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32/06 Verkehrsteuern;Norm
ErbStG §1 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des R in M, vertreten durch Dr. Gerhard Thaler und Mag. Josef Kunzenmann, Rechtsanwälte in Innsbruck, Leopoldstraße 16/1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 6. November 1998, Zl. RV 187.97/1-T6/97, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. Mai 1997 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck dem Beschwerdeführer für die von ihm an B gegebenen Geldzuwendungen von insgesamt S 529.737,-- die Schenkungssteuer in der Höhe von S 105.646,-- vor.
In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es habe keine Schenkung stattgefunden, jede "andere Zuwendungsart" sei für die Abgabenbehörde "irrelevant". Er sehe nicht ein, dass der "Schenker" auch noch Schenkungssteuer zahlen sollte, es müsse die Empfängerin herangezogen werden. Eine Hilfe unter Privaten in einem Notfall unterliege keiner Besteuerung.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, die teilweise Mitbenützung der für B finanzierten Wohnung durch den Beschwerdeführer und das "Mitfahren" mit dem zum Großteil finanzierten PKW könne bei der - gesamtschuldnerisch mit der Zuwendungsempfängerin erfolgten - Festsetzung der Schenkungssteuer nicht berücksichtigt werden.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, die Behörde sei den Nachweis für die Behauptung, es liege eine Schenkung vor, schuldig geblieben. Es sei "nicht alles Darlehen, was man an Geld von einer Bank" bekomme, genauso wenig sei "alles geschenkt, was unter Leuten (von ganz engen Verwandten vielleicht abgesehen) hin und her" gehe. Die Steuerprüfung bei B, auf die sich die Behörde beziehe, habe bloß ermittelt, woher das Geld stamme, nicht aber, ob eine Schenkung oder ein Darlehen oder Sonstiges vorliege. Es sei kein schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte aus, B habe zunächst im Berufungsverfahren die erhaltenen Zuwendungen nicht abgestritten, sondern nur eingewendet, es sei dem Beschwerdeführer gestattet worden, die in ihrem Alleineigentum stehende Wohnung und das Fahrzeug bei Gelegenheit mitzubenützen. Festzuhalten sei, dass nach der Lebenserfahrung eine Mitfahrgelegenheit im Auto oder auch eine Übernachtungsmöglichkeit in einer Wohnung unter bekannten, befreundeten Personen als bloßer Freundschaftsdienst zu qualifizieren sei, der im Regelfall nicht durch eine Gegenleistung abzugelten sein werde bzw. durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen honoriert werde. Der Gesetzgeber habe außerdem im § 3 Abs. 4 ErbStG klargestellt, die Steuerpflicht einer Schenkung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese etwa zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet werde. Die Freigebigkeit einer Zuwendung werde dadurch nicht ausgeschlossen. Aus dieser Bestimmung sei auch ersichtlich, dass das Motiv einer Schenkung für die Steuerpflicht zur Gänze unerheblich sei. Der maßgebende Sachverhalt sowie sämtliche Unterlagen seien dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. September 1998 mit der nochmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme und Entkräftung der Sachverhaltsfeststellungen unter Vorlage zweckdienlicher Beweismittel zur Kenntnis gebracht worden. Das Vorbringen im Antwortschreiben erschöpfe sich allerdings im Wesentlichen in dem Vorwurf, die Abgabenbehörde sei ihrer Ermittlungspflicht in keiner Weise nachgekommen und habe dem Beschwerdeführer zur Sache nie befragt. Auf die Unterlagen, die Angaben der Zuwendungsempfängerin und die daraus von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen habe der Beschwerdeführer keinen Bezug genommen und diese blieben zur Gänze unerwidert bzw. unwidersprochen. B habe nicht einmal behauptet, es hätte eine rechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers für die Hingabe der Zuwendungen bestanden oder es wäre von ihr eine Geldleistung - abgesehen von der Möglichkeit der genannten Mitbewohnung - zu erbringen gewesen. Der Beschwerdeführer habe während des Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, zu dem Nichtvorliegen einer Schenkung konkret Gegenteiliges vorzubringen, er habe sich aber im Wesentlichen nur auf die unterlassene Ermittlungstätigkeit der Behörde berufen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz die Schenkungen unter Lebenden.
