TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/24 W241 2200859-1

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Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W241 2200859-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zahl 1189372507-180410700/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte nach seiner unrechtmäßigen Einreise am 30.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) gegenständlichen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.

2. Eine EURODAC-Anfrage ergab, dass der BF am 22.04.2018 in Dänemark einen Asylantrag gestellt hat.

3. Bei der Erstbefragung am 30.04.2018 gab der BF im Wesentlichen an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern oder sein Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Er hätte vor Jahren die Türkei verlassen und zuletzt in Syrien und im Irak gelebt. Vor fünf Tagen sei er nach Dänemark und danach über Deutschland nach Österreich gereist, da sich hier ein Onkel und ein Cousin befinde.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er in Syrien als Mitglied der YPG gegen den IS gekämpft hätte. Aus diesem Grund fürchte er, in der Türkei verhaftet und getötet zu werden.

4. Das BFA richtete aufgrund des EURODAC-Treffers am 02.05.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Dänemark.

5. Mit Schreiben vom 18.05.2018 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Dänemark mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und mit 17.05.2018 Dänemark nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.

Am 22.05.2018 langte beim BFA ein Fax der dänischen Behörden ein, in dem diese angaben, am 16.05.20108 einen Übermittlungsnachweis für das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs vom 02.05.2018 angefordert zu haben. Die dänischen Behörden gaben bekannt, dass sie eine Zustimmung senden würden, sobald ein Nachweis bei ihnen eingelangt sei.

Am 25.05.2018 wurden sämtliche Nachweise über die fristgerecht gesendeten Unterlagen nachweislich den dänischen Behörden zugestellt.

Laut Vermerk des BFA hätte auch nach gründlicher Recherche keine Anfrage aus Dänemark vom 16.05.2018 gefunden werden können, die laut den dänischen Behörden an Österreich gesandt worden wäre.

6. Bei der Einvernahme des BF am 12.06.2018 durch das BFA gab dieser an, dass er aufgrund von früheren Schussverletzungen Schmerzen in den Füßen habe, er sei jedoch weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente ein. In Österreich würden sich Onkeln und Cousins von ihm aufhalten. Er habe nicht nach Dänemark reisen und auch dort keinen Asylantrag stellen wollen, der Schlepper habe jedoch den Weg über Dänemark gewählt und eine Menschenrechtsorganisation hätte wollen, dass er einen Antrag stelle. In Dänemark habe er niemand, er wolle nicht dorthin zurück. Seine Verwandten würden sich um ihn kümmern, er sei hilfsbedürftig. Sein Onkel habe hier ein Geschäft, er könne auch dort arbeiten. Die Verwandten seien für ihn eine große psychische Unterstützung. In Dänemark würde er alleine sein.

Die Rechtsberaterin gab an, dass der BF über ein ausgeprägtes und engmaschiges familiäres Netzwerk in Österreich verfüge, welches ihm Unterstützung sowohl finanziell als auch mental biete. Der Onkel sei bereit, für sämtliche Unterhaltskosten für seinen Neffen aufzukommen, sodass der Gebietskörperschaft keine finanzielle Belastung entstehen würde. Der BF leide aufgrund seiner zu erwartenden Strafe in der Türkei unter größtem psychischen Druck und nur die Familie vermag dies in gewisser Weise abfedern können.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Dänemark gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Dänemark zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Dänemark wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit (DIS 8.12.2016; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

-

DIS - Danish Immigration Service (8.12.2016): More about applying for asylum,

https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/asylum_process/more_about_applying_+asylum.htm, Zugriff 16.1.2017

2. Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer haben in Dänemark Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wieder eröffnet. Die Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie andere Asylwerber auch (DIS 12.1.2017a).

Quellen:

-

DIS - Danish Immigration Service (12.1.2017a): Auskunft DIS, per E-Mail

3. Non-Refoulement

Dänemark gewährt temporäre Aufenthaltsgenehmigungen, wenn Personen im Falle einer Rückkehr in ihr Land mit Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert wären (DIS 13.4.2016)

Quellen:

-

DIS - The Danish Immigration Service (13.4.2016): Asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/asylum.htm, Zugriff 17.1.2017

4. Versorgung

Es gibt Empfangszentren für kürzlich eingetroffene Asylwerber. AW müssen während des Verfahrens in einem Unterbringungszentrum untergebracht werden, das gilt auch für Dublin-Rückkehrer. Nach einer endgültig negativen Entscheidung im Asylverfahren muss der Fremde bis zur Ausreise oder Außerlandesbringung in einem Ausreisezentrum bleiben. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es besondere Unterbringungszentren (DIS 12.1.2017a; vgl. DIS 14.7.2016).

