TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 I416 2202143-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

I416 2202143-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX geb. XXXX, StA. Sierra Leone, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.06.2018, Zl. 281264308-106490194 (EAM) -180592263 (AAM), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.09.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.09.2003, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 2 4. Fall und Abs. 3 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und seine Abschiebung für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.03.2004, Zl. 247.593/0-III/07/04 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 14.04.2004, Zl. IV-1017030/FR/04, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Abschiebungsaufschub, der mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 03.04.2008, Zl. 1-1017030/FR/08, abgewiesen wurde.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.09.2005, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten und teils vollendeten Vergehens nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 1 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt und die bedingte Entlassung aus seiner ersten Verurteilung widerrufen.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2008, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 SMG und wegen Vergehen gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 1 (1., 2. und 8. Fall), Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.10.2012, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.07.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Ziffer 1 SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1 SMG, als Bestimmungstäter gemäß § 12 2. Fall StGB, sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 1 (1. und 2. Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt und mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 27.11.2013,XXXX die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aus der vorangegangenen Verurteilung wegen Körperverletzung auf 5 Jahre verlängert.

9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.06.2018, bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör" wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Länderberichte zu seinem angegebenen Herkunftsstaat Sierra Leone zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und die Beantwortung des im Schreiben angeführten umfangreichen Fragenkataloges zu seinem Privat- und Familienleben, binnen 2 Wochen ab Zustellung aufgetragen.

10. Mit Schreiben vom 14.06.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass er sich seit 2003 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten würde, er gesund sei und keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU habe, dass er keine Schulbildung habe, dass er nie beschäftigt gewesen sei, dass er zuerst in einer betreuten Einrichtung gewohnt habe und später bei Freunden, dass er keine Kontakte habe, aber ihm der Verein XXXX bei der Suche nach einem Wohnplatz unterstützen würde. Letztlich führte er aus, dass es ihm aufgrund seines Aufenthaltsverbotes nicht möglich gewesen sei, sich zu integrieren, seine Abschiebung sei mehrmals versucht worden, es habe jedoch kein Heimreisezertifikat erlangt werden können. Er sehe Österreich als seine Heimat, weshalb er um einen legalen Aufenthalt ersuche, um sich durch den Zugang zum Arbeitsmarkt seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können.

11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 281264308-106490194 (EAM) -180592263 (AAM), wurde das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 14.04.2004, Zl. IV-1017030/FR/04 gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF. von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkte II.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkte III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkte V.) und gemäß § 55 Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte VI.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

12. Mit Verfahrensanordnung vom 25.06.2018 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

13. Gegen Spruchpunkt V. (Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes) des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17.07.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte das Einreiseverbot zu Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren. Begründend brachte er im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass er sich der Begründung der belangten Behörde, wonach sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde und zur Verhinderung der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten sei, nicht anschließen könne. Dazu führte er in Wiederholung der Angaben seiner Stellungnahme vom 14.06.2018, aus, dass er seit 16 Jahren hier leben und Österreich als seine Heimat ansehen würde. Es sei ihm lediglich aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht möglich gewesen eine Arbeitsstelle zu bekommen oder Kurse zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse zu belegen. Dieser Umstand sei aber nicht auf einen mangelnden Integrationswillen oder ein Desinteresse seiner Person zurückzuführen, sondern einzig auf den Status und die gesetzliche Lage. Zuletzt führte er aus, dass er fest entschlossen sei sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen und ein rechtskonformes Leben zu führen. So habe er schon mit dem Verein

XXXX Kontakt aufgenommen, der ihm bei der Suche nach einem Wohnplatz behilflich sein könnte. Abgesehen davon sei seine Abschiebung tatsächlich nicht durchführbar, da seine Identität bislang vom Generalkonsulat nicht hätte festgestellt werden können und keine Ersatzreisedokumente ausgestellt worden seien und er außerdem beabsichtigte, einen Antrag auf Duldung gemäß 3 46a Abs. 1 Z 3 FPG einzubringen. Im Hinblick darauf wäre auch der Aufenthaltsstatus geregelt und künftig eine normale Lebensführung möglich, sodass von ihm keine derart erhebliche Gefahr ausgehen würde, der mit einem unbefristete Einreiseverbot entgegenzuwirken wäre.

14. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger von Sierra Leone. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Beschwerdeführer ist der aus seinem rechtskräftigt abgelehnten Antrag auf internationalen Schutz resultierenden Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 25.09.2002, darüberhinaus seit 22.03.2004 ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, abgesehen von Zeitraum Oktober bis Dezember 2002, entweder in Justizanstalten (8 Jahre und 8 1/2 Monate), oder obdachlos (28 1/2 Monate), bzw. in Polizeianhaltezentren (10 Monate) melderechtlich erfasst bzw. ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, ledig und hat keine Sorgepflichten.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder Verwandten und über keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.07.2013, RK 27.11.2013, eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Höhe von 5 Jahren und 6 Monaten, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter, sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verhängt.

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im Anhaltezentrum XXXX. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 30.09.2003 RK 03.10.2003

PAR 28/2 U 3 SMG

Freiheitsstrafe 2 Jahre; Jugendstraftat

zu LG XXXX RK 03.10.2003

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 23.07.2004, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 17.06.2004

zu LG XXXX RK 03.10.2003

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 20.09.2005

02) LG XXXX vom 20.09.2005 RK 23.09.2005

PAR 27 ABS 1 U 2/1 SMG

PAR 15 StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate

03) LG XXXX vom 11.03.2008 RK 13.03.2008

PAR 27 ABS 1/1 (1. FALL) 27 ABS 1/1 (2. FALL) 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 28/1 27/1 (1. FALL) 27/1 (2. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 12 Monate

04) LG XXXX vom 02.10.2012 RK 05.10.2012

§ 83 (1 u 2) StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 05.10.2012

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 24.07.2013

05) LG XXXX vom 24.07.2013 RK 27.11.2013

§ 12 2. Fall StGB § 28 (1) SMG

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 1 SMG

Freiheitsstrafe 5 Jahre 6 Monate

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt somit nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Familienstand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt des Vorverfahrens.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben.

