Entscheidungsdatum
03.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W104 2189116-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Ghenfeff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 16.6.2017, AZ II/4-EBP/08-7091654010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war auch Bewirtschafter und Auftreiber der Alm mit der BNr. XXXX ), für die er ebenfalls ein Mehrfachantrag stellte.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102240598, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.816,13 gewährt. Dabei wurden 35,42 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 46,23 ha, davon 20,73 ha Almfutterfläche, und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 35,42 ha zugrunde gelegt.
2. Am 29.6.2012 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 die Futterfläche statt der beantragten 20,73 ha nur 2,08 ha betrug.
Mit Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 wurde für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.868,02 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass bei 35,42 Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 46,23 ha, davon 20,73 ha Almfutterfläche, eine Fläche von 26,62 ha, davon 2,08 ha Almfutterfläche, ermittelt worden sei. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.6.2012 und im Rahmen der Agrarmarkt Austria- internen Überprüfung seien Flächenabweichungen von über 20 % bei einer Differenzfläche von 8,80 ha festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Da jedoch die vierjährige Verjährungsfrist gemäß Artikel 73 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bereits verstrichen sei, werde keine Sanktion verhängt.
3. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verwies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5.10.2016 die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Begründend wurde ausgeführt, Die beschwerdeführende Partei habe Beschwerden gegen Bescheide der Agrarmarkt Austria betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008, 2009, 2011 und 2012 eingebracht. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes sei diesen Beschwerden stattgegeben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen worden. Die Zurückverweisung sei erfolgt, da nach Angaben der Agrarmarkt Austria von der Verhängung von Sanktionen abgesehen werden könne, da "im Zuge der Beschwerde schlagbezogene Angaben zur Almfutterflächenbeantragung" gemacht worden seien. Da dies nicht näher spezifiziert worden war, sei der Sachverhalt als nicht ausreichend ermittelt gewertet worden. Für das gegenständlichen Verfahren zum Antragsjahr 2008 könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Überlegungen bzw. Auswertungen der Agrarmarkt Austria betreffend die Antragsjahre 2011 und 2012 nicht auch aus Auswirkungen auf das Antragsjahr 2008 haben können, auch wenn in diesem Fall wegen Verjährung keine Sanktionen ausgesprochen wurden. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidungen der Agrarmarkt liege eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch sei diese mit einer Kostenersparnis verbunden.
4. Die AMA erließ daraufhin den nunmehr bekämpften Bescheid, mit dem der unveränderte Betrag an einheitlicher Betriebsprämie von EUR 2.868,02 zuerkannt wurde. Begründen wird darin ausgeführt, die AMA habe den Fall noch einmal geprüft und festgestellt, dass sich für das Antragsjahr 2008 betreffend die Einheitliche Betriebsprämie keine neue Berechnung ergäbe. Eine Abstandnahme von den Sanktionen in den Antragsjahren 2011 und 2012 habe keine Auswirkungen auf die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008, da die Flächenfeststellungen 2008 gleich blieben.
5. Mit Beschwerde vom 21.7.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde geltend gemacht, die AMA habe in dem angefochtenen Bescheid den Vorgaben im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.10.2016 nicht (vollständig) entsprochen.
