TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/27 W228 2167063-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2018
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Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W228 2167063-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1998, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zl. XXXX , nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat am 15.11.2015 einen Asylantrag gestellt.

In der Erstbefragung am 15.11.2015 gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den XXXX1998 an. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Er habe dort niemanden und er habe keine Zukunft dort. Als er erfahren habe, dass die Grenzen offen seien, sei er losgezogen. Das seien seine einzigen Fluchtgründe. Andere Sanktionen oder konkrete Hinweise, dass unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe drohen, habe er nicht.

Bei der Einvernahme am 25.04.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Glauben habe und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er stamme aus der Provinz Daikundi. Er sei dort geboren und aufgewachsen. Er sei sehr klein gewesen als er seine Eltern verloren habe und habe dann bei seinem Großvater gelebt. Nach dessen Tod vor eineinhalb Jahren habe er bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein Problem mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe für seinen Onkel als Hirte arbeiten müssen. Er sei mit den Schafen auf den Berg gegangen. Als er zurückgekommen sei, habe die Frau seines Onkels gesagt, dass ein Schaf fehlen würde. Sein Onkel habe ihn wegen des fehlenden Schafs bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen. Die Tante mütterlicherseits habe schließlich dem Beschwerdeführer geholfen die Ausreise zu organisieren, da sie der Meinung gewesen sei, dass der Onkel väterlicherseits den Beschwerdeführer irgendwann umbringen würde. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass sein Onkel väterlicherseits ihn wegen des Grundstückes seines Vaters vernichten habe wollen. Er habe ihn mehrmals geschlagen, in den Fluss geworfen und die Sache mit dem Schaf sei auch nur ein Vorwand gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er von seinem Onkel getötet werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 20.07.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt IV.) ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung seitens seines Onkels väterlicherseits nicht glaubhaft machen habe können. Die Heimatprovinz Daikundi sei als relativ friedliche Provinz anzusehen. Es sei dem Beschwerdeführer auch möglich, sich in den Städten Kabul, Mazar- Sharif und Herat eine neue Existenz aufzubauen, zumal der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann sei, welcher zudem in Afghanistan nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat wesentlich stärker seien als zu Österreich.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Die Feststellungen zur Herkunftsprovinz Daikundi würden sich auf wenig aussagekräftige Informationen beschränken. Wenngleich der Einfluss der Taliban in Daikundi vergleichsweise gering sein möge, werde die Provinz von Warlords beherrscht. Des Weiteren seien Rückkehrer mit westlicher Orientierung und schiitische Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan besonders von Verfolgung bedroht. In weiterer Folge wurden Ausführungen zur Situation in Kabul und Herat getätigt. Es wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen habe. Dass dem Beschwerdeführer Verfolgung durch seinen Onkel drohe, weil dieser das gesamte Familiengrundstück, welches zur Hälfte ihm und zur Hälfte dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers und somit wohl dem Beschwerdeführer als männlichem Erben gehöre, für sich beanspruchen wolle, sei plausibel und asylrelevant. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr der realen Gefahr der Tötung durch seinen Onkel väterlicherseits ausgesetzt und gehöre der Beschwerdeführer daher zur sozialen Gruppe der aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfolgten Personen, denen kein staatlicher Schutz zur Verfügung stehe. Zumindest wäre dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren, da er mangels familiären Netzes und wegen der schlechten Sicherheitslage in eine ausweglose Situation geraten würde.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 09.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 07.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe des Migrantinnenverein St. Marx ein. Als Beilage wurde eine Bestätigung der christlichen Freikirche vom 22.09.2017 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 20.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und ist am XXXX1998 geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Daikundi.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht, sondern als Hirte gearbeitet. Er gehört zur Volksgruppe der Hazara, gehört keiner Glaubensgemeinschaft an und spricht Dari. Er beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates.

