TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 I403 2201168-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

I403 2201168-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, vertreten durch die juristische Person "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe", gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. 15-1098761305/151980485, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein senegalesischer Staatsangehöriger, stellte am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2015 gab er an, den Namen XXXX zu führen, senegalesischer Staatsbürger und am XXXX geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt erklärte der Beschwerdeführer, dass im Senegal Bürgerkrieg herrsche und es Probleme unter Muslimen gebe. Einige Personen seien durch die Polizei verhaftet und auch getötet worden. Den Beschwerdeführer selbst habe man 6 Monate lang in einem Gefängnis festgehalten, ehe er fliehen habe können, nachdem das Gefängnis angegriffen worden sei, um Gefangene zu befreien. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer eine neuerliche Inhaftierung oder gar die Todesstrafe.

Am 27.07.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, dass er als Moslem regelmäßig zum Beten in die Moschee in das Zentrum von XXXX gegangen sei. Es habe Probleme zwischen dem Imam seiner Moschee und einem anderen Imam gegeben, sodass es im Juni 2014 zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Moslemgruppen gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei zufällig zwischen die Fronten geraten als die Polizei gekommen sei und ihn festgenommen habe, ohne mit ihm zu sprechen. Im Zuge der Auseinandersetzung habe es zahlreiche Verwundete und Tote gegeben. Die Polizei habe neben dem Beschwerdeführer noch zahlreiche weitere Personen festgenommen, und der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge für sechs Monate inhaftiert worden. Am 01.01.2015 hätten sich nur sehr wenige Wärter im Gefängnis befunden, sodass viele der Gefangenen versucht hätten über die Mauer zu fliehen. Es sei zu Kämpfen zwischen Insassen und den anwesenden Wachleuten gekommen. Es habe erneut viele Tote und Verwundete gegeben, jedoch sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen. Seine Familie und Freunde hätten ihn informiert, dass er im Senegal nach wie vor von der Polizei gesucht werde. Im Falle seiner Rückkehr würde ihn die Todesstrafe erwarten.

Am 11.06.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er nun an, die Auseinandersetzung in der Moschee hätte sich im Dezember 2014 ereignet. Ansonsten wiederholte er sinngemäß sein Fluchtvorbringen aus der vorangegangenen Niederschrift vom 27.07.2017. Er gab an, man würde ihm im Senegal vorwerfen, Menschen getötet zu haben, dabei habe er nur zwischen den Streitparteien schlichten wollen. Zeugen für den Vorfall gebe es keine. Freunde über Facebook hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass er nach wie vor im Senegal gesucht werde. Er habe auch nicht versucht, vor einem Gericht seine Unschuld zu beweisen, da man viel Geld für einen Verteidiger brauche.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2018, Zl. 15-1098761305/151980485, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Senegal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Der Beschwerdeführer vermochte nach Ansicht der belangten Behörde im Verfahren keinerlei wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde als nicht gegeben erachtet und ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich ebenfalls nicht festgestellt. Der Bescheid wurde zusammen mit einer Verfahrensanordnung vom 18.06.2018, mit welcher dem Beschwerdeführer die juristische Person "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 20.06.2018 zugestellt.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 12.07.2018 durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" Beschwerde in vollem Umfang erhoben und bei der belangten Behörde eingebracht. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe sich mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt, was das Verfahren mit Rechtswidrigkeit belaste.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen;

2. dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen;

3. in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal zuerkennen;

4. in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung als unzulässig aufheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen;

5. in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit zumindest 11.12.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger des Senegal, sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Wolof an.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er hat im Senegal erste Berufserfahrungen als Angestellter im Supermarkt seiner Familie gesammelt.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungen in Österreich. Seine gesamte Familie, insbesondere seine Mutter, sein Bruder sowie sein Onkel, leben nach wie vor im Senegal. Seine Familie betreibt einen Supermarkt im Dorf XXXX in der Region Kolda.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich 2 Kurse absolviert ("Basisbildung für Jugendliche" sowie "Berufsorientierung"), welche von einem Innsbrucker Verein zur Flüchtlingsunterstützung organisiert wurden. Darüber hinaus ist er Mitglied in einem Innsbrucker Amateur-Fußballverein.