Darin wurde geltend gemacht, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine Digitalisierung vorzunehmen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden, weil er auf die Feststellung der Agrarbezirksbehörde im Jahr 2001 und auf die Digitalisierung durch die Kammer im Jahr 2010 habe vertrauen können. Schließlich habe der Beschwerdeführer die Futterfläche am 1.6.2012 bis ins Jahr 2007 freiwillig auf 9,2 ha reduziert. Es sei lebensfremd, dass angeblich nur 2,08 ha Futterfläche vorhanden wären, weil durchschnittlich 6 bis 7 GVE auf die Alm aufgetrieben würden und es anerkannt sei, dass ca. 1 ha für 1 GVE notwendig sei. Es habe bei der Vor-Ort-Kontrolle gar nicht festgestellt werden können, wo die Tiere überall weiden, weil dies zu dieser Zeit noch nicht aufgetrieben gewesen seien. Der Prüfer habe nicht sehen wollen, dass überall in den Weidebereichen vom Herbst noch Kuhfladen vorhanden gewesen seien. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei gänzlich zu verwerfen. Die Behörde hätte aufgrund ihres allfälligen Behördenirrtums die Rückforderungen/Sanktionen spätestens binnen Jahresfrist setzen müssen. Unabhängig davon sei es keinesfalls nachvollziehbar, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 festgelegt werden könne, wie groß die Futterfläche im Jahr 2008 gewesen ist. Es wird daher der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der tatsächlichen Futterfläche im Jahr 2008 gestellt. Die vierjährige Verjährungsfrist sei bereits abgelaufen, da die Beihilfe Mitte Dezember 2008 zur Auszahlung gebracht worden sei und daher bereits mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Erst mehr als vier Jahre danach habe der Einschreiter von der zuständigen Behörde erfahren, dass die Beihilfe angeblich zu Unrecht gewährt worden sei. Der Einschreiter habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm im Rahmen des nunmehr laufenden Verwaltungsverfahrens sämtliche Unterlagen und Feststellungen und Ergebnisse in allen Details hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt werden. Dies treffe auch auf die Prüfberichte zu, die als Sachverständigengutachten anzusehen seien. Bei der Vor-Ort-Kontrolle hätten die Prüfer mehrere Fehler begangen. Die Behörde habe nicht dargelegt, wie gemessen wurde, wie viele Teile der Almen vermessen wurden, welche genaue Messmethode angewendet wurde usw. Es wird daher der Antrag gestellt, einen amtlichen Sachverständigen beizuziehen und diesen unter Beiziehung des Einschreiters mit der detaillierten Feststellung der Almfutterflächen durch Befundung vor Ort der gegenständlichen Alm unter Außerachtlassung des Almleitfadens zu beantragen. Der Almleitfaden sei gemeinschaftswidrig und gesetzwidrig. Dies deshalb, da der Almleitfaden auch Flächen, auf welchen vereinzelt Bäume (etwa Lärchen) stehen, als nicht weidefähige Flächen herausnehme. Auch Flächen, wo mehrere Bäume stünden, seien noch keine Wälder. Der Almleitfaden hingegen nehme bei einzelnen bzw. mehreren Bäumen eine Überschirmung an und damit eine entsprechende Reduktion der Futterflächen. Gemäß der einschlägigen Europarechtsnorm sei eine landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen eine solche, wo die landwirtschaftliche Tätigkeit wie bei nicht baumbestandenen Parzellen im selben Gebiet möglich ist. Genau solches treffe jedoch auf Almflächen mit Baumbestand zu. Dies sei auch sinngemäß auf jene Flächen zu übertragen, bei welchen vereinzelt Felsen und Almrausch vorhanden sei. Die Behörde habe nicht begründet, wie ihre Feststellung der vorhandenen Prozentsätze an Futterfläche erfolgt sei. Die festgestellten Ergebnisse müssten jedenfalls reproduzierbar sein. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die Behörde sei verpflichtet, geeignete Mittel bei Messungen vom Flächen landwirtschaftlicher Parzellen anzuwenden, die mindestens eine gleichwertige Messgenauigkeit wie nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführte amtliche Messungen gewährleisten müssten. Was wirklich objektiv richtig ist, könne mit den derzeitigen (und ehemaligen) Digitalisierungsmethoden und derzeitigen (und ehemaligen) Messsystemen nicht festgestellt werden. Dies ergebe sich unter anderem auch daraus, dass bei gleichen Almflächen vom gleichen Kontrolleur innerhalb kurzer Zeitabstände unterschiedliche Kontrollergebnisse ohne sachliche Rechtfertigung vorkommen würden. Es bedürfe einer Kombination von