Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W227 2126741-1/8E
W227 2152287-1/7E
W227 2152266-1/7E
W227 2152285-1/7E
W227 2152278-1/7E
W227 2152281-1/7E
W227 2152273-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 16. Juli 2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) XXXX , geboren am XXXX , (2.) XXXX , geboren am XXXX , (3.) XXXX , geboren am XXXX , (4.) XXXX , geboren am XXXX , (5.) XXXX , geboren am XXXX , (6.) XXXX , geboren am XXXX , und (7.) XXXX , geboren am XXXX , gegen die Spruchteile I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4. Mai 2016, Zl. (1.) 1029102407-14893501/BMI-BFA_OOE_RD sowie vom 24. März 2017, Zlen.
(2.) 1103991110-160164445, (3.) 1103992107-160164577, (4.) 1103989809-160164674, (5.) 1103990407-160164844, (6.) 1103990505-160164887 und (7.) 1103990603-160164992, wegen Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten nach einer mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX , (6.) XXXX und (7.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX , (6.) XXXX sowie (7.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde
sowie
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 16. Juli 2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Flüchtlingseigenschaft, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2152273.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018