Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G311 2198153-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien und Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VII. des
angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 25.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Am selben Tag fand ihre Erstbefragung nach dem Asylgesetz vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, ihren ursprünglichen Herkunftsstaat Kosovo im Zuge des Krieges in Richtung Serbien verlassen zu haben. In das Bundesgebiet sei die Beschwerdeführerin nunmehr illegal und schlepperunterstützt eingereist, da sie an Epilepsie und infolge eines Schlaganfalles vor 20 Jahren an Lähmungen der rechten Hand und des rechten Fußes leide. Sie könne schwer sprechen, habe einen Behinderungsgrad von 89 Prozent und sei pflegebedürftig. Ihr Sohn sowie dessen Ehegattin und Kinder würden sich bereits in Österreich aufhalten. Sie sei auf deren Pflege bereits in Serbien angewiesen gewesen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sich die Beschwerdeführerin weiters vor ihren Nachbarn, die sie und ihren Sohn geschlagen hätten. Den Grund dafür vermute die Beschwerdeführerin in einer "Drogensache" ihres Sohnes.
Die ursprünglich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg, für 09.08.2017 anberaumte niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin musste aufgrund einer notwendig gewordenen Operation verschoben werden.
Im Rahmen des weiteren Verwaltungsverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Sohn dem Bundesamt ein Konvolut medizinischer Unterlagen und Befunde vorgelegt:
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Entlassungsbrief des Uniklinikums XXXX vom 31.03.2017 (AS 77 ff Verwaltungsakt);
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Entlassungsbrief des XXXXKlinikums, Abteilung für Innere Medizin, vom 31.05.2017 (AS 91 ff Verwaltungsakt);
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Arztbrief des XXXX Klinikums, Abteilung Neurologie, vom 25.07.2017 (AS 101 ff Verwaltungsakt);
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Kopie Anästhesie-Pass (AS 115 f Verwaltungsakt);
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Kopie Medikamentenverordnung des UniklinikumsXXXXKlinik, Abteilung für Neurologie/Epilepsieambulanz vom 12.10.2017 (AS 115 f Verwaltungsakt);
Am 28.03.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Beisein ihres Sohnes, da es der Beschwerdeführerin infolge der bei ihr zwischenzeitig stattgefundenen Schilddrüsen-Operation nicht mehr möglich war, selbst zu sprechen. Befragt gab der Sohn der Beschwerdeführerin für diese im Wesentlichen zusammengefasst an, dass die Beschwerdeführerin an epileptischen Anfällen leide, welche in der XXXXKlinik therapiert würden. Weiters stünden noch Röntgenuntersuchungen wegen des Verdachts auf Tuberkulose aus. Der Schilddrüsen-Krebs sei inzwischen operiert und entfernt worden. Die Beschwerdeführerin sei zwar zur medizinischen Behandlung nach Österreich gekommen, jedoch habe sie auch andere Gründe. Diese würden sich auf das vom Sohn der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fluchtvorbringen und eine Privatperson namens XXXX beziehen, welche auch der Grund für die Ausreise des Sohnes der Beschwerdeführerin und dessen Familie gewesen sei. Beim nächsten Termin bei der Logopädin werde sich erst herausstellen, ob die Beschwerdeführerin jemals wieder in der Lage sein werde zu sprechen.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurde die nachfolgenden - sofern nicht bereits aktenkundigen - medizinischen Unterlagen vorgelegt:
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Arztbrief des XXXX Klinikums, Institut für Nuklearmedizin und Endokrinologie, vom 27.07.2017 (AS 321 ff Verwaltungsakt);
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Ärztliches Attest Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.08.2017 (AS 323 Verwaltungsakt);
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Aufforderung und Auftragsschein des Landes XXXX zum neuerlichen Lungenröntgen aufgrund der ehemals bestehenden Tuberkulose vom 14.09.2017 (AS 325 ff Verwaltungsakt);
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Überweisung an einen Facharzt für Lungenkrankheiten vom 20.09.2017 sowie 03.11.2017 (AS 329 und 365 Verwaltungsakt);
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Entlassungsbrief des XXXXKlinikums, Abteilung für Innere Medizin, vom 19.09.2017 samt Röntgenbefund vom 18.09.2017 und Konsiliarbefund der HNO vom 19.09.2017 (AS 331 ff Verwaltungsakt);
