.05.2018 - LIB 03.05.2018 - S. 11-12).

Al-Shabaab:

Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß- Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt Al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (LIB 03.05.2018 - S. 47).

Die Menschen auf dem Gebiet der Al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen), versucht Al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren. Alle Bewohner der Gebiete von Al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen. Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen.

In Gebieten, wo Al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurde von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten verboten, darunter Kino, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen, Internetnutzung und anderes, wie etwa Fußball spielen (LIB 03.05.2018 - S. 90). Es gibt in Somalia jedoch Fußballspiele von lokalen Mannschaften und auch internationale Fußballspiele (Beilage ./III, S. 97).

Zwangsrekrutierung:

Die Al Shabaab ist insgesamt professionell, gut organisiert und ausgerüstet. Um eine derartige Organisation aufrecht zu erhalten, kann man sich nicht nur auf Zwangsrekrutierung verlassen. Zwangsrekrutierung entspricht daher nicht dem "modus operandi" der Al Shabaab. Eine zu hohe Anzahl an Kämpfern die gegen ihren Willen eingesetzt werden, schwächen die Organisation. Zwangsrekruten passen nicht ins System. Rekruten werden üblicherweise für vier Monate in einem Lager ausgebildet, jeder, der sich im Verlauf der Ausbildung als untauglich erweist, wird von der Al Shabaab nach Hause geschickt. Nur wenn es Umstände und taktische Gründe erforderlich machen, werden Rekruten zwangsweise ausgebildet, z.B. wenn an einem Ort aus taktischen Gründen rasch und dringend einige Rekruten gebraucht werden (Beilage ./III, S. 49).

Druck wird hingegen oft ausgeübt, wobei dieser Druck wesentlich stärker als jeder Zwang ist. Die Al Shabaab verbreiten die Botschaft, dass Menschen in Süd- und Zentralsomalia in einer Konfliktzone leben und bewaffneten Gruppen ausgeliefert seien. Diese Nachricht richtet sich speziell an schwache Clans. Die Möglichkeit einer Rekrutierung hängt davon ab, ob das betroffene Gebiet unter Kontrolle der Al Shabaab steht. Dort erfolgt die Anwerbung in Schulen oder generell unter Jugendlichen (Beilage ./III, S. 51). Es erfolgt die Rekrutierung auch über die Clans. Al Shabaab schließt mit Clans Übereinkommen, in denen vereinbart wird, dass der Clan eine gewisse Anzahl an Rekruten stellt. Schwächere Clans erwarten sich von der Al Shabaab Unterstützung, Al Shabaab wird von manchen Minderheiten als Beschützer angesehen. Bei benachteiligten Clans werden vermehrt Kämpfer angeworben. Es besteht bei schwachen Clans ein höherer Anreiz der Al Shabaab beizutreten (Beilage III, S. 52).

Buulo Barde:

Buulo Barde liegt in der Provinz Hiiran. Buulo Barde ist betreffend Zwischenfällen unauffällig. Die Straße von Jalalaqsi nach Buulo Barde wird zur Versorgung der Stadt genutzt, ist aber anfälliger für Übergriffe der Al Shabaab. Letzteres gilt in größerem Ausmaß für die Verbindung nördlich von Buulo Barde über Halgan nach Belet Weyne. Die südliche Route ist sicherer als die nördliche Route, die als gefährlicher gilt. Allerdings betrifft dies nicht den zivilen Verkehr, der das Gebiet der Al Shabaab passieren kann - wenn entsprechende Mautabgaben entrichtet wurden (Beilage ./III, S. 80). Dschibutische AMISOM-Truppen betreiben Stützpunkte in Buulo Barde mit zwei Kompanien (Beilage ./III, S. 81). Buulo Barde befindet sich unter Kontrolle der AMISOM (LIB 03.05.2018 - S. 40).

Clanstruktur:

Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB 03.05.2018 - S. 92).

Dabei gelten als "noble" Clanfamilien die traditionell nomadischen Hawiye, Darod, Dir und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung und Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben (LIB 03.05.2018 - S. 93).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Hawiye in Somalia allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.