Farbinfrarotbildern, fachkundigen Schattierungen entsprechender Referenzflächen für die unterschiedlichen Vegetationsformen und -stufen und einer Bewertung anhand der Karte "ÖK 1:50 000". Auch zu diesem Thema wird beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hinzu komme, dass nicht nachvollziehbar ist, ob die Behörde die vorhandene Neigung der jeweiligen Almfutterflächen berücksichtigt hat. Auf der Alm sei auch Lärchenbestand vorhanden, dies sei nicht berücksichtigt worden. Die im Bescheid vorgenommene Modulation sei nicht nachvollziehbar und auch nicht detailliert begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden. Landschaftselemente seien rechtswidrigerweise nicht berücksichtigt worden. Die Zahlungsansprüche seien ursprünglich falsch berechnet worden. Die bescheidmäßige Feststellung der Zahlungsansprüche sei nicht erfolgt. Zum Beweis für die Unzulänglichkeit des österreichischen Messsystems wird eine Vernehmung von XXXX beantragt. Die behördlichen Mess- und Kontrollsysteme seien gänzlich unzureichend und dürften keine Grundlage für Sanktionen oder Rückforderungen zu Lasten des Einschreiters sein. Begehrt wird die Zuerkennung von Einheitlicher Betriebsprämie im Ausmaß von zumindest EUR 4.016,98.
6. In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt. Der Ladung wurde ein vermessungstechnisches Gutachten zur Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Messsystems zur Stellungnahme bis zur oder in der mündlichen Verhandlung beilgelegt.
7. Am 12.7.2018 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der auf Vorschlag des Beschwerdeführers anhand von Hofkarten einzelne Schläge durchgegangen wurden, bei denen Auffassungsunterschiede mit der Behörde bezüglich im Antragsjahr vorhandener Futterfläche bestünden. In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde auch dahingehend weiter aus, als er auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-105/13 hinwies, aufgrund derer der Wert pro im Antragsjahr zur Verfügung stehendem Zahlungsanspruch rückwirkend neu zu berechnen gewesen wäre.
8. Mit Schreiben vom 26.7.2018 übermittelte der Beschwerdeführer Fotos von Schlägen, die deren Zustand zum Zeitpunkt unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung zeigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) samt Beweiswürdigung:
1.1. Zum Beihilfeantrag
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war auch Bewirtschafter und Auftreiber der Alm mit der BNr. XXXX ), für die er ebenfalls ein Mehrfachantrag stellte.
Ob eine nachträgliche freiwillige Reduktion der Futterfläche im Jahr 2012 erfolgt ist, braucht nicht festgestellt zu werden, da keine Sanktion verhängt wurde und Förderungsbeträge, welche die tatsächlich vorhandene Futterfläche übersteigen, jedenfalls zurückgefordert werden müssten.
1.2. Zum angewendeten Messsystem
In der Beschwerde wurden grundsätzliche Bedenken gegen das bei Vor-Ort-Kontrollen auf Almen in Österreich und auch bei der konkreten Kontrolle angewendete Messsystem erhoben. Dazu wurde vom Gericht folgendes Gutachten eines vermessungstechnischen Amtssachverständigen, das in früheren Beschwerdeverfahren zu diesem Thema eingeholt worden war, ins Verfahren eingebracht:
"Zur Frage, ob die beihilfefähige Fläche bei der VorOrtKontrolle auf der XXX-Alpe mit Mitteln bestimmt wurde, die den auf Gemeinschaftsebene festgelegten technischen Normen entsprechen, wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Beurteilung der nationalen Richtlinien im Vergleich zu den Richtlinien der EU
Die maßgeblichen, weiterführenden Regelungen der EU zu den im Auftrag angeführten VO (EG) Nr. 1122/2009 und VO (EG) Nr. 796/2004 finden sich hauptsächlich in Arbeitsdokumenten der Europäischen Kommission / Generaldirektion für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung / Gemeinsame Forschungsstelle in Ispra (JRC-Ispra). (Siehe deren Internetseite) https://marswiki.jrc.ec.europa.eu
Diese Arbeitsdokumente werden laufend auf Basis von Rückmeldungen zu ihrer EU-weiten Anwendung (insbesondere aus den Kontrollen des EU-Rechnungshofes) und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse aktualisiert. (zB: Einführung des Pro Rata Systems mit der Revision vom 25.5.2010 als Möglichkeit zur Ermittlung der förderbaren Fläche bei extensiver (aber regional typischer) Bewirtschaftung)
Weitere Regelungen zur VorOrtKontrolle finden sich in der Arbeitsunterlage der EU-Kommission AGRI/60363/2005.