Ein Deutsch-Zertifikat kann der Beschwerdeführer nicht vorweisen. Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, allerdings besteht kein gemeinsamer Haushalt.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner Ankunft in Österreich über die Grundversorgung.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass dieser im Senegal einer Verfolgung durch staatliche Behörden oder Privatpersonen ausgesetzt ist. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland der unmittelbaren Gefahr einer Inhaftierung oder der Todesstrafe ausgesetzt ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Senegal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zur Situation im Senegal:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 15.06.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Senegal auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Politische Lage

Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 11.2017a, vgl. AA 2.2018a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 6.3.2018). Im Allgemeinen werden die demokratischen Institutionen des Landes von allen Akteuren respektiert (BS 2018).

Macky Sall löste im März 2012 nach einem demokratischen Wahlkampf Abdoulaye Wade (2000-2012) als Präsidenten ab (AA 6.3.2018; vgl. BS 2018). Seit diesem friedlichen Machtwechsel gilt der Senegal wieder als beispielhaft für Demokratie und Achtung von konstitutionellen Rahmenbedingungen (BS 2018). Bei einem durch Präsident Sall initiierten Verfassungsreferendum wurde im März 2016 eine Reihe von Reformen verabschiedet, darunter die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre, die Limitierung auf zwei Amtszeiten, und ein Höchstalter für Staatspräsidenten von 75 Jahren bei Amtsantritt (AA 6.3.2018). Die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten soll jedoch erst in der nächsten Amtsperiode eines Staatspräsidenten wirksam werden. Somit läuft Macky Salls jetzige Amtszeit verfassungsgemäß bis 2019 (AA 2.2018a).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 30.7.2017 statt. Dabei trug die Regierungskoalition "Benno Bokk Yakaa" von Präsident Sall den klaren Sieg davon. Die Wahlbündnisse "Wattu Senegaal" des ehemaligen Präsidenten Wade und "Manko Taxawou Senegaal" des (inhaftierten) Bürgermeisters von Dakar Khalifa Sall zogen ebenfalls ins Parlament ein. Trotz teils chaotischer Vorbereitung verliefen die Wahlen selbst weitgehend fair und transparent, die Wahlbeteiligung lag bei ca. 54% (AA 6.3.2018).

Die Regierung von Präsident Macky Sall hat eine Reihe von Reformen initiiert und sich auch dem Kampf gegen Korruption verschrieben, beispielsweise mit der Gründung eines Büros zur Korruptionsbekämpfung (OFNAC) (AA 2.2018a). Seit 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis 2035 ("Plan Sénégal Emergent"), in dessen Rahmen vor allem die Infrastruktur des Landes ausgebaut werden soll (AA 2.2018a; vgl. BS 2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

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AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 22.5.2018

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI Country Report Senegal, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Senegal.pdf, Zugriff 22.5.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2018

Sicherheitslage

Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 22.5.2018), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Bombenanschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 22.5.2018). Der Senegal hat auf die jüngsten Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 22.5.2018). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 22.5.2018; vgl. AA 22.5.2018, EDA 22.5.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (22.5.2018): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 22.5.2018

-

EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (22.5.2018): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 22.5.2018

-

FD - France Diplomatie (22.5.2018): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 22.5.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf (GIZ 11.2017a; vgl. AA 6.3.2018). Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 11.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 6.3.2018).

Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 11.2017a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 6.3.2018).

Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen. Häufig wurden bisher Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen. Die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Prozessbeginn ist oft problematisch. Es fehlt an Strafverteidigern. Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind. (AA 6.3.2018).

Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (AA 6.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch ihre Mandanten wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 6.3.2018). Die Rechte der Angeklagten werden beeinträchtigt durch den großen Rückstau an Verfahren, mangelnde Verfügbarkeit von Rechtsvertretern, Ineffizienz der Justiz, Korruption und überlange Untersuchungshaft (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018

Sicherheitsbehörden

Polizei und Gendarmerie (erstere untersteht dem Innenministerium, letztere dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Zivile Behörden wahrten üblicherweise die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift (AA 6.3.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

-

USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Übergriffe und Gewalt gegenüber Häftlingen kommen immer wieder vor. In Einzelfällen wird auch über Folter berichtet. Angehörige von Militär und Polizei werden bei solchen Vorwürfen häufig nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 6.3.2018). Die Regierung verfügt nicht über effektive Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen sowie Korruption. Die Abteilung zur Untersuchung von Missbräuchen innerhalb der Polizei ist ineffizient (USDOS 20.4.2018). Bei Demonstrationen ist es zuletzt 2014 zu einzelnen tödlichen Übergriffen von Sicherheitsbehörden gegen Zivilisten gekommen. Die Verhängung grausamer oder erniedrigender Strafen erfolgt nicht. Körperstrafen nach der Scharia sind ausgeschlossen, da das islamische Recht nur im Familien- und Erbrecht, nicht aber im Strafrecht Anwendung findet (AA 6.3.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

-

USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018

Korruption

Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls (GIZ 11.2017a). Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, aber die Regierung setzte diese gesetzlichen Bestimmungen nicht effektiv um. Beamte sind oft in korrupte Handlungen verwickelt. Im Mai 2016 veröffentlichte die staatliche Antikorruptionsbehörde OFNAC ihren ersten Jahresbericht, in dem weitverbreitete Korruption angeprangert wurde, auch in Regierungsinstitutionen. Zwei Monate später wurde der Präsident der Behörde entlassen, und diese hat seitdem keinen Bericht mehr veröffentlicht (USDOS 20.4.2018)

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2018

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USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 11.2017a). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte wie Meinungs-, Presse-, und Religionsfreiheit (AA 2.2018a). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat, die Religionsfreiheit wird respektiert (AA 6.3.2018).

Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-Menschenrechtskonventionen:

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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich dessen ersten Zusatzprotokolls;

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Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte;

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Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

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Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einschließlich

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Zusatzprotokoll;

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Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

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Behandlung oder Strafe;

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Übereinkommen über die Rechte des Kindes (inkl. zwei der drei Zusatzprotokolle);

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Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption;

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Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

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Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 6.3.2018).

Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018, AI 22.2.2018). Journalisten und Dissidenten wurden willkürlich verhaftet (AI 22.2.2018). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen ("Radiodiffusion Télévision Sénégal") senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahe stehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar gibt es eine wachsende Bloggerszene. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber auch nach Verabschiedung des neuen Pressegesetzes 2017 zum Teil kriminalisiert. Im Wahlkampf hatte Präsident Sall noch angekündigt, die Gesetzgebung ändern zu wollen, damit Journalisten nicht mehr wegen vermeintlich falscher Berichterstattung verhaftet werden können. Im Juni und August 2017 wurden mehrere Personen unter der Anschuldigung der Beleidigung des Präsidenten verhaftet und in kurzzeitige Untersuchungshaft genommen (AA 6.3.2018).

Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt (USDOS 20.4.2018, vgl. AI 22.2.2018). Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 20.4.2017).

Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 11.2017a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 22.5.2018

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425630.html, Zugriff 22.5.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind auf Grund von überfüllten Zellen, fehlender gesundheitlicher Versorgung und mangelnder Hygiene sowie dem Mangel an Nahrungsmitteln problematisch (USDOS 20.4.2018; vgl AA 6.3.2018, AI 22.2.2018). Zumindest vier Personen starben im Jahr 2017 in Haft (AI 22.2.2018). Nachdem mehrere Häftlinge durch Hungerstreik gegen die schlechten Haftbedingungen protestiert hatten, erhöhte die Regierung den täglichen Satz für die Versorgung der Insassen mit Nahrung und medizinischer Betreuung von 450 F CFA auf nun 680 F CFA (ca. 1,05 Euro). Problematisch sind vor allem der Drogenkonsum sowie Fälle von Vergewaltigungen durch andere Inhaftierte. Inhaftierten wird gewöhnlich nicht erlaubt, sich zu beschweren bzw. Untersuchungen zu den Haftbedingungen zu beantragen. Sie unterliegen der Zensur. Sie dürfen Besuch erhalten und können ihre Religion ausüben. Die Regierung strebt eine Reform des Justizwesens und eine deutliche Verbesserung der Haftbedingungen an. Justizminister Sidiki Kaba hat die Verbesserung der Haftbedingungen und die Regulierung der Untersuchungshaft zu einem Schwerpunkt seiner Arbeit erklärt. Fortschritte wurden in seiner Amtszeit bis September 2017 mit Ausnahme der Erhöhung des Verpflegungssatzes für Häftlinge allerdings nicht erzielt (AA 6.3.2018).

Die Regierung gestattet lokalen Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern Gefängnisbesuche. Mitglieder des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz haben Gefängnisse in Dakar und in der Casamance besucht (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425630.html, Zugriff 22.5.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018

Todesstrafe

Mit Gesetz 2004-38 vom 28.12.2004 hat das Parlament einstimmig die Abschaffung der Todesstrafe beschlossen (AA 6.3.2018). Gemäß AI gehört Senegal somit zu jenen Staaten, welche die Todesstrafe gänzlich abgeschafft haben (AI 3.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

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AI - Amnesty International (3.2018): Abolitionist and retentionist countries as of March 2018,

https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 22.5.2018

Religionsfreiheit

Etwa 96,1% der Bevölkerung sind Muslime. Diese sind vorwiegend Sunniten und gehören Sufi-Orden an. Es gibt auch Schiiten. Etwa 5% der Bevölkerung sind Christen. Das restliche eine Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis (USDOS 15.8.2017, vgl. GIZ 11.2017b).

Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat (USDOS 15.8.2017). Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 6.3.2018). An der Ausübung seiner Religion wird niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert (AA 6.3.2018).

Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Senegal ist bisher weitgehend frei von islamistischen Einflüssen, gegen die sich nicht nur die Regierung, sondern auch die muslimischen Bruderschaften im Land wehren. Es gibt allerdings vereinzelt fundamentalistische Kräfte, die eine Islamisierung des Landes anstreben (z.B. Einführung der Scharia). Ein gewisses Potenzial für islamistische Tendenzen wird von internationalen Beobachtern in der hohen Zahl unterbeschäftigter oder arbeitsloser Jugendlicher, zum Teil mit Bildungsabschlüssen, gesehen (AA 6.3.2018).

Was Islam und Christentum im Senegal auszeichnet, ist ihr friedvolles Miteinander. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft, besuchen und beschenken sich zu den jeweiligen Feiertagen (sowohl muslimische als auch christliche Feiern sind gesetzliche Feiertage) und Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Natürlich geht das bei einer so überwältigenden Mehrheit, wie der muslimischen, nicht ganz ohne unterschwellige Konflikte, und die Christen klagen oft über eine gewisse Diskriminierung und verfügen über schon allein zahlenmäßig geringere Seilschaften. Das interreligiöse Miteinander ist im Senegal beispielhaft (GIZ 11.2017b).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 22.5.2018

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USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407196.html, 22.5.2018

Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge, staatenlose Personen und andere vulnerable Gruppen (USDOS 20.4.2018).

Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt (AA 6.3.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

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USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018

Grundversorgung

Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 2.2018b). Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 3.2018).

Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 6.3.2018). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftli

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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