Die Eltern des Beschwerdeführers starben, als der Beschwerdeführer noch ein Kind war. Er ist bei seinem Großvater aufgewachsen und hat die letzten eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Der Onkel väterlicherseits sowie die Tante mütterlicherseits, welche die Ausreise für den Beschwerdeführer aus Afghanistan organisierte und finanzierte, leben nach wie vor in Daikundi.

In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers auf. Auch sonst machte der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Bezugspersonen, zu denen eine intensive, länger währende Bindung besteht, geltend.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, aber keine Prüfung abgelegt. Er hat ehrenamtlich beim einem Theaterprojekt mitgewirkt sowie an mehreren integrativen Aktivitäten teilgenommen. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig Gottesdienste der christlichen Freikirche Waldviertel. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein Problem mit seinem Onkel väterlicherseits hatte. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Onkel den Beschwerdeführer konkret bedroht hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich zum Christentum konvertiert ist und ihm deshalb Verfolgung in Afghanistan droht. Eine Hinwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung liegt nicht vor. Auch sind im Verfahren keine äußeren Tatsachen, wie etwa ein Taufdokument, hervorgekommen, die eine Hinwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung wahrscheinlich gemacht hätten. Der christliche Glauben ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer mit westlicher Orientierung in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Zur Situation im Herkunftsland Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz Daikundi 3 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 43 zivile Opfer (16 getötete Zivilisten und 27 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Blindgänger/Landminen, gefolgt von Bodenoffensiven und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 59% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Im März 2017 wurden in Daikundi 31 Aufständische durch die ANSF getötet. In den letzten 17 Jahren sind in Daikundi keine ausländischen Streitkräfte ums Leben gekommen. Ende Dezember 2017 wurde Daikundi als ruhige Provinz beschrieben. Daikundi zählt zu den Provinzen, in denen die Anzahl der Taliban gering ist. Der Zusammenhalt zwischen den Bewohnern ethnisch homogenerer Gesellschaften wie in Panjsher, Bamyan und Daikundi wird als Grund für die geringe Anzahl an Anschlägen betrachtet. Des Weiteren wurde für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 keine IS-bezogenen Sicherheitsvorfälle in der Provinz Daikundi gemeldet. Eine Rückkehr ist dorthin daher möglich.

In der Hauptstadt Kabul finden überwiegend Angriffe in Regierungs- und Botschaftsnähe, also mit möglichst hoher medialer Reichweite, statt. Dabei kam es immer wieder zu zivilen Opfern. Die Regierung ist jedoch in der Lage hier die Sicherheit abseits dieser High-Profile Attentate zu gewährleisten bzw. ist sogar dabei diese auszubauen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen, der derzeit regelmäßigen internationalen Flugverkehr abwickelt. Die Wohnungs- und Arbeitsmarktlage in Afghanistan ist durch die höhere Anzahl an Rückkehrern angespannt.

2. Beweiswürdigung:

Da der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten keine Tazkira vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

Hinsichtlich der Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Sprache, Arbeitsfähigkeit, Gesundheit stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu den Aktivitäten in Österreich, der fehlenden Verwandtschaft und den fehlenden Bezugspersonen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Bestätigungen.

Hinsichtlich der mangelnden Feststellbarkeit einer konkreten Bedrohung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel väterlicherseits ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Hauptfluchtgrund, nämlich die Bedrohung durch seinen Onkel, bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, sondern gab er dort lediglich an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und er dort keine Zukunft habe. Als er erfahren habe, dass die Grenzen offen seien, sei er losgezogen. Auch wenn den Angaben im Zuge der Erstbefragung kein allzu großes Gewicht zukommt, ist dennoch festzuhalten, dass das völlige Nichterwähnen des später vorgebrachten Hauptfluchtgrundes gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie für ein gesteigertes Vorbringen spricht.