Unter Umständen kann AW auch erlaubt werden außerhalb der Zentren zu leben. Die Zentren unterstehen dem Immigration Service und werden von Vertragspartnern geführt (Rotes Kreuz, Gemeinden usw.) (DIS 14.7.2017).

Die Lebenskosten der AW werden in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Die AW erhalten Unterbringung, notwendige medizinische Versorgung, Bildung für Kinder und Erwachsene. Zusätzlich gibt es verschiedene Beihilfen für Kleidung, Verbrauchsartikel und Transport. Wenn im Zentrum keine Mahlzeiten serviert werden gibt es auch dafür eine Beihilfe (DIS 5.2.2016a). Zusätzlich gibt es noch verschiedene Handgelder, z.B. für zu versorgende Kinder. Wenn AW aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko kommen, gibt es keinerlei Geldzuwendungen, sondern nur Versorgung im Zentrum (DIS 13.1.2017).

Ein Antragsteller, der verpflichtet ist das Land zu verlassen und der die Frist hierfür verstreichen lässt, ist ein illegal aufhältiger Fremder. Der Immigration Service ist für dessen Versorgung zuständig, bis er das Land verlassen hat. Auch wenn ein Fremder aus einem anderen Grund illegal aufhältig ist, als ein negativ ausgegangenes Asylverfahren, kann er sich bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung bis zur tatsächlichen Außerlandesbringung an den Immigration Service wenden. Lediglich Programme zur Integration in den Arbeitsmarkt usw. stehen dieser Gruppe nicht offen (DIS 21.10.2015).

Quellen:

-

DIS - Danish Immigration Service (12.1.2017a): Auskunft DIS, per E-Mail

-

DIS - The Danish Immigration Service (14.7.2016): Asylum centres, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/accomodation_centres/accomodation_centres.htm, Zugriff 17.1.2017

-

DIS - The Danish Immigration Service (5.2.2016a): Provision (support),

https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/conditions_for_asylum_applicants/provision.htm, Zugriff 17.1.2017

-

DIS - The Danish Immigration Service (13.1.2017): Cash allowances, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/conditions_for_asylum_applicants/cash_allowances.htm, Zugriff 17.1.2017

-

DIS - The Danish Immigration Service (21.10.2015): Financial support for illegal aliens,

https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/financial_support_illegal_aliens.htm, Zugriff 17.1.2017

4.1. Medizinische Versorgung

AW und Fremde ohne legalen Aufenthalt in Dänemark sind nicht von der nationalen Krankenversicherung erfasst. Die Kosten ihrer medizinischen Versorgung werden vom Immigration Service gedeckt, wenn die Behandlung dringend (unaufschiebbar wegen der Gefahr der Verschlechterung, chronischer Entwicklung oder irreversibler Folgen) und/oder schmerzlindernd ist (DIS 12.1.2017a; vgl. DIS 5.2.2016b).

In der Praxis muss der Betreiber eines Asylzentrums sich in jedem Einzelfall die Kosten einer medizinischen Behandlung vom Immigration Service bewilligen lassen. Für bestimmte Behandlungen (Konsultation eines praktischen oder Facharztes oder einer Hebamme, Erstkonsultation eines Psychologen/Psychiaters) ist eine direkte Überweisung durch das medizinische Personal der Zentren möglich. Kinder von AW haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie dänische Kinder (DIS 5.2.2016b).

Quellen:

-

DIS - Danish Immigration Service (12.1.2017a): Auskunft DIS, per E-Mail

DIS - The Danish Immigration Service (5.2.2016b): Healthcare, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/conditions_for_asylum_applicants/healthcare.htm, Zugriff

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Dänemark für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden.

Es würden keine akut lebensbedrohlichen oder schweren Erkrankungen vorliegen, darüber hinaus sei eine medizinische Versorgung in Dänemark gewährleistet. Das private Interesse an einem Fortbestand der verwandtschaftlichen Beziehung zu seinen Onkeln und Cousins sei im gegenständlichen Fall jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich, weshalb die Außerlandesbringung des BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Dänemark seien nicht zu erkennen. In Dänemark sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

8. Das BFA stellte dem BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), einen Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.

9. Mit Schriftsatz vom 05.07.2018 wurde durch die gewillkürte Vertretung gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, dass am 25.05.2018 sämtliche Nachweise an die dänischen Behörden gesandt worden wären, Dänemark jedoch daraufhin die versprochene Zustimmung nicht übermittelt hätte, weshalb Österreich für das Asylverfahren zuständig sei. Ferner wurde auf die in Österreich aufhältigen Angehörigen verwiesen, die den BF unterstützen würden.

10. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA VG erfolgte am 13.07.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

-

den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 30.04.2018, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2018 sowie die Beschwerde vom 05.07.2018

-

aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Dänemark im angefochtenen Bescheid

-

die Korrespondenz mit Dänemark.

2. Feststellungen:

2.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei.

2.2. Der BF verließ die Türkei vor mehreren Jahren und hielt sich in Syrien und im Irak auf. Nunmehr reiste er über Dänemark, wo er einen Asylantrag stellte, weiter nach Deutschland und schlussendlich Österreich, wo er am 30.04.2018 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2.3. Das BFA richtete am 02.05.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF an Dänemark. Mit Schreiben vom 18.05.2018 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Dänemark mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und mit 17.05.2018 Dänemark nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Dänemarks wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

2.4. Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Dänemark sprechen, liegen nicht vor. Das BVwG schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

2.5. Der BF leidet an keinen akut schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er gab lediglich an, Schmerzen aufgrund von Schussverletzungen zu haben, allerdings wurden diesbezüglich keinerlei Befunde vorgelegt.

2.6. In Österreich befinden sich Onkeln und Cousins des BF, und der BF ist seit seiner Einreise bei einem der Onkeln, der ihn finanziell unterstützt, wohnhaft. Über weitere private, familiäre oder berufliche Bindungen im österreichischen Bundesgebiet verfügt der BF nicht.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinem Aufenthalt in Dänemark sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).

3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.4.3.1.1.).

3.3. Bringt der BF in der Beschwerde vor, dass das BFA am 25.05.2018 zwar sämtliche Nachweise an die dänischen Behörden gesandt hätte, die von Dänemark am 22.05.2018 versprochene Zustimmung jedoch nicht übermittelt worden wäre, weshalb Österreich das Asylverfahren zu führen habe, so wird dem entgegengehalten, dass Dänemark auf die am 02.05.2018 übermittelte Anfrage nicht fristgerecht geantwortet hat und somit bereits mit 17.05.2018 gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig geworden ist.

Zwar behaupteten die dänischen Behörden im Schreiben vom 22.05.2018, dass sie am 16.05.20108 einen Übermittlungsnachweis für das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs vom 02.05.2018 angefordert hätten, allerdings wurde diese Anforderung - wie eine gründliche Recherche der Erstbehörde ergab - offenbar nicht korrekt an das BFA übermittelt und ist bei diesem nicht eingegangen. Der Übergang der Zuständigkeit auf Dänemark durch Verfristung am 17.05.2018 ist somit rechtswirksam erfolgt, weshalb eine allfällige nachträgliche Zustimmung - auf Grundlage der am 25.05.2018 übermittelten Nachweise - bzw. gegebenenfalls eine Ablehnung Dänemarks keine Rechtsfolgen erzeugen würden und dem Vorbringen des BF, Österreich wäre mangels Zustimmung Dänemarks zuständig geworden, nicht zu folgen ist.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

4.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 FPG lautet:

(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Abs. 1:

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 7 Abs. 1 und 2:

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Art. 16:

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17:

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18:

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 23:

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat

ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. (3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde. (4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 25 lautet:

"Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

4.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Dänemarks zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art. 13 iVm. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO begründet, da der BF in Dänemark laut der im EURODAC-Informationssystem gespeicherten Daten einen Asylantrag gestellt hat.

Da die dänischen Behörden das auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen nicht innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen zweiwöchigen Frist beantwortet haben (siehe dazu auch oben Punkt II.3.3.), kommt die in Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO normierte Zustimmungsfiktion zum Tragen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Dänemarks in der Zwischenzeit untergangen sein könnte, bestehen nicht.

4.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

4.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

4.3.1.1. Zum dänischen Asylwesen und der Versorgung:

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum dänischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt.

Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des dänischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Solche Mängel (die bei einem assoziierten Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des BF plausibel zu machen sind - dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Dänemark in Hinblick auf Asylwerber aus der Türkei unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der dänischen Asylbehörden zu gerade diesem BF sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Dänemark und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Hinweise dahingehend, dass dem BF eine Kettenabschiebung in ein Land drohen würde, in dem er dem Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind nicht einmal ansatzweise hervorgekommen.

Hinsichtlich der allgemeinen Behauptung des BF im Verfahren, in Österreich weiterhin bleiben zu wollen, ist darauf zu verweisen, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen. Eine solche Vorgehensweise widerspricht eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin III-VO, welche zwar zum einen sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, zum andere jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll.

Zusammengefasst konnte der BF somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Dänemark sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

4.3.1.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Dänemark:

Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Dänemark nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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