Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2137534-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 11.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangt. In Griechenland, Kroatien und Slowenien habe er mit den dortigen Behörden Kontakt gehabt. Sonst könne er zu den Ländern keine Angaben machen, da er nur durchgereist sei. Das Ziel des Beschwerdeführers sei Österreich gewesen, weil er gehört habe, dass in Österreich weniger Asylwerber als in Deutschland seien. Mehrere Freunde von ihm würden in Österreich leben.
Betreffend den Beschwerdeführer lag zu Griechenland ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 03.02.2016 vor.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 31.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien. Kroatien ließ das Aufnahmegesuch unbeantwortet. Mit Schreiben vom 07.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuchs gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz seit 01.06.2016 eingetreten sei.
2. Nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 22.09.2016 zu seiner Ein- bzw. Durchreise in bzw. durch Kroatien Folgendes an: Er wolle nicht nach Kroatien zurück, er sei durch Kroatien nur durchgereist und sei von der kroatischen Polizei schlecht behandelt worden. Aufgrund der großen Menschenmenge habe die Polizei keine Geduld gehabt und habe ihn weitergestoßen. Ein Polizist habe ihn mit der Faust am Oberarm geschlagen. Er sei abfällig und erniedrigend behandelt worden und wolle deshalb nicht nach Kroatien zurück. Eine Rückkehr nach Kroatien würde sich negativ auf seine psychische Gesundheit auswirken. Er sei nun schon seit sieben Monaten in Österreich und er habe von Haus aus nicht nach Kroatien wollen.
3. Mit (erstem) Bescheid des BFA vom 03.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das BFA zur Zuständigkeit Kroatiens aus, dass der Beschwerdeführer von Serbien kommend illegal nach Kroatien eingereist sei. Die illegale Einreise in Kroatien ergebe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Reisebewegungen in Verbindung mit dem Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs [Anmerkung:
wobei richtigerweise kein EURODAC-Treffer zu Kroatien vorlag] und dem Umstand, dass Kroatien die Zuständigkeit nicht abgelehnt habe. Auch sei es notorisch, dass die Reiseroute zahlreicher Fremder im fraglichen Zeitraum von Griechenland über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich geführt habe. Hinweise auf eine andere Reiseroute seien nicht hervorgekommen.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass die Zuständigkeit Kroatiens nicht gegeben sei, weil der Beschwerdeführer nicht "illegal" in Kroatien eingereist sei, sondern in einem organisierten Flüchtlingsstrom. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet sei seitens der Staaten Deutschland und Österreich die Einreise von Flüchtlingen offiziell gestatten gewesen. Von daher sei nunmehr vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Verfahren in Österreich zuzulassen.
5. Am 29.11.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Zagreb/Kroatien überstellt.
Am 05.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung der Beschwerde ein, in der unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0172 bis 0177, unter anderem beantragt wurde, das Verfahren gemäß § 38 AVG für die Dauer des beim EuGH zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Aufgrund des der Dublin-III-VO inhärenten Beschleunigungsprinzips ergebe sich sodann in weiterer Folge für Österreich die Verpflichtung zum Selbsteintritt.
Per Fax vom 09.01.2017 wurde die Zustelladresse des Beschwerdeführers in Kroatien bekannt gegeben.
6. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017, W239 2137534-1/7E, gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 03.10.2016 behoben.
Begründend wurde dem BFA unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10, aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren konkrete Feststellungen zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien zu treffen. Weiters sei festzustellen, ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, die mit jenen ident oder vergleichbar seien, die dem beim EuGH anhängigen slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zur Zahl C-490/16 zugrunde lägen.
7. Am 13.06.2017 erfolgte eine Dublin-Rückholung des Beschwerdeführers aus Kroatien. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers ergab sich zu seiner Person ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Kroatien vom 06.12.2016.