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Schreiben des Uniklinikums XXXXKlinik vom 26.09.2017 bezüglich Terminverschiebung (AS 347 Verwaltungsakt);
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Entlassungsbrief des XXXXKlinikums, Abteilung für Innere Medizin, vom 03.10.2017 samt Konsiliarbefund der HNO vom 02.10.2017 (AS 349 ff Verwaltungsakt);
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Entlassungsschein sowie Kurzarztbrief des UniklinikumsXXXXKlinik, Universitätsklinik für Neurologie, vom 27.11.2017 (AS 367 ff Verwaltungsakt);
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Entlassungsbrief des Uniklinikums XXXXKlinik, Universitätsklinik für Neurologie, vom 28.11.2017 (AS 373 ff Verwaltungsakt);
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Krankentransportschein vom 14.12.2017 (AS 381 Verwaltungsakt);
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Entlassungsbrief des XXXXKlinikums, Abteilung für Innere Medizin, vom 18.01.2018 samt Röntgenbefund vom 15.01.2018, Sonografiebefunde vom 16.01.2018 und vom 17.01.2018 sowie Konsiliarbefund vom 16.01.2018 (AS 383 ff sowie AS 411 ff Verwaltungsakt);
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Medikamentenverordnung vom 22.01.2018 (AS 403 Verwaltungsakt);
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Logopädenliste (AS 405 Verwaltungsakt);
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HNO-Konsiliarbefund des XXXXKlinikums vom 02.10.2017 (AS 407 Verwaltungsakt);
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Nuklearlaborbefund vom 26.07.2017 des XXXX Klinikums (AS 408 Verwaltungsakt);
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Überweisung zur ambulanten Nachbehandlung für Schlaganfallpatienten vom 13.03.2018 (AS 409 Verwaltungsakt);
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Schreiben des Uniklinikums XXXXKlinik vom 21.02.2018 bezüglich Terminverschiebung (AS 410 Verwaltungsakt);
Am 24.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin, seiner Ehegattin und seiner Kinder eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin war dazu als Zeugin geladen, konnte jedoch auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht befragt werden. Der Sohn der Beschwerdeführerin und seine Ehegattin gaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sie allesamt über eine serbisch-kosovarische Doppelstaatsbürgerschaft verfügen würden, dafür jedoch keine Nachweise hätten. Die gesamte Familie habe jedoch nur serbische Reisepässe gehabt. Die Beschwerdeführerin halte sich schon seit 31 Jahren in Serbien bei ihrem Sohn und seiner Familie auf. Man habe gemeinsam zu acht in einem kleinen Haus gelebt, welches lediglich aus einem etwa 45 m² großen Wohnraum und einem kleinen Zimmer bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei bereits in Serbien - überwiegend von der Schwiegertochter - gepflegt worden. Früher hätten sie auch mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zusammengewohnt. Dieser habe die gesamte Familie jedoch irgendwann aus der Unterkunft hinausgeworfen. Die Beschwerdeführerin sei bereits seit 17 Jahren pflegebedürftig und habe bereits in Serbien Medikamente gegen Epilepsie erhalten.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2018, der Beschwerdeführerin am 17.05.2018 persönlich übergeben, wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Kosovo, Serbien" gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm
§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach "Kosovo, Serbien" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Dennoch wurde in einem weiteren Spruchpunkt VI. der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Sohnes der Beschwerdeführerin und dessen Familie, auf welches sich auch die Beschwerdeführerin stützte, die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Andere maßgebliche Fluchtgründe seien nicht vorgebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe Serbien bzw. den Kosovo vielmehr aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen verlassen. Die medizinische Versorgung der Erkrankungen der Beschwerdeführerin in Serbien und auch im Kosovo sei gewährleistet und zugänglich und stelle der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aktuell kein Rückkehrhindernis dar. Eine Pflege durch die Angehörigen der Beschwerdeführerin sei in Serbien nach wie vor möglich.
Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage sowohl im Kosovo als auch in Serbien.
