TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 I416 2158981-1

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

I416 2158981-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung -Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2017, Zl. 1076838100/140028539, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, reiste mit einem Touristenvisum am 20.07.2015 von Kuwait kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.08.2015, 5 Tage vor Ablauf des Visums, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, Folgendes an: "Ich habe meine Heimat wegen meiner christlich evangelischen Religion verlassen. Meine Mutter wurde ermordet, da sie zum Christentum konvertiert ist. Mein Vater hatte Angst um mich und gab mich in ein christliches Waisenhaus. Dort war ich von 1991 bis 2004. Ich werde wegen meines Glaubens von den Geschwistern meiner verstorbenen Mutter mit dem Tod bedroht. Das ist mein Fluchtgrund." Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er umgebracht zu werden. Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.

3. Am 01.02.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde, in der der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen anführte, dass er zur Volksgruppe der Araber gehöre und koptischer Christ sei. Auf Vorhalt, dass in seinem Taufschein vermerkt sei, dass er Moslem sei, gab er an, dass es die Behörde in Giza nicht erlaubt habe, dass seine Mutter nach ihrer Heirat als Christin eingetragen werde und so wurden alle als Moslems eingetragen. Er sei aber getauft. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von drei Wochen zur Nachreichung des Taufscheines gewährt. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern und auch seine Tante väterlicherseits verstorben seien und er keine Geschwister habe, er habe lediglich ein Onkel mütterlicherseits und dessen Sohn, beide würden noch in Ägypten leben. Gelebt habe er von seiner Geburt bis 1991 in Giza, danach habe ihn sein Vater zur Hilfsorganisation gebracht, wo er bis 21.07.2004, bis zum Abschluss der Schule gelebt habe. Danach sei bis 28.02.2008 in Kairo gewesen und bis 20.07.2015 in Kuwait. Er sei insgesamt dreimal wieder in Ägypten gewesen, davon zweimal auf Urlaub. Er verfüge über einen Maturaabschluss, habe in einer Klimaanlagenfirma gearbeitet und studiere derzeit Maschinenbau an der TU Wien. Vom Militärdienst sei er befreit, da er Einzelkind und sein Vater verstorben sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter am 16.08.1991 wegen ihrer Konvertierung umgebracht worden sei. Nach der Ermordung seiner Mutter habe er 14 Tage lang bei seiner Tante gelebt, diese hätte aber gesagt, es sei besser, wenn sie woanders hingingen, da die Verwandten der Mutter wüssten, wo er sich befinde. Aus diesem Grund sei er in ein Waisenhaus gebracht worden. Nach 14 Jahren habe er das Waisenhaus verlassen und sei, bevor er nach Kairo gegangen sei, kurz bei seiner Tante gewesen. Diese habe er auch im Jahr 2007 besucht und habe ihm diese gesagt, dass er etwas geerbt habe, aber auf sich aufpassen solle, da sein Onkel seine Mutter umgebracht habe. Daraufhin habe er sich zu seinem Onkel begeben, um die Erbsache zu klären. Dieser habe ihn gefragt, ob er Moslem sei, worauf er geantwortet habe, dass er Christ sei und habe er diesem auch erzählt wo er wohne und arbeiten würde. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass es sehr unglaubwürdig klinge, dass der Beschwerdeführer zu dem Mann gegangen sei, welcher seine Mutter aufgrund ihrer Religion - dieselbe Religion wie er selbst - getötet habe und ihm all diese Informationen gegeben habe, antwortete er: "Ich weiß es klingt komisch. Ich dachte die Sache hat sich erledigt." Der Onkel habe ihm mitgeteilt, dass er das gesamte Erbe erhalten würde, wenn er zum Islam konvertieren würde. Er habe dem Onkel aber erklärt, dass er dies nicht machen könne. Danach sei der Onkel sehr aufgebracht und aggressiv gewesen, habe ihn geschlagen und ihn mithilfe seines Cousins in ein Zimmer eingesperrt, damit er es sich nochmals überlegen könne. In der Nacht habe er mit einer leeren Flasche das Fenster eingeschlagen und sei geflohen. Zu seiner Wohnung und zu seinem Job habe er allerdings nicht mehr zurückkehren können, da sein Onkel alles gewusst habe. Daraufhin sei er in die Kirche zu seinem Pfarrer gegangen und habe ihm alles erzählt. Mithilfe dieses Pfarrers sei er im Februar 2008 nach Kuwait ausgereist und sei erst wieder im November 2014 nach Ägypten zurückgekehrt, um seinen Pass zu tauschen. Er sei dann bei seiner Cousine gewesen und diese habe ihm mitgeteilt, dass die Familie seiner Mutter immer noch nach ihm suchen würde und ihn töten möchte. Zudem sei sein Cousin mittlerweile sogar Hauptmann der Polizei geworden, was seine Situation zusätzlich erschwert habe. Er habe bei diesem letzten Besuch in Kairo festgestellt, dass sein Leben in Gefahr sei und er dort nicht mehr leben könne. Er sei dann wieder nach Kuwait zurückgekehrt und habe dort bis 20.07.2015 gearbeitet. Gefragt, warum er gerade zu diesem Zeitpunkt ausgereist sein führte wörtlich aus: "Seitdem ich zuletzt in Ägypten war und ich gehört habe, dass man mich sucht, habe ich überlegt, wie es in Kuwait ist. Es ist dort nicht sicher. Dann habe ich gedacht ich kann in Österreich leben. Weil ich in Ägypten nicht leben kann." Seinen Job als Klimaanlagentechniker in Kuwait habe er aufgegeben, obwohl er dort ein stabiles Leben gehabt habe und auch der Firmenbesitzer gewollt habe, dass er dortbleiben solle. Befragt führte der Beschwerdeführer auch aus, dass wenn er in Kuwait geblieben wäre, sein bis 2017 befristetes Visum verlängert worden wäre. Er führte weiters aus, dass er ein Land gesucht habe, das sicher und stabil sei. Wörtlich führt er dazu aus: "Hier in Österreich kann man ewig bleiben, ob man arbeitet oder nicht aber in Kuwait gibt es diese

