Entscheidungsdatum
03.08.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W219 2104992-1/5E
W219 2107066-1/4E
W219 2107067-1/4E
W219 2107068-1/4E
W219 2107069-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , der XXXX , des XXXX , des XXXX und der XXXX bzw. ihrer Rechtsnachfolger XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gegen den Bescheid der Berghauptmannschaft Graz vom 05.09.1989, GZ 62022/14/89, zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird in folgendem Umfang stattgegeben:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit ersatzlos aufgehoben, als damit für die Grubenmaße I, VII, VIII, IX, X, XI, XIII, XIV, XV und XVI Bergwerksberechtigungen erteilt wurden.
II. Im Übrigen - also insoweit, als mit dem angefochtenen Bescheid Bergwerksberechtigungen für die Grubenmaße II, III, IV, V, VI und XII erteilt wurden - werden die Beschwerden zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid verlieh die Berghauptmannschaft Graz der XXXX (nunmehr: XXXX ; in der Folge: Verleihungswerberin) gemäß § 34 Abs. 1 Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, über deren Ansuchen auf Grund eines erschlossenen natürlichen Vorkommens von Talk Bergwerksberechtigungen für 16 Grubenmaße mit der Bezeichnung I bis XVI auf im Einzelnen genannten Grundstücken.
2. Dagegen wurden die vorliegenden Berufungen (nunmehr: Beschwerden) erhoben. Sie waren an die damals zuständige Berufungsbehörde, den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, gerichtet. Sie blieben unerledigt.
3. Nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform-B-VG-Novelle legte der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 31.03.2015 die "Berufungen" samt den Verfahrensakten vor.
4. In den übermittelten Verfahrensakten befindet sich einerseits ein Schriftsatz der Verleihungswerberin vom 09.12.2014, mit welchem diese das Ansuchen um Verleihung von Bergwerksberechtigungen für die Grubenmaße I, VII, VIII, IX, X, XI, XIII, XIV, XV und XVI zurückzieht, das Ansuchen betreffend die Grubenmaße II, III, IV, V, VI und XII jedoch bestehen bleiben lässt.
5. Überdies findet sich in den übermittelten Verfahrensakten ein mit 13.03.2015 datierter Schriftsatz der Verleihungswerberin. In diesem Schriftsatz weist die Verleihungswerberin darauf hin, dass sie das Ansuchen um Verleihung von Bergwerksberechtigungen aus dem Jahr 1989 nunmehr für 10 der 16 Grubenmaße (ein Grubenmaß ist eine 48.000 m² große, rechteckige Fläche, vgl. genauer unten) zurückgezogen hat, sodass das Ansuchen nur mehr 6 solche Flächen betrifft. Nach dem Vorbringen in diesem Schriftsatz kommen diese 6 verbleibenden Flächen ("Grubenmaße") auf keinem der Grundstücke zu liegen, die im Eigentum jener Personen standen, die im Jahre 1989 Berufungen gegen die Verleihung der Bergwerksberechtigungen erhoben haben, bzw. jetzt im Eigentum der Rechtsnachfolger dieser Personen stehen.
6. Mit Schreiben vom 07.02.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den in Pkt. 5. genannten Schriftsatz der Verleihungswerberin den Rechtsnachfolgern der Berufungswerber im Eigentum an diesen Grundstücken (nunmehr: Beschwerdeführer) und hielt diesen vor:
"Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit davon aus, dass die oben genannten Adressaten dieses Schreibens - den Ausführungen des zitierten Schriftsatzes folgend - die aktuellen Eigentümer solcher Grundstücke sind, die zwar von den im Jahre 1989 verliehenen Bergwerksberechtigungen (insgesamt 16 "Grubenmaße") tangiert waren. Die sechs nach der teilweisen Zurückziehung des Antrages verbleibenden Grubenmaße dürften diese Grundstücke jedoch nicht mehr berühren.
Ihnen wird nunmehr die Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von
acht Wochen
ab Zustellung dieses Schreibens zu den genannten vorläufigen Annahmen, zum beiliegenden Schriftsatz der [Verleihungswerberin] und zum ebenfalls beiliegenden Schreiben des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stellung zu nehmen.
In die genauen Kartendarstellungen betreffend die Lage der Grubenmaße in Relation zu den Grundstücken kann beim Bundesverwaltungsgericht nach vorheriger Vereinbarung Einsicht genommen werden."
