Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W189 2155243-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL (i.V. Dr. KUZMINSKI) als Einzelrichterin über über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2015,
Zahl: 1098434900 - 151963764, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 16.07.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 04.12.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.07.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Mutter des Antragstellers, eine somalische Staatsangehörige, gelangte am 15.07.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 16.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am 17.07.2015 einer Erstbefragung durch die Polizei unterzogen wurde.
Am 25.11.2015 wurde der Antragsteller in Österreich geboren. Am 04.12.2015 stellte er (gesetzlich vertreten durch seine Mutter) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 08.11.2016 erhob die Mutter des Antragstellers, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Am 06.03.2017 wurde die Mutter des Antragstellers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
Eine Entscheidung durch die belangte Behörde ist nicht erfolgt. Diese legte mit Schreiben vom 25.04.2017 den Verfahrensakt vor und führte zur Verzögerung aus, dass durch die BFA-Umstrukturierung, besondere Prioritäten und extrem gestiegene Anträge sowie nicht ausreichende Personalressourcen es zu wesentlichen Verzögerungen gekommen sei und daher eine fristgerechte Aktenerledigung nicht möglich gewesen sei, sodass dieser dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Die Mutter des Antragstellers stellte durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Fristsetzsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher mit Verfahrenseinleitender Anordnung vom 04.06.2018, Zl. Fr 2018/18/0018-2 dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist bis zum 12.09.2018 zur Vorlage einer Entscheidung hinsichtlich der Mutter des Antragstellers setze.
Wegen langfristigen Krankenstandes der zuständigen Richterin wurde eine mündliche Verhandlung durch ihren Vertreter am 16.07.2018 durchgeführt, im Rahmen derer die Mutter des Antragstellers niederschriftlich einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antragsteller wurde am 25.11.2015 geboren und stellte (gesetzlich vertreten durch seine Mutter) am 04.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag auf internationalen Schutz der Mutter des Antragstellers wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.07.2018, Zahl W189 2155238-1/10E hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt A I.), ihr gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt A II.) und ihr gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.07.2019 erteilt (Spruchpunkt A III.).
Nicht erkannt werden kann eine konkrete Verfolgung des Antragstellers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Somalia.
Der Antragsteller lebt mit seiner Mutter im Familienverband.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem hg. Erkenntnis vom 27.07.2018, Zahl W189 2155238-1/10E, auf dessen beweiswürdigende Ausführungen verwiesen wird. Konkrete, den Antragsteller betreffende Asylgründe wurden im gesamten Ermittlungsverfahren keine vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
§ 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist und
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. [aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017]
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. [aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017]
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der Antragsteller ist Sohn einer Fremden, deren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihr jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Er war im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig. Der Antragsteller ist somit Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005.
Der Antragsteller ist nicht iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden. Gegen die Mutter des Antragstellers, der der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 9 AsylG 2005 nicht anhängig.
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Antragsteller im Familienverfahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Die Entscheidung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus der eindeutigen Rechtslage. Ferner liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W189.2155243.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018