Sicherheit nicht." ... "Ich hätte auch früher nach Europa kommen

können. Ich muss niemanden Rechenschaft ablegen."... Gefragt, ob er jemals von seinem Onkel oder seinem Cousin persönlich mit dem Tod bedroht worden sei, gab er an, dass er am 19.07.2007 von seinem Onkel persönlich mit dem Tode bedroht worden sei. Seitdem habe es keinen Kontakt mehr zu diesen gegeben, sein Onkel und sein Cousin hätten aber auch mehrmals nach ihm gefragt, als er im Waisenhaus gewesen sei und sei sein Onkel auch persönlich dort gewesen. Er führte weiters aus, dass sein Vater 2005 ermordet worden sei, wobei er gleich darauf angab, nicht zu wissen, wie dieser verstorben sei, zuletzt gesehen habe er ihn 1999. Er selbst sei nicht an einen anderen Ort in Ägypten geflohen, da er nicht dasselbe Schicksal wie sein Vater erleiden und sein Leben auf der Flucht verbringen habe wollen. Er gab weiters an, dass seine Eltern nach ihrer Heirat 9 Jahre in Giza gelebt haben und dort damals sicher gewesen seien. Befragt wie er gefunden werden sollte, führte er aus, dass er durch den Onkel und den Cousin wahrscheinlich sehr schnell gefunden werden könne. So habe er beispielsweise in Kuwait einem Arbeitskollegen erzählt, dass seine Familie aus Asjut stamme, dieser sei selbst von dort gewesen und habe ihn gleich mit dieser Familie identifiziert. Er hätte gern in Ägypten gelebt, aber er wolle nicht dasselbe erleben wie seine Eltern, mit der Angst mit der er lebe und die ihn gezwungen habe, sein Heimatland zu verlassen, könne er nicht leben. Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob es in Ägypten ein Meldewesen gebe, führte der Beschwerdeführer schließlich noch aus, dass sein Cousin Polizist sei und auf alles Zugriff habe, da er über viele Zugänge verfüge. Ergänzend führte der Beschwerdeführer letztlich an, dass es seinem Onkel immer nur um die Religion und sein Erbe gegangen sei. Seine Cousine, selbst Christin, habe mit der Sache allerdings nichts zu tun und sei auch nicht bedroht worden. Beim angesprochenen Erbe handle es sich um ein Grundstück von 3 x 4.200 qm und ein Viertel des Hauses, welches seiner verstorbenen Mutter zustehe. Anwalt könne er sich keinen nehmen, denn dann müsse er zu einer Gerichtsverhandlung und man würde ihn erkennen und erschießen. Mit den Behörden und der Polizei in Ägypten habe er keine Probleme. Wenn der Onkel sterben würde, könne er sich eine Rückkehr nach Ägypten vorstellen. Schlussendlich gab er noch an, dass er sich zwar nicht sicher sei, aber ohne das Erbe wahrscheinlich nicht verfolgt werden würde. Auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen verzichtete der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme folgende Unterlagen vor: aktueller Reisepass im Original; Todesurkunde der Mutter Nr. 64745573, Ausstellungsdatum 19.05. 2016, Todesdatum 16.08. 1991;