Mit dem mit 05.06.2018 datierten und am 06.06.2018 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Darin wurde beantragt, die "Rechtsmittelbehörde" möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz Folge gegeben und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten, in eventu der Status der subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf die Herkunftsstaaten Kosovo und Serbien, zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; in eventu der Beschwerdeführerin gemäß §§ 55 und 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen sowie die ausgesprochene "Ausweisung" und Rückkehrentscheidung aufheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Zuge der Erstbefragung am 25.03.2017 ihre Fluchtgründe dargelegt. Infolge der bei der Beschwerdeführerin nun durchgeführten Operation leide diese an Sprachverlust. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt sei sodann kein Amtsdolmetscher beigezogen worden, welcher der Beschwerdeführerin gemäß § 39 AVG zustehe. Die Beschwerdeführerin habe in der Erstbefragung angegeben, wegen "Menschenhandels" ihres Sohnes sowie ihres Gesundheitszustandes aus Serbien geflüchtet zu sein. Soweit möglich sei sie ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren nachgekommen. Das Bundesamt habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin der Minderheit der Roma angehöre und damit in Serbien in jeder Hinsicht benachteiligt und diskriminiert werde. Nachdem der Sohn mit der Familie geflüchtet und die Beschwerdeführerin damit auf fremde Hilfe angewiesen gewesen sei, habe sie sich ebenso entschlossen, Serbien zu verlassen. Darüber hinaus würden "Menschenhandel mit Drogen" und Waffenhandel zu den lukrativsten kriminellen Geschäftsmodellen in Serbien zählen. Die Beschwerdeführerin sei schwer krank, ein voller Pflegefall, auf fremde Hilfe angewiesen und würde sie durch eine Abschiebung in eine ausweglose Situation gelangen. Weder die Beschwerdeführerin noch der Sohn würden über eine Wohnmöglichkeit in Serbien bzw. dem Kosovo verfügen. In Österreich würde sie zudem von ihrem Sohn und der Schwiegertochter gepflegt werden. Die medizinische Versorgung sei weder in Serbien noch im Kosovo gewährleistet.
Unter einem wurden die folgen Unterlagen zur Vorlage gebracht:
? Entlassungsbrief des XXXXKlinikums, Abteilung für Innere Medizin, vom 25.05.2018 (AS 424 ff Verwaltungsakt);
? Medikamentenverordnung des Uniklinikums XXXXKlinik, Universitätsklinik für Neurologie, vom 10.04.2018 (AS 430 f Verwaltungsakt);
Die gegenständlichen Beschwerden und Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 13.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2018, Zahl G311 2198153-1/2Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2018, Zahlen G307 2188338-1/11E, G307 2188333-1/12E, G307 2188332-1/12E, G307 2188334-1/12E, G307 2188340-1/12E, G307 2188341-1/13E und G307 2188335-1/15E wurden die Beschwerden des Sohnes der Beschwerdeführerin, seiner Ehegattin sowie seiner fünf minderjährigen Kinder gegen die Abweisung ihrer jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Maßgabe abgewiesen, dass ihre Abschiebung ausschließlich nach Serbien für zulässig erklärt und der jeweilige Spruchpunkt V. zur Erteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bei gleichzeitiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei folgende, auf die Beschwerdeführer bezogenen, Feststellungen:
"1.1. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum), sind serbische Staatsbürger, Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zum Islam. BF1 ist mit BF2 verheiratet. Die Muttersprache der BF ist Albanisch. Beide sind die Eltern der BF3 bis BF7 und leben mit diesem zusammen im gemeinsamen Haushalt.
1.2. BF1 und BF2 sind gesund und arbeitsfähig, alle anderen BF gesund. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügen. Sie sind strafrechtlich unbescholten. BF3 bis BF5 besuchen die Volksschule in XXXX.
1.3. BF1 besuchte von 1994 bis 2002 in XXXX die Pflichtschule. Er erlernte keinen Beruf und arbeitete zuletzt als Straßenreiniger für die Stadtverwaltung in XXXX, wofür er monatlich € 220,00 netto erhielt.
BF2 besuchte von 1992 bis 1994 in XXXXdie Schule. Eine Ausbildung genoss sie nicht, sie verdiente ihren Lebensunterhalt als Reinigungskraft in privaten Haushalten, Zügen und Bussen. Zudem kümmert sie sich seit rund 13 Jahren um XXXX, die kranke Mutter des BF1. Diese leidet an einem papilärem Microcarzinom an der rechten Schilddrüse, einer spastischen Hemiparese rechts sowie einer fokalen Epilepsie mit sec gen ton kln Anfällen.
BF3 bis BF5 besuchten in der Heimat die Schule.
1.4. BF1 stellte am 03.11.2014, BF2 bis BF6 am 26.11.2014 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Genannten reisten am 30.04.2015 freiwillig wieder in ihr Heimatland zurück.
1.5. Die BF verließen den Herkunftsstaat am 12.12.2016 und reisten mit einem angemieteten Pkw von Belgrad nach Budapest. Von dort reisten sie mit einem anderen Fahrzeug weiter nach Wien, wo sie am 14.12.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
1.6. Der Lebensmittelpunkt der BF lag bis dato in Serbien, wo sie bis zur vorliegenden Ausreise gelebt haben. Die BF verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. BF1 und BF2 gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach und leben aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. BF1 verfügt über eine Arbeitsplatzzusage des XXXX, welche an den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung geknüpft ist.