Die nationale Umsetzung in Österreich erfolgt auf Basis des MOG durch die INVEKOS-GIS VO und weiterführende Richtlinien der AMA wie
* das "Handbuch für die digitale Flächenermittlung"
* den "Almleitfaden"
Sie bestehen zum größten Teil aus unveränderten Übersetzungen der Dokumente der EU; selbst die Schemazeichnungen sind von dort 1 : 1 übernommen. Ergänzt wurden Informationen zur nationalen, edv-technischen Umsetzung, Präzisierungen für national relevante Nutzungsformen und repräsentative Beispiele aus Österreich.
Einen Widerspruch zu den Festlegungen der EU konnte ich nicht feststellen.
Auch die vorgeschriebenen Grundsätze für Vor-Ort-Kontrollen gem. Dok.AGRI/60363/2005 für
* die Auswahl der Stichproben (Wahrscheinlichkeitsrechung und Risikoanalyse)
* die persönlichen Anforderungen an die Kontrollorgane
* den Umfang der Vor-Ort-Kontrollen
sind 1:1 in die Richtlinien der AMA übernommen worden. (und werden jährlich von der EU validiert)
Beurteilung der technischen Realisierung in Österreich
Die in Österreich angewandte Kombination von Digitalisierungen im Geografischen Informationssystem (GIS) auf Basis von Orthophotos (OP = differentiell entzerrte Luftbilder mit einem einheitlichen Maßstab) und terrestrischen Ergänzungsmessungen vor Ort wird in den oben angeführten Richtlinien der EU ausdrücklich empfohlen.
Die national zur Verfügung stehenden OP haben seit einigen Jahren folgende Kenngrößen:
* Digitale Kamera mit 4 Farbkanälen (incl. Infrarot) *)
* Bodenauflösung 0.20m *)
* hochauflösendes Höhenmodell mit Rasterweite von 5m für die partielle Entzerrung
* Lagegenauigkeit klar definierter Punkte besser als 1m
*) Nach meinem Wissen verwendet die AMA komprimierte Bilddaten mit einer Bodenauflösung von 0,25m. Der IR-Kanal kommt dort nicht zur Anwendung.
Die von der EU geforderten Werte von 2,5m für die absolute Lagegenauigkeit ausgewählter Kontrollpunkte und von 1,5m für die relative Genauigkeit zwischen den Punkten eines Flächenpolygons sind damit jedenfalls eingehalten.
Die Lagegenauigkeit und die radiometrische Qualität der in Österreich vorgehaltenen Unterlagen (in den analogen Hofkarten und im INVKOS-GIS) zählt unbestritten europaweit zu den Besten.
Kritisch hinterfragt in den Kontrollberichten des EU-Rechnungshofes wird lediglich das Befliegungsintervall von 3-Jahren - damit können die der VorOrtKontrolle zur Verfügung stehenden Luftbilder bis zu 5 Jahre alt sein. Dies ist im Almbereich weniger kritisch als bei jährlich wechselnder Fruchtfolge im Ackerbau. Für rückwirkende Flächenkorrekturen kann es sogar als Vorteil gesehen werden.
Die bei Ergänzungsmessungen vor Ort von der AMA eingesetzten Geräte (GPS (insbesondere, wenn das EGNOS-Referenzsignal zur Verfügung steht) und Laserentfernungsmesser) erzielen relative Genauigkeiten besser als 1m und entsprechen somit den Vorgaben der EU.