Geburtsurkunde Nr. 792451, ausgestellt am 03.12.1986 in Warag Al Hader, ein Stadtteil von Ghisa; Geburtsurkunde Nr. 2861125 21 02471, mit Religionszugehörigkeit als Christ, ausgestellt am 15.12.2016;

Todesurkunde des Vaters Nr. 57078332, Ausstellungsdatum 10.09.2015, Todesdatum 04.12.2005; Waisenhauswohnbestätigung; abgelaufene Reisepässe, mit allen Auslandsaufenthalten;

Deutschprüfungsbestätigung Niveau B1 vom 23.01.2017;

Deutschkursbestätigung Niveau B2 vom 24.01.2017; Studienbestätigung TU Wien, Bescheid TU Wien vom 11.01.2016; Kopie des Studentenausweises; Österreichischer Führerschein in Kopie;

Militärbefreiung.

4. Mit Bescheid vom 03.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm

§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten "gemäß

§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.05.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Im Wesentlichen führte er aus, dass die belangte Behörde sein Vorbringen als unglaubwürdig beurteilt habe, da er seinen Onkel besucht habe, obwohl dieser zuvor seine Mutter ermordet habe. Dabei sei von der belangten Behörde allerdings übersehen worden, dass er fast seine gesamte Kindheit in einem Waisenhaus, ohne Kontakt zu seinen Verwandten verbracht habe, seine Mutter ermordet worden sei, als er gerade mal fünf Jahre alt gewesen sei und er lediglich von den Erzählungen seiner Tante über die diesbezüglichen Umstände aufgeklärt worden sei. Es sei für ihn unvorstellbar gewesen, dass jemand seine eigene Schwester umbringen könnte, daher sei er zum Onkel gegangen, um seine Erbe anzutreten und die "andere Seite" der Geschichte zu erfahren. Außerdem seien die Länderfeststellungen mangelhaft gewesen, da zu wenig auf die Situation der Christen in Ägypten eingegangen worden sei und es wurde auf die Berichte "Egypt:

Bring to justice those behind deadliest church attack in years" von Amnesty International vom 11.12.2017, "Islamic State Claims Responsibilty For Cairo Church Bombing That Killed 25" von RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty vom 14.12.2016 sowie auf den "World Report 2017 - Egypt" von Human Rights Watch vom 12.01.2017 verwiesen. In Österreich habe er sich gut integriert, studiere Maschinenbau an der TU Wien, verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse und habe eine Stelle als Klimatechniker in Aussicht, was er mit einer E-Mail der Kälte- und Systemtechnik GmbH belegen könne. Es werde daher beantragt, den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und den Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren; in eventu für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten zukommt; in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG) sowie eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VW GVG durchzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und somit Drittstaatenangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht fest.

Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und koptischer Christ.

Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Der Beschwerdeführer hat in Ägypten die Schule besucht, die Matura abgeschlossen und war danach als Klimaanalagetechniker in Ägypten sowie Kuwait tätig. Seine Eltern sind verstorben und über weitere Verwandte in Ägypten lassen sich keine eindeutigen Feststellungen treffen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 10.08.2015 in Österreich auf; er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder private Beziehungen.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutschzertifikat auf Niveau B1 und studiert Maschinenbau an der TU Wien, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom Militärdienst in Ägypten befreit ist und somit im Falle einer Rückkehr auch nicht eingezogen wird.