Die BF hielten sich das letzte Mal zu Beginn des Jahres 2014 für 4 Monate im Kosovo auf, davor im Jahr 2010 für etwa 6 Monate. Ein aktueller Bezug der BF zum Kosovo - abgesehen von der Abstammung der BF2 - konnte nicht festgestellt werden.
1.7. Sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer - tiefgreifenden - Integration in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.8. Die BF bewohnten in einer Seitengasse des sogenannten XXXX in XXXX ein kleines, lediglich ein Zimmer umfassendes Haus, welches in der Nähe eines rund 4 km² großen Waldes und unweit der Donau gelegen ist.
1.9. BF1 fuhr rund um den 01.12.2016 mit einem Mann namens XXXX nach XXXX in Deutschland, um dort dem Begräbnis seiner Schwägerin beizuwohnen. Danach reiste er wieder nach Serbien zurück, wohin er am 05.12.2016 zurückkehrte.
1.10. Es konnte weder festgestellt werden, dass BF1 für einen Mann namens XXXX Drogenkurierfahrten durchführte, noch sich 20 Tage lang im naheliegenden Wald versteckt hielt, noch das Haus, in welchem die BF wohnten, niedergebrannt wurde. Ferner konnte für alle BF kein Verfolgungsgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt werden. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass BF2 vom Bedroher vergewaltigt wurde.
Die BF verließen ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen, nämlich um hier eine bessere Arbeit zu finden und die Mutter des BF1 behandeln zu lassen.
1.11. Die Republik Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.12. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden."
Das Bundesverwaltungsgericht traf weiters aktuelle Länderfeststellungen zu Serbien und führte sodann beweiswürdigend aus:
"[...]
Die BF2 bis BF7 waren nicht in der Lage, ihre Identität durch irgendwelche amtlichen Reisedokumente zu bestätigen, weshalb bei diesen gegenständlich von einer Verfahrensidentität ausgegangen wird. Lediglich die Identität des BF1 steht fest, weil er im Zuge seiner Rückreise aus Deutschland am 05.12.2016 an der slowenisch/ungarischen Grenze seinen Reisepass vorwies, welcher nicht beanstandet wurde. Abgesehen davon, dass keine Bescheinigungsmittel für das Vorliegen einer kosovarischen Staatsbürgerschaft von Seiten der BF vorgelegt wurden, ist aus mehreren Teilen des BF1 betreffenden Aktes der Bestand ausschließlich der serbischen Staatsbürgerschaft ersichtlich. So ist dem Schreiben des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wie jenem des Polizeikooperationszentrums XXXX zu entnehmen, dass die BF serbische Staatsangehörige sind, geht BF1 in seiner Stellungnahme zu den Länderberichten vom 29.08.2017 selbst von seiner serbischen Staatsbürgerschaft aus und brachten die BF in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich das Fluchtvorbringen ausschließlich auf Serbien beziehe. Das Vorbringen der BF wurde daher im Hinblick nur auf diesen Staat geprüft.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1 Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Glaubensbekenntnis, Muttersprache sowie Volksgruppenzugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, den Angaben in der jeweiligen polizeilichen Erstbefragung sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.
Der Zeitpunkt der Ausreise, die Ausreisemodalitäten und die Einreise in Österreich sowie die gegenständliche Antragstellung ergeben sich aus dem unbestrittenen und schlüssigen Akteninhalt.
Die Schulbildung der BF1 und BF2, deren berufliche Tätigkeit in der Heimat, das dafür bezogene Entgelt des BF1, die Pflege der Mutter des BF1 durch die BF2, der Schulbesuch der Kinder in Serbien, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der BF1 und BF2 sowie der übrigen BF sind deren Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die Arbeitsfähigkeit des BF1 wird ferner durch die im Akt befindliche, oben erwähnte Einstellungszusage unterstrichen.
BF1 besucht zwar seit 8 Monaten einen Deutschkurs des Niveaus "A1", wofür er auch eine Kursbesuchsbestätigung vorlegte, abgeschlossen hat er diesen eigenen Angaben zufolge jedoch noch nicht. Ebenso besuchte BF2 einen Deutschkurs, den sie aber bereits kurz nach der Einreise wegen der Notwendigkeit der Pflege ihrer Schwiegermutter abbrach.
Die Erwerbslosigkeit von BF1 und BF2 folgt dem Inhalt der auf sie lautenden Sozialversicherungsdatenauszüge und wurde diese von ihnen im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG bestätigt.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Asylantragstellung der oben angeführten BF in Deutschland und die freiwillige Rückreise nach Serbien ergeben sich aus dem Schriftverkehr des BFA mit dem deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, welches die Antragstellung wie freiwillige Rückreise der BF nach Serbien bestätigte.