Anmerkungen aus vermessungstechnischer Sicht
1) In Punkt 22 der Beschwerde des XXX wird behauptet, dass mit Infrarotbildern und entsprechenden Interpretationsschlüsseln wesentlich bessere Ergebnisse erzielt werden würden.
Es ist grundsätzlich richtig, dass IR-Aufnahmen Vegetationsunterschiede differenzierter wiedergeben als RGB-Aufnahmen. Aber sie sind für den ungeübten Betrachter schwerer zu interpretieren und daher für die Antragstellung im eAMA oder für den Druck der Hofkarte weniger geeignet.
Ein Interpretationsschlüssel dient zur Beschreibung typischer Musterflächen im Bild (haben dort einheitliche Erscheinungsform), deren tatsächliche Vegetation zusätzlich in der Natur genau erhoben und dokumentiert wird. Durch Analogieschluss (gleiche Flächen im Bild haben die gleiche Vegetation) erfolgt dann die Luftbildinterpretation im GIS; (die Gesamtfläche der Musterflächen verhält sich üblicherweise zur beurteilten Gesamtfläche etwa wie 1 :
100). In den Richtlinien zur VOK hingegen wird ein Feldbegang für mindestens 50% der Flächen gefordert - ein zusätzlicher Interpretationsschlüssel ist daher nicht gerechtfertigt und würde keine Qualitätssteigerung bringen. Lediglich für die nachhaltige Dokumentation der Entscheidungen wäre er von Vorteil.
Die Forderung nach optimierten Befliegungszeitpunkten ist unrealistisch, da die möglichen Flugtage in der alpinen Region durch Schnee, Dunst an den Bergkämmen... ohnehin schon sehr eingeschränkt sind.
2) Als mögliche Alternative zu den flugzeuggestützten Orthophotos bieten sich Satellitenaufnahmen an. Diese sind in kürzeren Intervallen (Überflug mehrmals pro Jahr) verfügbar, haben aber wesentlich schlechtere geometrische Eigenschaften (Auflösung im besten Fall 1m - meist aber bei 10m, kompliziertere Aufnahmegeometrie durch bewegliche Teile im Sensor...). Auch muss eine Wolkenbedeckung bis zu 20% akzeptiert werden, die die Sicht auf die Erdoberfläche empfindlich einschränken kann.
Der in Österreich gewählte Weg einer regelmäßigen, von BMLFUW, den Bundesländern und dem BEV kofinanzierten Befliegung, ist nach meiner Einschätzung sowohl technisch wie auch kostenmäßig optimal.
3) Absolute Positionsbestimmungen mit Genauigkeiten besser als 2,5m (und einem Konfidenzintervall von 95%) sind mit den eingesetzten GPS-Geräten nur bei optimalen Verhältnissen erreichbar. Nach den Richtlinien der AMA werden sie daher nur zur relativen Positionsbestimmung in einem Flächenpolygon zugelassen. Zur Vermeidung schlechter Messergebnisse unter Baumkronen, und damit während der Messung die Initialisierung möglichst nicht verloren geht, ist zur Aufnahme von Waldrändern die ergänzende Verwendung des Lasers vorgesehen.
Mit diesen Vorschriften ist gewährleistet, dass nur einwandfreie GPS-Messungen Verwendung finden.
4) Im Punkt 22 der Beschwerde des XXX wird auch die Österreichische Karte 1:50 000 (ÖK 50) als mögliches, von der AMA aber vernachlässigtes, Hilfsmittel angeführt.
Die Lagegenauigkeit dieser Karte und die Qualität der dort wiedergegebenen Höheninformationen sind deutlich schlechter als die von der AMA eingesetzten Hilfsmittel. Sie ist daher für die Futterflächenermittlung kein Gewinn.
Für einen ersten Überblick über die generelle Lage, die Erschließung und die Höhenverhältnisse der Alm sowie zur Orientierung im Gelände ist sie hingegen bestens geeignet.