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Die Situation für Mitglieder der koptischen Glaubensgemeinschaft in Ägypten ist von Diskriminierung und in Einzelfällen auch von gewalttätigen Übergriffen geprägt, doch kann auf Basis der untenstehenden Länderfeststellungen nicht von einer "Gruppenverfolgung" der Kopten ausgegangen werden und kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Kopten nach Ägypten automatisch zu einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention führen würde.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch seinen Onkel aufgrund seiner Zugehörigkeit zur koptischen Glaubensgemeinschaft, kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten auszugsweise unter Berücksichtigung seines Vorbringens zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung durch staatliche Stellen, Inhaftierung oder Festnahme drohen würde. Staatliche Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Ägypten allein wegen der Beantragung von Asyl konnten nicht festgestellt werden. Für ägyptische Staatsangehörige besteht zudem keine zentrale Meldepflicht, weshalb der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos ist.

Insbesondere bemüht sich Ägypten durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch Sozialhilfeprogramme unterstützt, welche monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsehen. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren.

In Ägypten existiert ein grundlegend funktionierendes Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung über 100 staatlichen Krankenhäusern, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams im Großraum Kairo. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert. Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert.

Zusammengefasst wird festgestellt, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten für diese weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde, noch für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es wird weiters festgestellt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet werden, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers in ihren Heimatstaat Ägypten entgegenstünden.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch den Beschwerden vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt somit nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die sich wiederum auf seinen von ihm vorgelegten Reisepass und die Visa Abfrage stützen.

Wenn in der Beschwerde diesbezüglich moniert wird, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid eine falsche Feststellung dahingehend getroffen habe, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und dass er illegal ins Bundesgebiet eingereist sei, so ist dazu auszuführen, dass die Behörde entgegen diesem Vorbringen die richtigen Feststellungen getroffen hat, ihr jedoch im weiteren Verlauf ein offenkundiger Schreibfehler passiert ist, dem jedoch unter Zugrundelegung des weiteren Bescheidinhaltes, insbesondere auch dem Spruch, keine Entscheidungsrelevanz zukommt.

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Feststellung zur Gesundheitssituation ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Verfahren keinerlei Befunde vorgelegt wurden.

Die Feststellungen zum Tod der Eltern des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde hinsichtlich der vorgelegten Urkunden ist jedoch rein unpräjudiziell darauf hinzuweisen, dass keine beglaubigte Übersetzung vorliegt und deshalb auch keine Aussage über deren Echtheit getroffen werden kann.

Dazu ist insbesondere auszuführen, dass sich die Angaben zu seinen weiteren Verwandten im Herkunftsland insgesamt als ungenau und vage darstellen. So sprach er bei seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch von Geschwistern seiner Mutter. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er dann zunächst an, dass er nur einen Onkel und einen Cousin mütterlicherseits in Ägypten habe. Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme sprach der Beschwerdeführer dann allerdings auch von einer Tante väterlicherseits und einer Cousine. Wenn im Beschwerdeschriftsatz dazu unsubstantiiert ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer niemals eine Tante mütterlicherseits angegeben habe und deshalb kein Widerspruch vorliegen würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde die Widersprüchlichkeiten nicht auf die Existenz einer Tante mütterlicherseits oder väterlicherseits stützt, sondern darauf, dass er keine genauen Angaben zu seinen Familienverhältnissen macht, bzw. dass im Laufe der Einvernahme neue Familienangehörige genannt werden, die bisher nicht erwähnt worden sind.

Dem gegenüber erscheinen seine Angaben, wonach er über einen Maturaabschluss verfügt und in Ägypten und Kuwait Arbeitserfahrung als Klimaanlagetechniker gesammelt hat, auch aufgrund der vorliegenden Kopien von Dokumenten ausgestellt von Kuwait und seines Visums glaubhaft.

Die Feststellung, dass er in Österreich über keine entscheidungsrelevanten privaten sowie sozialen Beziehungen und über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde vom 01.02.2017 und brachte der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben keinerlei anderslautenden Unterlagen in Vorlage.

Dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt und in Österreich TU Wien inskribiert ist, ergibt sich auch aus seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde sowie aus dem Deutschzertifikat Niveau B1 vom 23.01.2017, sowie aus dem Bescheid der TU Wien vom 11.01.2016 und dem Studentenausweis des Beschwerdeführers gültig bis 30.04.2017. Weiter integrationsbegründende Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.

Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr vom Militärdienst befreit ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.08.2017.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er Ägypten verlassen habe, weil er koptischer Christ sei und deswegen und aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten von seinem Onkel verfolgt worden sei.

2.3.2. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

2.3.3. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

2.3.4. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

2.3.5. Die Fluchtgeschichte, wonach der Beschwerdeführer von seinem Onkel aufgrund seines koptischen Glaubens verfolgt werde, ist nicht glaubwürdig. So erscheint es nicht nachvollziehbar, warum die Mutter des Beschwerdeführers, welche sein Vater 1982 geheiratet habe und die im Zuge dessen zum christlichen Glauben konvertiert sei, neun Jahre später ermordet worden sein soll. Dies auch insbesondere unter Zugrundelegung der Tatsache, dass seine Eltern für neun Jahre am ursprünglichen Wohnort unbehelligt von ihren Verwandten leben konnten. Diesbezüglich erscheint es auch nicht plausibel, dass er trotz seinen Ausführungen, dass ihn sein Onkel überall in Ägypten finden könne, für mehrere Jahre unbehelligt in Kairo hat leben können, dies auch da sein Onkel nach seinen Angaben persönlich im Waisenhaus gewesen sei und sowohl dieser als auch sein Cousin während seiner Zeit im Waisenhaus wiederholt nach ihm gefragt hätten. Ein Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht. Eine Stringenz in seinen Ausführungen kann nicht erkannt werden.

Zudem ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass es besonders unglaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel, welcher seine Mutter aufgrund ihres koptischen Glaubens ermordet haben soll, aufgesucht habe und ihm jegliche persönliche Information (Wohnort, Arbeitsstelle usw.) gegeben haben soll, zumal der Beschwerdeführer selbst koptischer Christ ist und mit einer Bedrohung seitens des Onkels hätte rechnen müssen, wobei ihn auch seine Tante vor seinem Onkel gewarnt habe. Auf diesbezügliche Nachfrage der belangten Behörde, vermochte es der Beschwerdeführer auch nicht eine sinngemäße Antwort zu geben und meinte lediglich:

"Ich weiß es klingt komisch. Ich dachte die Sache hat sich erledigt." Aus diesem Grund erscheint es auch nicht glaubhaft, dass der Onkel des Beschwerdeführers seine Mutter ermordet haben soll.

2.3.6. Die belangte Behörde vermutete aus den oben angeführten Gründen, dass es sich bei der Verfolgung durch den Onkel, nicht um eine Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers handelte, sondern ging, wenn überhaupt, von einem Grundstücksstreit aus. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Erwägungen an, zumal der Beschwerdeführer beispielsweise angab, dass sein Onkel seine Cousine, ebenfalls eine Christin, nicht bedroht hätte, da sie nichts mit der "Sache", vermutlich den Erbschaftsstreitigkeiten, zu tun gehabt hätte. Zudem gab der Beschwerdeführer konkret zu den Erbschaftsstreitigkeiten befragt an, dass es sich um ein 3 x 4.200 qm großes Grundstück und ein Viertel des Hauses handeln würde. Schließlich antwortete er auf die Frage seitens der belangten Behörde, ob er ohne das Erbe auch verfolgt werden würde mit: "Ich glaube nicht. Ich bin mir aber nicht sicher."

Im Hinblick auf seine Probleme mit dem Onkel ist schlussendlich noch anzumerken, dass es sich bei Wahrunterstellung seines diesbezüglichen Vorbringens um eine Privatverfolgung handeln würde, dem keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt, zumal das ägyptische Gericht, wie vom Beschwerdeführer selbst angegeben, diesen Streit schlichten hätte können und die ägyptischen Behörden demnach schutzfähig und schutzwillig sind. Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen.