Die Feststellung, dass er in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige hat erschließt sich aus seinen Angaben im Rahmen seiner Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, konkrete Angaben vor, welche die Annahme eine umfassende Integration in Österreich rechtfertigen würden.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte und somit seiner Wohnsitznahmen während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, ergeben sich aus einem Auszug aus dem zentralen Melderegister (ZMR) vom 31.07.2018.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 31.07.2018 ab.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;"

Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. - 3. ...

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1 Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt V.):

Dazu ist vorausschickend darauf hinzuweisen, dass eine Bindung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf das Beschwerdebegehren - worunter die Prozesserklärung des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll - zu verneinen ist. Es ist aber die durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft von einzelnen Spruchpunkten vom Verwaltungsgericht zu beachten. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer, der überdies im Beschwerdeverfahren rechtsvertreten war, wie dem Beschwerdevorbringen unzweifelhaft zu entnehmen ist, Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt V. (Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes) erhoben, wodurch die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.), damit verbunden die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV.), sowie die nicht Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) in Rechtskraft erwachsen ist.

Grundsätzlich ist es richtig, dass im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, eine Rückkehrentscheidung zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist. Da aber auch der VwGH in seiner Rechtsprechung von getrennten Spruchpunkten betreffend der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ausgeht, bewirkt dies, dass eine von der Rückkehrentscheidung unabhängige, gesonderte Anfechtung des Einreiseverbotes möglich ist, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, weshalb sich auch der Prüfumfang im gegenständlichen Verfahren auf das Einreiseverbot bzw. dessen Höhe beschränkt und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung keiner inhaltlichen Prüfung mehr bedarf und als unbestrittener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wird.

Richtig ist, dass ein Einreiseverbot nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, sondern im Ermessen der Behörde steht (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.07.2013 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter, sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren) erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht.

Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach im Fall eines von einem Gericht zu einer unbedingten verhängten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).

Wie im bekämpften Bescheid bereits abschließend und letztlich unbekämpft geblieben dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.

Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.

Bei der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97).

So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zudem festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Im gegenständlichen Fall war zudem auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor der entscheidungsmaßgeblichen Verurteilung bereits viermal, davon dreimal wegen Verbrechen und Vergehen nach dem SMG zu Freiheitsstrafen von insgesamt 3 Jahren und 6 Monaten, verurteilt worden ist. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer bei seiner letzten Verurteilung seine einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und mehrerer Vergehen, die Fortsetzung der Tathandlung durch einen längeren Zeitraum, sowie die erneute Straffälligkeit trotz Probezeit zur Last gelegt und daher neigt er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Dies wurde auch im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Graz seitens der Oberstaatsanwaltschaft aufgezeigt und insbesondere ausgeführt, dass eine eigene Gewöhnung an Suchtmittel von Angeklagten selbst ausdrücklich in Abrede gestellt wurde und in Ansehung des organisierten und professionellen Suchtmittelhandels auch keine Rede davon sein kann, dass der Angeklagte durch seine Taten nur einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt demnach einer drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 10 StGB begegnen wollte.

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist somit unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH, nach der für die Annahme eines Wegfalles der sich aus seinem bisherigen Fehlverhalten manifestierenden Gefährdung in erster Linie sein Wohlerhalten in Freiheit maßgeblich ist, kann im gegenständlichen Fall eine Frist von einer Woche seit der Haftentlassung, die der Beschwerdeführer darüberhinaus im Anhaltezentrum XXXX verbracht hat, nicht als Zeitraum des Wohlverhaltens angesehen werden und kann sohin auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden (siehe auch vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050-6).

Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist aber vor allem auch nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familien- oder Privatleben führt und keine Integration aufweist, die eine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich erkennen lassen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen).

Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung, das von der belangten Behörde festgesetzte unbefristete Einreiseverbot aufzuheben, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält.

Dies insbesondere, da sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall bereits umfassend mit dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild auseinandergesetzt hat (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230), weshalb auch dahingehend der belangten Behörde von seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen war.

Auch in der Beschwerde wurden keine Umstände geltend gemacht, die hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit als auch der Dauer eine entscheidungsmaßgebliche Änderung des Sachverhaltes bewirken könnten.

Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Rein unpräjudiziell wird betreffend der aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass im Bescheid der belangten Behörde im Spruchpunkt VII. des Bescheides einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist" (Z1).

Da in der gegenständlichen Beschwerde die Rückkehrentscheidung letztlich unbekämpft geblieben ist, erübrigt sich auch ein dahingehender Abspruch und wird nur zur Vollständigkeit ausgeführt, dass die Beschwerde im gegenständlichen Verfahren am 31.07.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt ist. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand hätte sich aber auch insofern erübrigt, da mit der am 01.08.2018 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst - die Entscheidung demnach innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht - der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in seinen Rechten nicht verletzt hätte werden können.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Auch wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte.

Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht amstwegig eine mündliche Verhandlung durchzuführen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,
Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtgifthandel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I416.2202143.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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