Die Ausreise des BF1 nach Deutschland, um dem Begräbnis seiner Schwägerin beizuwohnen, die Dauer des dortigen Aufenthaltes und die Rückreise nach Serbien zu dem in den Feststellungen angeführten Zeitpunkt ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF1, an welchen kein Zweifel besteht und decken sich diese mit dem Inhalt des vom PKZ XXXX an das BFA am 22.02.2017 gerichteten Schreiben. Im Übrigen hat BF1 selbst angegeben, dass XXXX in Bayern liegt, was ebenso für seine Glaubwürdigkeit spricht.
Der Gesundheitszustand von XXXX folgt dem Inhalt des Entlassungsbriefes des Universitätsklinikums XXXX vom 31.03.2017.
BF1 schilderte die Lage des von ihm und den anderen BF bewohnten Hauses authentisch. Vergleicht man dessen geographische Angaben und den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Skizze mit den Gegebenheiten auf google maps, so kamen keine Zweifel über die den Standort des angesprochenen Anwesens auf. Es schadet auch nicht, dass BF1 die Größe des von ihm angesprochenen, in der Nähe des Grundstücks befindlichen Waldes mit rund 7 km² bezifferte (tatsächlich hat jener Teil der Donau-Au, die in der Nähe des Hauses der BF liegt, rund 4 km²), weil kaum angenommen werden kann, dass er sich mit der tatsächlichen Größe dieser Grünlandschaft jemals auseinandergesetzt hat. Ferner hat er die Straße, welche in unmittelbarer Nähe zum Haus liegt, durchgehend richtig bezeichnet und auch deren Verlauf zutreffend beschrieben.
Nicht glaubwürdig sind jedoch die übrigen Ausführungen der BF (hier vor allem des BF1) rund um die Bedrohungslage, sein Versteck, die Dauer, für die er sich dem Bedroher entzogen haben, und, dass das Haus eine Brandstiftung zum Opfer gefallen sein soll. BF1 gab zwar an, er sei in der Gegend der einzige gewesen, der wegen seiner Fahrkenntnisse für Drogentransporte in Frage gekommen sein soll, weil er über eine gesonderte, diesbezügliche Fahrausbildung verfüge. Es erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Bedroher namens XXXX (dessen Familiennamen BF1 im Übrigen nicht nennen konnte) ihm die Drogen anvertraut hat, obwohl die beiden einander nicht näher kannten, sondern BF1 in der mündlichen Verhandlung angab, "XXXX ist aus der Nachbarschaft und vergibt Kredite". Warum gerade BF1 diese Transporte vornehmen sollte, blieb offen, konnte der Bedroher nicht selbst davon ausgehen, dass er BF1 "blind" vertrauen könne. Davon abgesehen stellte BF1 die Entfernung von XXXX nach XXXX falsch dar. Auf die Frage in der Verhandlung, wie lange man denn mit dem Pkw von XXXXdorthin benötige und um welche Distanz es sich handle, führte BF1 aus: "40 Minuten, es sind 62 km". Tatsächlich fährt man laut google maps 85 min und beträgt die Entfernung zwischen den beiden Städten rund 83 km
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Auch die Länge der Strecke von seinem Heimathaus in den XXXX Stadtteil XXXX legte BF1 - entgegen den realen Verhältnissen (es sind 7,5 km) - mit 2,5 km fest
(https://www.google.at/maps/dir/XXXX,+XXXX,+Serbien/XXXX,+XXXX,+Serbien/@44.8329775,20.4930673,14z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x475a7b0c8f8b6667:0x11838388d94f7ba!2m2!1d20.5290836!2d44.8502746!1m5!1m1!1s0x475a7a61fd4ae279:0xa68a15a1df007b4d!2m2!1d20.509558!2d44.8172662!3e0).
Angesichts der Zuhilfenahme eines Navigationsgerätes und den angeblich mehrmals durchgeführten Botenfahrten hätte BF1 wohl die (zumindest annähernd) richtige Einschätzung dieser Distanzen zugemutet werden können.
BF1 und BF2 divergieren ferner in der Anzahl der Kontakte zwischen dem Bedroher und den BF. So gab BF1 an, XXXX sei insgesamt 7 Mal in 3 Monaten zum Haus gekommen, BF2, er sei insgesamt 3 bis 4 Mal da gewesen.