8. In weiterer Folge führte das BFA abermals Dublin-Konsultationen mit Kroatien und richtete am 04.08.2017 an die kroatischen Behörden ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch. Mit Schreiben vom 17.08.2017 stimmte Kroatien der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
9. Am 07.09.2017 fand nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er im Bereich der EU bzw. in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten habe und alleine lebe. Es sei richtig, dass er am 06.12.2016 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe; zum Verfahrensstand könne er nichts sagen. Er wolle nicht nach Kroatien zurück, weil die Lage bezüglich Versorgung und Unterkunft dort sehr schlecht sei. Dies werde auch in den Medien veröffentlicht. Die Polizei stürme in die Zimmer, trete gegen die Betten und kontrolliere die Ausweise. In dem Lager, in dem er untergebracht gewesen sei, sei es oft zu Raufhandel gekommen und die Polizei sei immer zu spät eingeschritten, nachdem es bereits Verletzte gegeben habe. Persönlich sei er nicht betroffen gewesen, aber bei der Einvernahme in Kroatien habe ihm ein Referent gesagt: "Wir wissen, dass Sie gegen Ihren Willen nach Kroatien gereist sind, aber wir akzeptieren keine Flüchtlinge."
Der Beschwerdeführer sei sechseinhalb Monate in Kroatien gewesen und sei die ganze Zeit über in einem Lager untergebracht gewesen. Zu den Länderinformationen zu Kroatien wolle er sagen, dass die medizinische Betreuung in Kroatien nicht ausreichend sei. Es seien nicht regelmäßig Ärzte verfügbar. Er sei einmal bei einem Arzt gewesen, um seine Augen untersuchen zu lassen, aber die Ärzte dort hätten gesagt, dass sie nicht dazu in der Lage seien, ihm eine Brille zu besorgen. Ein Freund von ihm habe dasselbe Problem gehabt, bis ihm jemand eine Brille gespendet habe.
Nachgefragt, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würden, antwortete er: "Gar nicht." Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht verstehe, weshalb er jetzt wieder zurück nach Kroatien müsse. Der anwesende Rechtsberater stellte keine Fragen und erstattete kein ergänzendes Vorbringen.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid des BFA vom selben Tag (07.09.2017) der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien nunmehr gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Kroatien traf das BFA folgende Feststellungen (Stand:
September 2017; unkorrigiert):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2017; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
Von Jänner bis einschließlich Juli 2017 verzeichnete Kroatien 902 Asylanträge. Im selben Zeitraum entzogen sich 661 Personen dem Asylverfahren durch Untertauchen (VB 28.8.2017).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017
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VB des BM.I für Kroatien (28.8.2017): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).
Dublin-Rückkehrer nach Kroatien haben bei Rückkehr Zugang zum Verfahren. In der Regel werden Neuanträge eingebracht (VB 9.11.2016).
Die NGO ECRE kritisierte Ende 2016, dass vor allem Vulnerable von Dublin-Überstellungen nach Kroatien betroffen seien und führt aus, dass die Unterbringungsbedingungen in Kroatien zwar keinen kompletten Überstellungsstopp rechtfertigen mögen, rät aber dennoch dazu, von der Überstellung vulnerabler Personen Abstand zu nehmen (ECRE 15.12.2016).
Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015/2016 von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017
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DS - Der Standard (26.7.2017): Entscheidung zu Asylregeln:
Kroatien befürchtet hunderte Rückschiebungen, http://derstandard.at/2000061843511/EU-Hoechstgericht-zu-Asylregeln-Kroatien-befuerchtet-hunderte-Rueckschiebungen, Zugriff 14.8.2017
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ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):
Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,
https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017
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VB des BM.I für Kroatien (9.11.2016): Bericht des VB, per E-Mail
Non-Refoulement
Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vgl. UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).
Es gibt eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien und Tunesien. Bisher wurde das Konzept des sicheren Herkunftslandes meist bei Algeriern und Marokkanern angewandt. Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt. Ob dies zutrifft ist eine Einzelfallentscheidung. Wen ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 3.2017).