Nach § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes (Z. 1) jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts und (Z. 2) jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer unbestritten die im Bescheid angeführten Beträge B ohne Verpflichtung zur Leistung zugewendet. Strittig ist aber der Bereicherungswille und die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.
Voraussetzung für den steuerpflichtigen Vorgang nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG ist die Bereicherung im Vermögen des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden. In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der Zuwendende den einseitigen Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Beim Zuwendenden muss somit der Wille zu bereichern vorhanden sein. Dieser Wille braucht allerdings kein unbedingter sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, bei Rz 11 zu § 3 ErbStG, wiedergegebene Rechtsprechung).
Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung ist weiters gekennzeichnet durch die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Unentgeltlich bedeutet Unabhängigkeit der Zuwendung von einer Gegenleistung. Die Zuwendung darf - im Verhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger - weder in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung noch zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgen (Fellner, aaO, Rz 7b zu § 3 ErbStG).
Die Zuwendungen des Beschwerdeführers erfolgten für den Wohnungs- und Autokauf durch B sowie für Raten der Wohnungsrückzahlung. Das Motiv für diese Zuwendungen wurden vom Beschwerdeführer nicht offen gelegt. Dieser brachte im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch nicht vor, diese Zuwendungen als Gegenleistung zu erbringen oder für die Zuwendungen Gegenleistungen vereinbart zu haben. Es wurde stets das Vorliegen einer Schenkung unsubstantiiert bestritten, ohne Umstände zu behaupten, die gegen die von der Behörde herangezogene freigebige Zuwendung sprechen könnten. Es kann daher der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Bereicherungswillen aus dem ihr - auch unter Berücksichtigung des Parteivorbringens - vorliegenden Sachverhalt geschlossen hat, zumal auch im Vorhalteverfahren nichts konkretes dagegen erwidert wurde.
Erst in der Beschwerde wird - unter Verletzung des Neuerungsverbotes - vorgebracht, es sei die Rückzahlung ausbedungen und die Geldleistungen seien gestundet gewesen, aber über die Rückzahlungsmodalitäten sei nicht gesprochen worden. In der Beschwerde wird auch darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Hingabe der Geldbeträge nicht klar gewesen sei, wie und in welcher Form er diesen Betrag zurückbekommen werde. Daraus ergibt sich aber, dass im Zeitpunkt der Hingabe der Geldbeträge keine konkreten Vereinbarungen über eine Gegenleistung bestanden haben. Weiters wird - ebenfalls erstmalig in der Beschwerde - das Vorliegen eines Darlehens, ein allfälliges Miteigentum am Fahrzeug und eine Inaussichtstellung einer Wohnungsmöglichkeit für die Zeit des Ruhestandes als vollwertige Gegenleistung für die Mitfinanzierung angedeutet. Abgesehen davon, dass diese Neuerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen sind, handelt es sich dabei um bloße durch nichts belegte Behauptungen, die selbst im Fall der Zulässigkeit von Neuerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen könnten.
Die Abgabenbehörden haben zunächst der Zuwendungsempfängerin B die Abgabenschuld vorgeschrieben. Die gegen sie ergangene Berufungsvorentscheidung ist rechtskräftig geworden. Die Berufung und der Vorlageantrag des Beschwerdeführers sowie die Beantwortung eines Vorhaltes der belangten Behörde enthalten im Wesentlichen kein konkretes Vorbringen gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung der Zurverfügungstellung des Geldes des Beschwerdeführers an B als freigebige Zuwendung. Die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge der mangelhaften Ermittlungstätigkeit der Behörde ist nicht berechtigt. Die belangte Behörde hat - wie dargestellt - Ermittlungen vorgenommen und sie konnte, ohne den angefochtenen Bescheid mit Verfahrensmängeln zu belasten, bei dieser Sachlage mangels konkreter Behauptungen des Beschwerdeführers von weiteren Ermittlungen Abstand nehmen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160403.X00Im RIS seit
22.01.2001