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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §18Leitsatz
Zurückweisung einer "Klage" betreffend die Beschränkung der Zigaretteneinfuhr nach Österreich mangels ausreichend bestimmten Begehrens; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
I. Der Individualantrag wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Antragsteller reicht eine "Klage gegen die Republik Österreich, wegen Verstoß des Gleichheitsgrundsatzes" ein, in welcher er sich gegen die nunmehr beschränkte Zigaretteneinfuhr nach Österreich wendet.
2. Gemäß §57 Abs1 erster Satz bzw. §62 Abs1 erster Satz VerfGG muß ein sogenannter Individualantrag begehren, daß entweder die Verordnung oder das Gesetz dem ganzen Inhalte nach oder das bestimmte Stellen der Verordnung oder des Gesetzes als gesetzes- bzw. verfassungswidrig aufgehoben werden. Die sogenannte Klage enthält entgegen der zwingenden Vorschrift des §57 Abs1 bzw. §62 Abs1 VerfGG keine bestimmte Bezeichnung jener Stellen, deren Aufhebung begehrt wird (vgl. zB VfSlg. 11802/1988). Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Bestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen (Teile) der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg. 8552/1979, 11152/1986, 11802/1988). Dem Antrag haftet sohin schon aus diesem Grunde ein nicht im Sinne des §18 VerfGG verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel an (vgl. VfSlg. 10702/1985, 11152/1986, 11802/1988, 12859/1991).
Der Individualantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3. Bei diesem Ergebnis ist auch der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG sowie gemäß §63 Abs1 und 72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Verfahrenshilfe, Auslegung eines Antrages, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G345.1997Dokumentnummer
JFT_10028994_97G00345_00