Rückkehrer:

Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr. In der Hauptstadt lässt sich die Aufbruch-Stimmung an unzähligen Baustellen und an neuen Straßen, Cafés und Geschäften ablesen. Ausländische Diplomaten, Berater und Helfer strömen ins Land. Botschaften werden gebaut. Doch die meisten Ausländer verschanzen sich hinter hohen Sprengschutzmauern auf dem geschützten Flughafengelände. Alleine aus der Region zählte der UNHCR im Zeitraum 2014-2017 in Somalia 109.317 freiwillige Rückkehrer (LIB 03.05.2018 - S. 132).

Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab. Rückkehrern in Gebiete der Al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen. Ob ein Rückkehrer zum Ziel der Al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur Al Shabaab (LIB 03.05.2018 - S. 141).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./III (Konvolut ZMR, GVS, Strafregister, Beilage ./I; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 03.05.2018, Beilage ./II; FFM Report Somaila, Sicherheitslage in Somalia, August 2017, Beilage ./III).

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Somalia) gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe sind aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft.

2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben im gesamten Verfahren, insbesondere vor dem Bundesamt, lediglich vage und unkonkret hielt und diese nur auf Nachfragen weiter konkretisierte.

Hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt lediglich vage und pauschal an: "Sie wollten mit uns über den heiligen Krieg sprechen. Eines Tages in der Früh, das war 2013, kam die Al Shabaab mit mehreren Autos zu uns. Wir waren ca. 30 Leute. Sie haben uns entführt und uns nach außerhalb von Buulo Barte gebracht. Sie haben uns dazu gezwungen das wir mitfahren. Als wir angekommen sind, es war eine Art Gefängnis oder Trainingscamp, wurden wir geschlagen. Ich bin krank geworden. Eines Tages kam mein Vater (...)." (AS 46)

Der Beschwerdeführer nannte keine konkreten und lebensnahen Details. Die Schilderungen machen nicht den Eindruck, dass es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln würde.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierte der Beschwerdeführer - trotz wiederholter Aufforderung, sein Vorbringen von sich aus und möglichst detailliert zu schildern (OZ 6, S. 4, S. 5, S 9.) - bloß eine grobe und allgemein gehaltene Rahmengeschichte, die er erst auf Nachfragen etwas näher darlegte. Selbst auf Nachfragen blieben die Angaben des Beschwerdeführers weitgehend vage und ausweichend.

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung betreffend die Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab in der freien Erzählung an: "Eines Tages am Vormittag, als wir Fußball gespielt haben, sind die Al Shabaab gekommen und haben uns mitgenommen und uns zu ihrem Camp gebracht. Man wird in dem Camp für den Kampf ausgebildet. Dort war das Leben schwer. Man wurde in der Früh aufgeweckt. Einmal am Tag hat man eine Mahlzeit bekommen. Einmal in der Früh, als ein Al Shabaab mich gerade aufgeweckt hat, haben wir gestritten und ich war müde. Ich wollte nicht aufwachen. Ich sagte, ich gehe nicht mit. Er hat mich mit dem Gewehrkolben an der Seite bei der Rippe geschlagen. Nach diesen Schlägen ist es mir schlecht gegangen und der Zustand hat sich verschlechtert. Mein Vater hat davon mitbekommen. Dann ist mein Vater zum Camp gekommen und hat mit den Al Shabaab gesprochen."

(OZ 6, S. 9)

Die Schilderungen machen nicht den Eindruck, dass es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln würde. Es ist für das Gericht zudem nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt noch angab bei der Ankunft im Camp von der Al Shabaab geschlagen worden zu sein (AS 6), während er in der mündlichen Verhandlung von einem Schlag mit einem Gewehrkolben sprach, der jedoch erst später erfolgt sei. Es müsste sich sowohl bei der Gefangennahme durch die Al Shabaab als auch bei Schlägen durch die Al Shabaab und bei der Verbringung in ein unbekanntes Camp um sehr einprägsame Erlebnisse handeln, die besonders im Gedächtnis bleiben. Es ist nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse in der Verhandlung derart detaillos und oberflächlich sowie unemotional angegeben hat. Das Gericht geht nicht davon aus, dass es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers um tatsächlich erlebte Ereignisse handelt.

Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung auch konkret nach den Vorfällen mit der Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab befragt, auch diese Angaben waren vage und ausweichend und machten auf das Gericht nicht den Eindruck als würde es sich um tatsächliche Erlebnisse handeln. Da diese Ereignisse besonders einprägsam sein müssten und der Beschwerdeführer fast einen Monat im Camp der Al Shabaab verbracht haben soll, wäre mit wesentlich detailreicheren Angaben zu rechnen gewesen - würde es sich um tatsächliche Erlebnisse handeln.

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung trotz mehrfacher Fragen auch zur behaupteten Situation der zwangsweisen Mitnahme durch die Al Shabaab nur vage und ausweichende Angaben:

"R: Bitte beschreiben Sie die Situation genau als Sie von den Al Shabaab abgeholt wurden und ins Camp gebracht wurden.

BF: Wir waren mehrere junge Männer. Wir haben auf einem Fußballplatz gespielt. Al Shabaab hat uns vor diesem Vorfall öfter gesagt, dass wir sich den Al Shabaab anschließen sollen und gegen die Ungläubigen kämpfen müssen. Wir haben das aber ignoriert und wir wollten nicht am Kampf teilnehmen.

R erklärt die Frage. Wo wurden Sie abgeholt, wann war das und wer war dabei?

BF: Man hat uns gewaltsam mitgenommen. Al Shabaab sind mit den Autos dorthin gekommen und haben uns gewaltsam mit ihren Autos ins Camp gebracht. Im Ausbildungscamp haben sie uns gesagt, dass wir da bleiben müssen und gegen die anderen kämpfen müssen und wer versucht zu fliehen, wird umgebracht.

R: Wo war das und wann war das, als Sie abgeholt wurden?

BF: Im Bezirk Indho Ceel waren die Fußballspiele. Es war Mitte des Jahres 2013. Es war am Vormittag.

R: Was ist für Sie Mitte des Jahres und Vormittag?

BF: Um 6 Uhr in der Früh haben wir begonnen und bis 8 Uhr gespielt. Es war im April. Genau wann weiß ich nicht.

R: Schildern Sie mir bitte die Situation genau als Sie von den Al Shabaab abgeholt wurden.

BF: Die Al Shabaab Männer waren mit Stöcken bewaffnet. Sie haben den Spielplatz angegriffen. Sie haben Schüsse in die Luft abgegeben. Sie haben den Spielplatz eingekreist und gesagt, man darf nicht weg. Sie sagten, dass jeder mitgenommen wird und mitkommen muss und wer die Flucht versucht, wird auf der Stelle getötet."

Die Angaben des Beschwerdeführers machen auf das Gericht nicht den Eindruck, als würde es sich um tatsächliche Erlebnisse handeln.

2.2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen waren zudem unplausibel und widersprüchlich, sodass diese gänzlich unglaubhaft wirken.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er ca. im April 2013 von der Al Shabaab entführt worden sei (OZ 6, S. 11). Wenn er einen Monat lang im Camp verbracht habe (AS 47), müsste sein Vater ihn ca. im Mai 2013 befreit und nach Beledweyne gebracht haben. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei er im März 2014 bzw. im April 2014 (OZ 6, S. 12; AS 47) zurück nach Buulo Barde gegangen, sodass der Beschwerdeführer fast ein Jahr lang in Beledweyne verbracht haben müsste. Zu seinen Wohnorten und Aufenthalten in Somalia befragt, machte der Beschwerdeführer jedoch nachstehende Angaben:

"R: Wo sind Sie aufgewachsen?

BF: In Buulo Barde, dort bin ich geboren und auch aufgewachsen.

R: Haben Sie dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

BF: Ja.

R: Haben Sie auch mal wo anders gelebt?

BF: Nein.

R: Das heißt, Sie waren Ihr ganzes Leben in Somalia in Buulo Barde?

BF: Ja."

Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht angibt, ca. ein Jahr in Beledweyne bzw. außerhalb von Buulo Barde verbracht zu haben. Da der Beschwerdeführer ca. ein Jahr lang von seiner Frau und seinen Kindern getrennt gewesen sein müsste, müsste dieses eine Jahr besonders in Erinnerung sein, sodass nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer behauptet in Somalia ausschließlich in Buulo Barde gewesen zu sein. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er im Camp einmal in der Früh mit einem Mitglied der Al Shabaab gestritten habe. Das Mitglied der Al Shabaab habe ihn aufgeweckt und der Beschwerdeführer habe sich geweigert aufzustehen und mitzugehen, obwohl das Mitglied der Al Shabaab mit einem Gewehr bewaffnet war (OZ 6, S. 9). Es ist für das Gericht nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einem mit einem Gewehr bewaffneten Mitglied der Al Shabaab sagen würde, dass er müde sei und nicht mitgehen werde. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht plausibel.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich noch nie von der Al Shabaab kontaktiert, von dieser bedroht oder rekrutiert bzw. zwangsweise mitgenommen wurde.

Es ist für das Gericht nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers von der Al Shabaab umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater von der Al Shabaab getötet worden sei, da dieser den Beschwerdeführer nicht mehr zur Al Shabaab zurückgebracht habe. Das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer weder von der Al Shabaab kontaktiert noch von dieser entführt oder in ein Camp gebracht wurde. Es ist daher für das Gericht auch nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers von der Al Shabaab umberacht worden wäre.

2.2.3. Auch die Angaben zur Inhaftierung durch die Regierung sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an:

"R: Wurden außer Ihnen noch andere konkrete Personen verdächtigt?

BF: Nein, ich weiß nur, dass ich deshalb festgenommen wurde. Mehr weiß ich nicht." (OZ 6, S.

Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass die Regierung nach dem Attentat angefangen habe Leute einzusperren. Es seien alle unter Verdacht gestanden (AS 46). Es seien allgemein mehrere Leute festgenommen worden (AS 47). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einmal angibt, dass nur er verdächtig gewesen sei bzw. er nicht mehr dazu wisse und der Beschwerdeführer ein anderes Mal angibt, dass alle verdächtigt worden wären. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt auch an, dass er durch eine Kaution freigekommen sei, man habe ihm jedoch gesagt, dass er wieder eingesperrt werde, wenn irgendjemand wieder getötet werden (AS 46). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass man ihm bei der Freilassung gesagt habe, dass wenn das nächste Mal eine Person in der Stadt getötet wird, werde er nicht entkommen und er werde umgebracht, weil er dahinterstecke (PS 10). Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt angibt wieder eingesperrt zu werden, während er in der mündlichen Verhandlung angibt getötet zu werden. Eine Todesdrohung eines Polizisten bzw. Regierungsmitarbeiters wäre zudem ein besonders einprägsames Ereignis, sodass nicht plausibel ist, dass er dies beim Bundesamt nicht erwähnt hat. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er von der Regierung verdächtigt worden sei, sich an einem Anschlag der Al Shabaab beteiligt zu haben, indem er den Mörder kontaktiert habe (OZ 6, S. 12). Er sei auch verdächtigt worden Al Shabaab Mitglied zu sein und zu dieser weiterhin Kontakt zu haben (OZ 6, S. 13, S10). Es ist nicht plausibel, dass die Regierung den Beschwerdeführer gegen eine Kaution freigelassen würde, wenn diese der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Al Shabaab sei, dass sich an einem Mord beteiligt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich weder von der Regierung inhaftiert, noch von dieser verdächtigt wurde eine Straftat begangen zu haben oder mit der Al Shabaab in Verbindung zu stehen.

2.2.4. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt explizit an, dass er keine Probleme in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe (AS 45). In der mündlichen Verhandlung änderte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend ab, dass er wegen seiner Clanzugehörigkeit in Somalia Probleme gehabt habe, da die Al Shabaab die Mehrheitsclans ausgenutzt habe, damit diese der Al Shabaab helfen andere zu töten (OZ 6, S. 12). Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben abändert. Auch seine Erklärung, dass er diese Frage beim Bundesamt zwar gestellt bekommen habe, aber man bei manchen Fragen noch etwas dazu erzählen könne, sind nicht plausibel und machen einen unglaubhaften Eindruck.

Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die Al Shabaab sozialen Druck ausübt und über Propaganda bzw. Aufhetzung sich speziell an schwache Clans richtet (Beilage ./III, S. 50). Bei benachteiligten Clans werden vermehrt Kämpfer angeworben. Es besteht bei Angehörigen von Minderheiten ein höherer Anreiz sich der Al Shabaab anzuschließen. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach hauptsächlich Mehrheitsclans bzw. Hawiye von der Al Shabaab zwangsrekrutiert oder angeworben werden, sind daher auch nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass Al Shabaab Mehrheitsclans ausnutzen würde, ist darüber hinaus lediglich pauschal und allgemein gehalten, sodass keine Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund seiner Clanzugehörigkeit erkennbar ist.