Des Weiteren ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar schildern konnte, warum sein Onkel ihm etwas antun sollte. So führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel ihn töten habe wollen um an das Grundstücke des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers zu gelangen. Er gab jedoch auch an, dass sein Onkel dieses Grundstück ohnehin bereits selbst bewirtschaftet habe und der Beschwerdeführer niemals einen Anspruch auf dieses Grundstück gestellt habe. Der Beschwerdeführer gab lediglich unsubstantiiert an, dass sein Onkel Angst gehabt habe, dass der Beschwerdeführer das Grundstück später einmal für sich beanspruchen könnte. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge eineinhalb Jahre mit seinem Onkel zusammengewohnt hat; hätte der Onkel tatsächlich ein so großes Interesse am Tod des Beschwerdeführers gehabt, so wäre ihm längst die Möglichkeit offen gestanden, dem Beschwerdeführer etwas anzutun.

Die konkreten Übergriffe seines Onkels auf ihn konnte der Beschwerdeführer nicht übereinstimmend schildern. So gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde an: "Einmal hat er mich in den Fluss geschmissen, weil er mich dort alleine erwischt hatte." In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen führte er aus, dass sein Onkel ihn zwei bis dreimal in den Fluss gesteckt habe. Die vor der belangten Behörde geschilderte Geschichte, wonach sein Onkel ihn geschlagen habe, weil der Beschwerdeführer, als er mit den Schafen auf den Berg gegangen sei, ein Schaf verloren habe, erwähnte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr.

In einer Gesamtschau erscheint eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel nicht glaubhaft; vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen hat, insbesondere im Hinblick auf seine Ausführungen in der Erstbefragung.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich zum Christentum konvertiert sei, ist auszuführen, dass eine tatsächlich erfolgte Konversion nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Dazu ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Konversion weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vorgebracht hat, sondern erstmals im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte.

Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seiner Konversion befragt und ist es ihm nicht gelungen, die Fragen überzeugend zu beantworten. Nach Feiertagen im Christentum befragt, hatte der Beschwerdeführer keine Ahnung und gab er auf die Frage, welche Feiertage er kenne, an, dass er die Frage nicht verstanden habe. Befragt, welche Bedeutung der Sonntag habe, gab er an: "Am einem Sonntag ist Jesus Christus wiederauferstanden." Auf Nachfrage, welche Feiertage es im Kirchenjahr gebe, antworte der Beschwerdeführer: "Es gibt Weihnachten. Ich kann mich nicht daran erinnern, zwischen April oder August, ich weiß es nicht genau." Befragt, ob es einen weiteren Feiertag zwischen April und August gebe, gab er an: "Ja, es gibt ein anderes Fest, aber ich weiß es nicht genau an welchem Tag." Die Frage, wie viele Feste es ungefähr im ersten Halbjahr eines Jahres gebe, konnte der Beschwerdeführer nicht einmal annähernd beantworten. Es ist festzuhalten, dass selbst der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragte Pastor der Freikirche angegeben hat, dass er er bei den Antworten zu den Feiertagen mehr erwartet, wenn der Beschwerdeführer von der Religion überzeugt ist.

Zudem ist festzuhalten, dass eine Taufe bzw. vorher viel wichtiger eine Bekehrung bis dato nicht erfolgte. Es ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar rudimentäre grundsätzliche Kenntnisse des Christentums aneignete. Die Aneignung von Wissen allein ist jedoch für eine tatsächliche glaubwürdige Konversion nicht ausreichend, sondern ist dafür eine Gesamtbetrachtung notwendig, aus der sich jedoch ergibt, dass eine tatsächliche Konversion nicht glaubhaft dargelegt werden konnte. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in die Kirche gehe, lässt ihn noch nicht zum Christ werden. Laut Aussage des Pastors der Freikirche ist der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Bekehrung; dies ist allerdings nicht ausreichend um von einer Konversion ausgehen zu können.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in Afghanistan nunmehr alle darüber Bescheid wüssten, dass der Beschwerdeführer Christ sei, zumal sein Onkel ein Foto des Beschwerdeführers dem Mullah gezeigt habe, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Onkel das Foto von der Facebook Seite des Beschwerdeführers habe; er konnte jedoch in keiner Weise erklären, wie der Onkel den Facebook Account des Beschwerdeführers überhaupt gefunden habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen blieben völlig vage. So gab er an: "Er ist nicht mein Freund im Facebook, er hat meine Fotos über Facebook gefunden, ich glaube zumindest, dass er meine Fotos über Facebook gefunden hat, außer meine Facebookfotos hat er keine Fotos von mir."