Was die von BF2 ins Treffen geführte Vergewaltigung durch XXXX betrifft, konnte sie diese nicht glaubhaft machen. Sie hat davon zwar vor der belangten Behörde gesprochen. Es erscheint jedoch befremdlich, dass BF2 dieses Ereignis dem BF1 dauerhaft verschwiegen haben soll. Selbst wenn es ihr peinlich gewesen sein mag und sie dadurch großes psychisches Leid hat hinnehmen müssen, kann schon im Hinblick auf das damals bereits angestrebte Asylverfahren in Österreich nicht davon ausgegangen werden, dass BF2 mit ihrem Mann nicht darüber gesprochen hat.
Des Weiteren ist das Vorbringen im Zusammenhang mit der Brandstiftung am Haus der BF nicht plausibel. BF1 hob in der Verhandlung vor dem BVwG hervor, die Fotos, die er dem BFA vorgelegt habe, datierten vom 16.08.2017. Dabei bleibt offen, weshalb der Nachbar der BF die Fotos überhaupt angefertigt und diese den BF gerade an diesem Tag übermittelt haben soll. Auf den Lichtbildern ist lediglich eine Unordnung zu sehen, Brandspuren finden sich keine. Wenn BF1 in der mündlichen Verhandlung meinte, zu diesem Zeitpunkt sei das Anwesen noch heil gewesen, so ist diese Aussage mit seinem diesbezüglichen Vorbringen unvereinbar, dass es Ende Juni/Anfang Juli 2017 in Brand gesetzt worden sei. Letzteres ergibt sich aus der am 08.08.2017 vor der belangten Behörde getätigten Aussage, in deren Zuge BF1 auf Seite 10 angegeben hat, das Haus sei (vom Einvernahmezeitpunkt rückgerechnet) vor circa einem Monat und 10 Tagen angezündet worden. Rechnet man nun 40 Tage vom Einvernahmetermin zurück, kann nicht nachvollzogen werden, dass es am 16.08.2017 noch nicht abgebrannt war.
Zudem liegt es außerhalb der Lebenserfahrung, dass sich BF1 20 Tage lang im Wald aufgehalten und nicht schon etwa nach dem zweiten oder dritten Mal, an dem XXXX seine Frau aufgesucht hat, die Flucht angetreten hat. Abgesehen davon hätte BF1 bei der geschilderten Gefahrenlage erst recht damit rechnen müssen, dass der Bedroher den anderen Familienmitgliedern etwas antun könnte. Daran anknüpfend ist nicht nachvollziehbar, dass XXXX BF2 nicht massiver dazu gedrängt, den Aufenthaltsort des BF1 bekanntzugeben und hat sich mit bloßen "Besuchen" begnügt hat. Schließlich ist nicht plausibel, weshalb XXXX mit der Brandstiftung rund 8 Monate zugewartet haben soll.
Vor dem Hintergrund des von den BF ins Treffen geführten Bedrohungsszenarios erscheint es auch nicht verständlich, weshalb BF1 nicht bereits die Fahrt nach Deutschland dazu genutzt hat, zusammen mit seiner Familie zu diesem Zeitpunkt in Österreich oder einem anderem Land Europas Asyl zu begehren. Mit diesem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, machte er den Einwand, er habe kein Geld gehabt und sei alleine in Deutschland gewesen. Damit konnte BF1 das Gericht nicht überzeugen, weil es unlogisch ist, dass er rund 2 Wochen später auf einmal genügend finanzielle Mittel zur Verfügung hatte und die Drohungen seinen Berechnungen zu Folge bereits 2 bis 3 Monate vor dieser Reise ihren Ausgang genommen hätten.
Schließlich gelang es BF1 in der mündlichen Verhandlung nicht, zu widerlegen, dass er nach seiner Rückreise aus Deutschland bloß 8 Tage in Serbien verbracht haben kann. Der auf diesen Vorhalt hin von ihm gemachte Einwand, es handle sich um einen Übersetzungsfehler des von der belangten Behörde eingesetzten Dolmetsch, welcher ihm erst bei der Rückkehr in die Asylunterkunft aufgefallen sei, konnte nicht überzeugen. Einerseits hat er dieses Vorbringen erst in der mündlichen Verhandlung - und dies nachdem er darauf angesprochen wurde - reklamiert, anderseits bekundete er durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm wörtlich rückübersetzten Einvernahme.
Die Beschwerde verweist in weiten Zügen auf die vom BF erfüllte Mitwirkungspflicht und den Umstand, BF1 sei Opfer eines Menschenhandels geworden. Abgesehen davon, dass es sich bei unterstelltem Wahrheitsgehalt eher um eine Erpressung handelt, warf das Rechtsmittel keine Fragen auf, die nicht in der mündlichen Verhandlung geklärt wurden.