2.3.7. Außerdem gab der Beschwerdeführer an, von seinem Onkel und seinem Cousin im Jahre 2007 mit dem Tode bedroht worden zu sein und diese seitdem nicht mehr gesehen zu haben. Der Onkel und der Cousin hätten zwar nach ihm gefragt, ihn aber nicht gefunden. Auch als er bereits in Kuwait war und mehrfach nach Ägypten gereist sei, sei er nicht gefunden worden und sei es laut Angaben des Beschwerdeführers zu keinen Begegnungen gekommen. Dies erscheint allerdings im Hinblick auf seine Angabe, dass es für den Cousin aufgrund seiner Position bei der Polizei und seinen Zugängen ein Leichtes wäre ihn zu finden, weder schlüssig noch nachvollziehbar.

Insgesamt gesehen muss das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und wird dies von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. So hat sich zwischen 2004 und 2008 in Kairo aufgehalten und war von 2008 bis 2015 in Kuwait, ist jedoch vor seiner Einreise nach Österreich am 10.08.2017 noch zwei Mal in Ägypten gewesen und beherrscht die Landessprachen. Er verfügt über einen Maturaabschluss sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig, daher ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei nur um eine Hilfstätigkeit handeln sollte, bestreiten kann.

2.3.8. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Familienbezug) in eine ausweglose Situation geraten würde.

2.3.9. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Schilderung des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen, welche ihn letztlich dazu veranlasst hätten, in Österreich um Schutz anzusuchen, ist vage, widersprüchlich, unsubstantiiert und oberflächlich. Dies zeigt sich auch in seinen Angaben - "Hier in Österreich kann man ewig bleiben, ob man arbeitet oder nicht aber in Kuwait gibt es diese

Sicherheit nicht." ... "Ich hätte auch früher nach Europa kommen

können. Ich muss niemanden Rechenschaft ablegen."... - zu seinem Weggang aus Kuwait. Es fehlt beispielweise die logische Konsistenz, als auch die strukturierte Darstellung und der quantitative Detailreichtum und blieb der Beschwerdeführer jegliche Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, wie sie typischer Weise bei einem wahrheitsgetreuen Vorbringen auftreten, schuldig.

Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Verfolgung fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der (ungerechtfertigten) Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde, wie sich auch aus seiner Einreise ins Bundesgebiet mit einem Touristenvisum erschließen lässt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Seine Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, die aufgrund seiner Aussagen der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Sachverhalte, durch nicht belegte Zusammenhänge, die seine Fluchtgeschichte plausibler erscheinen lassen sollen, zu ergänzen. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Vorausgeschickt wird, dass die Länderberichte eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern wiedergeben.

Zur politischen Lage ist auszuführen, dass Ägypten sich nach der Absetzung von Präsident Mohamed Mursi im Juli 2013 und der Wahl von Abdel Fattah Al-Sisi zum Staatspräsidenten im Mai 2014 noch immer vor allem enormen wirtschafts- und sicherheitspolitischen Herausforderungen gegenüber sieht, die die politische Konsolidierung verzögern. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Die Wahlen zum neuen Parlament Ende 2015 vollzogen sich grundsätzlich frei und gesetzmäßig, fanden jedoch in einem Klima allgemeiner staatlicher Repression statt, in dem politische Opposition oder der Einsatz für Menschenrechte in die Nähe von Terrorismus und staatsfeindlichen Aktivitäten gerückt wurden. Dies setzt der freien politischen Betätigungen faktisch enge Grenzen. Das von etwa 25 % der ägyptischen Wahlberechtigten gewählte und im Januar 2016 konstituierte ägyptische Parlament zeigt die erwarteten Anlaufschwierigkeiten auf dem Weg zu einem eigenständigen politischen Akteur, der seine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung effektiv und selbstbewusst ausübt. Das Parlament bleibt dennoch die einzige Institution in Ägypten, die derzeit das Potential hierzu besitzt.