Beim Clan der Hawiye handelt es sich zudem um einen besonders einflussreichen und angesehenen Clan. Der Clan der Hawiye, Sub-Clan Hawadle, stellt die Mehrheit in der Stadt des Beschwerdeführers (OZ 6, S.7). Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hawiye, Sub-Clan Hawadle, konkret und individuell physische oder psychische Gewalt in Somalia droht.

2.2.5. Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern (AS 65 - AS 71) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Fußballkleidung anhat bzw. Fußball spielt. Es ist den Lichtbildern jedoch nicht zu entnehmen, wann diese aufgenommen wurden und wo diese aufgenommen wurden. Es ist diesen Lichtbildern auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Grund dieses Hobbys in Somalia mit psychischer oder physischer Gewalt konfrontiert gewesen sei oder deswegen Drohungen erhalten habe. Den Lichtbildern ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer Stadt Fußball gespielt habe, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Fotos unter Kontrolle der Al Shabaab gestanden sei.

Auf Grund der oben aufgezeigten Unplausibilitäten und Widersprüche ist für das Gericht nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen dem Fußballspielen in Somalia psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt war bzw. dass es zu Drohungen gekommen sei. Fußballspiele sind in Somalia auch nicht generell verboten und gibt es in Somalia auch lokale Mannschaften und internationale Fußballspiele.

Auf Grund der oben aufgezeigten Unplausibilitäten und Widersprüche ist für das Gericht nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen Fußballclub bzw. einen Sportverein gegründet habe. Es ist auch den vorgelegten Lichtbildern nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen derartigen Verein gegründet habe.

Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass in Gebieten, wo Al Shabaab die Kontrolle ausübt, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten verboten wurde, darunter Kino, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen, Internetnutzung und anderes, wie etwa Fußball spielen (LIB 03.05.2018 - S. 90). Die Stadt des Beschwerdeführers ist jedoch seit März 2014 nicht mehr unter Kontrolle der Al Shabaab, sodass diese Stadt nicht als Gebiet der Al Shabaab betrachtet werden kann, dass unter der Kontrolle der Al Shabaab gestanden ist. Den Länderberichten ist auch zu entnehmen, dass es in Somalia Fußballspiele von lokalen Mannschaften und auch internationalen Spiel gibt (Beilage ./III, S. 97).

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen dem Fußballspiel von der Al Shabaab, der Regierung oder von anderen Personen mit der Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt bedroht wurde.

2.2.6. Auf Grund der insgesamt unglaubhaften und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer Somalia nicht wegen Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität oder wegen Lebensgefahr, sondern aus anderen Gründen verlassen hat.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und den FFM Bericht der Staatendokumentation. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Auch hat der Beschwerdeführer bezüglich einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der Hawiye bzw. jungen, sportlichen Männern die Angehörige der Hawiye seien, keine aktuellen Bescheinigungsmittel vorgelegt, die die beigezogenen Berichte widerlegen würden, sodass nicht festgestellt werden konnte, dass es in Somalia eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hawiye oder wegen der Teilnahme an Fußballspielen bzw. der Gründung von Fußballmannschaften gebe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).

Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab oder durch die Regierung bzw. als Angehöriger einer sozialen Gruppe von jungen, sportlichen bzw. fußballspielenden Männer des Hawiye Clans sowie eine begründete Furcht konnten nicht festgestellt werden. Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.

Der Clan der Hawiye ist zudem ein besonders angesehener und "nobler" Clan, es gibt diesbezüglich keine Hinweise auf eine Verfolgung auf Grund der Clanzugehörigkeit.

Es gibt in Somalia lokale Fußballmannschaften und auch internationale Fußballspiele. Es haben sich daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle fußballspielenden Personen bzw. Personen die Fußballmannschaften gründen in Somalia ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Somalias einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

mangelnde Asylrelevanz, mündliche Verkündung, schriftliche
Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W251.2149060.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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