Es bestehen bei Rückkehr nach Kroatien derzeit offenbar keine Risiken bezüglich Kettenabschiebung in andere Länder. Obwohl das Gesetz erlaubt, Anträge als unzulässig abzulehnen wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Drittland bzw. einem europäischen sicheren Drittland kommt oder dort bereits Flüchtlingsstatus hat, wurden diese Bestimmungen - zumindest bis Ende 2016 - noch nicht in der Praxis angewandt (ECRE 15.12.2016).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017
-
ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):
Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,
https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017
-
HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - European Union, https://www.ecoi.net/local_link/334735/476552_de.html, Zugriff 21.8.2017
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UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (1.2017): EUROPE'S REFUGEE SITUATION RESPONSE UPDATE #34, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1490269116_unhcr-update-on-the-emergency-response-in-europe-january-2017.pdf, Zugriff 21.8.2017
Versorgung
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem sie den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen. Nur für Folgeantragsteller gelten Einschränkungen. Die monatliche finanzielle Unterstützung gibt es ab Unterbringung in einem Zentrum. Diese betrug Ende 2016 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, erhöht sich der Betrag. Trotzdem gilt die Unterstützung als sehr gering bemessen. Seit Mitte 2016 dürfen Asylwerber in Zagreb die öffentlichen Verkehrsmittel gratis benützen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. AW haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 3.2017).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017
Unterbringung
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber (AW). Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 82 Plätze) (AIDA 3.2017). Andere Quellen begnügen sich damit die Unterbringungskapazität in beiden Zentren mit rund 700 anzugeben (UNHRC 28.4.2017). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Bezüglich der Unterbringungsbedingungen werden keine besonderen Probleme berichtet. Es gibt in den Zentren u.a. präventive Maßnahmen gegen sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an (AIDA 3.2017).
Mit Stand 20.8.2017 waren in den kroatischen Unterbringungseinrichtungen insgesamt ca. 600 Personen aufhältig (VB 28.8.2017).
In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Kinder bis 16 Jahre erhalten auch eine Nachmittagsjause. In Kutina gibt es Küchen, in denen die AW selbst kochen können. In Zagreb ist dies in Planung. Spezielle Anforderungen an die Ernährung (z.B. ärztliche Verschreibung oder religiöse Gründe) werden berücksichtigt, wobei es 2016 diesbezüglich scheinbar auch einige Probleme gab. Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes bieten 204 Sozialarbeiter täglich psychosoziale Unterstützung und organisieren soziale und pädagogische Aktivitäten mit Asylsuchenden in Zagreb (Montag-Samstag) und Kutina (Montag-Sonntag). Hauptaktivitäten sind: Unterstützung (Unterbringung, Erstinformation, usw.); Individuelle und familiäre psychosoziale Unterstützung nach Bedarf; Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen; Besondere Betreuung für Personen mit psychischen Problemen und potenziellen Opfern von Folter und Trauma; Spiel- und Bildungsaktivitäten mit Kindern; Unterstützung bei Schulaufgaben; Einführung in die kroatische Kultur, Sitten und Gebräuche; Gruppen- und Einzelarbeit mit einzelnen Frauen, einschließlich Einzelgesprächen zur Verhütung von Menschenhandel und sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt; Konflikt- und Gewaltprävention, Workshops zur Verhütung des Menschenhandels;
Sportliche Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Empfangszentren;
Sprachkurse für Kroatisch und Englisch; Hygieneförderung und Gesundheitserziehung; Jobcenter; Bibliothek; Friseursalon;