5) Im Punkt 23 der Beschwerde des XXX wird eingewandt, dass die Hangneigung der Futterflächen nicht berücksichtigt wird. Alle flächenbezogenen Förderungssysteme sowie auch Kataster und Grundbuch verwenden verebnete Flächen. Dies ist auch in den INVEKOS-Richtlinien der EU so vorgesehen. ("ebene Flächen im jeweiligen Referenzsystem des Landes"
6) Aktuelle Entwicklungen, die zukünftig zur Objektivierung der Futterflächenermittlung beitragen können:
* Stärker als 60%-geneigte Flächen könnten von vornherein von der Almfläche ausgeschlossen werden, da diese generell vom Vieh nicht mehr begangen werden.
Die betroffenen Flächen können aus dem Digitalen Geländehöhenmodell (DHM) automatisch ermittelt werden
* Ein Vergleich des DHM mit einem Oberflächenmodell liefert (neben den Gebäuden) die Bewuchshöhen der Vegetation (automatisch erzeugt durch Bildmatching).
Die in solchen Auswertungen der Bodenbedeckung übliche Kategorie der "verbuschten Fläche", mit Vegetation höher als 0,5m und niedriger als 3m, könnte recht gut die mit Latschen, Krummerlen, Sträuchern und Farnen bewachsenen Flächen beschreiben.
Dieses Verfahren ist aber erst in Entwicklung und noch nicht im operativen Einsatz.
Zusammenfassend komme ich zum Schluss, dass die für die VorOrtKontrolle maßgeblichen Richtlinien, die verwendeten Instrumente und Hilfsmittel, sowie die Regelungen für deren Einsatz geeignet sind, ein Messergebnis zu gewährleisten, das den Vorgaben der EU entspricht."
Zu diesem Gutachten nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung.
Fest steht auf Grund des Gutachtens, dass die für die Vor-Ort-Kontrolle maßgeblichen Richtlinien, die verwendeten Instrumente und Hilfsmittel, geeignet sind, ein Messergebnis zu gewährleisten, das den Vorgaben der EU entspricht. Dies umfasst das GIS-System der AMA mit Schlagbildung und Polygonisierung, der Einsatz des Lasers, die Feldbegehung und die technische Entsprechung der Lasergeräte der AMA allgemein.
Fest steht auch, dass das angewendete "Pro-Rata-System", wonach die Gewährung einer Beihilfe in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch ermöglicht wird, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird, eine zulässige Möglichkeit ist, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird in den einschlägigen Arbeitsdokumenten der EU-Kommission bestätigt, wobei keine bestimmte Ausgestaltung (etwa in Form von Prozentsätzen) vorgeschrieben ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der Aussagen des Sachverständigen in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung.
Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass diese Aussagen nicht auch auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX übertragbar sind.
1.3. Zur Bewertung von Almfutterflächen
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf die Alm bereits zwischen September 2004 und Herbst 2006 die von der AMA ausgegebene Infobroschüre - Hofkarte erhalten hat, in der auf Seite 13 informiert wird, dass nur mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bewachsene Flächen als Futterflächen anerkannt werden können und dass Almflächen, die mit Latschen, Erlen, Wacholdern und ähnlichen Gewächsen bewachsen sind, nicht anrechenbar sind. Desgleichen hat der Beschwerdeführer bei Abgabe des Mehrfachantrags-Flächen unterschrieben, dass er die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1782 sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen (und damit auch Art. 2 Abs. 2 und 22 VO [EG] 796/2004) zur Kenntnis genommen hat und sich zu deren Einhaltung verpflichtet. Der Antragsteller der Almflächen wusste somit - ebenso wie der Beschwerdeführer - darüber Bescheid, dass nur mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bewachsene Flächen als Futterfläche anerkannt werden können.
Dies ergibt sich aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Behörde dazu in der mündlichen Verhandlung.
1.4. Zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle
Am 29.6.2012 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 die Futterfläche statt der beantragten 20,73 ha nur 2,08 ha betrug.