Weiters gab er auf die Frage, wie sein Onkel ihn über Facebook überhaupt gefunden habe, an: "Ich weiß es nicht wie, ich habe nur Fotos in meinem Facebook-Account, wie er das rausgefunden hat, weiß ich nicht." Wie der Onkel den Account, der nur auf " XXXX Hazara" lautet und somit mit dem Namen des Beschwerdeführers nichts gemein hat, über eine Suchmaschine oder sonst ohne Kontakt zu ihm persönlich finden konnte, hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären können.

Es ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine innere Überzeugung eines Glaubenswechsels zum Christentum vorlag, sondern lediglich ein zaghaftes Interesse am Christentum, welches aber nicht ausreicht, um von einem Glaubenswechsel sprechen zu können. Oder wie es der Pastor formulierte, der Beschwerdeführer ist noch nicht bekehrt; wo der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Bekehrung stehe, könne er nicht einschätzen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara keine Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat unterliegt, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer eine solche Bedrohung im Verfahren nicht substantiiert behauptet hat, sondern nur völlig vage und allgemeine Ausführungen tätigte.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer mit westlicher Orientierung in Afghanistan keiner Verfolgung aus diesem Grund ausgesetzt wäre, ergibt sich aus seinem diesbezüglich lediglich völlig allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen, mit dem er mögliche Gewalthandlungen gegen seine Person nicht hinreichend substantiiert aufzuzeigen vermochte.

Die Feststellungen zu Daikundi und der Hauptstadt Kabul ergeben sich aufgrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018) und EASO-Bericht "Afghanistan Security Situation - Update" vom Mai 2018. Ein regelmäßiger internationaler Flugverkehr ist eines von vielen Indizien, die auf eine ausreichende Sicherheitslage für eine Rückkehr hindeuten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Die gilt umso mehr für Widersprüche (vgl. zur Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch VwGH 02.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0323, Rz 8). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend eine drohende individuelle Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

Aufgrund der Beweiswürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zum Vorbringen hinsichtlich der Hinwendung zum Christentum ist auszuführen, dass - wie beweiswürdigend ausgeführt - eine Konversion nicht erfolgt ist und kann das Vorbringen somit nicht als entscheidungsrelevant angesehen werden.

Wie bereits in der Beweiswürdigung hinlänglich ausgeführt wurde, ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, sein behauptetes individuelles Fluchtvorbringen, im Herkunftsland von seinem Onkel väterlicherseits eine konkrete Verfolgung befürchten zu müssen, glaubhaft zu schildern.

Außerdem liegt eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul vor, da dort regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische kein Territorium innehaben.

Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Daikundi möglich ist und sohin die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Es kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der in seiner Heimatregion noch über familiären Anschluss verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers, welche seine Ausreise organisiert und finanziert hat, nach wie vor in Daikundi lebt und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Unterstützung von ihr erhalten wird. Dass eine Unterstützung seitens der Tante nur einmalig war, ist nicht plausibel. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein familiäres Netz und Möglichkeiten für eine den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechende Lebensführung. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.