7. Die Beschwerdeführer (Rechtsnachfolger der Berufungswerber gegen den bekämpften Bescheid aus dem Jahr 1989) äußerten sich daraufhin nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Verleihungswerberin hat mit Schriftsatz vom 09.12.2014 ihr Ansuchen um Verleihung von Bergwerksberechtigungen für die Grubenmaße I, VII, VIII, IX, X, XI, XIII, XIV, XV und XVI zurückgezogen.
Die nach der teilweisen Zurückziehung des Ansuchens der Verleihungswerberin verbleibenden Grubenmaße II, III, IV, V, VI und XII kommen - anders als jene Grubenmaße, für welche die Verleihungswerberin ihr Ansuchen zurückgezogen hat - nicht auf den Grundstücken der Beschwerdeführer (Rechtsnachfolger der Berufungswerber gegen den bekämpften Bescheid aus dem Jahr 1989) zu liegen.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Verwaltungsakten bzw. auf den Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nach § 23 Z 1 MinroG (bei Erlassung des bekämpften Bescheides wortgleich § 31 Z 1 BergG 1975) werden Bergwerksberechtigungen insbesondere für Grubenmaße verliehen. Ein Grubenmaß ist gemäß § 24 MinroG (§ 32 BergG 1975) ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur in einer näher bestimmten Ebene ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48 000 m² ist; die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten. Gemäß § 25 Abs. 1 MinroG (gleichlautend § 34 Abs. 1 BergG 1975) sind Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen auf Ansuchen unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen zu erteilen. Gemäß § 26 Abs. 1 MinroG (gleichlautend § 35 Abs. 1 BergG 1975) sind dann, wenn der Verleihungswerber auf Grund eines erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe um Verleihung von Bergwerksberechtigungen für mehrere Grubenmaße angesucht hat, ihm diese zu verleihen, wenn nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnissen anzunehmen ist, dass das erschlossene Vorkommen innerhalb der begehrten Grubenmaße gelegen ist oder sich über diese hinauserstreckt. Es dürfen jedoch bei natürlichen Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe nur Bergwerksberechtigungen für höchstens 16 Grubenmaße verliehen werden. Gemäß § 30 Abs. 1 MinroG (insoweit gleichlautend bereits § 39 Abs. 1 BergG 1975) sind Parteien im Verleihungsverfahren insbesondere der Verleihungswerber und die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß zu liegen kommt.
3.2. Nach § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden, auch während eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, indem die Verleihungswerberin mit Schriftsatz vom 09.12.2014 ihr Ansuchen um Verleihung von Bergwerksberechtigungen für die Grubenmaße I, VII, VIII, IX, X, XI, XIII, XIV, XV und XVI zurückzog.
Nach den oben dargestellten Rechtsgrundlagen für die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße spricht aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts gegen die Annahme, dass eine Bergwerksberechtigung auch bloß für eine geringere Zahl als die erstinstanzlich genehmigte Zahl von Grubenmaßen Bestand haben kann:
So ist einerseits lediglich eine Höchstzahl (16) und keine Mindestzahl von Grubenmaßen vorgegeben. Außerdem fordert § 26 Abs. 1 MinroG (§ 35 Abs. 1 BergG 1975) lediglich, dass das Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe innerhalb der begehrten Grubenmaße gelegen ist, lässt es aber auch zu, dass sich dieses Vorkommen allenfalls über die begehrten (hier: gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren reduzierten) Grubenmaße hinaus erstreckt.
Nach der teilweisen Zurückziehung des Ansuchens der Verleihungswerberin war somit - aufgrund der Antragsbedürftigkeit der Verleihung von Bergwerksberechtigungen gemäß § 25 Abs. 1 MinroG (§ 34 Abs. 1 BergG 1975) - der bekämpfte Bescheid insoweit ersatzlos aufzuheben und den Beschwerden insoweit stattzugeben.
Im Übrigen waren die Beschwerden jedoch mangels Parteistellung der Beschwerdeführer zurückzuweisen: Die nach der teilweisen Zurückziehung des Ansuchens der Verleihungswerberin verbleibenden Grubenmaße II, III, IV, V, VI und XII kommen nicht auf den Grundstücken der Beschwerdeführer zu liegen. Parteistellung kommt einem Grundstückseigentümer allerdings immer nur im Hinblick auf die Verleihung der Bergwerksberechtigung für jenes Grubenmaß zu, das auf seinem Grundstück zu liegen kommt (vgl. § 30 Abs. 1 MinroG bzw. § 39 Abs. 1 BergG 1975).
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage (vgl. etwa VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Schlagworte
antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Antragszurückziehung, BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2107069.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018