Lt. Prüfbericht wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 beihilfefähige Futterfläche im Ausmaß von 2,08 ha vorgefunden. In einem "historischen Prüfbericht" wurde dieses Ergebnis auf das Jahr 2008 umgelegt und die zum Antragszeitpunkt vorhandene Futterfläche ebenfalls mit 2,08 ha festgelegt.
Hauptursache für die bei der Prüfung festgestellte große Flächendifferenz auf der Alm insgesamt ist, dass große Teile der Alm bestockt sind und dort Waldweide stattfindet. Die Tiere finden also nicht nur auf freien Almwiesen, sondern auch in den ausgedehnten Waldflächen Futter.
Bei der Erörterung jener Schläge, deren nähere Betrachtung vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen wurde, hat sich folgendes ergeben:
Zu "Schlag 1" (Bezeichnung lt. handschriftlichem Eintrag durch den Richter in Hofkarte 2):
Hier wurden Teile des Schlages (außerhalb der Felswand) vom Beschwerdeführer mit 40LN/100FF (= 40% landwirtschaftliche Nutzfläche, 0% Überschirmung, südliche Fläche) bzw. 30LN/30FF (nördliche Fläche) bewertet. Das Orthofoto zeigt starke Baumdurchsetzung (in der südlichen Fläche Jungwald), mit jedoch einigen dazwischenliegenden freien Flächen. Der Prüfer hat bei der Verhandlung zwei Fotos (Beilage 5 der Verhandlungsschrift) beigebracht, die den Zustand der südlichen Fläche im Jahr 2008 zeigen. Daraus geht hervor, dass diese steile Fläche stark mit schon älterem Jungwald bewachsen war, die dazwischenliegenden freien Flächen mit Steinen und z.T. strauchartiger Vegetation durchsetzt waren. Es ist plausibel, dass die Fläche im Jahr 2008 keine wesentlich andere Charakteristik aufgewiesen hat. Die vom Beschwerdeführer nach der Verhandlung vorgelegten Fotos zu dieser Fläche zeigen einige freie Flächen in steilem Gelände, die zwar sämtlich Gras- und Kräuterbewuchs aufweisen, dieser ist aber zum heutigen Zeitpunkt an keiner dieser Flächen abgeweidet, wird also aktuell von den Tieren nicht als Futterfläche genutzt. Die Feststellung der Vor-Ort-Kontrolle, dass diese Fläche mit 0/0 zu bewerten ist, konnte vom Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts daher nicht erschüttert werden.
Zur nördlichen Teilfläche hat der Prüfer in der Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass die vor Ort prüfende Kommission bei der Vor-Ort-Kontrolle den Beschwerdeführer gefragt habe, wo sich diese befinde, er die Fläche jedoch nicht habe lokalisieren können. Bei der anschließenden Begehung in der vermuteten Richtung wurde keine Fläche, die weniger als 80% beschirmt war, vorgefunden. Es ist nicht so, wie vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung behauptet, dass bereits auf dem Luftbild erkennbar ist, dass diese Fläche weniger als 80% Beschirmung aufweist, da sich bereits bei der südlichen Fläche ergeben hat, dass strauchartiger Bewuchs auf derart kleinen Flächen aus einer reinen Luftbildbetrachtung nicht erkennbar ist. Weitere Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht. Es wird daher festgestellt, dass auch diese Fläche von der Vor-Ort-Kontrolle mit 0/0 richtig bewertet wurde.