Zum anderen steht dem Beschwerdeführers auch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit, etwa in Kabul zu Verfügung, die ihm vor dem Hintergrund seiner individuellen Situation aus folgenden Gründen zumutbar wäre:

Dadurch, dass der Beschwerdeführer einen großen Teil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbrachte, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und hat er die Möglichkeit, sich auch in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Rückkehrhilfen von UNHCR und IOM in Anspruch nehmen könnte und dass er in Afghanistan über Familie verfügt, die ihm ebenfalls Unterstützung zuteilwerden lassen kann. In Zusammenschau ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit für eine den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechende einfache Lebensführung realistisch ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr etwa nach Kabul einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar unter Anspannung seiner Kräfte, sich in Kabul niederzulassen und dort seine Existenz zu erwirtschaften. Dies noch umso mehr, als der Beschwerdeführer in Afghanistan Unterstützung von seiner Tante erhalten würde.

Darüber hinaus ist Kabul eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. In Kabul ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb Kabuls existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die afghanische Regierung behält jedoch die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Kabul ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

In diesem Zusammenhang ist letztlich noch auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036 VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134, sowie EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09).

Dazu ist auch auf das Urteil des EGMR vom 05.07.2016 (EGMR AM/NL, 05.07.2016, 29.094/09) zu verweisen, das insbesondere feststellt, dass auch die Angehörigkeit zur Minderheit der Hazara nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (in diesem Sinne auch die Revisionszurückweisungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.08.2017, Ra 2017/20/0041, vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0377-6, sowie vom 30.01.2018, Ra 2017/20/0406).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

Spruchpunkt III. und IV. des Bescheides - Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG kann an einen Drittstaatangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK" (§ 55 AsylG), ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" (§ 56 AsylG) oder eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG) erteilt werden.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder gemäß § 46a FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 AsylG

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich.

Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein geschwächtes Interesse am Aufrechterhalten der privaten Kontakte in Österreich hat, da er sich bei allen seinen Integrationsschritten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Schließlich lebte er im Herkunftsstaat ca. 17 Jahre. Somit folgt, dass ihm auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung zu erteilen war.

Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG

Weder hat der Beschwerdeführer behauptet einen Antrag gemäß § 56 AsylG gestellt zu haben, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Antrages im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keinen 5-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass ihm auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung zu erteilen war.

Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2 Jahren und 8 Monaten (Mitte November 2015) im Bundesgebiet auf und ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich erfolglosen Asylantrag gestützt.

Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat Afghanistan, zumal er einen großen Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat und dort familiäre Anknüpfungspunkte hatte. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan auch zweifelsohne über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit von nicht einmal 3 Jahren kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in Afghanistan überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist wie folgt auszuführen: Zugunsten des Beschwerdeführers spricht, dass er Deutschkurse besucht sowie an integrativen Aktivitäten und einem Theaterprojekt teilgenommen hat. Auch wenn der Beschwerdeführer Interesse an der Teilnahme an integrativen Aktivitäten zeigt und im Zuge dieser Aktivitäten auch soziale Kontakte geknüpft hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Auch die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit November 2015 ist nicht als derart lang zu bezeichnen, dass dieser ausreichend ins Gewicht fallen könnte. Eine darüberhinausgehende Integration ist nicht hervorgekommen und unter Abwägung der Interessen und in wertender Gesamtschau überwiegen allerdings die öffentlichen Interessen, die gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen. Von einer langjähren und/oder entsprechend tief verfestigten Sozialisation in Österreich kann bei der vorliegenden Aufenthaltsdauer, auch unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Aktivitäten in Österreich, nicht gesprochen werden.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 maN).

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei neben dem relativ kurzen Aufenthalt, der illegalen Einreise in Österreich und seiner nicht sonderlich ausgeprägten Integration in Österreich dem in Afghanistan vorhandenen Familienbezug besonderes Gewicht zukommt.

Es überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden darf [vgl. VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig.

Zulässigkeit Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, er kann in seine Heimatprovinz zurückkehren und es besteht alternativ eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul.

Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG war die Entscheidung des Bundesamtes daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden und ist die Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig. Eine Abschiebung nach Afghanistan ist im gegenständlichen Fall zulässig. Es liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. und somit gegen alle Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,
Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
öffentliches Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,
Rückkehrsituation, Scheinkonversion, Sicherheitslage,
Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit, westliche Orientierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2167063.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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