Bereitstellung von Informationen, praktische Unterstützung im täglichen Leben; Verweis an das Innenministerium zur Gesundheitsversorgung, an spezialisierte Einrichtungen der psychologischen und psychischen Gesundheit; und Organisation von Gemeindeversammlungen in Kutina und Zagreb (Vox Populi). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst hat einen Computerraum mit neun Computern in Zagreb eingerichtet. Das Klassenzimmer ist täglich von Montag bis Freitag mit der Anwesenheit eines Dolmetschers und freiwilligen Unterstützern geöffnet. Gelegentlich ist die Klasse auch samstags und sonntags geöffnet. Seit November 2016 halten Freiwillige einmal wöchentlich einen Computerkurs nur für Frauen und einmal wöchentlich einen gemischten Kurs ab. 2016 waren viele internationale und nichtstaatliche Organisationen wie IOM, UNICEF, Save the Children und nationale NGOs (Kroatisches Rotes Kreuz, Croatian Law Center, JRS, Center for Peace Studies, u.a.) in beiden Empfangszentren aktiv. Es wurden auch verschiedene soziale und pädagogische Aktivitäten für Frauen und Kinder organisiert. Kroatisch- Sprachkurse werden vom Kroatischen Roten Kreuz, dem Center for Peace Studies und dem Jesuitischen Flüchtlingsdienst organisiert. Im Empfangszentrum Kutina sind die Freiwilligen des Centre for Peace Studies einmal wöchentlich (Montag nachmittags und abends) präsent. Freiwillige führen seit Februar 2014 psychosoziale Hilfstätigkeiten für Asylsuchende im Zentrum in Zagreb durch (Informationen über Asylsystem, kroatische Kultur und Geschichte, psychosoziale Unterstützung, kroatische Sprache). Freiwillige halten Vorträge zu verschiedenen Themen. Sie sind montags und mittwochs von 18:30 bis 21:00 Uhr und am Samstag von 15:00 bis 18:00 Uhr im Zentrum in Zagreb präsent. Das Innenministerium erlaubt ihnen, ein Zimmer für den Kroatisch-Unterricht zu verwenden. Das des Centre for Peace Studies organisiert seine Tätigkeiten an den Abenden, da tagsüber das Kroatische Rote Kreuz aktiv ist, deren Angebot man ergänzen und nicht ersetzen will. Die Freiwilligen sind auch keine professionellen Lehrer der kroatischen Sprache, sondern verwenden alternative aber wirksame Methoden. Das bietet das für Asylwerber und Schutzberechtigte auch Besichtigungstouren in Zagreb, Sensibilisierungsworkshops für die kroatische Öffentlichkeit, usw. an (AIDA 3.2017).
Einzelne von Österreich nach Kroatien zurückgekehrte Asylwerber beschrieben die Unterbringungseinrichtung Hotel Porin als "as good as a hotel" (UNHCR 26.5.2017).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden. In Einzelfällen gab es, obwohl rechtlich nicht vorgesehen, immer wieder humanitäre Ausnahmen (AIDA 3.2017).
Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 84 Plätzen. Es hat kürzlich einen neuen Flügel mit 28 Plätzen für die besondere Unterbringung von Familien, Frauen und Kindern erhalten, obwohl laut NGO-Angaben in den letzten Jahren Kinder nicht mit ihren erwachsenen Begleitpersonen inhaftiert wurden. 2016 wurden gemäß kroatischem Innenministerium keine vulnerablen Asylwerber inhaftiert (AIDA 3.2017).
Geplant ist die Errichtung zweier Transitzentren in Tovarnik und Trilj, in denen in Zukunft das Grenzverfahren abgewickelt werden soll. Ihre Kapazität wird angeblich bei je 62 Plätzen liegen und über einen eigenen Flügel für Vulnerable verfügen (AIDA 3.2017).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017
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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (26.5.2017): Refugees sent back from Austria find new hope in Croatia, http://www.unhcr.org/news/stories/2017/5/5922f6064/refugees-sent-austria-find-new-hope-croatia.html, Zugriff 1.9.2017
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VB des BM.I für Kroatien (28.8.2017): Bericht des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist verfügbar im Unterbringungszentrum Zagreb und wenn nötig auch im Unterbringungszentrum Kutina. In Zagreb hat der Arzt wochentags täglich von 13:30 bis 15:30 Ordination. In Kutina kommt der Arzt auf Anfrage wenn genügend Interessenten vorhanden sind. Ansonsten ist medizinische Versorgung in der Notaufnahme verfügbar. Ein Zahnarzt bietet seine Dienste auf freiwilliger Basis an. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen arbeitet Médecins du Monde an einigen Tagen in der Woche in beiden Zentren mit einem Arzt und einer Krankenschwester. Médecins du Monde beklagt Mängel bei der durchgehenden Betreuung Schwangerer, bei Impfungen für Kinder und bei psychiatrischer Betreuung. Der Mangel an Übersetzern ist weiterhin ein Problem für die medizinische Betreuung. Mehrere andere NGOs (Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Society for Psychological Assistance, Croatian Law Centre oder Rehabilitation Centre for Stress and Trauma) boten 2016 psychologische Betreuung an. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich. Ein Mechanismus zur Identifizierung Vulnerabler existiert nicht, sie werden oft an den Arzt im Unterbringungszentrum verwiesen. Für traumatisierte Asylsuchende, die in Kutina untergebracht sind, ist psychosoziale Unterstützung im neuropsychiatrischen Krankenhaus in Popovaca verfügbar. Seit 2010 betreibt das Croatian Law Centre das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants". Das Projekt wird auch 2017 fortgesetzt. Es ist psychosoziale Unterstützung durch das Kroatische Rote Kreuz und psychologische Beratung durch externe Psychologen für Asylbewerber und Flüchtlinge verfügbar. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst unterstützt besonders Frauen beim Zugang zu medizinischer und psychologischer Hilfe. Seit März 2015 bietet das Zentrum für Kinder, Jugend und Familie (Modus), kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylsuchende und Flüchtlinge im Zentrum Zagreb an. Im Jahr 2016 wurde die Beratung vor allem in ihren Räumlichkeiten organisiert, und zwar von 6 ausgebildeten Beratern und Psychotherapeuten und 4 Dolmetschern (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch) (AIDA 3.2017).
Asylsuchende in Kroatien haben gemäß den Gesetzen Anspruch auf medizinische und psychologische Versorgung. Das Asylgesetz beschränkt die Krankenversorgung auf Notfallversorgung und essentielle Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Zuständen. Dies hat besonders Auswirkungen auf asylwerbende bzw. migrierende Kinder und Schwangere. Eine zusätzliche Barriere beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist die Sprache, da der Staat für diese Zwecke keine kostenlose Dolmetschdienstleistungen zur Verfügung stellt und die meisten Asylsuchenden diese nicht selbst bezahlen können. Es wird auch bemängelt, dass viele Kinder von Asylwerbern bzw. Migranten nicht gegen vermeidbare Krankheiten geimpft werden. Es wird berichtet, dass sich die medizinische Versorgung im "Hotel Porin" seit September 2016 durch regelmäßige Anwesenheit eines Hausarztes und durch die Unterstützung der NGO Médecins du Monde (MdM) verbessert hat. Allerdings wird moniert, dass die nationalen Behörden die von MdM angebotenen Leistungen selbst erbringen sollten. Auch kritisiert wird, dass es in Kutina keine regelmäßigen Ordinationszeiten eines Hausarztes gibt (UNHRC 28.4.2017).
Der Zugang zu medizinischer Versorgung für Menschen mit akuten medizinischen Bedürfnissen ist aufgrund der Rechtslage besonders eingeschränkt. Beispielsweise werden vom Gesundheitsministerium keine Kosten für regelmäßigen Kontrollen für Schwangere, für bestimmte medizinische Spezialbehandlungen, zahnärztliche Versorgung oder psychologische Unterstützung übernommen. Die Lücke bei der psychologischen Versorgung wird von NGOs geschlossen, namentlich vom Rehabilitation Centre for Stress and Trauma und der Society for Psychological Assistance. Andere Akteure wie das Kroatische Rote Kreuz bieten psychosoziale Unterstützung. Die Bemühungen der NGOs zur Identifizierung und Betreuung Vulnerabler sind unterschiedlich, überlappen einander aber auch oft. Die Zusammenarbeit zwischen NGOs und Behörden in allen Bereichen des Asylsystems funktioniert recht gut. Finanzielle und personelle Limits der NGOs sind jedoch ein Problem (ECRE 15.12.2016).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017
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ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):
Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,
https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017
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UNHRC - UN Human Rights Council (28.4.2017): Report of the Special Rapporteur on the right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health on his visit to Croatia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1496843413_g1710770.pdf, Zugriff 21.8.2017
Zur Reiseroute des Beschwerdeführers stellte das BFA fest, dass die illegale Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz, von der Türkei kommend über Griechenland erfolgt sei. Im Zuge dieser illegalen Einreise seien dem Beschwerdeführer Fingerabdrücke abgenommen worden, welche im EURODAC-System gespeichert seien.
Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer am 06.12.2016 in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe, sowie, dass sich Kroatien mit Schreiben vom 17.08.2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt habe.
In der Begründung führte das BFA weiter aus, dass ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, im Verfahren nicht erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch könne eine besondere Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden. Daher stelle die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung am 21.09.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Festgehalten wurde unter anderem, dass ausgehend von der Behebung des ursprünglichen Bescheides des BFA vom 03.10.2016 durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2017 die Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei. Warum die Behörde neuerlich in Kroatien um Zuständigkeit angefragt habe, sei nicht ersichtlich. Ausgangspunkt sei der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 11.02.2016 und könne daher am 17.08.2017 wohl keine Frist für ein [Wieder-]aufnahmegesuch mehr offen sein. Eine Zuständigkeit Österreichs für die inhaltliche Führung des Verfahrens sei daher schon aus diesem Grund gegeben.
12. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.10.2017, W239 2137534-2/2E, statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos (Spruchpunkt A). Gleichzeitig erklärte es die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig (Spruchpunkt B).
13. Am 04.11.2017 erhob das BFA ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2 B-VG und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer erstattete durch seine Vertretung eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Abweisung der Revision.
Mit Beschluss vom 04.12.2017 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der ordentlichen Revision gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zu.
14. Mit Erkenntnis vom 03.05.2018, Ro 2017/19/0004-4, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
In seiner Begründung stellte der Verwaltungsgerichtshof vorweg klar, dass im gegenständlichen Fall für die Zuständigkeitsbegründung Kroatiens das in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bestimmte Kriterium der illegalen Einreise maßgeblich sei; es sei diese Bestimmung auch nach der Überstellung des Beschwerdeführers am 29.11.2016 und nach dessen Rücküberstellung am 13.06.2017 unverändert maßgeblich geblieben.
In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wiederaufnahmegesuchs des BFA vom 04.08.2017 und dessen Auswirkungen auf die Beurteilung der maßgeblichen Überstellungsfrist verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25.01.2018, Aziz Hasan, C-360/16) betreffend eine ähnlich gelagerte Konstellation, in der sich nach bereits erfolgter Überstellung des Betroffenen die Frage zur Zulässigkeit eines neuerlichen (zweiten) Übernahmegesuchs gestellt habe, und hielt fest, dass im Lichte der Judikatur kein Zweifel daran bestehe, dass im gegenständlichen Fall im Rahmen des (an die Rücküberstellung anschließenden) "zweiten" Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich die Unterbreitung eines Wiederaufnahmegesuchs an die kroatische Behörde zulässig und erforderlich gewesen sei, um eine neuerliche Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien im Einklang mit den Bestimmungen der Dublin-III-VO durchzuführen.
Dass nach der am 13.06.2017 erfolgten Rückkehr des Beschwerdeführers die Unterbreitung des zweiten Übernahmegesuchs durch das BFA am 04.08.2017 unter Wahrung der für diese Gesuche maßgeblichen Fristen erfolgt sei, stehe ebenso außer Zweifel (EuGH 25.01.2018, Aziz Hasan, C-360/16, Rn. 63 und 70).
Die Dublin-III-VO unterscheide nicht zwischen Fällen, in denen das Wiederaufnahme- und Überstellungsverfahren zum ersten Mal eingeleitet werde, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden müsse, weil sich die betreffende Person im Anschluss an eine Überstellung in dem ersuchenden Mitgliedstaat erneut aufhalte (vgl. betreffend Art. 24 Dublin-III-VO EuGH 25.01.2018, Aziz Hasan, C-360/16, Rn. 52 und 61). Es könne zudem - nach bereits erfolgter Vollziehung einer Überstellungsentscheidung - ein zweites Übernahmegesuch sinnvoller Weise nur im Hinblick auf eine neuerliche "zweite" Überstellung erfolgen, deren grundsätzliche Zulässigkeit ein (auch nach bereits erfolgter Vollziehung der Überstellungsentscheidung) zulässiges Wiederaufnahmegesuch somit ebenso voraussetze.
Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO beziehe sich - wie der EuGH in seinem Urteil vom 26.07.2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 50, ausgeführt habe - auf den Vollzug der Überstellungsentscheidung und könne erst dann angewandt werden, wenn die Überstellung im Grundsatz feststehe, d.h. frühestens dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch angenommen habe. Somit habe auch der EuGH in der zuletzt zitierten Entscheidung den zwischen dem Übernahmegesuch, der Überstellungsentscheidung und deren Vollziehung notwendiger Weise bestehenden zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang bestätigt.
Sohin habe im Fall einer "zweiten" Überstellung, die nach bereits erfolgter Vollziehung der Überstellungsentscheidung vorgenommen werden solle, die maßgebliche Berechnung der in Art. 29 Dublin-III-VO festgelegten Fristen faktisch zwangsläufig bezogen auf die durch das zweite Übernahmegesuch bestimmten fristauslösenden Ereignisse und nicht unter Zugrundelegung der im ersten Übernahme- und Überstellungsverfahren zu berücksichtigenden Fristen zu erfolgen.
Es deute überdies nichts darauf hin, dass die durch den EuGH in der Rechtssache Aziz Hasan, C-360/16, betreffend die Zulässigkeit eines neuerlichen Wiederaufnahmegesuchs getroffenen Aussagen nur auf jene Situationen zu beziehen wären, in denen (nach Durchführung eines Wiederaufnahme- und Überstellungsverfahrens) der Betroffene illegal in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates zurückgekehrt sei, und diese Ausführungen nicht auch auf Fälle Anwendung zu finden hätten, in denen - wie im gegenständlichen Fall - der zweite Aufenthalt im ersuchenden Mitgliedstaat auf eine (nach Durchführung eines Aufnahme- und Überstellungsverfahrens erfolgte) Rücküberstellung zurückzuführen sei.
Aus den dargelegten Gründen sei einer neuerlichen Überstellung des Beschwerdeführers Art. 29 Dublin-III-VO nicht entgegengestanden. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei weiterhin von einer auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegründeten Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz auszugehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste aus der Türkei kommend nach Griechenland und danach über Mazedonien und Serbien illegal nach Kroatien und Slowenien und illegal nach Österreich ein, wo er am 11.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA richtete am 31.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien. Kroatien ließ das Aufnahmegesuch unbeantwortet. Mit Schreiben vom 07.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass Kroatien aufgrund Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zur Führung des Asylverfahrens zuständig geworden sei.
Am 29.11.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Zagreb/Kroatien überstellt. Er stellte dort am 06.12.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.06.2017 erfolgte eine Dublin-Rückholung aus Kroatien.
In weiterer Folge führte das BFA abermals Dublin-Konsultationen mit Kroatien und richtete am 04.08.2017 an die kroatischen Behörden ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch. Mit Schreiben vom 17.08.2017 stimmte Kroatien der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer ist gesund; er leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben in Zusammenschau mit dem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 2 zu Griechenland vom 03.02.2016. Dass die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien illegal erfolgte, ergibt sich aus der mittlerweile ergangenen Judikatur des EuGH (Urteile des EuGH vom 26.07.2017 zu den Zahlen C-490/16 und C-646/16) in Zusammenschau mit den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers und dem schriftlich im Verfahren erstatteten Vorbringen, wonach auch er Teil der damaligen Massenfluchtbewegung war.
Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien am 29.11.2016 sowie die Dublin-Rückholung aus Kroatien am 13.06.2017 lassen sich dem Akt entnehmen; seine Asylantragstellung in Kroatien ergibt sich aus dem entsprechenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Kroatien vom 06.12.2016.
Die Feststellungen zum auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützten Aufnahmegesuch vom 31.03.2016 und zum auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch vom 04.08.2017 sowie zur ausdrücklichen Zustimmung Kroatiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO beruhen auf den durchgeführten und im Verwaltungsakt dokumentierten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Der Beschwerdeführer ist der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Er ist seinen eigenen Angaben nach gesund.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder über familiäre, verwandtschaftliche, noch über sonstige besonders ausgeprägte Bindungen verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:
"Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationa