Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W136 2132385-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch RA Mag. Julia KOLDA, Landstraßer Hauptstraße 1/1/10, 1030 WIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.05 2018, Zl. 1089762407-180093585, zu Recht: Afghanistan
A1) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
A2) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 01.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 20.07.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und§ 57 AsylG nicht erteilt werde, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FGP zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen betrage.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2017, GZ W123 2132385-1/8E hinsichtlich der Spruchpunkte I (§ 3 AsylG) und II (§ 8 AsylG) als unbegründet abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FGP erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2. Am 26.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Niederschriftich befragt gab er zusammengefasst an, er stelle einen neuen Asylantrag aufgrund seiner Glaubensänderung vom Islam zu Baha'i. Er befürchte aufgrund seines Glaubens in seiner Heimat verfolgt zu werden. Weiters sei seine ganze Familie in den Iran geflüchtet und habe vor, weiter in die Türkei zu flüchten.
Am 27.04.2017 wurde der Beschwerdeführer beim BFA diesbezüglich einvernommen. Er gab an, dass seine ganze Familie vor etwa vier Monaten wegen des Krieges von Afghanistan in den Iran geflüchtet sei, und dass seine Familie vor zwei Wochen Richtung Türkei aufgebrochen sei, da Afghanen im Iran nicht leben könnten. Befragt gab er an, dass noch drei Tanten und ein Onkel väterlicherseits in seiner Herkunftsstadt Herat leben würden.
Zum Glaubenswechsel gab er zusammengefasst an, dass er eine Baha'i-Familie kennengelernt habe, deren Umgang und Verhalten ihm sehr gefallen habe. Auch habe er gemeinsam mit dieser Familie an Gebeten teilgenommen. Nach zwei Jahren Kontakt mit dieser Familie, habe er den Entschluss gefasst auch Baha'i zu werden. Beim Glaubenswechsle sei ihm bewusst gewesen, dass dies in Afghanistan mit der Todesstrafe verbunden sei. Vor eineinhalb Jahren habe er begonnen Baha'i-Kurse zu besuchen und sich im Kurs entschlossen Baha'i zu werden. Ab 15.01.2016 habe er einen Integrationskurs besucht und dort das Buch "Briesen der Bestätigung" erhalten. Seitdem interessiere ihn diese Religion, am 04.08.2017 habe er öffentlich gesagt, dass er Baha'i sei. Danach befragt, warum der Beschwerdeführer davon bei seiner Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts vorgebracht habe, gab er an, dass er nicht über die Religion an die Dokumente habe kommen wollen, sondern seinen Glauben erst nach Erhalt der Dokumente habe bekanntgeben wollen. Die Frage, ob er es bewusst verschwiegen habe, beantwortete er mit "ja".
Mit dem bekämpften Bescheid vom 07.05.2018 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Das BFA traf umfassende herkunftsbezogene Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte aus, dass es seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens des Beschwerdeführers zu keinen derartigen Änderungen der Lage in seinem Herkunftsstaat gekommen wäre, sodass nur ein Jahr später eine Rückkehr als unmöglich festzustellen wäre. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf einen Sachverhalt stütze, der bereits zu einem Zeitpunkt, als das Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, verwirklicht worden sei, da er nach eigenen Angaben vom April 2018 den Entschluss zum Glaubenswechsel bereits vor eineinhalb Jahren, somit bereits Ende 2016 gefasst habe und ihm damals nach eigenen Angaben auch bewusst gewesen sei, dass dies in Afghanistan mit der Todesstrafe bedroht sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:
Der Beschwerdeführer sei mit Erklärung vom 07.08.2017 offiziell der Glaubensgemeinschaft der Baha'i beigetreten. Aus der islamischen Glaubensgemeinschaft Österreichs sei der Beschwerdeführer am 27.03.2018 offiziell ausgetreten. Die geltend gemachte Gefahr aufgrund von Konversion verfolgt zu werden, sei somit erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstasylverfahrens erfolgt. Aus § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG sei für Zwecke des § 68 AVG zu folgern, dass Umstände, die zwar zum Zeitpunkt des Erstverfahrens gegeben waren, aber nicht vorgebracht und von der Behörde nicht ermittelt wurden, von der Rechtskraft des abschließenden Bescheides nicht umfasst sind. Der Folgeantrag stelle aber nicht auf eine bereits zu Beginn des Vorverfahrens vorgelegene Geisteshaltung sondern auf die mit der offizielle Konversion geänderte Sachlage ab, weshalb Asyl zuzuerkennen sei.