Der Umstand, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, ergibt sich aus § 1 Z 6 Herkunftsstaatenverordnung. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Es ergaben sich keine Hinweise auf eine tiefgreifende Integration der BF in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Zudem spricht die erst kurze Aufenthaltsdauer der BF (rund 1 1/2 Jahre) im Bundesgebiet gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich.
2.2.2. Mögen auch die wirtschaftliche Lage und jene am Arbeitsmarkt in Serbien allfällig angespannt sein und eine hohe Arbeitslosenrate vorherrschen, so kann damit noch kein systematisches Versagen herkunftsstaatlicher Strukturen und eine unmittelbare Betroffenheit der BF aufgezeigt werden. BF1 und BF2 gaben in der mündlichen Verhandlung an, ihren Lebensunterhalt in Serbien durch Erwerbstätigkeiten gesichert haben zu können.
Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF ergibt sich sohin, dass - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher dargelegt werden wird - eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und diesem zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft vorgebracht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen die BF gerichtete herkunftsstaatliche Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche derartige Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen oder dessen Rückkehr im Wege stehen könnte.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Ergänzend zu den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2018, Zahlen G307 2188338-1/11E, G307 2188333-1/12E, G307 2188332-1/12E, G307 2188334-1/12E, G307 2188340-1/12E, G307 2188341-1/13E und G307 2188335-1/15E, wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin führt die oben im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Doppelstaatsbürgerin von Serbien und des Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch (vgl Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, AS 1 Verwaltungsakt).
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht abschließend fest und gilt daher nur zur Identifizierung im gegenständlichen Verfahren.
Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, lebt aber offenbar von ihrem Ehegatten seit Jahren getrennt. Zur nach wie vor in Serbien lebenden Tochter besteht kein Kontakt Sie verfügt weder über ein Schul- noch eine Berufsausbildung und ist bisher auch keinem Beruf nachgegangen (vgl Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, AS 1 f Verwaltungsakt).
Die Beschwerdeführerin lebt seit über 30 Jahren mit ihrem Sohn und in weiterer Folge auch mit der Schwiegertochter und ihren Enkeln im gemeinsamen Haushalt in Serbien bzw. zweitweise auch im Kosovo und bedarf seit mindestens 17 Jahren fremder Hilfe. Die überwiegende Zeit davon, zumindest 13 Jahre, kümmerte sich die Schwiegertochter um die Beschwerdeführerin (Angaben des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2018, Verhandlungsprotokoll Seiten 17 f und 20).
Auch die Beschwerdeführerin stellte am 13.11.2013 in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Da der Sohn aber aufgrund eines absehbaren negativen Asylbescheides am 30.04.2015 mit seiner Familie freiwillig wieder Deutschland verließ und in das Heimatland zurückreiste, musste auch die Beschwerdeführerin wieder zurückkehren, da sie auf seine Hilfe angewiesen war (vgl Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, AS 7 Verwaltungsakt; Feststellungen des Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 06.07.2018; Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 09.05.2018, AS 178 Verwaltungsakt).
Es konnte nicht festgestellt werden, wann konkret die Beschwerdeführerin nunmehr Serbien verließ, sie reiste eigenen Angaben nach etwa am 04.03.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie - unterstützt durch ihren Sohn - am 25.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält sich die Beschwerdeführerin ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf und lebt auch hier im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn und dessen Familie (vgl Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, AS 6 ff Verwaltungsakt; Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 09.05.2018, AS 178 Verwaltungsakt; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.07.2018).
Der Sohn der Beschwerdeführerin verließ mit seiner Familie bereits am 12.12.2016 das Herkunftsland Serbien und stellte am 14.12.2016 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz (vgl diesbezügliche Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 06.07.2018, Zahlen G307 2188338-1 ua.) Die Beschwerdeführerin verließ das Herkunftsland Serbien frühestens am 04.03.2017 (Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 09.05.2018, AS 178 Verwaltungsakt). Es wird daher festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin fast drei Monate alleine und ohne Hilfe durch ihren Sohn bzw. die Schwiegertochter in Serbien aufgehalten hat.