Zur Sicherheitslage wird ausgeführt, dass die Armee 2016 weiterhin mit gepanzerten Fahrzeugen, Artillerie und Luftangriffen gegen bewaffnete Gruppen im Norden der Sinai-Halbinsel vorgehen würde. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums wurden bei jedem Einsatz zahlreiche "Terroristen" getötet. Für einen Großteil des Gebietes galt weiterhin der Ausnahmezustand. Unabhängige Menschenrechtsbeobachter und Journalisten hatten faktisch keinen Zugang. Bewaffnete Gruppen verübten mehrfach tödliche Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie auf Regierungsbedienstete, Justizpersonal und andere Zivilpersonen. Die meisten Angriffe gab es im Norden des Sinai, aber auch aus anderen Landesteilen wurden Bombenanschläge und Schießereien bewaffneter Gruppen gemeldet. Zu vielen Anschlägen bekannte sich ein Ableger der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS), der sich "Provinz Sinai" nennt. Die bewaffnete Gruppe gab an, sie habe im Laufe des Jahres 2016 mehrere Männer hingerichtet, weil diese für die Sicherheitskräfte spioniert hätten. Am 18. April 2017 kam es zu einem Anschlag auf einen Kontrollposten in unmittelbarer Nähe des "Katharinenklosters" im Süden der Sinai-Halbinsel, bei dem ein Polizist getötet und weitere Personen verletzt wurden. Am Palmsonntag, den 9. April 2017, wurden zwei Anschläge auf christlich-koptische Kirchen in der Stadt Tanta, ca. 80 km nördlich von Kairo entfernt, und in Alexandria verübt. Es sind zahlreiche Tote und Verletzte zu beklagen. Bereits am 11. Dezember 2016 fielen Teilnehmer an einem Gottesdienst in der koptischen Kirche "Peter und Paul" in Kairo einem Attentat zum Opfer. Damit wurden im zeitlichen Zusammenhang mit hohen christlichen Feiertagen wiederholt koptische Kirchen zu Anschlagszielen.

Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht.

Bezüglich des Militärdienstes gibt es keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist. Die Art und Weise des Einsatzes von Wehrpflichtigen folgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. So werden wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht nicht. Vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des "Freikaufs" ist auszugehen. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt. Wehrdienstverweigerung wird mit Haftstrafen von im Normalfall bis zu zwei Jahren in Verbindung mit dem Entzug politischer Rechte und der Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, bestraft. Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes.

Die im Januar 2014 angenommene Verfassung enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Viele dieser Grundrechte stehen jedoch unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Ägypten hat den Kernbestand internationaler Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention von 2008.

Die Religionsfreiheit bleibt eingeschränkt. Die Verfassung garantiert lediglich die Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Im August 2016 wurde ein lang erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt. Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lang erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt. Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden.

Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit wird ausgeführt, dass Bürger und Ausländer in Gebiete des Landes, die als Militärzonen bezeichnet werden, nicht reisen dürfen. Für ägyptische Staatsangehörige besteht darüberhinaus keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.

Hinsichtlich der Grundversorgung der Bevölkerung in Ägypten ist auszuführen, dass Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung eine lange Tradition haben und einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes aufzehren. Die Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln (vor allem Brot) ist eine zentrale Aufgabe des Ministeriums für Binnenhandel. Es ist nach Aussagen der ägyptischen Regierung davon auszugehen, dass ca. 70 Mio. Menschen derzeit berechtigt sind, auf subventionierte Lebensmittel zuzugreifen. Die Verwaltung erfolgt durch familienbezogene elektronische Bezugskarten, die mit Punkten aufgeladen werden, die wiederum in staatlichen Supermärkten eingelöst werden können. Das Spektrum der in diesen Ausgabestellen verfügbaren Lebensmittel hat sich seit einer grundlegenden Reform des Systems seit Anfang 2014 deutlich verbreitert. Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen. Insbesondere in den letzten zehn Jahren intensivieren nichtstaatliche Organisationen - oft mit internationaler Unterstützung - Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Es zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren.

Zur wirtschaftlichen Lage Ägyptens ist auszuführen, dass Ägypten das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas ist. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund vier Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 03.2017b). Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert. Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt. Wegen der teils gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal - meidet, wer kann, die großen Krankenhäuser ohnehin zugunsten privater Kliniken.

Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017

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AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017

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http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 02.05.2017

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USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2016a): Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 02.05.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017

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DBK - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf, Zugriff 26.04.2017

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DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo,

http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356, Zugriff 02.05.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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