Zu "Schlag 2":
Dieser Schlag wurde vom Beschwerdeführer mit 10LN/30FF beantragt. Lt. Angabe des Prüfers und eines weiteren bei der Kontrolle anwesenden Behördenvertreters handelte es sich dabei zwar um eine mit Gras bewachsene Fläche, die aber nicht beweidet wurde, dass die Fläche so steil ist, dass die Kommission sie nur auf allen Vieren erreichen konnte. Auf dieser Fläche seien abgestorbenes Gras und keine Kotspuren vorgefunden worden, was darauf hindeute, dass die Fläche auch im Vorjahr nicht abgeweidet worden sei. Der Beschwerdeführer hat dem entgegengehalten, dass die Tiere nicht alles fressen, sondern nur das Futter, das ihnen schmeckt, es habe also zwischen den hochgewachsenen Gräsern Bereiche gegeben, die von den Tieren im Vorjahr abgeweidet worden seien. Außerdem würden wegen hohen Schneedrucks Kotreste vom Boden aufgenommen werden. Die Behördenvertreter haben dazu in der Verhandlung repilziert, dass weder Trittspuren erkannt werden können, was bei einer derart steilen Fläche der Fall sein müsste, noch Kostspuren, was ebenfalls der Fall sein müsste, weil diese trotz hoher Schneelage an anderen Schlägen auf dieser Alm sehr wohl vorgefunden worden seien.
Insgesamt sind die Ausführungen der Behördenvertreter zu diesem Schlag, dass keine beweidete Futterfläche vorlag, plausibel. Es wird daher festgestellt, dass die behördliche Bewertung des Futterflächenausmaßes bei der Vor-Ort-Kontrolle für diesen Schlag mit 0LN/0FF zutrifft.
"Schlag 3", der z.T. eine im Jahr 2001 durch Windbruch freigelegte Fläche darstellt, hat sich in der Verhandlung als nicht strittig herausgestellt, da in diesem Bereich von der Behörde sogar mehr Futterfläche vorgefunden als beantragt wurde.
1.5. Zur Bewertung der vorhandenen Fläche als beihilfefähige Futterfläche
Die Erhebung des Überschirmungsgrades erfolgte bei der Vor-Ort-Kontrolle durch Abschätzung nach den im sog. "Almleitfaden" vorgeschlagenen vereinfachenden Prozentkategorien; die Erhebung der sonstigen vorhandenen Futterfläche erfolgte nach den im Jahr 2010 von der AMA über die Bezirksbauernkammern für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich eingeführten Berechnungsmodell, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Diese Berechnungsweise begegnet, wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der Vor-Ort-Kontrolle auch keine andere praktikable Berechnungsmethode konkret vorgeschlagen oder angewendet.
Es steht außer Zweifel und wurde von der Behörde auch zugestanden, dass auf vielen Flächen der Alm - etwa auf Waldflächen - Futter vorhanden gewesen sein könnte, wobei u.U. (bei entsprechenden günstigen Beweidungsmethoden) eine Anerkennung eines gewissen Prozentsatzes (z. B. 10%) an Futterfläche auch in stark überschirmten Bereichen wegen des dazwischenliegenden Grasbewuchses möglich wäre, sofern dieses Gras auch als Futterfläche von den Tieren genutzt wurde.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Art. 10, 36, 43 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 (im Folgenden: VO [EG] 1782/2003) lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:
"Artikel 10
Modulation
(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:
-
2005: 3 %
-
2006: 4 %,
-
2007: 5 %,
-
2008: 5 %,
-
2009: 5 %,
-
2010: 5 %,
-
2011: 5 %,
-
2012: 5 %.
(2) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen gemäß Absatz 1 nach Abzug der Gesamtbeträge im Sinne des Anhangs II ergeben, stehen als zusätzliche Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden. [...]"
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
(...)."
"Artikel 43
Bestimmung der Zahlungsansprüche
(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.
Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.
In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet
Artikel 42 Absatz 6 Anwendung.
[...]
(4) Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert,
sofern nichts anderes geregelt ist."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.
(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Art. 2, 8, 11, 22, 30, 50, 73 und 77 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
(2) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind;
(2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind; [...]
(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen
als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 8
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
1. Eine Parzelle, die mit Bäumen bestanden ist, gilt als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze:
(a)-Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf. [...]"
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
1. Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
2. Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 30
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
"TEIL III
MODULATION
Artikel 77
Berechnungsgrundlage für die Kürzung
Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat als Berechnungsgrundlage die den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen vor Anwendung der Kürzungen oder Ausschlüsse im Rahmen dieser Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften."
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...].
Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern. Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.
Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte ei