Zum Entscheidungszeitpunkt leidet die Beschwerdeführerin an folgenden Krankheiten (vgl dazu die aktenkundigen medizinischen Befunde; insbesondere den aktuellsten Entlassungsbrief des XXXX Klinikums, Innere Medizin, vom 25.05.2018, AS 424 ff Verwaltungsakt):
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Symptomatische Epilepsie mit fokalen und sekundär generalisiert tonisch klonischen Anfällen (G40.1);
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Grand mal Anfall bei bekannter Epilepsie (R55);
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ausgeprägte Hypothyreose (TSH ? 100) bei Zustand nach Tyreoidektomie 08/2017 (E89.0) bei fokal tonisch klonischem Krampfgeschehen bei bekannter Epilepsie (G40.6);
-
papilläres Mikrokarzinom im rechten Schilddrüsenlappen (pT1a L0 V0 R0 pN0 (0/2), diffuse C-Zell Hyperplasie (C73);
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pulmonaler Rundherd Oberlappenbasis links, am ehesten Harmartrom (laufende pulmonologische Kontrollen) (D38.1);
-
Dysphagie bei Recurrenspares links postoperativ (R13);
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Spastische Hemiparese rechts bei periventrikulärer Leukomalazie und Verdacht auf frühkindlichen hypoxischen Hirnschaden (I63.9)
-
Status epilepticus
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Schluckbeschwerden
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Zustand nach Tuberkulose ohne bakteriologische oder histologische Sicherung (pos. Elispot) (A16.9)
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Zustand nach Insult (anamnestisch vor ca. 20 Jahren Hemiplegie rechts)
Der Beschwerdeführerin wurden zuletzt die folgenden Medikamente (in wechselnder Dosierung) verordnet:
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TEGRETOL RETARD Filmtabletten in 200mg und 400mg Dosierungen (Wirkstoff: Carbamazepin)
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LEVEBON Filmtabletten 500 mg (Wirkstoff: Levetiracetam)
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NOVALGIN Tropfen (Wirkstoff: Metamizol-Natrium)
Die Beschwerdeführerin leidet an wiederkehrenden Krampfanfällen und epileptischen Anfällen und befindet sich deswegen immer wieder in stationärer Behandlung. Sie leidet weiters an einer (Teil-)Lähmung (Hemiparese) des rechten Armes und des rechten Beines infolge eines Schlaganfalles vor vielen Jahren (vgl aktenkundiges Konvolut an medizinischen Befunden).
Wegen eines Schilddrüsen-Karzinoms musste der Beschwerdeführerin die Schilddrüse entfernt werden. Im Zuge dessen kam es zu einer Schädigung des Recurrensnerves, welcher die Bewegungsanweisungen für die inneren Kehlkopfmuskeln vom Gehirn zum Kehlkopf leitet und somit für die Stimmgebung und Atmung wichtig ist (vgl https://de.wikipedia.org/wiki/Rekurrensparese). Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu sprechen und hat weiters bedingt durch diese Nervenschädigung Schluckbeschwerden (vgl aktenkundiges Konvolut an medizinischen Befunden). Eine logopädische Therapie derselben kann jedoch nur bei stationären Aufenthalten in Krankenanstalten erfolgen, da im Wohnortbezirk der Beschwerdeführerin in Österreich ambulante logopädische Therapien nicht möglich bzw. nicht von der Krankenversicherung bezahlt werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in laufender logopädischer Therapie befindet (vgl Konsiliarbefund HNO der XXXXklinikums XXXXvom 02.10.2017, AS 407 Verwaltungsakt). Wegen der ehemals bestehenden Tuberkulose-Erkrankung und eines bestehenden Lungenherdes finden zeitweise lungenfachärztliche Kontrollen bei der Beschwerdeführerin statt (vgl aktenkundiges Konvolut an medizinischen Befunden).
Die Beschwerdeführerin wurde wegen ihrer epileptischen Anfälle und aus dem Schlaganfall resultierenden Lähmungen bereits in Serbien medizinisch behandelt (vgl Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2018, VH-Niederschrift Seite 18, AS 146 Verwaltungsakt).
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Serbien oder im Kosovo nicht behandelbar ist.
Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin lag bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in Serbien. Den Kosovo hat sie bereits vor Jahren mit ihrem Sohn und seiner Familie verlassen. Zum Ehegatten und ihrer Tochter besteht kein Kontakt. Der Aufenthaltsort der Tochter ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt (vgl Angaben in der Erstbefragung, AS 3 Verwaltungsakt). Bis auf den Sohn, die Schwiegertochter und die Enkel der Beschwerdeführerin hat sie im Bundesgebiet keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Deren Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2018, Zahlen G307 2188338-1/11E, G307 2188333-1/12E, G307 2188332-1/12E, G307 2188334-1/12E, G307 2188340-1/12E, G307 2188341-1/13Eund G307 2188335-1/15E, ebenso als unbegründet abgewiesen und gegen diese eine Rückkehrentscheidung nach Serbien getroffen.
Die Beschwerdeführerin ging in Österreich (wenn auch aufgrund ihrer schweren Erkrankungen k