Weiters sei im Dezember 2017, somit nach Abschluss des Vorverfahrens die gesamte Familie des Beschwerdeführers, die sich zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung noch im Herkunftsstaat aufgehalten habe, wegen anhaltender Kämpfe und auch wegen der Bedrohung aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers in den Iran geflüchtet. Unabhängig von der Frage, ob es sich um ein neues Vorbringen handle, sei der Beschwerdeführer aufgrund der amtlich dokumentierten und bekannten Konversion als Apostat bei einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ausgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, aus der Stadt Herat stammend, reiste am 01.10.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom BFA und in weiterer Folge vom BVwG als Rechtsmittelinstanz nach mündlicher Verhandlung am 29.03.2017 im Beisein seiner Rechtsberaterin mit Erkenntnis vom 13.04.2017, GZ W123 2132385-1/8E wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen.
Am 26.01.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass er nunmehr Verfolgung in seinem Herkunftsstaat wegen seines Wechsels vom Islam zu Baha'i fürchte. Weiters sei seine ganze Familie in den Iran geflüchtet und habe vor, weiter in die Türkei zu flüchten.
Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.05.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte. Er bezieht sich in seinem (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz auf Umstände, die bereits zum oben genannten Zeitpunkt bestanden haben.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Afghanistan hat er zehn Jahre die Grundschule besucht und acht Jahre als Automechaniker gearbeitet, danach hat er als Fahrer für ein Unternehmen der Sicherheitsbranche gearbeitet. Er leidet an keinen Krankheiten und ist arbeitsfähig. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, er verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse und lebt von der Grundversorgung. Der BF hat in Österreich soziale Kontakte zu Einheimischen, insbesondere auch zu Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Baha'i.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit.
Außerdem ist zwischenzeitlich auch keine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan eingetreten.
2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan:
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt für Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (LIB), Gesamtaktualisierungsstand 29.06.2018:
2.1. Herat
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).
Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).
Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).
Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).
Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage in Herat
Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).
Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017).
Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Herat
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat
Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018;
vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;
vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).
Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018).
ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017).
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29. Juni 2018, S. 101ff.)
2.2. Rückkehr
Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012-2015, um 24% erhöht, und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In allen drei Zeiträumen war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145) (IOM/DTM 26.3.2018). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise) (IOM 2.2018). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand
21.3. 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (IOM 7.7.2017).
Im Rahmen des Tripartite Agreement (Drei-Parteien-Abkommen) unterstützt UNHCR die freiwillige Repatriierung von registrierten afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan und Iran. Insgesamt erleichterte UNHCR im Jahr 2017 die freiwillige Rückkehr von 58.817 Personen (98% aus Pakistan sowie 2% aus Iran und anderen Ländern) (UNHCR 3.2018).
Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen (USDOS 20.4.2018). Nichtsdestotrotz versucht die afghanische Regierung die gebildete Jugend, die aus Pakistan zurückkehrt, aufzunehmen (BTI 2018). Von den 2.1 Millionen Personen, die in informellen Siedlungen leben, sind 44% Rückkehrer/innen. In den informellen Siedlungen von Nangarhar lebt eine Million Menschen, wovon 69% Rückkehrer/innen sind. Die Zustände in diesen Siedlungen sind unterdurchschnittlich und sind besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81% der Menschen in informellen Siedlungen sind Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26% haben keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24% leben in überfüllten Haushalten (UN OCHA 12.2017).
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sich direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten. Im Jangalak Aufnahmezentrum befanden sich 24 Zimmer, mit jeweils 2-3 Betten. Jedes Zimmer war mit einem Kühlschrank, Fernseher, einer Klimaanlage und einem Kleiderschrank ausgestattet. Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig:
IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart II unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerinstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018).
NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an. Auch hilft NRC Rückkehrer/innen bei Grundstücksstreitigkeiten. Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrer/innen aus Pakistan sollen auch die Möglichkeit haben die Schule zu besuchen. NRC arbeitet mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. IDPs werden im Rahmen von Notfallprogrammen von NRC mit Sachleistungen, Nahrungsmitteln und Unterkunft versorgt; nach etwa zwei Monaten soll eine permanente Lösung für IDPs gefunden sein. Auch wird IDPs finanzielle Unterstützung geboten: pro Familie werden zwischen 5.000 und 14.000 Afghani Förderung ausbezahlt. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (BFA Staatendokumentation 4.2018).
UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung
Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak-Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Ausführliche Informationen zu den Programmen und Maßnahmen der erwähnten Organisationen sowie weitere Unterstützungsmaßnahmen können dem FFM-Bericht Afghanistan 4.2018 entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen
Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29. Juni 2018, S. 324ff.)
2.3. Erreichbarkeit
Internationaler Flughafen Herat
Der internationale Flughafen Herat befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt Herat entfernt. Der Flughafen wird u.a. von den Sicherheitskräften der ISAF benutzt, die einen Stützpunkt neben dem Flughafen haben. 2011 wurde ein neues Terminal mit Finanzierung der italienischen Regierung errichtet (HIA o.D.). Seit 2012 gilt er als internationaler Flughafen (Telesur 13.7.2017; vgl. TN 15.7.2017, Pajhwok 13.2.2012, DW 10.4.2013), von wo aus Flüge in den Iran, nach Pakistan, Dubai oder Tadschikistan gehen (HIA o.D.).
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29. Juni 2018, S. 222)
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, den Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Asylverfahrens sowie der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen werden auf Grundlage der entsprechenden Akte des BFA getroffen.
Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Familie, zur Gesundheit des Beschwerdeführers und zu seiner Abstammung aus Herat stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und glaubhafte Angaben. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen, zur persönlichen Situation, zum familiären Hintergrund und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gründen sich insbesondere auf die Einvernahmen durch Organe des BFA sowie den Protokollen der Sicherheitsbehörden und der Beschwerdeschrift im gegenständlichen Verfahren.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern und Geschwister mittlerweile wegen des Krieges Afghanistan verlassen hätten, kann dahin gestellt bleiben, weil sich aus diesem Umstand für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages keine Änderung ergibt (siehe dazu unter Punkt 3.1.unten). Das nunmehrige Beschwerdevorbringen, dass die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan schon Ende 2017 aufgrund Verfolgung wegen der Konversion des Beschwerdeführers hätte verlassen müssen, erscheint im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft Österreichs erst Ende März 2018 erklärt hat, wenig glaubwürdig.
Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten und anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers dargetanen Länderdokumente, nämlich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen überdies nicht entgegengetreten. Die von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegte aktuelle Beurteilung der Lage in Afghanistan ergibt, dass sich seit der Beurteilung der Lage mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine für das gegenständliche Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation ergeben hat.
Zum nunmehr vorgebrachten Konversion des Beschwerdeführers ist vorweg festzuhalten, dass das Bundesamt ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Wie das BFA im bekämpften Bescheid nachvollziehbar aufzeigen konnte, besteht die "neu" vorgebrachte Bedrohung des Beschwerdeführers darin, dass er vom Islam zum Glauben der Baha'i gewechselt hat. Wie der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde jedoch ausdrücklich angegeben hat, hat er den Entschluss, den Glauben der Baha'i anzunehmen, nachdem er bereits Anfang 2016 Kontakt zu Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft hatte, bereits viele Monate vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens betreffend Zuerkennung von internationalem Schutz gefasst und war ihm nach seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt auch schon bewusst, dass ihm in diesem Zusammenhang die "Todesstrafe" in seinem Herkunftsstaat drohen würde. (siehe oben Verfahrensgang Punkt I.2.). Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde angegeben, seinen Glaubenswechsel bewusst, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verschweigen zu haben, weil er an seine "Dokumente" [gemeint wohl ein Dokument für International Schutzberechtigte] gerade nicht "über die Religion kommen wollte".
Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Umstand der Konversion, auf den sich der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Antragstellung bezieht, bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist bzw. bestanden hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass das erste öffentliche Bekenntnis des Beschwerdeführers zu seinem Glauben - mithin der offizielle Eintritt in diese Glaubensgemeinschaft - erst am 07.08.2017, sohin etwa drei Monate nach Rechtskraft des Erkenntnisses im Erstverfahren - stattgefunden hat. (vgl. dazu VwGH vom 20.Juni 2017, Ra 2017/01/0076 zur asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum und einer allenfalls bereits erfolgten Taufe)
Insoweit der Beschwerdeführer am 27.03.2018 - sohin acht Monate nach seinem Eintritt in die Baha'i-Religionsgemeinschaft Österreich - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft eingebracht hat, bleibt offen, zu welchem Zweck diese Erklärung erfolgt sein sollte. Ein Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft durch Erklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn man dieser Glaubensgemeinschaft in Österreich beigetreten ist. Dafür, dass der Beschwerdeführer der islamischen Glaubensgemeinschaft Österreichs überhaupt beigetreten ist, gibt es allerdings nach der Aktenlage keinen Hinweis. Die gegenteilige Annahme würde allerdings bedeuten, dass der Beschwerdeführer bewusst zumindest eine gewisse Zeit lang zwei Religionsgemeinschaften in Österreich angehört hat, was nicht unterstellt werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu A1) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Folgeantrags:
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2017, GZ W123 2132385-1/8E, heranzuziehen.
Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein.
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. VwGH vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0564, vom 24. August 2004, Zl. 2003/01/0431, mwN).
Wie aus den Ausführungen des BFA zutreffend hervorgeht und auch in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag auf behauptete Tatsachen gestützt, die - seinem eigenen Vorbringen zufolge - bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens (vor dem 13.04.2017) bestanden haben, die er jedoch aus den von ihm angeführten Gründen nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hatte. Aus diesem Grund lag schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Sachverhaltsänderung vor und hat das BFA im Ergebnis den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Dem Beschwerdevorbringen, dass für Zwecke des § 68 AVG zu folgern sei, dass Umstände, die zwar zum Zeitpunkt des Erstverfahrens gegeben waren, aber nicht vorgebracht und von der Behörde nicht ermittelt wurden, von der Rechtskraft des abschließenden Bescheides nicht umfasst seien, ist unter Bedachtnahme auf die vorangeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu folgen. Im Übrigen kann im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Glaubenswechsel bewusst im ersten Asylverfahren verschwiegen hat, kein diesbezüglicher Ermittlungsfehler erkannt werden.
Vor dem Hintergrund der vom BFA getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass nunmehr seine gesamte Familie, nämlich Eltern und Geschwister, Afghanistan verlassen hätte, allerdings ergibt sich daraus keine im gegenständlichen Fall wesentliche Änderung der für den Beschwerdeführer maßgeblichen Lage in seinem Herkunftsstaat. Denn die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt wurde im ersten Verfahren nicht maßgeblich damit begründet, dass der Beschwerdeführer dort über ein soziales Netzwerk verfügt, sondern damit, dass er sich um einen relativ friedlichen, sicher zu erreichenden Herkunftsort handelt, in dem der Beschwerdeführer zehn Jahre die Schule besucht hat und mehrere Jahre beruflich tätig war. Im Übrigen leben nach Angaben des Beschwerdeführers nach wie vor ein Onkel und mehrere Tanten in seiner Heimatstadt.
Insgesamt betrachtet liegt weder im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein neu entstandener relevanter Sachverhalt vor, weswegen die belangte Behörde keine neue Sachentscheidung treffen durfte, sodass sie zutreffend gegenständlichen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückwies.
3.2. Zu A2) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Folgeantrags:
Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde ua gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und (Z 1) diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder (Z 2) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine solche Entscheidung jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Eine Antragslegitimation des Beschwerdeführers besteht hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war (vgl VwGH 21.02.2017 FR 2016/18/0024).
4. Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Im gegenständlichen Fall war die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Folgeantrages zu überprüfen und wurde weder den Feststellungen noch der Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.
Schlagworte
Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, Identität der Sache,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2132385.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018